TE UVS Tirol 2003/02/05 2003/22/026-1

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Veröffentlicht am 05.02.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Josef Hauser über die Berufung des Herrn M. H., wohnhaft in 6433 Oetz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 27.12.2002, Zl 3-FS-1905/02, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und § 35 Abs 1 Führerscheingesetz wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 27.12.2002, Zl 3-FS-1905/02, wurde der vom Berufungswerber eingebrachte Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B mangels gesundheitlicher Eignung abgewiesen. Begründend wird von der Erstbehörde ausgeführt, der Berufungswerber sei derzeit gesundheitlich nicht geeignet, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Die Erstbehörde stützt sich dabei auf ein Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 19.12.2002.

 

Der Berufungswerber hat gegen den oben angeführten Bescheid rechtzeitig Berufung erhoben und vorgebracht, der Führerschein sei für ihn sehr dringend, weil er ihn aus beruflichen Gründen sehr notwendig brauchen würde. Da er im Gastgewerbe tätig sei und seine Arbeitszeiten unregelmäßig seien, sei es regelmäßig ein großes Problem, von seinem Wohnort zu seiner Arbeitsstelle nach Sölden zu kommen. Insgesamt sei für seine weitere Zukunft der Führerschein notwendig, da er seinen Beruf sehr gerne ausübe. Sinngemäß beantragte der Berufungswerber damit seiner Berufung Folge zu geben und die beantragte Lenkberechtigung für die Klasse B zu erteilen.

 

Für die Berufungsbehörde steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

 

Am 04.11.2002 wurde vom Berufungswerber bei der Erstbehörde der Antrag gestellt, ihm die Lenkberechtigung für die Klasse B zu erteilen. Aus der von der Erstbehörde im Zuge der durchgeführten Verkehrszuverlässigkeitsprüfung eingeholten Strafregisterauskunft geht hervor, dass der Berufungswerber zwei Jugendstraftaten verübt hat. Des Weiteren wurde dem Berufungswerber im Jahre 2001 für die Dauer von vier Wochen verboten, von seinem Mopedausweis Gebrauch zu machen. Darüber hinaus wurde der Berufungswerber wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Lenkberechtigung bestraft.

 

Aus dem vom Amtsarzt bei der Erstbehörde gemäß § 8 FSG am 19.12.2002 erstellten Gutachten geht hervor, dass der Berufungswerber zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 (Klassen A, B, E und F) nicht geeignet ist. Dieses Gutachten stützt sich auf ein verkehrspsychologisches Gutachten vom 16.12.2002, in dem zusammenfassend wie folgt ausgeführt wird:

 

?Die verkehrspsychologische Untersuchung ergibt bei Herrn M. H. im Bereich der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen Einschränkungen im Bereich der Beobachtungsfähigkeit sowie Überblicksgewinnung, im Hinblick auf die Sensomotorik sowie das Erinnerungsvermögen, womit insgesamt Einschränkungen der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen verbunden sind. Im Bereich der persönlichkeitsmäßigen Voraussetzungen ergeben sich noch deutliche jugendtypisch ausgeprägte Uneinheitlichkeiten (Selbstsicherheitstendenzen mit Tendenz zu Selbstüberschätzung einerseits, erhöhte Risikobereitschaft in mehreren Teilbereichen andererseits, wobei auch eine erhöhte soziale Beeinflussbarkeit zum Ausdruck kommt). Im Hinblick auf die Hinweise in Richtung bisheriger sozialer Anpassungsproblematik sowie verkehrsspezifischer Fehleinstellungen kann adäquates Problembewusstsein sowie konkrete Ansätze nur verringert greifbar gemacht werden. Somit ist insgesamt trotz ansonsten teilweise unauffälligen Gegebenheiten im Bereich der weiteren Persönlichkeit die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht ausreichend ableitbar.

In Anbetracht dieser Gesamtbefundlage ist somit der Untersuchte vom Standpunkt verkehrspsychologischer Begutachtung aus zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B

derzeit nicht geeignet.

Empfehlung: Günstigere Eignungsvoraussetzungen lassen sich im Zuge der weiteren Persönlichkeitsentwicklung erwarten, wobei eine neuerliche verkehrspsychologische Untersuchung vor Ablauf von ca zehn bis zwölf Monaten wenig sinnvoll scheint.?

 

Dieser Sachverhalt stützt sich auf das von der Erstbehörde durchgeführte Ermittlungsverfahren und wurde vom Berufungswerber in der vorliegenden Berufung in keiner Weise bestritten.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus Folgendes:

 

Gemäß § 3 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die:

1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

2.

verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3.

gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

 4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und

 5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

 

Nach der Bestimmung des § 8 Abs 1 FSG hat der Antragsteller der Behörde vor der Erteilung einer Lenkberechtigung ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Nach dem Abs 2 dieser Bestimmung ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich ist; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Nach dem Abs 3 dieser Bestimmung hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen, ob der Antragsteller geeignet, bedingt geeignet, beschränkt geeignet oder nicht geeignet ist.

 

Gemäß § 5 Abs 4 FSG ist die Lenkberechtigung zu erteilen, wenn das in den §§ 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen.

 

Die Entscheidung der Erstbehörde stützt sich auf ein ausführliches Ermittlungsverfahren. Das dieser Entscheidung zu Grunde liegende ärztliche Gutachten und das vorliegende verkehrspsychologische Gutachten, wonach der Berufungswerber (zumindest derzeit) nicht geeignet ist, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 zu lenken, sind schlüssig und nachvollziehbar. Im Übrigen hat der Berufungswerber die darin getroffenen Feststellungen in keiner Weise bestritten. Wenn auch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides kein Parteiengehör gewahrt wurde, ist dieser Mangel jedenfalls mit der Möglichkeit des Berufungswerbers, in der Berufung seinen Standpunkt darzulegen, saniert.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Lenkberechtigung für die Klasse B beim Berufungswerber mangels gesundheitlicher Eignung nicht vorliegen und daher die beantragte Lenkberechtigung nicht erteilt werden darf. Wie bereits von der Erstbehörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides richtig hingewiesen wurde, haben in diesem Zusammenhang persönliche und wirtschaftliche (berufliche) Interessen des Berufungswerbers im Sinne der allgemeinen Verkehrssicherheit außer Betracht zu bleiben. Aus verständlichen Gründen ist die gesundheitliche Eignung eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer Lenkberechtigung. Im Hinblick darauf, dass der Berufungswerber in seiner Berufung ausschließlich nur persönliche und wirtschaftliche (berufliche) Gründe für die Erteilung der beantragten Lenkberechtigung geltend gemacht hat, konnte seiner Berufung unter Hinweis auf die obigen Ausführungen kein Erfolg beschieden sein. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
gesundheitlicher, Eignung, abgewiesen, verkehrspsychologisches, Gutachten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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