TE UVS Tirol 2003/04/17 2003/25/029-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.04.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alexander Hohenhorst über die Berufung von Herrn J. W., 6543 Nauders vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Johannes R., 6020 Innsbruck, vom 27.03.2003 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 11.03.2003, Zl 2.1-334/99(X)-16, betreffend Ansuchen um Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der Betriebsweise des Glaspavillons vor dem Hotel "Almhof" durch die Erhöhung des Schallpegels von 65 dB auf 80 dB nach § 81 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wie folgt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 25.11.2002, Zl 2.1-334/99(X)-7, wurde der K. GmbH in Nauders gemäß § 81 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 iVm § 93 Abs 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung des bestehenden Hotelgebäudes auf Grundstück 1712, GB. Nauders, durch Zubau eines Glaspavillons an der Südostseite des Hotelgebäudes erteilt. Die Betriebszeiten für den Glaspavillon wurden zwischen 14.00 Uhr und 01.00 Uhr genehmigt, wobei Hintergrundmusik über künstliche Tonträger mit einem mittleren Spitzenpegel von 65 dB dargeboten werden kann. Dieser Bewilligungsbescheid, in dem auch der nunmehrige Berufungswerber Parteistellung hatte, ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Mit Ansuchen vom 17.01.2003 beantragte die K. GmbH bei der Bezirkshauptmannschaft Landeck die Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der Betriebsweise des Glaspavillons vor dem Hotel Almhof durch die Erhöhung des Schallpegels auf 80 dB. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde von der Antragstellerin der Antrag insoweit eingeschränkt, dass die 80 dB mittlerer Spitzenpegel nur für die Zeit von 15.00 Uhr bis 22.00 Uhr beantragt wurden. Für die übrige Zeit sollten weiterhin die 65 dB gelten. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 11.03.2003 wurde die beschriebene Betriebsanlagenänderung nach Maßgabe der eingereichten Planunterlagen und unter verschiedenen Auflagen gemäß § 81 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 iVm § 93 Abs 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz gewerbebehördlich genehmigt.

 

Dagegen hat zulässig und rechtzeitig J. W. Berufung erhoben. Er bringt darin im Wesentlichen vor, dass der gegenständliche Bescheid eine Betriebsanlagengenehmigung darstelle, die über das gesamte Projekt abzusprechen habe. Es sei unzulässig, die Grundlagen für die Betriebsanlagengenehmigung zu ändern. Im gegenständlichen Fall liege keine Änderung der Betriebsweise sondern eine Gesamtänderung der Betriebsanlage vor, was im Widerspruch zur Betriebsanlagengenehmigung vom 25.11.2002 stehe. Es handle sich hiebei um eine Änderung der Betriebsart. Durch die gegenständliche Änderung werde massiv in die Nachbarrechte eingegriffen. Die Betriebsanlagengenehmigung vom 25.11.2002 erlaube einen Lärmspitzenpegel von 65 dB im Raum und nun erfolge eine Erhöhung auf 80 dB. Bei geöffneten Falttüren dröhne bis 22.00 Uhr Musik zum Berufungswerber, was für diesen eine grobe Beeinträchtigung darstelle. Der Bescheid verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, da der Rechtsmittelwerber seit 1994 seine Freiterrasse nur bis 20.00 Uhr mit maximal 65 dB beschallen darf. Derselbe Sachverständige habe damals prinzipiell Bedenken gegen einen Freiterrassenbetrieb nach 20.00 Uhr gehabt. Das Hotel Almhof (K. GmbH) habe bereits damals die Genehmigung für einen Freiterrassenbetrieb bis 22.00 Uhr besessen. Der Sachverständige habe damals Bedenken bereits bei 65 dB gehabt, heute bei 80 dB jedoch keine. Die Erstbehörde hätte dafür sorgen müssen, dass die Musik in den nächstgelegenen Objekten nicht mehr hörbar wäre. Eine Mangelhaftigkeit liege auch im Verfahren, weil die Erstbehörde in die Akten des erwähnten damaligen Verfahrens nicht eingesehen habe. Es werde deshalb beantragt, den Bescheid vom 11.03.2003 dahingehend abzuändern, dass der Antrag für die Änderung der Betriebsweise des Glaspavillons vor dem Almhof durch die Erhöhung des Schallpegels von 65 dB auf 80 dB sowie die Ausdehnung der Schallungszeit bis 22.00 Uhr abgewiesen, in eventu der vorbezeichnete Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehör

de zurück verwiesen wird.

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol zur Entscheidung über Berufungen in Verfahren betreffend Betriebsanlagen ergibt sich aus § 359a GewO 1994.

 

Nach § 67h Abs 1 AVG gilt in den Angelegenheiten des § 67a Abs 1 Z 1 der § 66 mit der Maßgabe, dass der Unabhängige Verwaltungssenat dann gemäß § 66 Abs 4 in der Sache zu entscheiden hat, wenn die belangte Behörde dem nicht bei der Vorlage der Berufung unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.

