TE UVS Wien 2003/02/28 03/M/03/6768/2002

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Veröffentlicht am 28.02.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr. Wilfert über die Berufung der Frau Philippa M, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 4.7.2002, Zahl: MA 67-RV - 079689/1/7, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Die Berufungswerberin hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Euro 16,80, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

Text

1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch:

?Sie haben am 20.06.2001 von 12.50 Uhr bis 13.15 Uhr in Wien, S-straße als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen

Kennzeichen W-99 folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Parken des Fahrzeuges vor einer Haus- bzw. Grundstückseinfahrt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 99 Abs 3 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit § 24 Abs 3 lit b StVO 1960.

Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von 84,-- EURO, im Falle der Uneinbringlichkeit 29 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu zahlen:

8,40 EURO als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 92,40

EURO."

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Berufung vom 18.7.2002, in welcher die Berufungswerberin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung bestreitet.

2. In der Angelegenheit fand am 28.2.2003 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien statt.

An dieser Verhandlung hat der Vertreter der Berufungswerberin teilgenommen. Die Berufungswerberin selbst ist trotz ordnungsgemäßer Ladung, die den Hinweis enthielt, dass gemäß § 51f Abs 2 VStG die Tatsache, dass eine Partei nicht erschienen ist, weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses hindert, nicht erschienen.

Der Meldungsleger wurde zeugenschaftlich einvernommen. Im Anschluss an die Verhandlung wurde der Berufungsbescheid mündlich verkündet.

3. Die Berufung ist nicht begründet.

Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien, wonach am 20.6.2001 in der Zeit von 12.50 Uhr bis 13.15 Uhr in Wien, S-straße, die Berufungswerberin das gegenständliche Fahrzeug vor der dort befindlichen Hauseinfahrt geparkt habe, wodurch ein berechtigtes Fahrzeug an der Wegfahrt gehindert gewesen sei. Der Meldungsleger RvI S gab in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zeugenschaftlich an, er habe anlässlich der Anzeige vor Ort den Sachverhalt gesehen und aus frischer Erinnerung die im Akt einliegende Skizze (Seite 36 im MA-Akt) angefertigt. In diesem Bereich schließe an den Gehsteig unmittelbar ein selbständiger Gleiskörper an, welcher bis zum Fahrbahnrand reiche. Sowohl die beiden Abschrägungen (vom Gehsteig zum Gleiskörper und vom Gleiskörper zur Fahrbahn; Anm. UVS) als auch die Bodenmarkierung (gelbe Zick-Zack-Linie im Bereich der Abschrägung zur Fahrbahn; Anm. UVS) seien deutlich erkennbar gewesen. Im Bereich zur Hauseinfahrt sei auch der Gehsteig abgesenkt, weshalb von der Fahrbahn her gesehen der Bereich trotz Gleiskörper deutlich als Hauseinfahrt erkennbar sei. Der Vertreter der Berufungswerberin führte aus, dass nicht bestritten werde, dass das Fahrzeug, so wie im Straferkenntnis festgestellt, abgestellt gewesen sei. Es sei sowohl vom Gehsteig zum selbständigen Gleiskörper, als auch vom Gleiskörper zur Fahrbahn eine Abschrägung des Fahrbahnrandes vorhanden gewesen. Die Berufungswerberin habe ihr Fahrzeug im Bereich dieser Abschrägung am Fahrbahnrand abgestellt. Auf die Einvernahme der Berufungswerberin sowie des in der Berufung namhaft gemachten Zeugen werde daher ausdrücklich verzichtet. Bestritten werde aber, dass diese Handlung unter die Bestimmung des § 24 Abs 3 lit b StVO zu subsumieren sei, da sich zwischen der Hauseinfahrt und der Fahrbahn ein selbständiger Gleiskörper befinde, wodurch die Stelle, an der die Berufungswerberin ihr Fahrzeug abgestellt hat, den rechtlichen Charakter einer Haus- und Grundstückseinfahrt im Sinne dieser Bestimmung verloren habe.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs 3 lit b StVO ist im Bereich vor Haus- und Grundstückseinfahrten das Parken verboten.

Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer (u.a.) als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs 1, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

Für die Beurteilung der Frage, ob eine Hauseinfahrt oder Grundstückseinfahrt im Sinne des § 24 Abs 3 lit b StVO vorliegt, kommt es ausschließlich auf äußere Merkmale an. Für das Vorliegen eines gesetzlichen Parkverbotes bedarf es der objektiven Erkennbarkeit der Einfahrtsmöglichkeit in ein Haustor (vgl. zB. VwGH vom 21.2.1990, 89/02/0147).

