TE UVS Tirol 2003/06/12 2002/19/114-8

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Veröffentlicht am 12.06.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch das Mitglied Dr. Karl Trenkwalder über die Berufung des Herrn T. S., wohnhaft in 6422 Stams, vertreten durch Herrn Dr. Hugo H., Rechtsanwalt in 6410 Telfs, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 30.07.2002, Zahl VA-9-2002, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 12.06.2003 wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung zu Punkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses keine Folge gegeben.

 

Gemäß § 64 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 232,40, zu zahlen.

 

Hinsichtlich Punkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung insoweit Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf Euro 200,--, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, herabgesetzt wird.

 

In Änderung des am 12.06.2003 mündlich verkündeten Berufungserkenntnisses hat die verletzte Rechtsvorschrift ?§ 4 Abs 5 StVO? zu lauten.

 

Gemäß § 64 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Euro 20,- neu festgesetzt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber die Begehung der nachstehend wiedergegebenen Verwaltungsübertretungen angelastet:

 

?1. Sie lenkten am 23.12.2001, gegen 05.30 Uhr, den PKW Marke Opel Kadett, Kennzeichen, IM-XXXX, im Gemeindegebiet von Rietz, auf der Kluibenschedlstraße-Dorf-Ranggasse-Schlappach bis unmittelbar nach der Kreuzung Schlappach-Delagoweg, obwohl Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben (0,96 mg/l Atemalkoholgehalt).

2. Sie haben am 23.12.2001, gegen 05.30 Uhr, den PKW Marke Opel Kadett, Kennzeichen IM-XXXX, im Gemeindegebiet von Rietz, vom ?Cafe C.?, Kluibenschedlstraße 17, über die Gemeindestraßen Kluibenschedlstraße, Dorf, Ranggasse und Schlappach bis unmittelbar nach der Kreuzung Schlappach-Delagoweg gelenkt und gerieten mit dem Fahrzeug ins Schleudern, kamen auf die Gegenfahrbahn und von dieser prallten Sie gegen einen Zaun und anschließend gegen einen Baum und haben, obwohl Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden stand, nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt. Auch haben Sie dem Geschädigten Ihren Namen und Ihre Anschrift nicht nachgewiesen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.

§ 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO

2.

§ 99 Abs 3 lit b iVm § 4 Abs 5 StVO

 

Wegen der angeführten Verwaltungsübertretung(en) wird folgende

Strafe verhängt:

 

-

Geldstrafe: ? 1.162,00; Verfahrenskosten gem §64 VStG: ? 116,20;

Ersatzfreiheitsstrafe: 16 Tage; Strafbestimmung: §99 Abs 1 lit a iVm §5 Abs 1 StVO

 

-

Geldstrafe: ? 290,00; Verfahrenskosten gem §64 VStG: ? 29,00;

Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage;

Strafbestimmung: §99 Abs 3 lit b iVm §4 Abs 5 StVO

 

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung hat der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen bestritten und dazu ausgeführt, sämtliche von der Erstbehörde angeführten ?Verdachtsmomente? seien durch das Beweisverfahren eindeutig widerlegt worden.

-

Hinsichtlich des im frischen Schnee festgestellten Schuhabdruckes handle es sich lediglich um die Vermutung, dass dies ein Schuhabdruck des Berufungswerbers sei.

-

die leichte Verletzung im Bereich der linken Schulter, von der Erstbehörde als Abdruck des Sicherheitsgurtes als Folge eines massiven Aufpralles gedeutet, sei durch die im Akt befindlichen Fotos widerlegt, woraus ersichtlich sei, dass das Fahrzeug durch Sträucher und Gebüsch abgebremst worden sei und ein massiver Aufprall überhaupt nicht stattgefunden haben könne.

-

bei dem vom Berufungswerber im Zuge der Einvernahme durch die Gendarmerie abgelegten ?Geständnis? handle es sich um ein sogenanntes Gefälligkeitsgeständnis, um endlich vor der Verfolgung durch die Gendarmerie Ruhe zu haben.

-

es sei auch nachvollziehbar, dass der nicht mehr ganz nüchterne Berufungswerber nicht sehr sinnvoll gehandelt habe, wenn er an seinem Fahrzeug den Zündschlüssel am Zündschloss angesteckt habe und seine Brille auf den Beifahrersitz gelegt habe.

-

da der starke Anprall, wie von der Erstbehörde angenommen, nur eine Vermutung darstelle, sei es auch nicht weiter auffällig, dass die Brille am Beifahrersitz liegen geblieben sei.

-

Gegen 05.30 Uhr habe der Berufungswerber das im Spruch angeführte Kraftfahrzeug nicht gelenkt, was insbesondere die Aussage des Taxifahrers J. K. ergeben habe, der ausgesagt habe, gegen 05.45 Uhr bis 06.00 Uhr über das Handy angerufen worden zu sein und nach ca 4 bis 5 Minuten in Rietz gewesen zu sein, wobei der Berufungswerber ihm auf der Straße ca 200 m vom Cafe entfernt entgegen gekommen sei, wobei der Zeuge zusätzlich bereits eine halbe Stunde vor dem Telefonat auf einer seiner Fahrten das Unfallfahrzeug am Straßenrand stehen gesehen habe.

-

Berücksichtige man auch noch die Aussage des Zeugen P. M., dass der Berufungswerber jedenfalls nie für länger als für 10 Minuten das ca 35 m2 große Pub verlassen habe, so sei der Berufungswerber vollkommen entlastet.

-

Die keinesfalls in einer Nahebeziehung zum Berufungswerber stehenden befragten Personen hätten die Verantwortung des Berufungswerbers vollinhaltlich gedeckt, auch die Erhebungsergebnisse des Gendarmerieposten Silz vom 03.07.2002 würden diese Angaben stützen,

weshalb beantragt werde, der Berufung Folge zu geben und das Straferkenntnis zu beheben.

