TE UVS Steiermark 2003/05/14 42.2-11/2003

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Veröffentlicht am 14.05.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl Ruiner über die Berufung des Herrn A K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 16. April 2003, GZ.: 11.1-765/2003, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B, Führerschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 27.6.1995, Nr. 11.2-1231/95 wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 8 Monaten, gerechnet vom Tag der Abnahme an, entzogen.

In der rechtzeitigen Berufung brachte der Berufungswerber im Wesentlichen vor, der Umstand, dass er in der Zeit, in welcher er keine gültige Lenkberechtigung gehabt habe, ein Auto in Betrieb genommen habe, sei ein einmaliges Fehlverhalten gewesen und komme sicher nicht mehr vor. Er brauche seinen Führerschein für die Arbeit und trinke keinen Alkohol mehr, wenn er mit dem Auto fahre. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, wonach dem Berufungswerber mit Bescheid vom 14.5.2002 die Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit für 10 Monate entzogen worden war und der Berufungswerber während der verfügten Entziehungszeit neuerlich am 9.12.2002 einen PKW mit dem Kennzeichen auf der LB 64 lenkte. Auf Grund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 14.5.2002, wonach dem Berufungswerber die Lenkberechtigung auf die Dauer von 10 Monate entzogen wurde, war das Ende der Entzugszeit am 17.3.2003 gegeben. Am 18.3.2003 wurde vom Berufungswerber ein Antrag auf Wiederausfolgung der Lenkberechtigung bzw. des entzogenen Führerscheines gestellt. Auf Grund der Anzeige des LGK für Steiermark vom 9.12.2002 und dem folgenden Ermittlungsverfahren gab der Berufungswerber am 27.3. und 4.4.2003 niederschriftlich zu Protokoll, dass im Gegensatz zu seinen bisherigen Behauptungen nicht sein Bruder, sondern er selbst den gegenständlichen PKW am 9.12.2002 am Tatort gelenkt hatte. Auf Grund dieser Tatsachen ist in rechtlicher Hinsicht Nachstehendes auszuführen: Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind. Gemäß § 7 Abs 1 gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder eine durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Gemäß Abs 3 lit 7 leg cit gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1, wenn jemand ein Kraftfahrzeug lenkt trotz entzogener Lenkberechtigung oder bestehenden Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheins. Aus den unbestrittenen Feststellungen ergibt sich auch, dass der Berufungswerber wiederholt wegen Alkoholdelikten bestraft werden musste, weshalb ihm auch auf Grund des Vorfalles vom 28.4.2002 die Lenkberechtigung auf die Dauer von 10 Monaten entzogen worden war. Trotz dieses Umstandes setzte sich der Berufungswerber über das Lenkverbot hinweg und lenkte am 9.12.2002 den dem Kennzeichen nach bestimmten PKW auf der B 64, obwohl dieser PKW erhebliche technische Mängel aufwies. Das vom Berufungswerber gesetzte Verhalten lässt jedenfalls auf eine Sinnesart schließen, die auf eine gewisse Neigung zu einem bestimmten Verhalten, insbesondere zu Alkoholdelikten hinweist. Ebenso ist der in der Tat zum Ausdruck kommende Grad der Verwerflichkeit sowie das unter dem Gesichtspunkt der dem Berufungswerber bewussten, aber doch bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbaren Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen er die Tat begangen hatte, darauf zu schließen, dass eine baldige Änderung der Sinnesart nicht zu erwarten ist. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen erscheint die verfügte Entzugszeit zur Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit jedenfalls erforderlich. Zum Berufungsvorbringen wird darauf hingewiesen, dass private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses unter anderem verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben. Desgleichen sind auch die Einkommensverhältnisse - der Berufungswerber bringt auch vor, dass er monatliche Raten in Höhe von ? 500,-- zahlen müsse und vom AMS nur ? 400,-- monatlich erhalte - bei der Beurteilung des Vorliegens von Verkehrszuverlässigkeit bzw. Verkehrsunzuverlässigkeitsgründen unbeachtlich. Auf Grund all dieser Erwägungen war daher, wie im Spruch ersichtlich, zu entscheiden.

Schlagworte
Lenkberechtigung Entziehung entzogene Lenkberechtigung Entziehungszeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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