TE UVS Wien 2003/04/15 03/P/03/10653/2002

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.04.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr. Wilfert über die Berufung des Herrn RA Mag. Günter P, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 23.8.2002, MA 67-RV-409993/1/2, MA 67-RV-400634/2/2, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Euro 33,60 zu bezahlen, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe.

Text

1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch:

?Sie haben es als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Zulassungsbesitzerin Ursula F des Kraftfahrzeuges (Anhängers) mit dem behördlichen Kennzeichen ad 1) W-47 und ad

2) W-41 unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom ad 1) 18.10.2001, zugestellt am 05.11.2001, und ad 2) vom 9.11.2001, zugestellt am 22.11.2001, innerhalb der Frist von zwei Wochen bekannt zu geben, wer dieses Kraftfahrzeug (diesen Anhänger) ad 1) in Wien, I-straße und ad 2) in Wien, M-Straße abgestellt hat, sodass dieses ad 1) am 30.6.2001 um 10.40 Uhr und ad 2) am 31.7.2001 um 11.38 Uhr dort gestanden ist.

Sie haben dadurch jeweils folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) in Verbindung mit § 103 Abs 2 KFG 1967 in Verbindung mit § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 ? VStG.

Gemäß § 134 Abs 1 KFG 1967 wird gegen sie jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 84 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit je 29 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Ferner haben sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu zahlen:

Je 8,40 Euro als Beitrag zu den Kosten des jeweiligen Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

Der jeweils zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 92,40 Euro."

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Berufung vom 26.9.2002, in welcher der Berufungswerber im Wesentlichen ausführt, der Behörde sei bekannt gewesen, dass über die Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges, Frau Ursula F, der Konkurs eröffnet worden sei. Der Behörde sei auch bekannt gewesen, dass zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung der Masseverwalter seine Tätigkeit noch nicht aufgenommen habe. Die Behörde hätte daher die Anfrage nicht an den Masseverwalter, sondern an die zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung berechtigte Zulassungsbesitzerin zu stellen gehabt. Darüber hinaus sei das Straferkenntnis laut Spruch an den Berufungswerber als Masseverwalter in Konkurs über das Vermögen der Zulassungsbesitzerin ergangen, adressiert sei das Straferkenntnis jedoch lediglich an ?Mag. Günter P, geb. 1961". Das Straferkenntnis sei daher unschlüssig. Letztlich treffe den Berufungswerber kein Verschulden, da er der Behörde ohnedies bekannt gegeben habe, dass ihm nicht bekannt sei, wer vor Konkurseröffnung die Fahrzeuge gelenkt hat.

2. Die Berufung ist nicht begründet.

Gemäß § 103 Abs 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Eine Verletzung dieser Auskunftspflicht ist eine Verwaltungsübertretung und gemäß § 134 KFG mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.180, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen, zu bestrafen. Wie sich aus dem im Akt einliegenden Ausdruck aus der Insolvenzdatei (Edikte) vom 31.1.2002 ergibt, wurde am 3.9.2001 über das Vermögen der Zulassungsbesitzerin F Ursula, Güterbeförderung, R-gasse, Wien, der Konkurs eröffnet und der Berufungswerber zum Masseverwalter bestellt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Zulassungsbesitzer im Sinne des § 103 Abs 2 KFG jene natürliche oder juristische Person, welcher diese Eigenschaft zu jenem Zeitpunkt zukam, auf welchen sich die behördliche Anfrage bezog (vgl zB VwGH vom 25.4.1997, 97/02/0117 uva).

Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Kraftfahrzeuges war in den Zeitpunkten, auf die sich die gegenständlichen Anfragen bezogen (18.10.2001 und 19.11.2001) Ursula F. Durch die Eröffnung des Konkurses über deren Vermögen hat sich an ihrer Eigenschaft als Zulassungsbesitzerin nichts geändert. Jedoch ist ab Zeitpunkt der Konkurseröffnung der Masseverwalter hinsichtlich eines zur Konkursmasse gehörigen, für den Gemeinschuldner zugelassenen Fahrzeuges ? solange dieses nicht abgemeldet und keine Aufhebung der Zulassung erfolgt ist ? als gesetzlicher Vertreter des Zulassungsbesitzers anzusehen. Den Masseverwalter treffen daher als Vertreter des Gemeinschuldners die Pflichten des Gemeinschuldners als Zulassungsbesitzer eines solchen Fahrzeuges, somit auch die Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 103 Abs 2 KFG (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes z.B. E vom 25.10.1996, 95/17/0618). Der Berufungswerber war im Zeitpunkt der behördlichen Lenkeranfragen als Masseverwalter Vertreter der Gemeinschuldnerin und als solcher zur Auskunftserteilung gemäß § 103 Abs 2 KFG verpflichtet. Die Frage, ob ihm die Erteilung einer Lenkerauskunft im Sinne des § 103 Abs 2 KFG auch möglich war, ist keine Frage der Verantwortlichkeit sondern eine des Verschuldens (siehe dazu unten).

Die erstinstanzliche Behörde hat daher in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Lenkeranfragen an den Berufungswerber als Masseverwalter der Zulassungsbesitzerin gerichtet und die Verantwortlichkeit des Berufungswerbers im Spruch des Straferkenntnisses auch richtig bezeichnet. Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers ist eine Bezeichnung der Verantwortlichkeit in der Adressierung des Straferkenntnisses weder erforderlich noch macht die Unterlassung dieser Bezeichnung das Straferkenntnis unschlüssig. Die objektive Tatseite der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen ist daher als erwiesen anzusehen. Bei diesen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es gemäß § 5 Abs 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge.

Der Berufungswerber hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen wäre.

Insbesondere hat der Berufungswerber, worauf die erstinstanzliche Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses schon zutreffend hingewiesen hat, nicht dargelegt, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, die Person zu benennen, die die geforderte Auskunft erteilen kann und dadurch der ihn treffenden Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs 2 KFG genüge zu tun. Allein mit der Mitteilung, er vermöge als Masseverwalter nicht zu sagen, von wem das Fahrzeug jeweils abgestellt wurde, hat er der ihm möglichen und auch zumutbaren Sorgfalt nicht entsprochen. Somit ist auch die subjektive Tatseite der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen erwiesen.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen schädigen in nicht unerheblichem Ausmaß das gesetzlich geschützte Interesse an der raschen und einfachen behördlichen Feststellung einer Person, die als Lenker eines Fahrzeuges im Verdacht von Verwaltungsübertretungen steht. Der objektive Unrechtsgehalt der Taten kann daher nicht als geringfügig erachtet werden. Das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Die erstinstanzliche Behörde hat die nach der Aktenlage gegebene verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers als mildernd angesehen und die Strafen im alleruntersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt. Diese erweisen sich daher selbst bei Annahme ungünstiger allseitiger Verhältnisse des Berufungswerbers als tat- und schuldangemessen. Der Umstand, dass die Verwaltungsübertretungen lediglich fahrlässig begangen wurden, ist hinreichend begründet. Eine Herabsetzung der Strafen kam daher nicht in Betracht, da weitere überwiegende Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind und die Verhängung noch geringerer Strafen auch nicht geeignet schiene, den Berufungswerber sowie andere in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten. Es war daher spruchgemäß zu entschieden.

3. Gemäß § 51e Abs 3 VStG wurde keine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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