 

Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 23.12.2001 gegen 05.30 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen IM-XXXX in Rietz vom Cafe C. in der Kluibenschedlstraße 17 über die Gemeindestraßen Kluibenschedlstraße, Dorf, Ranggasse und Schlappach bis unmittelbar nach der Kreuzung Schlappach-Delagoweg in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemalkoholgehalt 0,96 mg/l) und geriet mit seinem Fahrzeug ins Schleudern, kam auf die Gegenfahrbahn und prallte von dieser gegen einen Zaun und anschließend gegen einen Baum und hat, obwohl sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden stand, nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt; auch hat er dem Geschädigten (Beschädigung des dortigen Maschendrahtzaunes auf eine Länge von ca 15 m) seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen.

 

Der vorangeführte Sachverhalt steht fest aufgrund der folgenden Beweismittel:

 

1. Anzeige des Gendarmerieposten Silz vom 23.12.2001, GZ 2048/1/2001-Fie, samt angeschlossener Niederschrift (Beilage 1) mit dem Berufungswerber sowie Strafanzeige des Gendarmerieposten Silz vom 04.02.2002, GZ B1/2050/2001 (Widerruf des Geständnisses)

2. Anzeige Gendarmerieposten Silz vom 04.01.2002 über einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, GZ C2/2049/01 samt Fotobeilage

3. Einvernahme des Berufungswerbers im Zuge der mündlichen Verhandlung

4.

Einvernahme des Zeugen RI R.

5.

Einvernahme des Zeugen RI F.

6.

Einvernahme des Zeugen K. F.

7.

Einvernahme des Zeugen M. P.

8.

Einvernahme des Zeugen J. K.

9.

Hauptverhandlungsprotokoll zum Aktenzeichen 2U118/02p/5 des Bezirksgericht Silz samt Nachweis über die Annahme des Angebotes der diversionellen Erledigung (Vergehen nach § 298 StGB)

 10. Stellungnahme des gerichtlich beeideten medizinischen Amtssachverständigen OR Dr. Paul U. im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2003.

 11. Bericht Gendarmerieposten Silz vom 03.07.2002

 

Die Beweismittel im Einzelnen:

 

1. Anzeige des Gendarmerieposten Silz vom 23.12.2001, GZ 2048/1/2001 samt angeschlossener Niederschrift mit dem Berufungswerber sowie Strafanzeige des Gendarmerieposten Silz vom 04.02.2002, GZ B1/2050/2001 (Widerruf des Geständnisses)

 

Im Zuge seiner Einvernahme beim Gendarmerieposten Silz am 23.12.2001 um 07.55 Uhr hat der Berufungswerber folgende von ihm gefertigte Aussage getätigt:

 

?Heute, gegen 06.30 Uhr, ich lag zuhause in meinem Bett, wurde ich von Gendarmeriebeamten geweckt. Ich fuhr mit ihnen nach Rietz. Dort stand mein PKW, KZ: IM-XXXX (A), in Schlappach, verunfallt in einer Kurve.

Ich gab den Beamten gegenüber folgendes an: Ich sei mit dem Fahrzeug nicht gefahren. Wenn ich etwas getrunken habe, fahre ich nicht. Ich sei mit dem Taxi nach Hause gefahren.

Ich sei bis ca 05.30 Uhr in Rietz im Pub gewesen, dann sei ich hinaus, habe mein Fahrzeug aufgesperrt, den Zündschlüssel angesteckt, meine Brille auf den Beifahrersitz gelegt und sei dann zu Fuß in Richtung Osten gegangen, wobei ich zuvor ein Taxi beim Taxi K. bestellt hätte. Ich gab weiters an, dass mich das Taxi auf dem Weg aufgelesen und dann nach Hause gebracht hätte. Ich gab wie gesagt an, dass ich nicht gefahren sei und jemand Unbekannter mein Fahrzeug unbefugt in Betrieb genommen habe.

An der Unfallstelle wurde von den Beamten ein Schuhabdruck, welcher offensichtlich mit meinen Schuhen übereinstimmte, festgestellt. Außerdem war die Brille, welche ich auf den Beifahrersitz gelegt habe, trotz des Unfalles auf dem Sitz liegen geblieben.

 

Ich wurde dann zum Gendarmerieposten Silz zur Durchführung eines Alko-Tests gebracht. Bis dahin bestand ich darauf, dass nicht ich, sondern ein Unbekannter gefahren sei.

 

Auf den Tatbestand der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung angesprochen, gebe ich nun zu, dass ich gefahren bin. Es war ein Blödsinn, dass ich gefahren bin, aber ich hatte Angst um meinen Führerschein.

Ich gebe hiermit zu, dass ich alkoholisiert gefahren bin und den Unfall gehabt habe. Ich hielt mich von ca 20.00 bis 05.30 Uhr im Pub in Rietz auf, wo ich zahlreiche alkoholische Getränke konsumierte. Was genau und wie viel kann ich nicht mehr sagen.

 

Nach dem Unfall bin ich dann mit dem Taxi nach Hause gefahren. Der Alko-Test am Gendarmerieposten Silz verlief für mich negativ. Mir wurde der Führerschein abgenommen. Wie gesagt, das war einfach ein Blödsinn, was ich gemacht habe.

 

Nach dem Unfall bzw der Fahrt, insbesondere anschließend zuhause, habe ich mit Sicherheit keinen Alkohol mehr getrunken.

 

Das ist alles was ich zur Sache angeben kann. Meine Angaben entsprechen der Wahrheit und wurden ohne Einflussnahme getätigt. Die Richtigkeit meiner Angaben bestätige ich mit meiner eigenhändigen Unterschrift.?