Wie sich aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse, insbesondere aufgrund der im Akt einliegenden Skizze im Zusammenhalt mit der glaubwürdigen Aussage des Meldungslegers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Zusammenhalt mit den Berufungsausführungen ergibt, waren die Zufahrtsmöglichkeit zur gegenständlichen Haus- und Grundstückseinfahrt durch die Absenkung des Gehsteiges, die Abschrägungen vom Gehsteig zum Gleiskörper und vom

Gleiskörper zur Fahrbahn sowie die auf der Fahrbahn befindliche Bodenmarkierung bei Beachtung der notwendigen Sorgfalt objektiv erkennbar. Dies wird von der Berufungswerberin auch nicht bestritten.

Soweit sie jedoch vorbringt, durch den selbständigen Gleiskörper habe die Stelle an der sie ihr Fahrzeug abgestellt hat die rechtliche

Qualifikation einer Haus- und Grundstückseinfahrt im Sinne des § 24 Abs 3 lit b StVO verloren, ist dem Folgendes entgegen zu halten:

Gemäß § 2 Abs 1 StVO ist Straße eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche, samt den ihn ihrem Zuge befindlichen und diesem Zweck dienenden baulichen Anlagen. Das Verbot, ein Fahrzeug vor einer Haus- und Grundstückseinfahrt auf der Fahrbahn zu parken, erlischt nicht schon dann, wenn sich zwischen Fahrbahn und Hauseinfahrt ein weiterer Teil der Straße befindet. Vielmehr ist dies sogar regelmäßig der Fall, da sich zwischen der Fahrbahn und der Hauseinfahrt meist ein Gehsteig, also ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße (§ 2 Abs 1 Z 10 StVO), befindet.

Keine andere Rechtsfolge kann es also haben, wenn sich, die objektive Erkennbarkeit der Einfahrtsmöglichkeit vorausgesetzt, zwischen Fahrbahn und Haus- und Grundstückseinfahrt ein anderer oder weiterer Teil der Straße, wie im Berufungsfall ein selbständiger Gleiskörper, also ein von der Fahrbahn durch bauliche Einrichtungen getrennter, dem Verkehr mit Schienenfahrzeugen dienender Bahnkörper (§ 2 Z 14 StVO) befindet.

Die von der Berufungswerberin vertretene Rechtsansicht widerspricht auch dem offenkundigen Sinn der Bestimmung des § 24 Abs 3 lit b StVO, die sicherstellen soll, dass die Erreichbarkeit

von Haus- und Grundstückseinfahrten von der Fahrbahn nicht durch Fahrzeuge des ruhenden Verkehrs behindert wird. Das Parken des Fahrzeuges an der gegenständlichen Stelle war daher gemäß § 24 Abs 3 lit b StVO verboten.

Bei dieser Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es gemäß § 5 Abs 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge.

Die Berufungswerberin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne ihr Verschulden nicht möglich gewesen wäre.

Vielmehr hat der Meldungsleger in der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgesagt, dass der gegenständliche Bereich aufgrund der vorhandenen baulichen Maßnahmen und der Bodenmarkierung einwandfrei als Haus- und Grundstückseinfahrt erkennbar gewesen ist. Die Berufungswerberin hat das Vorhandensein der Bodenmarkierungen zum Tatzeitpunkt zwar bestritten, ist der mündlichen Verhandlung aber persönlich ferngeblieben und hat daher dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien die Möglichkeit genommen, sich im unmittelbaren Eindruck von der Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens zu überzeugen. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien folgte daher auch diesbezüglich der Darstellung des Zeugen.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das gesetzlich geschützte Interesse an der Aufrechterhaltung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs. Dazu gehört es insbesondere auch, dass die diesem Zweck dienenden Bestimmungen über den ruhenden Verkehr gewissenhaft eingehalten werden. Der objektive Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung kann daher nicht als geringfügig erachtet werden, zumal durch das Verhalten der Berufungswerberin ein berechtigter Fahrzeuglenker am Wegfahren gehindert war.

Das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Die erstinstanzliche Behörde hat im Hinblick auf die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Berufungswerberin eine im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegende Strafe verhängt. Die Strafe erweist sich als tat- und schuldangemessen und keinesfalls zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind und die Berufungswerberin sich auch nicht einsichtig gezeigt hat und somit keine günstige Prognose für ihr weiteres Wohlverhalten zulässt. Die Verhängung einer noch geringeren Strafe schien auch nicht geeignet, andere Fahrzeuglenker in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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