TE UVS Niederösterreich 2003/07/10 Senat-AB-03-0042

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Veröffentlicht am 10.07.2003
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Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG 1991).

Text

Mit Bescheid vom 5.2.2003, 12-B-*****-197, schrieb die Bezirkshauptmannschaft M******* der Berufungswerberin nachstehende zusätzliche Auflage vor, die in ihrer Betriebsanlage im Standort B*******, H******* 4, binnen 5 Monaten zu erfüllen bzw. einzuhalten ist:

 

?Wenn der Torstock von Brandschutzschiebetoren keinen unteren Anschlag aufweist, muss der Fußboden zu beiden Seiten der Brandschutzschutzschiebetore jeweils 100 mm außerhalb des Bereiches des Torblattes aus nicht brennbaren Material bestehen. Dies bedeutet, dass der Bodenbelag im Schließbereich eines Brandschutzschiebetores in einer Breite von mindestens 200 mm zuzüglich der Stärke des Torblattes aus nicht brennbarem Material bestehen muss.?

 

In der Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Entscheidung auf die Stellungnahme der Landesstelle für Brandverhütung des Bundeslandes Niederösterreich vom 5.9.2002, sowie auf dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft M******* vom 20.2.1998, Zl 12-B-*****, stützt, in dem in der Anlagenbeschreibung festgehalten ist, dass im Bereich der vorgesehenen Brandschutzschiebetore im Schließbereich dauerhafte Kennzeichnungen im Bodenbereich in Form von unbrennbaren Metall- oder Steinbelag ausgeführt werden. Der Amtssachverständige für Brandschutz hat in seiner Stellungnahme vom 5.9.2002 ausgeführt, dass die in den Schließbereichen der gegenständigen Brandschutztore verlegten Teppich- und PVC-Beläge auf Grund der vorgelegten Gutachten hinsichtlich ihrer Brennbarkeit nicht den Anforderungen der Ö-Norm B 3852 entsprechen. Auf Grund der Vielzahl von Brandschutztoren und der Größe der Flächen bestehen ernsthafte brandschutztechnische Bedenken gegen die nicht konsensgemäße Ausführung dieser Bodenbeläge.

 

Die Bezirkshauptmannschaft M******* stützte ihre Entscheidung auf die Rechtsgrundlage des § 79 der Gewerbeordnung 1994.

 

Gegen diesen Bescheid hat die L******* GmbH Berufung erhoben. In der Begründung führte sie aus, dass der vom Sachverständigen zitierte Passus in der Ö-Norm B 3852 weder in der neuen Ausgabe noch in der vorhergehenden Ausgabe aufscheine. Aus diesem Grunde sei davon auszugehen, dass die Ausführung der geltenden Regelung der zitierten Ö-Norm entspreche. Es wurde die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

 

Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft M******* vorgelegten Verfahrensakt ergibt sich folgender hier relevanter Sachverhalt:

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft M******* vom 20.2.1998, 12-B-*****, wurde der Berufungswerberin die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Möbelverkaufsmarktes samt technischer Einrichtungen im Standort **** B*******, J******* Straße, entsprechend der in dem genannten Bescheid zitierten technischen Beschreibung erteilt.

 

Auf Seite 2 des Bescheides ist die Ausstattung der Brandschutzeinrichtung ausgewiesen. Dort ist unter anderen Folgendes ausgeführt:

 

?Im Bereich der vorgesehenen Brandschutzschiebetore werden im Schließbereich dauerhafte Kennzeichnungen im Bodenbereich in Form von unbrennbaren Metall- oder Steinbelag ausgeführt.?

 

Mit Bescheid vom 8.10.1998, 12-B-*****, wurde der L******* GmbH die Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage durch Einbau und Betrieb von drei Personenaufzügen und zwei Fahrtreppen erteilt. Auch in diesem Bescheid wurden zusätzliche Brandschutzauflagen vorgeschrieben.

