TE UVS Niederösterreich 2003/02/10 Senat-LF-03-0014

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Veröffentlicht am 10.02.2003
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Spruch

Die Berufung wird abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis (Spruchpunkte 1 bis 3) wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs4 Allgemeines Verwaltungsstrafgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51, in der derzeit geltenden Fassung iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52, in der derzeit geltenden Fassung.

 

Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der (zu Spruchpunkte 1 bis 3) verhängten Geldstrafen, somit ? 30,20, zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs1 und 2 VStG.

 

Die Berufungswerberin hat daher binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung folgenden Gesamtbetrag zu bezahlen:

 

-

zu Spruchpunkte 1 bis 3 verhängte Geldstrafen insgesamt: ? 151,00

-

zu Spruchpunkte 1 bis 3 Vorgeschriebener Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirksverwaltungsbehörde: insgesamt ?   15,10

-

zu Spruchpunkte 1 bis 3 Vorgeschriebener Beitrag

zu den Kosten des Berufungsverfahrens:  insgesamt ?   30,20

Gesamtbetrag: ? 196,30

 

Rechtsgrundlage:

§ 59 Abs 2 AVG.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ** ** ****, Zl. 3-****-02, wurde über die Berufungswerberin

1.

wegen Übertretung des § 6 Abs 1 KFG 1967 iVm § 103 Abs 1 leg cit  nach § 134 Abs 1 leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von ? 72,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) und

2.

wegen Übertretung des § 14 Abs 4 KFG 1967 iVm § 103 Abs 1 leg cit nach § 134 Abs 1 leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von ? 43,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden sowie

3.

wegen Übertretung des § 4 Abs2 KFG 1967 iVm § 103 Abs 1 leg cit nach § 134 Abs 1 leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von ? 36,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.

 

In der dagegen fristgerecht und vollinhaltlich erhobenen Berufung verwies die Berufungswerberin auf ihren Einspruch vom ** ** **** und darauf, dass die Fahrer von der Berufungswerberin als Fuhrparkleiterin der Firma Z******** laufend und regelmäßig über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften (Fahrzeit, Verkehrssicherheit, Beladung etc) belehrt und angewiesen würden, alle vorgeschriebenen Bestimmungen strikt einzuhalten. Eine Übertretung könne daher nur durch Unachtsamkeit des betreffenden Lenkers geschehen sein, und werde dies auch durch innerbetriebliche Sanktionen bestraft. Die Firma Z******* beschäftige ca 50 Lenker. Nach dem Dafürhalten der Berufungswerberin sei es ihr weder möglich noch zumutbar, jeden einzelnen Fahrer immer ? während jeder Fahrt ? zu kontrollieren. Weiters könne es sich in diesem Fall nicht um ?grobe Fahrlässigkeit” handeln, sondern höchstens um Fahrlässigkeit, da aus der Sicht der Berufungswerberin die technischen Mängel nur von einer dafür speziell ausgebildeten und kompetenten Fachkraft im Rahmen einer Fahrzeugüberprüfung festgestellt werden könnten. Es sei auch nicht zumutbar und praktisch nicht durchführbar, vor jedem Fahrtantritt das Fahrzeug auf alle möglichen Mängel hin zu kontrollieren (Kontrolle vor Fahrtantritt auf der Baustelle).

Die Berufungswerberin ersuche daher nochmals, aus den oben angeführten Gründen das Verfahren gegen sie einzustellen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat hierüber folgendes erwogen:

 

Die im Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretungen und somit die im Straferkenntnis angeführten Mängel ergeben sich bereits klar aus der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für NÖ, Verkehrsabteilung, vom ** ** ****, GZ P ****/**.

Das Vorliegen dieser Mängel wurde von der Berufungswerberin nicht bestritten.

 

Betreffend das von der Berufungswerberin ins Treffen geführte Kontrollsystem war festzustellen, dass der Beschuldigte entsprechend der geltenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes glaubhaft zu machen hat, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war.

Demnach hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht und unter Beweis zu stellen, um der Behörde eine Beurteilung zu ermöglichen, ob das Vorbringen geeignet ist, seine Schuldlosigkeit zu erweisen.

 

Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht die Behauptung, den Arbeitnehmern eine Weisung erteilt zu haben und regelmäßig Kontrollen durchzuführen, nicht für das Darlegen und Glaubhaftmachen eines effizienten Kontrollsystems aus. Dienstanweisungen können den strafrechtlich Verantwortlichen von seiner Verantwortung nicht entlasten, zumal eine Überwälzung der den strafrechtlich Verantwortlichen treffenden Verpflichtungen auf den ohnedies diesbezüglich gesondert unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist.

