TE UVS Tirol 2003/04/16 2003/17/089-1

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Veröffentlicht am 16.04.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn P. W. , 9911 Assling, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 11.03.2003, Zl 707-4-3-2003-NS, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 35 Abs 1 FSG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit dem obgenannten Bescheid wurde dem Berufungswerber P. W. gemäß § 4 Abs 3 des Führerscheingesetzes 1997 eine Nachschulung angeordnet. Dieser Anordnung zur Nachschulung habe er innerhalb von vier Monaten nachzukommen. Außerdem wurde der Beschuldigte verpflichtet, binnen zwei Wochen nach Zustellung des genannten Bescheides zwecks Vornahme der notwendigen Eintragung hinsichtlich Verlängerung der Probezeit den Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Lienz vorzulegen.

 

Begründet wurde dieser Auftrag damit, dass der Berufungswerber von der Bezirkshauptmannschaft Lienz am 05.04.2001 die Lenkberechtigung für die Klasse BV befristet auf zwei Jahre erteilt erhalten habe. Mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 18.09.2002 sei gegen die obgenannte Person wegen Übertretung des § 38 Abs 5 iVm § 38 Abs 1 lit a StVO (Nichtbeachten des Rotlichtes) dieser rechtskräftig bestraft worden.

 

In einem solchen Fall sei eine Nachschulung anzuordnen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung erhoben und in dieser ausgeführt, dass es nicht ganz stimme, dass er eine Ampel bei Rot überfahren habe. Als er auf die Kreuzung zugefahren sei, habe die Ampel grün geblinkt. Es sei kein Bremsen mehr möglich gewesen und er habe über die Kreuzung fahren müssen, ansonsten wäre er mitten in der Kreuzung zum Stehen gekommen. Sein Fahrzeug habe er auch an die richtige Geschwindigkeit abgepasst gehabt, aber er habe das grüne Blinken der Ampel zu spät bemerkt. Er sei sich aber sicher, dass er nicht bei Rot über die Ampel gefahren sei, dies könne auch sein Arbeitskollege bestätigten.

 

§ 4 Abs 3 FSG normiert, dass der Besitzer der Lenkberechtigung, wenn er innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs 6) begeht oder gegen die Bestimmungen des Abs 7 verstößt, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Frist nach Abs 1 jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist. Die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem zentralen Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheins hat diesen der Wohnsitzbehörde zwecks Eintragung vorzulegen.

 

Abs 6f des zitierten Paragraphen normiert, dass als schwerer Verstoß gemäß Abs 3 der § 38 Abs 5 (Überfahren von "Halt"-Zeichen bei geregelten Kreuzungen) gilt.

 

Der Berufungswerber hat zugegeben, dass er noch bei blinkendem Grünlicht auf die Ampel zugefahren sei und nicht angehalten habe. Er bestreitet zwar, bei Rot über die Kreuzung gefahren zu sein, doch ist dies die logische Folge dieser knappen Bemessung. Hätte der Berufungswerber der Straßenverkehrsordnung gemäß gehandelt, hätte er bei einem grün blinkenden Licht auf die Bremse steigen und vor der Ampel halten müssen. Dies hat er jedoch nicht getan. Die Einvernahme des Arbeitskollegen erübrigt sich durch die Ausführungen des Beschuldigten. Seine Berufung ist als unbegründet abzuweisen, da die Anordnung einer Nachschulung gesetzeskonform aufgrund der von ihm gesetzten Übertretung ausgesprochen wurde.

 

Zudem hat er gegen die Strafverfügung betreffend die Übertretung nach § 38 Abs 5 iVm § 38 Abs 1 lit a StVO nie berufen und ist diese somit in Rechtskraft erwachsen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Anordnung, Nachschulung, schwerer, Verstoß
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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