 

Mit Bescheid vom 4.2.1999, 12-B-*****, wurde der L******* GmbH die Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage durch Errichtung und den Betrieb von zwei Lastenaufzügen und einem Personenaufzug erteilt. Auch in diesem Bescheid  waren zusätzliche Brandschutzauflagen vorgeschrieben.

 

Anlässlich einer Überprüfung der Betriebsanlage durch die Bezirkshauptmannschaft M******* am 15.7.1999 wurde betreffend die Überprüfung des Bescheides vom 20.2.1998, 12-B-*****, in der Verhandlungsschrift auf Seite 7 folgendes festgehalten:

 

?Im Bereich der Brandschutzschiebetore wurde im Bodenbereich noch keine dauerhafte Kennzeichnung in Form eines unbrennbaren Metall- oder Steinbelages ausgeführt.

Hinsichtlich der zulässigen Abänderung für diese Brandschutzschiebetore werden Unterlagen vorgelegt werde, sodass der derzeitige Bodenbelag belassen werden kann. Eine entsprechende durchgehende Kennzeichnung soll jedoch durchgeführt werden.

 

Die Fluchtwegkennzeichnung war zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht ausreichend. Hinweistafeln waren so aufgehängt, dass sie durch Werbetafeln nicht erkennbar waren. Teilweise sind auch diese Tafeln irreführend montiert.?

 

Mit Bescheid vom 19.7.1999, 12-B-*****, wurde zusätzliche Auflagen, die den Brandschutz betreffen, vorgeschrieben.

 

Mit Bescheid vom 16.5.2000, 12-B-*****, wurde der L******* GmbH die Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage durch bauliche und maschinelle Umgestaltung erteilt. Auch hier wurden zusätzliche Brandschutzauflagen vorgeschrieben.

 

Anlässlich einer örtlichen Überprüfung am 2.7.2001 stellte die Bezirkshauptmannschaft M******* in ihrer Verhandlungsschrift vom 2.7.2001 betreffend die bewilligungsgemäße Ausführung des Bescheides vom 20.2.1998 folgendes fest:

 

?Im Bereich der Brandschutzschiebetore wurde im Bodenbereich noch keine dauerhafte Kennzeichnung in Form eines unbrennbaren Metall- oder Steinbelages ausgeführt.

Hinsichtlich der zulässigen Abänderung für diese Brandschutzschiebetore wurden noch keine Unterlagen vorgelegt, damit der derzeitige Bodenbelag belassen werden kann. Eine durchgehende Kennzeichnung wurde teilweise noch nicht ausgeführt.

 

Die Fluchtwegskennzeichnung war zum Zeitpunkt der Überprüfung wieder nicht ausreichend  Kleine Hinweistafeln waren teilweise so aufgehängt, dass sie mit Werbetafeln komplett verdeckt wurden. Teilweise waren einige Tafeln auch irreführend montiert.?

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft M******* vom 11.7.2001, 12-B-*****, wurden zusätzliche Auflagen, die unter anderem den Brandschutz betreffen, vorgeschrieben.

 

Am 19.3.2002 erstattete der bautechnische Amtssachverständige DI V******* für die Bezirkshauptmannschaft M******* ein Gutachten betreffend die Erfüllung des Bescheides vom 20.2.1998. In seinem Gutachten hält er dazu folgendes fest:

 

?Im Bereich der Brandschutzschiebetore wurde im Bodenbereich noch keine dauerhafte Kennzeichnung in Form eines unbrennbaren Metall- oder Steinbelages ausgeführt. Hinsichtlich der zulässigen Abänderung wurden noch keine Unterlagen vorgelegt, damit der derzeitige Bodenbelag belassen werde kann. Eine Kennzeichnung der Schließbereiche wurde größtenteils bereits ausgeführt.?

