TE UVS Tirol 2003/04/07 2002/12/107-12

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Veröffentlicht am 07.04.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Stellvertretenden Vorsitzenden Dr.Siegfried Denk über die Maßnahmenbeschwerde vom 1.8.2002 des Herrn F. G. und der Frau K. G., beide vertreten durch Dr. C. O., Rechtsanwalt in XY, wie folgt:

 

I.

 

Gemäß § 67c Abs 3 AVG iVm § 88 SPG wird dem Antrag, die Amtshandlung vom 12.7.2002, bei welcher den Beschwerdeführern die Kennzeichentafeln mit der Nummer XY sowie der Zulassungsschein abgenommen wurden, für rechtswidrig zu erklären, stattgegeben und festgestellt, dass die Abnahme der Kennzeichentafeln mit der Nummer XY sowie des Zulassungsscheines am 12.7.2002 rechtswidrig war.

 

II.

 

Der Antrag, die sofortige Herausgabe der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines anzuordnen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

III.

 

Gemäß § 79a AVG iVm § 88 Abs4 SPG und der Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl.II Nr 499/2001, wird dem Antrag der Beschwerdeführer auf Kostenersatz stattgegeben, und zwar in folgendem Umfang:

 

Schriftsatzaufwand: Euro     610,00

Verhandlungsaufwand: Euro     755,00

Eingabegebühren: Euro       26,00

zusammen: Euro 1.391,00

 

Das Mehrbegehren hinsichtlich 20 Prozent Umsatzsteuer wird als unbegründet abgewiesen.

 

Die belangte Behörde (Bezirkshauptmannschaft Innsbruck) hat die ihr auferlegten Geldbeträge von zusammen Euro 1.391,00 an den Erstbeschwerdeführer Herrn F. G. zH seines Rechtsanwaltes innerhalb einer Frist von 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

 

IV.

 

Der Antrag der belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), ihr Kostenersatz zu leisten, wird als unbegründet abgewiesen.

Text

In der gegenständlichen Angelegenheit brachte

1)

F. G. und

2)

K. G.,

beide vertreten durch Dr. C. O., Rechtsanwalt in XY, eine Maßnahmenbeschwerde ein, in der sie folgendes ausführten:

 

?Sachverhalt

Am 12.7.2002,um 9.00 Uhr, wurden durch einen Gendarmeriebeamten des Gendarmerieposten Kematen die Kennzeichentafeln mit der Nummer XY sowie der Zulassungsschein des im Eigentum des Erstbeschwerdeführers Herrn F. G., stehenden Fahrzeuges abmontiert und eingezogen, ohne dass dieser Maßnahme ein Ermittlungsverfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs des Halters und ein rechtskräftiger Bescheid vorausgegangen wäre.

Im Rahmen der Vernehmung der Zweitbeschwerdeführerin wurde dieser der Zulassungsschein betreffend des obangeführten Fahrzeuges abgenommen und einbehalten. Anschließend wurden durch den Gendarmeriebeamten die Kennzeichentafeln des dem Erstbeschwerdeführer F. G. gehörigen und von diesem gehaltenen Fahrzeugs mit der Nummer XY abmontiert und eingezogen. Dabei wurde in völlig abwegiger verfassungswidriger Fehlinterpretation des § 82 (8) KFG

 

