TE UVS Steiermark 2003/06/16 30.12-24/2003

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Veröffentlicht am 16.06.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Hütter über die Berufung des Herrn M G, vertreten durch Dr. R & P, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 18.03.2003, GZ.: 15.1 7369/2002, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung gegen den Schuldspruch in den Punkten 1.) und 2.) und die Verhängung einer Strafe im Punkt

1.) keine Folge gegeben.

Der Berufung gegen die Auferlegung des Ersatzes der Untersuchungskosten der Ö A F G U E wird Folge gegeben und dem Berufungswerber nach § 45 Abs 2 Lebensmittelgesetz 1975 - LMG der Ersatz der Untersuchungskosten betreffend das amtliche Untersuchungszeugnis UZ 237/02 im Betrag von ? 26,-- auferlegt. Der Spruch des Straferkenntnisses wird im Sachverhalt und in Bezug auf die verletzten Rechtsvorschriften wie folgt neu gefasst:

Herr M G ist schuldig, als Inhaber des Einzelunternehmens S M G, A V, P, am 23.01.2002 durch Lagern an der genannten Adresse

1. das Produkt A C 70, 70 %Vol. in Verkehr gebracht zu haben, wobei die Kennzeichnungselemente durchgehend in spanischer Sprache angebracht waren, obwohl sie hätten leicht verständlich angebracht sein müssen, 2. das Produkt A C 55 %Vol. mit einem Gehalt des Aromastoffes a-/b-T von 13,6 +/- 3 mg/kg in Verkehr gebracht und damit den zulässigen Höchstwert von 10 mg/kg um 0,6 mg/kg überschritten zu haben. Verletzte Rechtsvorschriften:

1.

§ 3 Z 1 lit a Lebensmittelkennzeichnungsverordnung - LMKV

2.

§ 7 Abs 1 Aromenverordnung, BGBl II Nr 42/1998.

Weiter wird ausgesprochen, dass die Verhängung der Ersatzfreiheitsstrafe im Punkt 1.) auf § 16 VStG beruht. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren fällt nicht an (§ 65 VStG).

Text

Der Beschuldigte wurde von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung mit Straferkenntnis folgender Übertretungen für schuldig befunden:

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher als gem. § 9 Abs. 1 VStG Verantwortlicher der Firma S M G, A V in P folgende Übertretung der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung zu verantworten:

Das Produkt A C 70, 70%Vol. wurde am 23.Jänner 2002 um 09.30 Uhr durch Feilhalten im Lager in P in Verkehr gebracht, obwohl festgestellt wurde, dass die Kennzeichnungselemente nicht leicht verständlich angebracht waren, obwohl die Kennzeichnungselemente (Angaben) leicht verständlich sein müssen und an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett anzubringen sind. Sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden.

Es wurde festgestellt, dass sämtliche Angaben auf der Etikette in einer Fremdsprache angeführt sind.

Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en)verletzt:

§ 19 Abs. 1 LMG 1975 i.V.m. § 3 Zif.1 lit a

LebensmittelkennzeichnungsVO

Geldstrafe: EUR 20,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 5 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

Gemäß: § 74 Abs. 5 Zif. 2 Lebensmittelgesetz 1975

2. Übertretung

Weiters wurde festgestellt, dass bei der Warenprobe A C 55% Vol. der Höchstwert von A/B-T 10mg/kg um 06 mg/kg überschritten wurde.

Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 19 Abs. 1 LMG 1975 i.V.m. § 6 Aromenverordnung BGBl. 42/1998

Es wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen und Ihnen unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit Ihres Verhaltens eine Ermahnung erteilt, da das Verschulden als geringfügig und die Folgen der Tat als unbedeutend zu werten waren.

Gemäß: § 21 VStG

Ferner haben Sie die Untersuchungskosten zu ersetzen.

Kosten: EUR 309,92

Gemäß: § 45 Abs. 2 Lebensmittelgesetz.

Der Beschuldigte berief durch seine Vertreter, wobei nach Begründung der Berufung der Fall wie folgt zu beurteilen ist: Das vorliegende Untersuchungszeugnis ist nicht als Grundlage für ein Strafverfahren heranzuziehen, da es nicht durch jeden Dritten nachvollzogen werden kann. Die Kennzeichnung der Ware entspricht der Etikettierungsrichtlinie auch dann, wenn eine EU-Fremdsprache verwendet wird. In Bezug auf Punkt 2.) ist eine Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen durch die vorgefundenen Inhaltsstoffe nicht gegeben. Voraussetzung für eine Bestrafung ist, dass es zu einer Gesundheitsgefährdung der Konsumenten kommen könnte, "wobei die belangte Behörde selbst ausführt, dass eine solche Gesundheitsbeeinträchtigung bzw Überschreitung eines solchen Grenzwertes vorliegt, sodass auch hinsichtlich dieses Punktes das Verfahren jedenfalls einzustellen gewesen wäre." Da die Behörde die Auferlegung der Untersuchungskosten in Höhe von ?