 

Mit Bescheid vom 24.6.2002, 12-B-*****-1997, nahm die Bezirkshauptmannschaft M******* die Änderung der Betriebsanlage durch Erweiterung und Umbau des Restaurantbereiches im ersten Obergeschoss und Einbau eines Schulungsraumes im zweiten Obergeschoss bescheidmäßig zur Kenntnis.

 

Der brandschutztechnische Amtssachverständige der Landesstelle für Brandverhütung des Bundeslandes Niederösterreich, Ing. B******* gab am 5.9.2002 zu der Frage, ob aus der Sicht des vorbeugenden Brandschutzes Bedenken gegen die nicht konsensgemäße Ausführung hinsichtlich der Bodenbeläge im Schließbereich der Brandschutzschiebetore bestehen und nachstehende Stellungnahme ab:

 

?Erfahrungsgemäß wird der Schließbereich von Brandschutztüren und Brandschutzschutztoren immer wieder verstellt, sodass der eingeleitete Schließvorgang behindert wird. Daraus resultiert die allgemeine Vorschreibung der dauerhaften Kennzeichnung des Schließbereiches im Bodenbereich.

 

Diese Kennzeichnung erfolgt zweckmäßig mittels nicht brennbaren Material in Übereinstimmung mit der ÖNORM B 3852 ?Brandschutztore?, die im Abschnitt 4 ? Einbau unter anderem folgende Bestimmung enthält:

 

?Wenn der Torstock (....) keinen unteren Anschlag (....) aufweist, muss der Fußboden zu beiden Seiten des Brandschutztores jeweils bis 100 mm außerhalb des Bereiches des Torblattes aus nichtbrennbarem Material bestehen?.

 

Dies bedeutet, dass der Bodenbelag im Schließbereich eines Brandschutztores in einer Breite von mindestens 200 mm zuzüglich der Stärke des Torblattes aus nicht brennbarem Material bestehen muss.

 

Diese Bestimmung hat den Sinn, dass sich der Brand eines brennbaren Fußbodenbelages nicht unter dem konstruktiv immer vorhandenen Spalt zwischen Torblatt und Fußboden fortpflanzen kann.

 

Ein brennbarer, auch schwer brennbarer (B1 nach ÖNORM B 3800 Teil 1 und ÖNORM B 3810) kann diese Forderung nicht erfüllen.

 

Die in den Schließbereichen der gegenständlichen Brandschutztore verlegten Teppich- und PVC-Belägen entsprechen auf Grund der vorgelegten Gutachten hinsichtlich ihrer Brennbarkeit nicht den Anforderungen der zitierten ÖNORM. Nachdem es sich hierbei auf Grund der Vielzahl von Brandschutztoren sowie deren Größe um nicht unwesentliche Flächen handelt, bestehen ernsthafte brandschutztechnische Bedenken gegen die nicht konsensgemäße Ausführung dieser Bodenbeläge.

 

Im Übrigen erlauben wir uns darauf hinzuweisen, dass die Geltungsdauer aller vorgelegten Gutachten, auch unter Berücksichtigung allfälliger Verlängerungen der Geltungsdauer, mit Ausnahme des Gutachtens Nr. 34 208 des öti, abgelaufen ist. Das letztgenannte Gutachten bezieht sich allerdings in keiner Weise auf eine brandschutztechnische Prüfung des darin genannten Bodenbelages.?

 

Auf Grund dieses Gutachtens erging der angefochtene Bescheid.

 

Vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ wurde ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der brandschutztechnische Amtssachverständige der Landesstelle für Brandverhütung des Bundeslandes Niederösterreich wurde dazu mit der Beantwortung nachstehender Fragen beauftragt:

 

?Aus der Verhandlungsschrift vom 15.7.1999, Seite 7, Verhandlungsschrift vom 2.7.2001, Seite 2 oben und dem bautechnisches Gutachten DI V******* vom 19.3.2002, Seite 2 oben ergibt sich, dass die Betriebsanlage entgegen der Beschreibung im Bewilligungsbescheid vom 20.2.1998 (Seite 2) ausgeführt wurde.