1. davon ausgegangen, dass Frau K. G. dieses Fahrzeug nach Österreich ?verbracht" habe, obwohl nach dem Sinn des Gesetzes und bei verfassungskonformer Auslegung damit nur jene Fälle gemeint sein können, in denen der Eigentümer oder Halter, der seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, ein Fahrzeug mit ausländischen Kennzeichen nach Österreich verbringt (zB als Übersiedlungsgut oder im Rahmen einer Einfuhr), während die Zweitbeschwerdeführerin das im Eigentum ihres Gatten und Erstbeschwerdeführers stehende Fahrzeug nur vorübergehend benutzt hat. Der Erstbeschwerdeführer hat jedoch keinen Wohnsitz in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer und Fahrzeughalter F. G. ist deutscher Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Das Fahrzeug wird von ihm im Rahmen seiner Berufstätigkeit in Deutschland dauernd verwendet und war die Zweitbeschwerdeführerin lediglich berechtigt, das Fahrzeug für Tätigkeiten, welche zum Geschäftszweck des Erstbeschwerdeführers gehören sowie gelegentlich für private Zwecke zu verwenden. Sie hat das Fahrzeug offenkundig nicht im Sinne des Gesetzes nach Österreich verbracht, sondern dieses lediglich kurzfristig in Österreich verwendet. Die Amtshandlung vom 12.7.2002 war insbesondere deshalb rechtswidrig, weil der diensthabende Gendarmeriebeamte infolge völlig abwegiger und verfassungsfremder Gesetzesauslegung weder auf den Umstand Rücksicht nahm, dass das Fahrzeug nicht vom Fahrzeughalter nach Österreich ?verbracht", sondern lediglich von einem zeitweise Benützungsberechtigten verwendet wurde, weshalb die der Maßnahme zugrunde gelegte Bestimmung im Einzelfall nicht anwendbar ist. Die Bestimmung ist auch deshalb unanwendbar, weil der Erstbeschwerdeführer und Fahrzeughalter seinen Hauptwohnsitz in Deutschland hat und sohin für diesen keine Möglichkeit besteht, das Fahrzeug in Österreich anzumelden.

 

2. Es wurden die Kennzeichen einfach abgenommen, obwohl laut § 82(8) KFG derjenige, der das Fahrzeug nach Österreich ?verbringt" (und eine solche Verbringung im Sinne des Gesetzes lag ja gar nicht vor), den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abliefern müsste. Eine sofortige zwangsweise Abnahme sieht das Gesetz nicht vor. Das hat zur Folge, dass wenn die Behörde der Ansicht ist, dass der Tatbestand des § 82 (8) KFG gegeben wäre und der Betreffende dieser Pflicht nicht nachkommt, ein Ermittlungsverfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs stattzufinden hätte und eine zwangsweise Abnahme von Zulassungs-schein und Kennzeichentafeln nur nach Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides im Rahmen der Zwangsvollstreckung stattfinden könnte. Ein solcher Bescheid existiert nicht, viel-mehr haben die Organe der Sicherheitspolizei im Rahmen ungesetzlicher unmittelbarer Zwangsgewalt gehandelt.

 

Die Abnahme des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln war daher sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. Die Frage ob Frau K. G. berechtigt war, dieses Fahrzeug in Österreich zu benützen, wäre im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zu klären gewesen. Das Zollgesetz ist seit 1994 mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft getreten, wodurch die obangeführte Bestimmung des KFG obsolet geworden ist. Allenfalls wäre in einem Verwalt-ungsverfahren zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als Fahrzeughalter mit Hauptwohnsitz in Deutschland, dessen Fahrzeug durch seine Gattin, eine Österreicherin mit Wohnsitz in Öster-reich und Deutschland, sowohl in Deutschland als auch in Österreich benützt wird nach den Bestimmungen des NoVAG 1991 Normverbrauchsabgabe zu leisten hätte.Wäre ein derartiges Verwaltungsverfahren durchgeführt worden, so hätte sich ergeben, dass in concreto keine Normalverbrauchsabgabe zu bezahlen wäre und dass seit dem Beitritt Österreichs zur EU infolge der Zollunion der Verwendung eines Fahrzeuges eines Eigentümers/Halters mit (Wohn)Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsland, das folgerichtig dort zugelassen ist, durch eine Person mit Wohnsitz in Österreich keine rechtlichen Hindernisse mehr entgegenstehen können. Jedwede andere Gesetzesauslegung wäre nicht nur verfassungswidrig, sondern würde auch in direktem Widerspruch zum Unionsrecht stehen, weil dadurch insbesondere die Freiheit des Dienstleistungs- und Warenverkehrs sowie der Niederlassung gröblich beeinträchtigt werden würde.

 

Zudem hätten die Organe der Sicherheitsbehörde Frau K. G. über ihr Entschlagungsrecht belehren müssen. Zu einer Belehrung hinsichtlich des bestehenden Entschlagungsrechtes ist es nicht gekommen.