 

Am 24.12.2001, um 14.24 Uhr, kam S. zu RI F. zum Gendarmerieposten Silz. Er fragte den Beamten nach den Einzelheiten des ?Vorfalles? vom Vortag, da er sich an nichts mehr erinnern könne. Er könne sich weder an den Unfall, noch an seine Angaben bzw sonst irgend etwas erinnern. Er könne sich nicht vorstellen, dass er in alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall verursacht habe. Da er jedoch nichts mehr wisse, könne er auch nicht ausschließen, dass er gefahren, den Unfall verursacht und die ?Falschangaben? gemacht habe.

 

2. Der Anzeige des Gendarmerieposten Silz vom 04.01.2002 über einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, GZ C2/2049/01 samt Fotobeilage ist zu entnehmen, dass der an der Unfallstelle befindliche Maschendrahtzaun der Firma Schwab auf eine Länge von ca 15 m beschädigt wurde.

 

3. Der Berufungswerber hat sich im Zuge der mündlichen Verhandlung wie folgt verantwortet:

 

?Wenn mir das von mir unterfertigte Protokoll beim Gendarmerieposten Silz vom 23.12.2001, GZ: A1/2048/01, vorgehalten wird, in welchem ich eingeräumt habe, zu dem im Spruch des angefochtenen Straferkenntnis angeführten Zeitpunkt und den dort angeführten Umständen in alkoholisiertem Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, so führe ich dazu aus, dass diese Darstellung nicht richtig ist; ich bleibe dabei, dass dieses Geständnis als widerrufen zu gelten hat.

 

Wenn ich gefragt werde, welchen Grund ich dafür angeben könnte, dieses Geständnis gemacht zu haben, so gebe ich dazu an, dass ich mir nur vorstellen kann, dass ich sehr müde war und meine Ruhe haben wollte. Wegen neurologischer oder psychischer Beschwerden war ich nie in Behandlung, solche Beschwerden hatte ich auch nie gehabt. Auch keine Krankheitsbilder, die mit Vergesslichkeit zu tun haben könnten. Ich werde am 22.12.2001 so gegen 18.00 bis 19.00 Uhr im C. Pub angekommen sein. Ich bin allein in dieses Cafe hingekommen, und zwar bin ich mit meinem PKW dort hin gefahren. Ich habe diesen PKW am Parkplatz vor dem C. Pub abgestellt. Als ich ins Lokal gegangen bin, waren schon Freunde und Bekannte da. Was ich in der Zeit bis gegen 04.00 Uhr Früh des 23.12.2001 getrunken habe, kann ich im Einzelnen nicht mehr sagen, aber es dürfte genug gewesen sein. Ob ich in dem Lokal auch etwas gegessen habe, kann ich heute nicht mehr sagen. Es ist sicher, dass ich an diesem Abend das Lokal mit meiner Brille betreten habe. Wenn mir vorgehalten wird, dass einer der Zeugen ausgesagt hätte, ich sei etwa gegen 04.00 Uhr wieder ohne Brille ins Lokal gekommen, so kann ich dazu keine Aussage machen. Ob ich, bevor ich nach Hause gefahren bin, irgendwann einmal das Lokal zwischenzeitlich verlassen habe, kann ich heute nicht mehr sagen. Es dürfte ziemlich sicher sein, dass mir an diesem Abend das Geld ausgegangen ist; es könnte daher auch sein, dass ich die ungefähr 100 m vom Lokal zum nächsten Automaten gegangen bin, um mir wieder Geld zu beschaffen. Wie ich nach Hause gekommen bin, weiß ich nicht mehr. Ich erinnere mich nicht daran, dass mich die Gendarmen zu Hause aufgesucht haben; ich erinnere mich nur daran, dass ich dann irgendwann am Gendarmerieposten war.

 

Über Befragen des Rechtsanwaltes:

Das Schlimmere ist das rechte Auge. Meine Fehlsichtigkeit ist zwei Dioptrien (linkes Auge) und 3,5 Dioptrien (rechtes Auge). Ich kann daher ohne Brille nicht Autofahren. An die Einvernahme am Gendarmerieposten Silz kann ich mich heute nicht mehr erinnern. Ich glaube, es waren damals bei der Vernehmung zwei Gendarmeriebeamte anwesend. Genau kann ich das allerdings nicht mehr sagen.?

 

4. Zeugenaussage RI R.:

 

?Ich kann mich an die Einvernahme des Berufungswerbers am Gendarmerieposten Silz am 23.12.2001 noch erinnern. Ich habe gemeinsam mit Kollegen F. ab 07.00 Uhr des 23.12.2001 Dienst gehabt und bin abbeordert worden zur Unfallstelle. Dort habe ich den Berufungswerber angetroffen. Wir sind dann mit ihm auf den Posten Silz gefahren. Der Berufungswerber hat sich zunächst dahingehend verantwortet, dass er zu seinem Auto gegangen wäre und dort die Brille auf den Beifahrersitz gelegt hätte und in der Folge aber ein Taxi gerufen hätte, um mit diesem Taxi nach Hause zu fahren. Dies deshalb, weil er etwas getrunken habe. Den PKW müsse in der Folge jemand anderer unbefugt in Betrieb genommen und den entsprechenden Verkehrsunfall verursacht haben. Weil aber einige Spuren darauf hingewiesen haben, dass der Berufungswerber das Fahrzeug selbst gelenkt hat, habe ich ihn mehrfach darauf hingewiesen, bei der Wahrheit zu bleiben und ihm auch erklärt, dass es strafrechtliche Folgen haben könnte, wenn er dabei bleibt, dass ein anderer das Fahrzeug unbefugt in Betrieb genommen hat. Ich habe ihm daher empfohlen, die Wahrheit zu sagen. Das gleiche wurde ihm auch von meinem Kollegen, der bei der Amtshandlung zugegen war, gesagt. Er hat dann letztlich auch eingeräumt, wie in dieser Niederschrift festgehalten, dass er gegen 05.30 Uhr mit dem Fahrzeug nach Hause fahren wollte und dabei den Unfall verursacht hat. Nach meinem Eindruck war der Berufungswerber ansprechbar und hat der Amtshandlung folgen können. Irgendwelche auffällige Bemerkungen, die mit unserer Fragestellung oder mit dem Gesprächsinhalt nichts zu tun hatten, hat der Berufungswerber nicht von sich gegeben. Mir wäre auch nicht aufgefallen, dass alkoholbedingt irgendetwas mit dem Gespräch "schief" gelaufen sein könnte. Er war wohl alkoholisiert, hat aber kein wirres Zeug geredet.