309,92 nicht rechtfertigt, ist der berufungswerbenden Partei eine Überprüfung nicht möglich. Die Untersuchungsergebnisse sind nicht nachvollziehbar und eine Entlohnung der Untersuchungsanstalt hat nicht zu erfolgen. Die Behörde hat die Auferlegung von solchen Kosten rechtlich zu begründen - wegen eines erheblichen Verfahrensmangels ist die Auferlegung der Untersuchungskosten aufzuheben. Zusammenfassend wird der Antrag gestellt, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark gelangt auf Grund der Aktenlage zu folgender Beurteilung:

Der Berufungswerber betreibt das nicht protokollierte Einzelunternehmen S, M G, A-V, P und brachte am 23.01.2002 durch Lagern die Produkte A C 70, 70 % Vol. und A C 55 % Vol. in Verkehr, wobei auf dem erstgenannten Produkt sämtliche Kennzeichnungselemente auf den beiden Etiketten auf Spanisch abgefasst waren und in Bezug auf das zweitgenannte Produkt ein Wert des Aromastoffes a-/b-T von 13,6 +/- 3mg/kg vorlag. Beweiswürdigung: Die Lebensmittelaufsicht, Fachabteilung 8B, Amt der Steiermärkischen Landesregierung zog am 23.01.2002 im Betreib des Berufungswerbers Proben der Produkte A C 55% Vol. und A C 70, 70 % Vol. und übersandte sie an die Bundesanstalt für Lebensuntersuchung G, nunmehr Ö A F G U E, Lebensmitteluntersuchung G, die im amtlichen Untersuchungszeugnis ZU 236/02 den Wert des Aromastoffes a-/b-T mit 13,6 +/- 3 mg/kg feststellt und im amtlichen Untersuchungszeugnis ZU 237/02 zum Ergebnis kam, dass die Ware A C 70, 70 % Vol. in Bezug auf die Kennzeichnungselemente nicht entsprach. Diesem Untersuchungszeugnis sind Fotokopien von zwei Etiketten des Produktes angeschlossen, aus denen sich ergibt, dass die Kennzeichnung durchgehend auf Spanisch erfolgte. Die im Einspruch beantragte Vernehmung des Berufungswerbers als Partei und der beantragte Augenschein war nicht durchzuführen, da diese beiden Beweismittel nicht geeignet waren, die Beschriftung laut den beiden Etiketten betreffend Punkt 1.) und die chemische Analyse der Ö A F G U E betreffend Punkt 2.) zu widerlegen.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Punkt 1.): § 3 Abs 1 a LMKV: Die Kennzeichnungselemente (Angaben) müssen leicht verständlich sein und sind an gut sichtbarer Stelle deutliche lesbar und dauerhaft auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett anzubringen; sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden. Zwar ist nunmehr, anders als noch in der LMKV 1973, eine Kennzeichnung in deutscher Sprache nicht mehr ausdrücklich vorgeschrieben, unter den Begriff "leicht verständlich" fallen auch handelsübliche fremdsprachige Sachbezeichnungen, wie "J G", "C", "G". Die Kennzeichnung ist aber auch nunmehr grundsätzlich in deutscher Sprache, in lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern anzugeben. Fremdsprachige Bezeichnungen, andere Schriftarten und andere Ziffern

sind dann zulässig, wenn sie leicht verstanden werden können.

Maßstab

hiefür ist nach lebensmittelrechtlichen Grundsätzen die Verkehrsauffassung, nämlich die Auffassung des verständigen, mündigen Durchschnittsverbrauchers (B - S - O, Lebensmittelrecht II² 58ff). Ein Durchschnittsverbraucher in Österreich wird des Spanischen nicht kundig sein, weshalb die Kennzeichnungselemente auf den beiden Etiketten in spanischer Sprache für ihn auch nicht leicht verständlich sind. Das Berufungsvorbringen, die Kennzeichnung in einer EU-Fremdsprache reiche aus und entspreche der Etikettierungsrichtlinie, ist unzutreffend.

Zu Punkt 2.): § 7 Abs 1 Aromenverordnung: Aromen und sonstige Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften dürfen nur in dem Ausmaß verwendet werden, dass die Höchstmengen der nachfolgend angeführten Stoffe im angegebenen Fertigprodukt nicht überschritten werden: ....T (A und B) - 10 mg/kg in alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 25 Vol %. Da das Gutachten UZ 236/02

einen Wert von 13,6 +/- 3 mg/kg ausweist, liegt der Aromengehalt im günstigsten Fall bei 10,6 mg/kg und damit um 0,6 mg/kg über der tolerierten Höchstgrenze. Auch diesbezüglich ist das Berufungsvorbringen und das Einspruchsvorbringen, auf das in der Berufung Bezug genommen wird, es ergebe sich ein Wert von 7,6 mg/kg, unrichtig, da diese Lesart voraussetzen würde, dass der Streubereich +/- 6 mg/kg beträgt, was jedoch nicht der Fall ist. Somit liegt auch in diesem Punkt eine Übertretung vor. In Bezug auf das Verschulden ist auszuführen, dass es sich in beiden Fällen um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt. Da der Berufungswerber nicht dargelegt hat, welche Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen er getroffen hat, wurde der Vorwurf der fahrlässigen Tatbegehung nicht widerlegt.