 

1. Wäre, wenn die Betriebsanlage entsprechend sämtlicher oben angeführte Bescheide ausgeführt worden wäre und sämtliche der in den oben genannten Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen erfüllt worden wären, die Vorschreibung der mit dem angefochtenen Bescheid vom 5.2.2003 vorgeschriebenen Auflage zum Schutz der im § 74 Abs 2 GewO 1994 genannten Interessen erforderlich?

 

2. Wären allenfalls ? wenn die Betriebsanlage entsprechend sämtlicher oben angeführter Bescheide ausgeführt worden wäre und sämtliche der in den oben genannten Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen erfüllt worden wären ? andere zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der im § 74 Abs 2 GewO 1994 genannten Interessen erforderlich? Wenn ja, welche?

 

3. Wenn 1. oder 2. mit ja beantwortet wird, welcher technische und

finanzielle Aufwand ist damit verbunden??

 

Er hat dazu mit Schreiben vom 17.6.2003 nachstehende Stellungnahme abgegeben:

 

?Wie schon in Ihrem Schreiben auf Seite 2 ausgeführt, geht sowohl aus mehreren Verhandlungsschriften als auch aus dem bautechnischen Gutachten des DI V******* hervor, dass die gegenständliche Betriebsanlage entgegen der Beschreibung im Bewilligungsbescheid vom 20.02.1998 (Seite 2) ausgeführt wurde. Die entsprechende Beschreibung lautet: ?Im Bereich der vorgesehenen Brandschutzschiebetore werden im Schließbereich dauerhafte Kennzeichnungen im Bodenbereich in Form von unbrennbaren Metall- oder Steinbelag ausgeführt.? Konkret handelt es sich um die Nichtausführung der nicht brennbaren Bodenbeläge im Schließbereich der Brandschutzschiebetore. Die Kennzeichnung der Schließbereiche wurde, wie aus der Aktenlage hervorgeht, anfänglich nicht, zwischenzeitlich jedoch ?größtenteils ausgeführt? (GA DI V*******).

 

Wie in meiner Stellungnahme vom 05.09.2002 bereits ausgeführt, basiert die Forderung nach einem nicht brennbaren Bodenbelag im Schließbereich eines Brandschutztores auf den Bestimmungen der ÖNORM B 3852. Sie hat den Sinn, dass sich ein Brand eines brennbaren Bodenbelages nicht unter dem konstruktiv immer vorhandenen Spalt zwischen Torblatt und Fußboden fortpflanzen kann.

 

Diese ÖNORM wurde zwischenzeitlich allerdings zweimal geändert und ist nunmehr eine reine Produktnorm. Einbaubestimmungen sind, nach einer telefonisch eingeholten Auskunft im Österreichischen Normungsinstitut, in Produktnormen nicht vorgesehen. Deshalb fehlt, wie die Einspruchwerberin in ihrem Schreiben an die BH M******* vom 19. März 2003 richtig anführt, in der zZt geltenden ÖNORM und auch schon in deren Vorgängernorm diese Bestimmung. Statt dessen ist sie nunmehr in der Prüfnorm für Brandschutztore, der ÖNORM EN 1634, enthalten. Diese Norm sieht auch die Verlegung von brennbaren Bodenbelägen im Schließbereich vor. Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn der Feuerschutzabschluss (Schiebetor, Brandschutztür) zusammen mit dem Bodenbelag geprüft wurde.

 

Die in Ihrem Schreiben gestellten Fragen können somit wie folgt beantwortet werden:

 

Zu 1.  Wäre die Betriebsanlage entsprechend sämtlicher angeführter Bescheide, insbesondere entsprechend der Beschreibung im Bewilligungsbescheid vom 20.02.1998 (Seite 2), ausgeführt worden, hätte im Schließbereich der Brandschutzschiebetore im Bodenbereich ein unbrennbarer Metall- oder Steinbelag verlegt werden müssen. Die Vorschreibung der mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.02.2003 vorgeschriebenen Auflage wäre zum Schutz der im § 74 Abs 2 GewO 1994 genannten Interessen nicht erforderlich gewesen. Diese Vorschreibung wäre, auf Grund der zwischenzeitlich geänderten Normenlage, auch dann nicht erforderlich gewesen, wenn durch die Vorlage gültiger Prüfgutachten für die verlegten Bodenbeläge nachgewiesen worden wäre, dass sie schwer brennbar sind.