 

Über Befragen des Rechtsvertreters:

Anscheinend wurde die Sektorenstreife von einem Taxifahrer verständigt. Von der Sektorenstreife weiß ich auch, dass diese zu Hause beim Berufungswerber war. Das Auto war schon ziemlich beschädigt. Die genauen Schäden weiß ich nicht. Ich habe mir das Auto angeschaut, auf Fahrtauglichkeit habe ich es allerdings nicht überprüft. Dem Berufungswerber wurde unter Vorhalt sämtlicher Indizien nahe gelegt, die Wahrheit anzugeben. Die Indizien, aufgrund derer ich den Verdacht hatte, dass der Berufungswerber das Fahrzeug selbst gelenkt hat, waren einmal ein passender Schuhabdruck, dann die Brille auf dem Beifahrersitz und schließlich auch noch die festgestellte leichte Abschürfung, die durchaus von einem Sicherheitsgurt stammen konnten. Später kam dann noch die Aussage des Taxifahrers dazu. Ein Amtsarzt wurde nicht beigezogen. Hingewiesen darauf, dass das Fahrzeug genau in der entgegen gesetzten Richtung gelenkt wurde, als es dem Wohnort des Berufungswerbers entspricht, gebe ich dazu an, dass dies zutrifft, dass aber nach meinem Wissensstand viele Leute diese Route wählen, weil sie bequemer zu fahren ist.?

 

5. Zeugenaussage RI F.:

 

?Zu Beginn der Einvernahme am 23.12.2001 am Gendarmerieposten Silz, Beginn der Vernehmung 07.55 Uhr, hat der Berufungswerber gesagt, dass er nicht dieses Fahrzeug gelenkt hätte. Ich habe mir die Niederschrift vorher durchgelesen, dabei ist mir die Erinnerung an die Sache wieder gekommen. Er hat fortgesetzt, dass irgendjemand sein Auto unbefugt in Betrieb genommen haben müsse. Ich habe ihn dann während der Verhandlung gebeten, dass er mir den Oberkörper freimacht, um zu prüfen, ob eventuell eine Verletzung durch den Gurt sichtbar wäre. Im linken Schulterbereich war eine streifenförmige Abschürfung zu erkennen. Amtsarzt war keiner dabei. Diese Kleinverletzung war genau in dem Bereich, wo der Gurt aufliegt, wenn man auf dem Fahrersitz sitzt. Auch von der Breite der Verletzung her hat es gestimmt. Selbstverständlich ist anzufügen, dass ich diese Beobachtungen als Laie und nicht als Arzt machen kann. Nach meinem Dafürhalten hat das absolut gepasst. Ich habe ihm also sowohl diese Verletzung vorgehalten, als auch die Abdrücke seiner Schuhe im Schnee, die von Form und Profil her ? auch von der Größe her ? absolut gleich waren. Absolut unglaubwürdig war auch das, was mir die Kollegen von seiner ersten Verantwortung erzählt haben, nämlich:

er habe das Lokal verlassen, er hätte dann den Schlüssel in das Zündschloss gesteckt, seine Brille auf den Beifahrersitz gelegt und hätte dann das Taxi angerufen. Auch die Unglaubwürdigkeit dieser Verantwortung habe ich ihm vorgehalten. Absolut unglaubwürdig war auch, dass die Brille nach dem Unfall ? Beschädigung eines Zaunes auf eine Länge von ca 15 m und schließlich auch noch Zusammenstoß an einem Baum ? auf dem Beifahrersitz liegen geblieben sein könnte. Schließlich habe ich ihm auch noch vorgehalten, dass ein Taxifahrer, der ihn dann nach Hause gebracht hat, ausgesagt hätte, schon etwa eine halbe Stunde früher hätte er dieses Fahrzeug an der Unfallstelle gesehen. Erst auf meinen Hinweis, dass die Verletzung vom Gurt stammen müsse, hat er gesagt, er sehe es ein, das war ja alles ein Blödsinn und er sei mit dem Auto gefahren. Ich hatte den Eindruck, dass er unter der Last dieser Indizien schlussendlich aufgrund der Abschürfungen vom Sicherheitsgurt schließlich das Geständnis abgelegt hat. Ein Gespräch mit dem Berufungswerber war ohne Probleme möglich, ich hatte keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er etwa verwirrte Angaben machen würde.

 

Über Frage des Rechtsvertreters, ob auch ein anderer Unfallshergang als der von mir geglaubte möglich sein kann, gebe ich an: Möglich ist alles. (Diese Aussage bezieht sich auf die Frage der Brille auf dem Beifahrersitz).?

 

6. Zeugenaussage F. K.:

 

?Ich kann mich so ungefähr noch daran erinnern, was ich damals als Zeuge bei der Bezirkshauptmannschaft Imst einvernommen gesagt habe. Richtig ist, dass der Berufungswerber kurz vor 06.00 Uhr noch einmal zu mir gekommen ist und wir miteinander geredet haben und er zu mir gesagt hat, dass er nunmehr nach Hause gehen würde. Ich bin dann kurz nach 06.00 Uhr nach Hause gegangen. Ich erinnere mich heute nicht mehr daran, dass Herr S. kurz bevor ich das Pub verlassen habe, noch zu mir gesagt hätte, dass er jetzt ein Taxi rufen werde. Wenn ich dies allerdings damals bei der Bezirkshauptmannschaft Imst so gesagt habe, dann wird das so seine Richtigkeit haben.?