 

Der Fahrzeughalter wurde bisher nicht zu den Vorfällen befragt und konnte dieser das Fahrzeug, welches er in Deutschland benötigt, nicht einmal nach Deutschland überstellen, weil er weder den Zulassungsschein noch die Kennzeichentafeln zurückgestellt bekam.

 

Durch die Amtshandlung wurde der Erstbeschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unverletzlichkeit des Eigentums deshalb verletzt, weil das Fahrzeug für ihn seit dem 12.7.2002 nicht mehr verwendbar ist. Dadurch laufen unnotwendige Kosten, insbesondere Versicherung und Steuer an. Zudem wurde er durch die rechtswidrige Zwangsmassnahme ohne vorausgegangenes Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs in seinen in verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten ua, im Sinne des Art 6 MRK verletzt.

 

Die Zweitbeschwerdeführerin ist durch die Amtshandlung in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere durch die mangelnde Belehrung bezüglich ihres Verweigerungsrechtes im Fall der möglichen Selbstbelastung verletzt.

 

Beweis: PV

Akt GZ A 1597/1/2002 BH Innsbruck

Es wird daher gestellt der

 

Antrag,

der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol möge

1. die Amtshandlung vom 12.7.2002, bei welcher den Beschwerdeführern die Kennzeichentafeln mit der Nummer XY sowie der Zulassungsschein abgenommen wurden, für rechtswidrig erklären;

2. die sofortige Herausgabe der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines anordnen;

3. sowie den Beschwerdeführern die Kosten des Verfahrens ersetzen?. In ihrer Gegenschrift vom 13.8.2002 führte die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als belangte Behörde folgendes aus:

 

?beiliegend übermittle ich Ihnen in Kopie mein Schreiben an das Bundesministerium für Verkehr wegen des Ersatzanspruches nach dem AHG sowie in Kopie die Anzeige des Gendarmerieposten Kematen.

 

Überdies liegt in Kopie aus dem Buch ?Verkehrsrecht - Ratgeber für die Praxis" ein entsprechender Kommentar zu § 82 Abs 8 KFG bei. Leider wird nur auf eine Verwaltungsgerichtshofentscheidung hingewiesen, jedoch keine Zahl genannt.

 

Wahrscheinlich handelt es sich um das Erkenntnis vom 21.05.1996, GZ 95/11/0378.

 

Ich selbst kann nur nochmals auf den Kern der Sache hinweisen, wonach lt. Anzeige des GP Kematen Frau K. G. den betreffenden PKW am 07.07.02 nach Österreich eingebracht hat, sie diesen PKW bis zum Tag der Kennzeichenabnahme am 12.07.02 regelmäßig verwendet und sie während dieses Zeitraumes das Bundesgebiet Österreichs nicht verlassen hat.

 

Dieser Sachverhalt entspricht praktisch ident dem Gesetzeswortlaut im § 82 Abs 8 KFG.

 

Ein weiteres Ermittlungsverfahren wurde noch nicht durchgeführt, da die entsprechende Strafverfügung wegen Urlaubes des Referenten erst in diesen Tagen erlassen werden wird.

 

Es wird daher beantragt die Maßnahmenbeschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen."

 

In ihrer Stellungnahme vom 13.9.2002 führen die beiden Beschwerdeführer folgendes aus:

 

?Die belangte Behörde übersieht insbesondere, dass

 

1. Frau K. G. nicht die Halterin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XY ist. Tatsächlich ist der Fahrzeughalter Herr F. G., XY. Der Fahrzeughalter ist deutscher Staatsbürger mit wohnhaft in Deutschland. Im Rahmen der mit der Maßnahmenbeschwerde vom 01.08.2002 angefochtenen Amtshandlung vom 12.07.2002 wurde seitens der belangten Behörde:

 

a) nicht geprüft, ob im Zeitraum zwischen dem 07.07.2002 und 12.07.2002 das Fahrzeug zwischenzeitlich wieder in Deutschland verwendet wurde. Es wurde lediglich geprüft, ob Frau Grünberg zwischenzeitlich in Deutschland war. Unzweifelhaft hätte sich durch eine Rückfrage beim Fahrzeughalter ergeben, dass das Fahrzeug zwischen dem 07.07.2002 und dem 12.07.2002 in Deutschland verwendet wurde. Neben dem Fahrzeughalter selbst hätte dieser zahlreiche Zeugen namhaft machen können, welche die Verwendung des gegenständlichen Fahrzeuges im Zeitraum vom 07.07.2002 und den 12.07.2002 in Deutschland bestätigen hätten können.

