TE UVS Tirol 2003/06/11 2003/22/100-1

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Veröffentlicht am 11.06.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Josef Hauser über die Berufung des Herrn D. H., whft. in 6465 Nassereith, See Eck 200, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 08.05.2003, Zl 3-FSE-241/03, betreffend die Anordnung einer Nachschulung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 35 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber als Inhaber der von der Bezirkshauptmannschaft Imst erteilten Lenkberechtigung für Fahrzeuge der Klassen B, C, E, F, G, eine Nachschulung angeordnet. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, seinen Führerschein zum Zwecke der Vornahme der notwendigen Eintragungen vorzulegen.

 

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung des Berufungswerbers, in der er vorbringt, er habe für die verfahrensgegenständliche Übertretung bereits eine Strafe in der Höhe von Euro 218,00 bezahlt und müsste jetzt für die Nachschulung nochmals rund Euro 420,00 bezahlen. Dies finde er als zu hoch, zumal er als Lehrling im 2. Lehrjahr nur Euro 325,00 pro Monat verdiene. Im Übrigen habe er als Führerscheinneuling nicht gewusst, dass auf der Autobahn in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr nur eine Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h erlaubt sei. In der Fahrschule habe man dies nicht gelernt und das entsprechende Verkehrszeichen sei ihm auf der Autobahn nicht aufgefallen.

 

Für die Berufungsbehörde steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

 

Dem Berufungswerber wurde von der Erstbehörde eine Lenkberechtigung für die Klassen B, C, E, F und G erteilt. Der entsprechende Führerschein wurde am 12.02.2003 zu Zl 702-3d-1074-2002-FS ausgestellt. Diese Lenkberechtigungen unterliegen einer Probezeit bis zum 30.08.2004.

 

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14.02.2003, Zl VK-15499-2003, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 15.12.2002 um 00.17 Uhr auf der Inntalautobahn A 12 bei km 91,431 als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen IM-XXXX die in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr für Personenkraftwagen festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h um 44 km/h überschritten. Gleichzeitig wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe verhängt. Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Dieser Sachverhalt steht aufgrund des erstinstanzlichen Aktes fest und wird im Übrigen auch vom Berufungswerber selbst nicht bestritten.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus Folgendes:

 

Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs 7, so ist gemäß § 4 Abs 3 FSG von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen der Wohnsitzbehörde zwecks Eintragung vorzulegen.

 

 

Gemäß § 4 Abs 6 Z 2 FSG gelten als schwerer Verstoß gemäß Abs 3 mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von

 

a)

mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder

b)

mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen.

 

Im gegenständlichen Falle steht fest, dass der Berufungswerber die ziffernmäßig festgesetzte erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf einer Freilandstraße, nämlich der A 12 Inntalautobahn, im Ausmaß von mehr als 40 km/h überschritten hat. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit einem technischen Hilfsmittel, nämlich mit dem geeichten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Marke LTI 20.20 TS/KM-E mit der Nr 7673. Die Bestrafung wegen dieses schweren Verstoßes ist rechtskräftig. Dementsprechend war nach der Bestimmung des § 4 Abs 3 FSG zwingend eine Nachschulung anzuordnen. Der Behörde ist im diesem Falle kein Ermessensspielraum eingeräumt. Durch die Anordnung einer Nachschulung soll dem Probeführerscheinbesitzer, der durch das von ihm gesetzte Delikt die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet hat, das ihm offensichtlich fehlende Gefahrenbewusstsein nahe gebracht werden. Finanzielle Überlegungen, wie sie im gegenständlichen Falle vom Berufungswerber vorgebracht wurden, haben in diesem Zusammenhang keine Bedeutung, zumal der Berufungswerber die anfallenden Kosten durch sein Verhalten selbst verursacht hat. Soweit der Berufungswerber vorbringt, ihm sei die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung nicht bekannt gewesen, muss ihm entgegengehalten werden, dass sich ein Lenker eines Fahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr von sich aus mit den entsprechenden Verkehrsvorschriften vertraut zu machen hat.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Anordnung, Nachschulung, Höchstgeschwindigkeit, Inntalautobahn
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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