 

Über Befragen des Rechtsvertreters:

?Ich habe gesehen, dass der Berufungswerber kurz vor mir das Lokal verlassen habe. Wie ich dann hinausgegangen bin, ist er noch vor dem Lokal gestanden. Ich habe mich nicht mehr um ihn gekümmert und bin nach Hause gegangen. Ich weiß nicht, wo das Auto vom Herrn S. geparkt war. Kennen tue ich es schon. Ich kann nicht sagen, ob er das Lokal mit oder ohne Brille verlassen hat. Er hat vor dem Lokal nur gewartet, als ich nach Hause gegangen bin. Er ist etwa zwei Minuten vor mir aus dem Lokal gegangen. Das Ganze war ungefähr um 06.00 Uhr herum.?

 

Im Zuge seiner Einvernahme bei der Erstbehörde am 07.02.2002 hat der Zeuge ua wie folgt zu Protokoll gegeben:

?Ich war vom 22.12.2001 ca 22.00 Uhr bis 23.12.2001, ca 06.00 Uhr im Pub (C. ? Besitzer M.) in Rietz aufhältig.?

?Um ca 05.50 Uhr kam Herr S. nochmals zu mir und wir redeten miteinander. Er sagte zu mir, dass er jetzt nach Hause gehe. Ich sagte zu ihm, dass ich noch austrinken und ebenfalls nach Hause gehen werde. Ca 2 Minuten bevor ich das Lokal verließ, war Herr S. T. bereits aus dem Lokal gegangen. In weiterer Folge habe ich Herrn S. nicht mehr gesehen. Ich war um ca kurz nach 06.00 Uhr in der Früh dann zuhause. Kurz bevor ich das Pub verließ, sagte noch Herr S. zu mir, dass er ein Taxi rufen werde. Ob Herr S. dann auch ein Taxi gerufen hat, entzieht sich jedoch meiner Kenntnis. Diese Aussage erfolgte aufgrund dessen, da ich ihn fragte, wie er eigentlich nach Hause käme.?

?Ich glaube nicht, dass Herr S. in dem Zeitraum, in dem sich so wenige Personen im Pub aufhielten, einmal für längere Zeit sich aus dem Lokal entfernt hätte. Jedoch kann ich dies nicht mit Sicherheit angeben. Auf Frage gebe ich an, nachdem ich das Lokal ca kurz vor 06.00 Uhr in der Früh verlassen habe, habe ich Herrn S. nicht mehr wahrgenommen. Ich habe auch kein Taxifahrzeug kommen gesehen.?

?Auf Frage, ob Herr S. T. anlässlich seines Aufenthaltes im Pub die Brille aufhatte, kann ich dies nicht mit Sicherheit bestätigen. Ich traf ihn öfters mit Brille und auch öfters ohne Brille, jedoch am besagten Tag glaube ich, dass er vermutlich keine Brille trug. Ich weiß nicht, ob er diese nur zum Autofahren benötigt.?

 

7. Zeugenaussage P. M.:

 

?Ich kann mich noch in etwa an die beiden Zeugenaussagen bei der Erstinstanz erinnern, muss jedoch darauf hinweisen, dass das schon eine zeitlang her ist. Ich bin überzeugt davon, dass ich damals, als die Erinnerung noch frischer war, die Angelegenheit richtig geschildert habe. Ich kann daher grundsätzlich auf diese beiden Aussagen verweisen. Dass der Berufungswerber zunächst eine Brille noch über Mitternacht hinaus aufgehabt hat, daran kann ich mich ganz genau erinnern. Wann er dann allerdings für kurze Zeit das Lokal verlassen hat und ohne Brille wiedergekommen ist, das vermag ich heute nicht mehr exakt zu fixieren. Ich glaube doch, dass es in etwa zwischen 02.00 Uhr und 04.00 Uhr war.

 

Über Befragen des Rechtsvertreters:

Wenn mir die erste Aussage bei der Bezirkshauptmannschaft Imst vorgehalten wird, wonach Herr S. bis kurz vor 06.00 Uhr in meinem Pub war und dann hinausgegangen ist, so gebe ich an, dass das richtig ist. Nachdem der Berufungswerber das Lokal verlassen hat, wäre mir nicht aufgefallen, dass ein Auto mit laut aufheulendem Motor wegfährt. Er hat zu diesem Zeitpunkt das Lokal ohne Brille verlassen, denn er hat ja vorher schon keine mehr aufgehabt.?

 

Im Zuge seiner Einvernahme bei der Erstbehörde am 07.02.2002 hat der Zeuge ua wie folgt ausgesagt:

 

?Mein Vater, M. P., ist Besitzer des Pub ?C.? in 6421 Rietz. Neben dem Pub befindet sich auch eine Pizzeria, in der ich bis ca 23.00 Uhr als Koch tätig bin. Nach Beendigung meiner Arbeit in der Pizzeria, sprich nach 23.00 Uhr, gehe ich immer ins Pub und bin dort eigentlich für sämtliche Belange zuständig.?