 

Bei zunehmendem Betriebsumfang ist es die Pflicht des strafrechtlich Verantwortlichen, welcher naturgemäß persönlich nicht mehr sämtlichen Aufgaben nachkommen kann, durch ein ausreichend dichtes und zulänglich organisiertes Netzwerk wiederum durch den strafrechtlich verantwortlichen Beauftragten überwachter Aufsichtsorgane dafür zu sorgen, dass die im Unternehmen Beschäftigten nicht nur Kenntnis von den zu beachtenden Vorschriften haben, sondern dass die Vorschriften im Einzelfall auch tatsächlich eingehalten werden.

 

Die Berufungswerberin hat in ihren inhaltlichen Berufungsausführungen die Schaffung eines effizienten Kontrollsystems nicht unter Beweis stellen können.

 

In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen:

 

Gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG 1967, in der auf den Tatzeitpunkt anzuwendenden Fassung der 20 Novelle, hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung ? unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder ? bewilligungen ? den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 6 Abs 1 KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge, wie im Abs 2 angeführt, mindestens zwei Bremsanlagen aufweisen, von denen jede aus einer Betätigungseinrichtung, einer Übertragungseinrichtung und den auf die Räder wirkenden Bremsen besteht. Jede Bremsanlage muss vom Lenkerplatz aus betätigt werden können. Die Bremsanlagen müssen so beschaffen und eingebaut sein, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird.

 

Gemäß § 14 Abs 4 KFG 1967 müssen Kraftwagen hinten mit einer geraden Anzahl von Schlussleuchten ausgerüstet sein, mit denen nach hinten rotes Licht ausgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann (Schlusslicht). Die Schlussleuchten müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Sie müssen Licht ausstrahlen, wenn die im Abs 1 angeführten Scheinwerfer oder Nebelscheinwerfer oder Begrenzungsleuchten Lichter ausstrahlen; dies gilt jedoch nicht, wenn mit den Scheinwerfern optische Warnzeichen abgegeben werden.

 

Auf Grund der sich bereits aus dem Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde ergebenden Beweislage hatte die Berufungsbehörde davon auszugehen, dass die Berufungswerberin ein ausreichendes Kontrollsystem zur Vermeidung der festgestellten Mängel nicht geschaffen hat.

Insoweit die Berufungswerberin einwendet, dass die festgestellten Mängel nur von einer Fachkraft festgestellt werden hätten können, ist darauf hinzuweisen, dass der Lenker der Sattelkraftfahrzeugkombination Inhaber einer Lenkberechtigung für die Gruppe C und E sein musste. Als solchem ist ihm die Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes sowie eine entsprechend ausreichende Kontrolle des Kraftfahrzeuges vor Fahrtantritt zuzumuten.

Da die Berufungswerberin ein entsprechendes Kontrollsystem nicht geschaffen hat, war davon auszugehen, dass sie die ihr angelasteten Verwaltungsübertretungen zu verantworten hat.

 

Zur Strafhöhe wurde erwogen:

 

§ 134 Abs 1 KFG 1967 sieht für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen die Verhängung einer Geldstrafe von jeweils bis zu ? 2180,--, im Nichteinbringungsfall Arrest von jeweils bis zu sechs Wochen vor.

 

Der Berufungswerberin ist zumindest grob fahrlässiges Verhalten anzulasten.

 

Im Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde wurde von einem monatlichen Durchschnittsnettoeinkommen in der Höhe von ? 1453,46,--, keinen Sorgepflichten und keinem nennenswerten Vermögen ausgegangen.

 

Milderungsgründe lagen nicht vor. Erschwerend war das Vorliegen von einschlägigen, rechtskräftigen und im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht getilgten Vormerkungen zu werten.

 

Im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Taten, welcher in einer Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit besteht, das Verschulden der Berufungswerberin sowie unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Berufungswerberin und des Nichtvorliegens von Milderungsgründen konnte die Berufungsbehörde nicht finden, dass die von der Behörde erster Rechtsstufe verhängten Strafen unangemessen hoch wären.

Diese befinden sich ohnedies im unteren Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens. Die verhängten Strafen sollen geeignet sein, die Berufungswerberin in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf derselben schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen abzuhalten und sollen gleichzeitig generalpräventive Wirkung erzeugen.

 

Eine Anwendung des § 21 VStG hatte nicht zu erfolgen, da das Verschulden nicht gering war. Das tatbildmäßige Verhalten der Berufungswerberin ist nicht erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben.

 

Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 51e Abs 3 Z 3 VStG, in der Fassung BGBl I Nr. 65/2002, abzusehen, da im angefochtenen Straferkenntnis jeweils eine ? 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Zuletzt aktualisiert am
07.07.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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