 

Ein Ausschluss der Befugnis zur Sachentscheidung durch die Erstinstanz ist nicht erfolgt.

 

Nach § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, außer dem in Absatz 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gemäß § 81 Abs 1 Gewerbeordnung bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinn der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist. Diese Formulierung bedeutet, dass die Immissionen seitens der bereits genehmigten Anlage, die in keinem Zusammenhang mit der beantragten Änderung stehen und nicht durch sie bewirkt werden, nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens sind. Gegenstand eines Verfahrens nach dem ersten Satz des § 81 Abs 1 hat nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt zu sein. Nur insoweit als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist, hat nach dem zweiten Satz des § 81 Abs 1 die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen; erforderlich ist es dann, wenn durch diese Änderung auch das Ausmaß der von der bestehenden Anlage ausgehenden Immissionen eine Änderung erfährt. Eine Vermehrung der Gesamtimmissionen der Anlage im Zuge der Änderung allein rechtfertigt noch nicht, dass die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen habe. Es ist nicht von Bedeutung, welches von der Betriebsanlage ausgehende Maß von Immissionen insgesamt auf die Liegenschaft der Nachbarn einwirkt, zu beurteilen ist vielmehr lediglich jenes Maß an Immissionen, um welches die von der bereits genehmigten Betriebsanlage ausgehenden Immissionen erhöht werden, sowie allfällige neu auftretende Immissionen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich die Anhebung des genehmigten Schallpegels von 65 dB auf einen mittleren Spitzenpegel von 80 dB in der Zeit von 15.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Andere Immissionen seitens der genehmigten Betri

ebsanlage werden dadurch in keiner Weise geändert. Herr W. erklärte in der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2003 auch ausdrücklich, dass er nur hinsichtlich des Lärms Bedenken äußere. Die bereits genehmigte Anlage ist daher nicht im Sinn des zweiten Satzes des § 81 Abs 1 in dieses Verfahren miteinzubeziehen. Die Rüge in der Berufung, wonach es sich hiebei um eine Gesamtänderung der Betriebsanlage handle, die zu bewilligen sei, besteht demnach nicht zu Recht.

 

Gemäß § 77 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinn des § 74 Abs 2 Z 1 (Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit sowie des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn) vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinn des § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Das heißt, bei Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung. Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 81 sind die selben wie jene, an die das Gesetz im § 77 die Errichtung einer Anlage knüpft. Aus dem Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen ergibt sich, dass bei einem mittleren Spitzenpegel von 80 dB bei basshaltiger Musik bis 22.00 Uhr weder eine Gesundheitsgefährdung noch eine unzumutbare Belästigung beim Anwesen des Berufungswerbers eintritt. Bei dieser Sachlage ist die Genehmigung zu erteilen. In einem Betriebsanlagenverfahren ist das vorliegende Projekt auf seine Genehmigungsfähigkeit hin zu prüfen und sind keine Vergleiche mit anderen Bewilligungen anzustellen. Dazu kommt, dass der vom Rechtsmittelwerber herangezogene Vergleich mit seinem Terrassenbetrieb ein untauglicher ist, weil ihm die Beschallung seiner Freiterrasse mit 65 dB bis 20.00 Uhr und der K.GmbH die eines Glaspavillons mit 80 dB bis 22.00 Uhr erlaubt ist. Es liegt auf der Hand, dass hinsichtlich der Schallausbreitung eine im Freien abgespielte Musik nicht mit der in einem geschlossenen Raum abgespielten verglichen werden kann. Zu diesem Zweck ist eben jedes Projekt im Einzelfall von der Behörde zu prüfen. Wenn der selbe Sachverständige beim Rechtsmittelwerber prinzipielle Bedenken gegen einen Freiterrassenbetrieb

nach 20.00 Uhr hatte, dann liegt überhaupt kein Widerspruch darin, wenn er gegen das Musikabspielen in einem Glaspavillon keine Bedenken hegt. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes kann schon allein deswegen nicht vorliegen. Aus dem medizinischen Gutachten ergibt sich, dass beim Anwesen des Berufungswerbers die Bassrhythmen leicht wahrnehmbar, bei gekipptem Fenster nochmals deutlich gemindert und bei geschlossenem Fenster nicht mehr hörbar sind. Die folgerichtige Schlussfolgerung daraus ist, dass diese Beeinträchtigung nicht unzumutbar ist.

 

Da das Betriebsanlagenbewilligungsverfahren des Berufungswerbers aus den Jahren 1993/1994 auf das gegenständliche Verfahren keinen Einfluss hat, war die Bewilligungsbehörde auch nicht angehalten, in diese Akten Einsicht zu nehmen.

 

Da keine der in der Berufung angeführten Mängel begründet sind, war diese abzuweisen.

Schlagworte
Musikabspielen, Glaspavillon, Vergleich, anderen, Bewilligungen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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