?Ich kann mich noch daran erinnern, dass gegen 04.00 Uhr (gemeint: des 23.12.2001) Herr S. T. einmal das Lokal verließ, um offensichtlich Geld vom Bankomaten zu holen. Jedenfalls war Herr S. T. nach kurzer Zeit (ca 5 Minuten) im Pub aufhältig. Mir fiel auch auf, dass Herr S. T. an diesem Abend seine Brille trug, jedoch nach nächtlicher Stunde dann keine mehr. Ich weiß auch nicht den Grund, weshalb er dann keine Brille mehr trug. Herr S. T. hielt sich meistens auf dem Stehtisch bei der Bar bei mir auf. Wie gesagt, es fiel mir halt auf, dass er, nachdem er einmal kurz das Lokal auch verließ, dann keine Brille mehr aufhatte. Jedoch möchte ich das nicht mehr zeitlich genau eingrenzen. Jedenfalls war Herr S. T. sehr stark alkoholisiert. Weiters kann ich angeben, dass Herr S. T. am 23.12.2001 bis kurz gegen 06.00 Uhr in der Früh im Lokal aufhältig war. Ich machte zu dieser Zeit dann Feierabend und rechnete ab.?

?Ich kann mich auch noch daran erinnern, dass Herr S. T. noch am Abend des selben Tages zu mir kam und fragte, wann er eigentlich das Lokal verlassen habe. Auch fragte er mich, ob ich wüsste, ob jemand mit ihm mitgegangen sei, als er das Lokal verließ. Jedenfalls kann ich exakt bestätigen, dass Herr S. T. gegen 06.00 Uhr des 23.12.2001 das Lokal (alleine) verließ. Betreffend einem Taxi habe ich jedenfalls keine Vorgänge bemerkt. Ich kann jedoch auch nicht bestätigen, ob Herr S. T. im Lokal ein Taxi über sein Handy angerufen hat.?

 

Im Zuge seiner Einvernahme bei der Erstbehörde am 07.06.2002 hat der derselbe Zeuge ua wie folgt ergänzend ausgesagt:

 

?Den genauen Zeitpunkt, seit wann er (Anmerkung: der Berufungswerber) keine Brille mehr trug, hatte ich nicht wahrgenommen.?

?Das Pub ist ca 35 m2 groß und von der Bar aus, in der ich die Gäste bediene, habe ich eine gute Sicht zur Eingangstür. Somit kann ich relativ gut wahrnehmen, ob jemand in das Lokal kommt bzw dieses verlässt.?

?Anführen möchte ich jedenfalls, dass ich wahrnahm, dass Herr S. jedenfalls nie für längere Zeit (mehr als 10 Minuten) das Lokal verlassen hat, zumal mir das aufgefallen wäre.?

 

8. Zeugenaussage K. J.:

 

?Ich kenne den Berufungswerber deshalb, weil er öfters ein Taxi von unserer Firma anruft, wenn er einen Gasthausbesuch gehabt hat und dann von uns nach Hause gebracht werden will. Im Übrigen verweise ich auf die Aussage bei der Erstbehörde auf Grund des Rechtshilfeersuchens der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 22.03.2002.

 

Über Befragen des Rechtsvertreters:

Mich hat der Berufungswerber angerufen, er sei im Cafe C.. Er hat gesagt, er würde mir entgegen kommen. Ich weiß, wo der Berufungswerber wohnt. Er wohnt in Haslach. Ich komme von Telfs und er kam mir vom Cafe C. Richtung Rietzer Dorf entgegen. Wie viel Fahrten ich damals in dieser Nacht nach Rietz gemacht habe, kann ich heute nicht mehr sagen. Es dürften aber vier oder fünf Fahrten gewesen sein. Welche Strecke ich dabei allerdings jeweils gefahren bin, das kann ich heute nicht mehr sagen. Wann ich jetzt zeitlich genau das verunfallte Auto gesehen habe, kann ich heute nicht mehr sagen. Ich habe mir dabei auch nichts gedacht, weil ich damals noch nicht gewusst habe, von wem dieses Auto ist. Ich kenne sein Auto grundsätzlich nicht. Genauere Zeitangaben als in meiner Zeugenaussage bin ich heute nicht in der Lage zu machen. Nach meiner Meinung hat er im Cafe telefoniert, weil der Hintergrundlärm eindeutig der eines Cafes war. Auf der Fahrt von Rietz nach Haslach wurde zwischen mir und dem Berufungswerber nicht gesprochen.?

 

Im Zuge seiner Einvernahme bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hat der Zeuge wie folgt ausgesagt:

?Am 23.12.2001 wurde ich gegen 05.45 Uhr bis 06.00 Uhr über das Handy vom Beschuldigten angerufen. Ich solle ihn in Rietz vom Cafe C. abholen. Er komme mir jedoch auf der Straße entgegen. Nach ca 4 bis 5 Minuten war ich in Rietz und der Beschuldigte kam mir auf der Straße ? ca 200 m vom Cafe entfernt ? entgegen. Während der Fahrt nach Stams haben wir kein Wort geredet. Das Unfallauto habe ich bereits eine halbe Stunde vor dem Telefonat mit dem Beschuldigten auf einer meiner Fahrten am Straßenrand gesehen.?

 

9. Diversionelle Erledigung des Strafverfahrens wegen Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 StGB zu 2U118/02p des Bezirksgericht Silz:

 

Durch das diesbezügliche Hauptverhandlungsprotokoll sowie durch die entsprechende Mitteilung gemäß § 90c Abs 4 StPO sowie den entsprechenden Zahlungsbeleg ist erwiesen, dass der Berufungswerber das Angebot zur diversionellen Erledigung angenommen hat und einen Geldbetrag in der Höhe von Euro 1.600,-- in 4 Ratenzahlungen zu je Euro 400,-- entrichtet hat. Dies im Zusammenhang mit seiner Behauptung, dass nicht er, sondern eine andere Person das im Spruch angeführte Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat.

