TE UVS Niederösterreich 2002/12/23 Senat-BN-02-0086

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Veröffentlicht am 23.12.2002
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Spruch

Der Berufung gegen Punkt 3 (Verwaltungsübertretung nach §§ 13 Abs 5 Z 1, 27 Abs 2 Z 13 GGBG) wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber ? 14,40 als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die anteiligen Kosten des Verfahrens erster Instanz in der Höhe von insgesamt ?

79,20 zu bezahlen (§ 59 Abs 2 AVG).

Text

In Punkte 3 wurde der Rechtsmittelwerber schuldig erkannt wie folgt:

 

?Tatbeschreibung:

Sie haben in ihrer Eigenschaft als Zulassungsbesitzer am 12.3.2002 den Kraftfahrer A*** M*** beauftragt mit dem LKW, Marke S****, ** S **/P**/6x2 mit dem Kennzeichen ** 1** zu einem Gefahrguttransport auf Straßen mit öffentlichem Verkehr überlassen, obwohl ...

 

1. die Vorschriften bezüglich der Gefahrzettel nach Rn 10 500

ADR

Anlage B ADR nicht eingehalten wurden, da keine Gefahrzettel Nr 5 1 an den Außenseiten des W*** angebracht waren.

 

Die Beförderungseinheit war zum Zeitpunkt der Anhaltung mit 75 Kanister je 10 kg 1805 Phosphorsäure Klasse 8 Ziff 17 c ADR 8 Fässer je 10 kg 2468 Trichlorisocyansäure trocken Klasse 5 1 Ziff.26 b ADR

20 Kanister je 10 l 1987 Alkohole entzündbar

(Saunadesinfektionsmittel) Klasse 3 Ziff 3

b ADR?

 

In der ausdrücklich nur gegen diesen Punkt eingebrachten Berufung brachte der Rechtsmittelwerber vor, dass für die nichtangebrachte Bezettelung 5,1; rein der Fahrer und die Spedition verantwortlich seien. Bei der Spedition F**** M*** sei auch ein Gefahrgutbeauftragter beschäftigt, der dieses auch zu kontrollieren habe.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Gemäß § 27 Abs 2 Z 13 GGBG begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von ?

72,-- bis ? 3 633,-- zu bestrafen, wer als Zulassungsbesitzer entgegen § 13 Abs 5 nicht für die Einhaltung der dort enthaltenen Bestimmungen sorgt.

 

Gemäß § 13 Abs 5 Z 1 GGBG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass ein auf ihn zugelassenes Fahrzeuges nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 erfüllt sind.

 

Gemäß § 6 Z 4 GGBG dürfen Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden, wenn an ihnen die auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Aufschriften, Gefahrzettel, Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und das Fahrzeug diesen Vorschriften entsprechend angebracht sind.

 

Außer Streit steht, dass der Rechtsmittelwerber Zulassungsbesitzer der im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses angeführten Beförderungseinheit war und der in Punkt 3 angeführten Mangel vorgelegen hat.

 

Wenn der Rechtsmittelwerber vermeint, dass für die nicht angebrachte Bezettelung rein der Fahrer und die Spedition mit Gefahrgutbeauftragten verantwortlich seien, muss dem entgegnet werden, dass die zitierten Bestimmungen Vorschriften beinhalten, welche durch den Zulassungsbesitzer zu beachten sind und für deren Nichtbeachtung der Zulassungsbesitzer zu bestrafen ist.

 

Hinsichtlich des Lenkers und des Gefahrgutbeauftragten bestehen gesonderte Rechtsvorschriften und Strafbestimmungen.

 

§ 27 Abs 2 Z 13 GGBG enthält keine Bestimmungen über das Verschulden und zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung gehört nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr, weshalb aus dem Grunde des § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt und dieses ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Daraus folgt, dass es Sache des Berufungswerbers ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Der Zulassungsbesitzer einer Beförderungseinheit von Gefahrgut kann sich hinsichtlich der ihn treffenden Verpflichtungen nur insofern entlasten, als er ein geeignetes Maßnahmen- und Kontrollsystem eingerichtet hat, welches unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltungen der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen.

 

Das Vertrauen auf die ordnungsgemäße Bezettelung durch den Fahrer und den Gefahrgutbeauftragten einer (anderen) Spedition genügt keinesfalls, um den Beförderer zu entlasten, weshalb der Rechtsmittelwerber die vorliegende Verwaltungsübertretung auch zu verantworten hat.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Hinsichtlich des Rechtsmittelwerbers scheinen mehrere zum Tatzeitpunkt ? nicht einschlägige ? rechtskräftige und nicht getilgte Verwaltungsübertretungen auf. Aus diesem Grund kommt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zum Tragen. Weitere Milderungs- sowie Erschwerungsgründe sind nicht ersichtlich, weshalb eine Unterschreitung der von der Behörde erster Instanz verhängten Mindestgeldstrafe nicht in Frage kommt.

 

Auf Grund der Abweisung der Berufung hat der Berufungswerber auch den Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

 

Die Kostenentscheidung erster Instanz gründet auf die bezogene Gesetzesstelle.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war aus dem Grunde des § 51e Abs 3 Z 1 VStG entbehrlich, zumal nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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