 

Zu 2.  Wäre die Betriebsanlage entsprechend sämtlicher angeführter Bescheide ausgeführt worden und wären sämtliche in den angeführten Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen erfüllt worden, wären andere zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der im § 74 Abs 2 GewO 1994 genannten Interessen nicht erforderlich.

 

Zu 3.  Der technische und finanzielle Aufwand zur nachträglichen Erfüllung des konsensgemäßen Zustandes bzw. der mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflage kann von ho. nicht abgeschätzt werden.

 

Einem Verzicht auf die Verlegung nicht brennbarer Bodenbeläge im Schließbereich der gegenständlichen Brandschutzschiebetore kann, und dies nur auf Grund der geänderten Normenlage, nur dann zugestimmt werden, wenn

 

durch die Vorlage gültiger Prüfgutachten nach ÖNORM EN 1634 nachgewiesen wird, dass die Brandschutzschiebetore gemeinsam mit den verwendeten Bodenbelägen geprüft wurden, oder

 

zumindest ein gültiger Nachweis (Prüfgutachten) nach ÖNORM B 3810 über die Brennbarkeitsklasse ?schwer brennbar? der verwendeten Bodenbeläge vorgelegt werden kann.?

 

Diese Stellungnahme mitsamt den dem Amtssachverständigen gestellten Fragen wurde den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 24.6.2003 nachweislich übermittelt. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, auf Grund dieses Gutachtens den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich erachtet werde. Es wurde den Parteien die Möglichkeit gegeben, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen und allenfalls innerhalb dieser Frist den Antrag auf eine mündliche Verhandlung zu stellen. Falls ein Verhandlungsantrag gestellt werde, wurden die Parteien aufgefordert, auch auszuführen, zu welchen Beweisthema die Verhandlung für erforderlich erachtet werde und ob eine Ladung und ein Sachverständiger für Brandschutz (allenfalls zu welchen Fragen) beantragt werde.

 

Die Bezirkshauptmannschaft M******* verzichtete mit Schreiben vom 01.07.2003 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Berufungswerberin übersandte mit Schreiben vom 07.07.2003 ein Prüfgutachten nach ÖNORM B 3810 über die Brennbarkeitsklasse ? schwer brennbar? der verwendeten Bodenbeläge.

 

Rechtlich wird dazu Folgendes ausgeführt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG 1991 hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

§ 79 Abs 1 erster Satz der Gewerbeordnung 1994 bestimmt folgendes:

 

Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, dass die gemäß § 74 Abs 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und den Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben.

 

Es war daher zunächst zu prüfen, ob die in der Verhandlungsschrift vom 15.7.1999 Seite 7, Verhandlungsschrift vom 2.7.2001, Seite 2 oben, und dem bautechnischen Gutachten DI V******* vom 19.3.2002, Seite 2 oben festgestellte Ausführung der Betriebsanlage überhaupt dem genehmigten Konsens entspricht.

 

Der brandschutztechnische Amtssachverständige Ing. B******* von der Landesstelle für Brandverhütung hat dazu in seinem ergänzenden Gutachten vom 17.Juni 2003 festgestellt, dass dies nicht der Fall sei. Vielmehr hat er ausgeführt, dass, wenn die Betriebsanlage entsprechend sämtlicher angeführter Bescheide, insbesondere entsprechend der Beschreibung im Bewilligungsbescheid vom 20.2.1998 (Seite 2) ausgeführt worden wäre, im Schließbereich der Brandschutzschiebetore im Bodenbereich ein unbrennbarer Metall- oder Steinbelag verlegt werden hätte müssen und daher die Vorschreibung der mit dem angefochtenen Bescheid vom 5.2.2003 vorgeschriebenen Auflage zum Schutz der im § 74 Abs 2 Gewerbeordnung 1994 genannten Interessen nicht erforderlich gewesen wäre.