 

10. Stellungnahme des gerichtlich beeideten medizinischen Amtssachverständigen OR Dr. Paul U. im Zuge der mündlichen Verhandlung:

 

Über Behauptung des Berufungswerbers, dass er an der linken Seite (Anmerkung: jene Stelle, an der die beiden Meldungsleger eine Hautverletzung festgestellt haben, die sie auf den Sicherheitsgurt zurückgeführt haben) Besenreiser habe, wurde diese Behauptung zunächst vom medizinischen Amtssachverständigen überprüft, wobei dieser zum Ergebnis gelangt ist, dass ein völlig normaler Hautbefund vorliegt. Über Frage des Rechtsvertreters, ob die Besenreiser nicht zum Unfallszeit da gewesen sein könnten, hat der Sachverständige ausgeführt, dass Besenreiser nie mehr weggehen würden; wenn sie einmal gekommen seien, dann würden sie für immer da bleiben. Hierauf hat der medizinische Amtssachverständige seine Stellungnahme aufgrund des Akteninhaltes und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung wie folgt erstattet:

 

?Festzustellen ist, dass beim Berufungswerber am 23.12. um 07.40 Uhr ein Alkomatmesswert von 0,96 mg/l Atemalkohol festgestellt wurde, was einer Blutalkoholkonzentration von 2 Promille entspricht. Diese ist eine nicht ganz unerhebliche Alkoholisierung, hinsichtlich der Zurechnungsfähigkeit oder Erinnerungsfähigkeit ist aber auch zu berücksichtigen, dass sich der Berufungswerber zu diesem Zeitpunkt bereits seit längerer Zeit in der stationären Abbauphase befand und hirnorganische Ausfallserscheinungen bereits besser kompensiert werden, als dies dem tatsächlichen Blutalkoholgehalt entspricht. Das heißt, dass mit dem Berufungswerber auch in diesem Zustand der zumindest mittelgradigen Alkoholisierung es durchaus möglich sein kann, ein Gespräch und eine Einvernahme abzuwickeln. Wenn der Inhalt der Anzeige und auch der Inhalt der Niederschrift berücksichtigt wird, so zeigt sich, dass die letztliche Schilderung des Unfallsgeschehens durch den Berufungswerber auch dem objektiven Ermittlungsergebnis in wesentlichen Teilen entspricht bzw keine nachvollziehbaren logischen Ungereimtheiten sich auftun und auch die Verantwortung des Berufungswerbers auch hinsichtlich des ersten Teiles seiner Einvernahme aus seiner Sicht durchaus logisch Denkgesetzen entspricht. Es ist daher davon auszugehen, dass der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Einvernahme durchaus zurechnungsfähig war. Es sind beim Berufungswerber keine Verletzungen eingetreten oder nachgewiesen, welche eine Beeinträchtigung der zerebralen Leistungen nachvollziehbar gemacht hätten, über das Maß der Alkoholisierung hinaus, sodass sich aus medizinischer Sicht in keiner Weise ableiten lässt, dass der Berufungswerber Stunden später oder am Tag später überhaupt keine Erinnerung mehr an das Geschehen oder an den Inhalt seiner Aussage gehabt hätte. Dass nicht alle Vorkommnisse im Detail erinnerlich sind, ist mit der höhergradigen Alkoholisierung wohl zu erklären, wesentliche Sachverhalte sind aber sicher nicht verloren gegangen.

 

Die Alkoholisierung zum Zeitpunkt des Unfalles um 05.30 Uhr wäre mit 2,3 Promille anzugeben.

 

Unter dem Eindruck eines Unfallsgeschehen wie dem geschilderten wäre es eine beinahe normale Reaktion des Unfallsbeteiligten, dass er in den ersten Minuten relativ kopflose Handlungen setzt und eher von einem Fluchtreflex geprägt ist, ein Zustand welcher in der Regel nach wenigen Minuten abzuklingen pflegt. Dieser relativ kopflose Zustand kann durch eine Alkoholisierung entweder verstärkt aber auch abgemildert sein.

 

Zur Frage der Verletzung an der linken Schulter ist auszuführen, dass mir das Lichtbild nicht bekannt ist. Die Beschreibung durch den Zeugen F. würde nahe legen, dass es sich um einen Gurtabdruck handelte. Dies wäre von der Lokalisation und von der Verletzungsbeschreibung an sich ein typischer Befund. Damit es zu einer solchen Verletzung kommt, wäre ein Frontalaufprall mit etwa 30 km/h durchaus schon ausreichend.?

 

11. Bericht des Gendarmerieposten Silz vom 03.07.2002 über die Gehzeit zwischen dem Cafe C. und der Unfallstelle, die mit 11,5 Minuten ermittelt wurde.

 

Beweiswürdigung:

 

Die beiden als Zeugen einvernommenen Meldungsleger haben glaubwürdig und nachvollziehbar zu Protokoll gegeben, dass sie dem Berufungswerber sämtliche Indizien, die für seine Lenkereigenschaft gesprochen haben, vorgehalten haben und dass er letztlich aufgrund dieser Vorhalte auch eingeräumt hat, dieses Fahrzeug gegen 05.30 Uhr des 23.12. gelenkt und damit einen Verkehrsunfall verursacht zu haben.

 

Wenn der Berufungswerber am 24.12.2001 um 14.24 Uhr beim Gendarmerieposten Silz zu Protokoll gegeben hat, er habe den Beamten nach den Einzelheiten des ?Vorfalles? vom Vortag gefragt, da er sich an nichts mehr habe erinnern können, weder an den Unfall noch an seine Angaben bzw sonst irgend etwas, er könne sich nicht vorstellen, dass er in alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall verursacht habe, da er jedoch nichts mehr wisse, könne er auch nicht ausschließen, dass er gefahren, den Unfall verursacht und die ?Falschangaben? gemacht habe, so ist ihm entgegen zu halten, dass nach der ausführlichen und nachvollziehbaren Stellungnahme des gerichtlich beeideten medizinischen Amtssachverständigen Dr. U. aus medizinischer Sicht in keiner Weise abgeleitet werden konnte, dass er Stunden später oder am Tag später überhaupt keine Erinnerung mehr an das Geschehen oder an den Inhalt seiner Aussage gehabt hätte. Die Berufungsbehörde hat diese Stellungnahme ihrer Entscheidung zugrunde gelegt und den Widerruf des Geständnisses als nichts anderes gewertet als den Versuch, einer Bestrafung zu entgehen und ist daher unter anderem davon ausgegangen, dass das vom Berufungswerber abgelegte Geständnis den Tatsachen entsprochen hat.