 

b) Auch wurde seitens der diensthabenden Gendarmen des Gendarmerieposten Kematen verabsäumt, zumindest den Fahrzeughalter von der Abnahme der Kennzeichentafeln sowie des Zulassungsscheins in Kenntnis zu setzen und diesem die Möglichkeit der Stellungnahme einzuräumen.

 

Beweis: Meldeanfrage, Gemeindeamt XY, XY, Marktplatz Anmeldebestätigung der Gemeindeamt XY, Landratsamt XY,XY diverse Geschäftsunterlagen

H. Z., XY

R. G., XY

G. S., XY

 

2. entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde das Fahrzeug durch die Erstbeschwerdeführerin K. G. nicht im Sinne des $ 82 Abs 8 KFG nach Österreich verbracht bzw eingebracht wurde, sondern dass diese das Fahrzeug nur kurzfristig und vorübergehend leihweise für private Zwecke in Österreich verwendet hat. Dem gegenüber wird das Fahrzeug für geschäftliche Zwecke regelmäßig und dauerhaft seitens der Beschwerdeführer in Deutschland verwendet. Ein Einbringen im Sinne des § 82 Abs 8 KFG, welches der angefochtenen Amtshandlung zugrunde liegt, liegt jedenfalls nicht vor.

 

Beweis: Registergericht XY, diverse Geschäftsunterlagen Zeugen wie vor

PV wie vor

 

3. der Fahrzeughalter deutscher Staatsbürger ist und dieser in Deutschland ein Unternehmen betreibt. Das Fahrzeug ist auf Herrn F.

G. angemeldet und wird von diesem in Deutschland regelmäßig für private wie geschäftliche Zwecke verwendet. Lediglich leihweise stellt der Fahrzeughalter das Fahrzeug Frau K. G. zur Verfügung. Dies im Gegenzug für diverse kleinere Erledigungen seitens K. G. im Rahmen des Geschäftsbetriebes des Fahrzeughalters.

 

Beweis: wie vor

 

4. Im Kern der Sache hätte sich bei einigermaßen genauer bzw gewissenhafter Überprüfung unter Einhaltung der wesentlichsten Verfahrensgrundsätze seitens der diensthabenden Gendarmeriebeamten des Gendarmerieposten Kematen zweifelsohne ergeben, dass die Bestimmungen des & 82 Abs 8 KFG im konkreten Einzelfall nicht zur Anwendung gelangen und eine Abnahme der Kennzeichentafeln sowie des Zulassungsscheins in Folge denkunmöglicher, dem Verfassungsrecht sowie dem Europarecht wiedersprechenden Gesetzesanwendung unzulässiger Weise erfolgte.

5. Im Übrigen wurde im Rahmen der Amtshandlung am 12.07.2002 im Rahmen der Niederschrift mit Frau K. G. diese durch die ausführenden Organe nicht über ihre Entschlagungsrechte belehrt.

 

Im konkreten Einzelfall war die Amtshandlung vom 12.07.2002 rechtswidrig und mangelhaft und ist bei richtiger rechtlicher Beurteilung und unter Bedachtnahme auf die Mangelhaftigkeit der Amtshandlung insbesondere in Folge nicht erfolgter Belehrung der Erstbeschwerdeführerin sowie dem Verzicht der Behörde auf Einvernahme des Fahrzeughalters die mit der Maßnahmenbeschwerde vom 01.08.2002 angefochtene Amtshandlung unzulässig.

 

Beweis aufgenommen wurde durch die Einvernahme der beiden Beschwerdeführer sowie der Zeugen GI A. L. und Insp. S. G. in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol am 16.10.2002 sowie durch Einvernahme des Zeugen G. S. im Rechtshilfeweg durch das Verwaltungsgericht Sigmaringen vom 12.3.2003 und durch Verlesen der Akten des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol und der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck.