 

Vielmehr ergibt sich aus dem oben genannten Gutachten, dass die Vorschreibung der zusätzlichen Auflage im angefochtenen Bescheid inhaltlich lediglich die Herstellung des genehmigten Zustandes darstellen würde.

 

Da somit eine wesentliche Voraussetzung für die Vorschreibung einer zusätzlichen Auflage gemäß § 79 Abs 1 der Gewerbeordnung 1994 ? nämlich die Einhaltung des Genehmigungsbescheides ? nicht erfüllt ist und bei Einhaltung des Genehmigungsbescheides die angefochtete Auflage nicht erforderlich wäre, vermag der § 79 Abs 1 der Gewerbeordnung 1994 keine taugliche Rechtsgrundlage für die Vorschreibung der angefochtenen Auflage zu bilden.

 

Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt der Umstand allein, dass die genehmigte Betriebsanlage nicht konsensgemäß betrieben wird, nicht die Vorschreibung einer anderen oder zusätzlichen Auflage mit dem alleinigen Ziel, den konsensgemäßen Betrieb zu gewährleisten (vergleiche Erkenntnis vom 28.10.1997, Zl 97/04/0084 und Erkenntnis vom 11.11.1998, Zl 96/04/0016).

 

Wie sich unmissverständlich aus dem Gutachten des brandschutztechnischen Amtssachverständigen Ing. B******* vom 17.6.2003 ergibt, hätte aber die Vorschreibung im angefochtenen Bescheid den alleinigen Zweck, den konsensgemäßen Zustand wiederherzustellen.

 

Die erstinstanzliche Behörde hätte vielmehr gemäß § 360 der Gewerbeordnung 1994 ein Verfahren zur Wiederherstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes durchführen müssen bzw. allenfalls wegen des nichtkonsensgemäßen Betriebes ein Verwaltungsstrafverfahren einleiten müssen. Für die Berufungswerberin besteht die Möglichkeit, bei der Bezirkshauptmannschaft M******* um Genehmigung der geänderten Ausführung der Bodenbeläge anzusuchen, was allerdings nur unter Berücksichtigung der Ausführungen des brandschutztechnischen Amtssachverständigen Ing. B******* in seinem Gutachten vom 17.6.2003 zweckmäßig sein wird, da ansonsten mit einer Abweisung des Antrages gerechnet werden müsste.

 

Gemäß § 67 d Abs 1 hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ auf Antrag oder, wenn er dies für erforderlich hält, von amtswegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder von der Berufungswerberin noch von der Bezirkshauptmannschaft M******* gestellt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ nicht für erforderlich erachtet, da sich bereits aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, im Wesentlichen aus den Verhandlungsschriften vom 15.7.1999, Seite 7 und vom 2.7.2001, Seite 2 oben, sowie aus dem bautechnischen Gutachten des DI V******* vom 19.3.2002, die konkrete Vermutung ergab, dass die Betriebsanlage in Bezug auf dem Brandschutz nicht konsensgemäß entsprechend den Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft M******* vom 20.2.1998 ausgeführt wurde. Das im ergänzenden Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten des brandschutztechnischen Amtssachverständigen der Landesstelle für Brandverhütung des Bundeslandes für Niederösterreich, Ing. B******* vom 17.6.2003 diente diesbezüglich der Klarstellung, dass bei konsensgemäßer Ausführung die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebener Auflage nicht erforderlich gewesen wäre.

 

Da es sich bei dem Verfahren nach § 79 der Gewerbeordnung 1994 um ein amtswegiges Verfahren handelt, war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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