 

Der Zeuge F. K. hat ausgesagt, dass der Berufungswerber gegen 06.00 Uhr früh das Lokal verlassen hat und kurz davor noch zu ihm gesagt hätte, dass er jetzt ein Taxi rufen werde. Über ein Verlassen des Lokals durch den Berufungswerber vor 05.30 Uhr hat dieser Zeuge keine Aussage gemacht. Die unterschiedlichen Aussagen dieses Zeugen darüber, ob er beim Verlassen des Lokals den Berufungswerber vor diesem Lokal angetroffen hätte, waren ohne Relevanz für die präzise Angabe darüber, dass der Berufungswerber gegen 06.00 Uhr früh das Lokal verlassen hat.

 

Der Zeuge M. P. konnte sich daran erinnern, dass der Berufungswerber gegen 04.00 Uhr das Lokal verlassen hat, und zwar offensichtlich um Geld vom Bankomaten zu holen, dass er aber nach kurzer Zeit wieder ins Pub zurückgekehrt sei. Seine Aussage, dass der Berufungswerber einmal kurz das Lokal verlassen hat und dann beim Zurückkommen keine Brille mehr aufgehabt hätte, hat der Zeuge zeitlich nicht fixiert. Wohl aber konnte auch dieser Zeuge bestätigen, dass der Berufungswerber gegen 06.00 Uhr früh das Lokal verlassen hat.

 

In seiner Einvernahme vom 07.06.2002 bei der Erstbehörde hat der Zeuge zum Ausdruck gebracht, dass der Berufungswerber nie länger als für 10 Minuten das Lokal verlassen hat und hat dies damit begründet, dass das nur 35 m2 große Lokal einen entsprechenden Überblick ermöglicht und hat weiter begründet, dass ihm eine längere Abwesenheit jedenfalls aufgefallen wäre.

Damit gibt dieser Zeuge lediglich die Einschätzung seiner eigenen Aufmerksamkeit wieder; in sachlicher Hinsicht widerspricht sowohl das Geständnis des Berufungswerbers dieser Einschätzung als auch der Bericht des Gendarmerieposten Silz vom 03.07.2002, in welchem die Gehzeit zwischen Unfallstelle und dem Cafe C. mit 11,5 Minuten ermittelt wurde.

 

Der Zeuge J. K. (Taxilenker) konnte relativ präzise Zeitpunkte angeben: Geht man nach diesen Angaben davon aus, dass er gegen 06.00 Uhr über das Handy des Berufungswerbers von diesem angerufen wurde und dass er ihn nach etwa 4 bis 5 Minuten 200 m vom Cafe entfernt getroffen hat und dass er den PKW des Berufungswerber bereits etwa eine halbe Stunde vor dem Telefonat mit dem Berufungswerber auf einer seiner Fahrten am Straßenrand gesehen hat, so deckt sich dies mit der Angabe des Berufungswerbers aus Anlass seines Geständnisses, dass der Verkehrsunfall gegen 05.30 Uhr stattgefunden hat. Dass sich der Berufungswerber zu diesem Zeitpunkt im Pub aufgehalten hätte, hat weder der Zeuge M. noch der Zeuge F. K. dezidiert behauptet.

 

Nicht zuletzt spricht auch für das Lenken des Kraftfahrzeuges zum Tatzeitpunkt durch den Berufungswerber, dass der Zeuge M. noch genau wusste, dass der Berufungswerber an diesem Abend seine Brille (im Lokal) getragen hat, ?jedoch nach nächtlicher Stunde? dann keine mehr. Auch die Annahme der diversionellen Erledigung des erwähnten gerichtlichen Strafverfahrens sprach zumindest nicht dagegen, dass der Berufungswerber sein Kraftfahrzeug gelenkt hat.

 

Aus den angeführten Gründen ist es erwiesen, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen hat.

 

Zur Strafbemessung:

 

Der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretungen liegt in der Nichtbeachtung einer Norm im Interesse der möglichst sicheren Verkehrsabwicklung sowie zur Feststellung des Unfallherganges, das Verschulden war hinsichtlich der Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO als vorsätzlich einzustufen, was die Berufungsbehörde aus dem Alkoholisierungsgrad erschlossen hat im Zusammenhang damit, dass einem geprüften Kraftfahrzeuglenker wenigstens die ungefähre Menge des Konsums alkoholischer Getränke bekannt sein muss, mit der er ein Kraftfahrzeug noch zu lenken in der Lage ist; die Übertretung nach § 4 Abs 5 StVO wurde in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen. Erschwerend war bei der Strafbemessung zu Punkt 1) die vorsätzliche Begehungsweise zu werten, als mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit sowohl zu Punkt 1) als auch zu Punkt 2) gewertet. Im Hinblick auf die bisherige Unbescholtenheit erschien die Herabsetzung der zu Punkt 2) verhängten Geldstrafe geboten; die Übertretung zu Punkt 1) wurde ohnedies lediglich mit der Mindeststrafe geahndet.

 

In dieser Höhe entsprechen die verhängten Geldstrafen dem Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretungen und dem Verschulden wie auch den vom Berufungswerber bekannt gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen (Monatsnetto Euro 1.300,--, keine Sorgepflichten).

 

Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Schlagworte
alkoholsiertem Zustand, Verkehrsunfall, Geständnis, widerrufen,
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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