Strafbemessung: Nach § 74 Abs 5 Z 2 LMG in der Fassung BGBl I Nr 98/2001, in Kraft getreten am 01.01.2002, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu ? 3.600,-- zu bestrafen, wer den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 15 Abs 7 oder 8 lit a oder b, 19 oder 31 Abs 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt. In Bezug auf die von der ersten Instanz vorgenommene Strafbemessung ist nunmehr nachzutragen, dass laut "Bekanntgabe" vom 22.05.2003 der Berufungswerber monatlich maximal ? 1.000,-- aus dem Unternehmen entnimmt. Da im Punkt 1.) eine äußerst niedrige Geldstrafe verhängt wurde und im Punkt 2.) von einer Strafe abgesehen wurde, bedarf die Strafbemessung keinen weiteren Ausführungen. Die Ö A F G U E machte folgende

Untersuchungskosten geltend: Betreffend Punkt 1.) laut UZ 237/02 ?

54,08 (Beschreibung der Ware ? 26,--, formale Überprüfungen ? 28,08) und zu Punkt 2.) laut UZ 236/02 ? 255,84. Da die erste Instanz im Punkt 2.) von einer Bestrafung abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen hat, erfolgte die Kostenauferlegung in diesem Punkt zu Unrecht, da § 45 Abs 2 LMG von einem Straferkenntnis spricht, § 21 VStG jedoch mit "Absehen von der Strafe" überschrieben ist und der Bescheid in Bezug auf diesen Punkt somit kein Straferkenntnis darstellt. Der Berufungswerber kritisiert das Gutachten betreffend Punkt 1.) zu Recht: Auf Seite 1 des amtlichen Untersuchungszeugnisses UZ 237/02 heißt es zu Formale Überprüfungen:

Überprüfung der Kennzeichnung nach der LMKV in Verbindung mit der Alkoholangabenverordnung Die Kennzeichnungselemente gemäß § 3 Z 1 lit.a) leicht verständlich an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar mangelhaft . Auf Seite 2 heißt es im Gutachten zu UZ-237/02:

Beanstandung der Warenprobe im Rahmen der orientierenden

Untersuchung:

Mangelhafte Kennzeichnung Anforderung an die  Warenprobe bezüglich der

Beanstandung: Sie unterliegt der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung BGBl. Nr. 72/1993 idgF. Gemäß § 3 Z.1 lit.a) müssen die Kennzeichnungselemente unter anderem leicht verständlich sein, das heißt entweder in deutscher Sprache oder in fremdsprachigen, allgemein verständlichen Termini ausgeführt sein.

Beurteilung der Warenprobe:

Die Warenprobe entspricht nicht der in der Anforderung angeführten Rechtsvorschrift. Das Gutachten erschöpft sich in einer rechtlichen Qualifikation, erfüllt aber nicht seine eigentliche Aufgabe, den tatbestandsrelevanten Sachverhalt zum Ausdruck zu bringen. So geht daraus nicht hervor, dass die Kennzeichnung durchgehend auf Spanisch abgefasst war.

Dies ergibt sich erst aus den beiden Etiketten, die dem Gutachten angeschlossen sind und muss vom Leser des Gutachtens selbständig herausgefunden werden. Insofern ist dieses Gutachten für die Ermittlung des Sachverhalts im Punkt 1.) unbrauchbar. Der Berufungswerber hat daher lediglich die Kosten für die Beschreibung der Warenprobe in Höhe von ? 26,-- zu ersetzen, nicht hingegen jene im Betrag von ? 28,08 für formale Überprüfungen (siehe dazu auch VwGH Zl: 92/10/0121, 29.10.1992). Der Spruch ist neu zu fassen, wobei vor allem das "Feilhalten im Lager" durch Lagern zu ersetzen war, um den Sachverhalt zu präzisieren, wobei sich die Berechtigung der Berufungsbehörde zu dieser Präzisierung daraus ergibt, dass die Formulierung "im Lager" im Straferkenntnis bereits deutlich genug zum Ausdruck bringt, dass es sich um ein Lagern handelte. Da der Berufungswerber keine Organfunktion für eine GmbH ausübte, war die Verantwortlichkeit "als handelsrechtlicher Geschäftsführer" zu beseitigen. Im Punkt 2.) ist nicht § 6, sondern § 7 Aromenverordnung verletzt. Es war aber auch die gesetzliche Bestimmung des § 16 nachzutragen, auf der die Verhängung der Ersatzfreiheitsstrafe im Punkt 1.) beruht. Die Berufung ist somit in Bezug auf den Schuldspruch in beiden Punkten abzuweisen, in Bezug auf den Strafausspruch im Punkt 1.) ebenfalls abzuweisen, in Bezug auf die Untersuchungskosten ist ihr zum größten Teil Folge zu geben. Dies ist auch der Grund dafür, dass im Punkt 1.) kein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren anfällt (Walther/Thienel, Verwaltungsverfahrengesetze II², FN 4 zu § 65 VStG).

Schlagworte
Kennzeichnung Verständlichkeit Verkehrsauffassung Fremdsprache Sparinsel
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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