 

Danach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Das KFZ mit dem Kennzeichen XY ist auf den Erstbeschwerdeführer zugelassen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar mit getrennten Wohnsitzen. Am Wochenende vom 6. auf den 7.7.2002 war die Zweitbeschwerdeführerin mit dem gegenständlichen KFZ in Mittenwald und hat dann am Sonntag, dem 7.7.2002 am Nachmittag das Fahrzeug nach Österreich eingebracht. Seitdem hat sie selbst mit dem Fahrzeug die Staatsgrenze nicht mehr überschritten. Der Zeuge G. S., geb. am XY, wohnhaft XY Deutschland, von Beruf Ingenieur, erklärt, dass der Erstbeschwerdeführer am 9.7.2002 bei ihm gewesen ist. Er war mit einem Renault 19 da. Er ist an diesem Tag kurz nach 12.00 Uhr zu dem Zeugen gekommen und hat sich bei ihm vielleicht eine Stunde aufgehalten. Am 12.7.2002 wurde der Zweitbeschwerdeführerin in Kematen durch einen Beamten des dortigen Gendarmeriepostens der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abgenommen.

 

Dieser Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu würdigen:

 

Zum Vorfallszeitpunkt am 12.7.2002 lautete § 82 Abs 8 KFG wie folgt:

 

?Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während der drei unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.?

 

Am 9.7.2002 war also der Erstbeschwerdeführer beim Zeugen G. S. in XY. Die drei unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage sind der 10., der 11. und der 12.7.2002. Die Kennzeichentafeln und der Zulassungsschein wurden der Zweitbeschwerdeführerin am 12.7.2002 abgenommen. An diesem Tag hätte jedoch das gegenständliche Fahrzeug in Österreich noch verwendet werden können, da es sich hiebei um den dritten unmittelbar auf die Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tag handelt. Daher war die Abnahme der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines an diesem Tag rechtswidrig. In der Verhandlung vom 16.10.2002 wurde beantragt, einen Normprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof dahingehend einzubringen, dass eine verfassungswidrige generelle Norm angewendet worden ist, weil die Bestimmung des § 82 Abs 8 KFG unklar (?einbringen?) und die darin enthaltene Frist von 3 Tagen zu kurz ist. Da der Maßnahmenbeschwerde jedoch stattgegeben wurde, war dieser Antrag nicht mehr weiter zu prüfen. Im Übrigen wurde zwischenzeitlich § 82 Abs 8 KFG novelliert (BGBl I Nr 132/2002:

??während eines Monats ab der Einbringung?? bzw ??ein weiteres Monat?.?).

 

Hinsichtlich Spruchpunkt II. ist auszuführen, dass gemäß § 67c Abs 3 AVG die belangte Behörde unverzüglich den der Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen hat, wenn der für rechtzeitig erklärte Verwaltungsakt noch andauert. Daraus ergibt sich, dass der Unabhängige Verwaltungssenat ? so wie beantragt ? nicht zuständig ist, die sofortige Herausgabe der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines anzuordnen. Dies ist Angelegenheit der belangten Behörde. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass es aktenkundig ist, dass Kennzeichen und Zulassungsschein vom Landratsamt Reutlingen an den Erstbeschwerdeführer ausgefolgt worden sind.

 

Hinsichtlich Spruchpunkt III. ist auszuführen, dass den Beschwerdeführern unter Berücksichtigung des § 79a AVG iVm § 53 Verwaltungsgerichtshofgesetz die beantragten Kosten zuzusprechen waren, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es sich beim Schriftsatzaufwand und beim Verhandlungsaufwand um Pauschalbeträge handelt, in welchen die Umsatzsteuer bereits enthalten ist. Daher war das Mehrbegehren in Höhe der Umsatzsteuer nicht zuzuerkennen (VwGH 17.2.1992, Zl 91/19/0168; 25.11.1994, Zl 94/02/0379; uam).

 

Da die belangte Behörde als unterlegene Partei anzusehen ist, steht ihr kein Kostenersatzanspruch zu.

Schlagworte
Abnahme, Kennzeichentafel, rechtwidrig
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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