TE UVS Niederösterreich 2003/07/25 Senat-WU-02-0135

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Veröffentlicht am 25.07.2003
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Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ? 86,40 als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind die Strafbeträge in der Gesamthöhe von ? 432,-- und die Kosten des Verfahrens erster Instanz in der Höhe von ? 43,20 zu bezahlen.

(§ 59 Abs 2 AVG).

Text

Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Rechtsmittelwerber schuldig befunden, als Verantwortlicher der Firma L********* GmbH mit dem Sitz in D-***** S******* AG N******* HRB ***** in ihrer Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des Anhängers mit dem Kennzeichen (D) **-* **** zu verantworten zu haben, dass der Lenker am ** ** **** näher bezeichnete gefährliche Güter befördert hat, obwohl die Beförderungseinheit nicht mit den in den schriftlichen Weisungen vorgesehenen Bindemitteln, mit einer Handlampe, mit der in den schriftlichen Weisungen vorgesehenen Kanalabdeckung, mit der in den schriftlichen Weisungen vorgesehenen Schaufel und mit den in den schriftlichen Weisungen vorgesehenen Schutzstiefeln ausgestattet war und einer der beiden Feuerlöscher nicht mit einer Plombierung versehen war. An beiden Feuerlöschern (je 6 kg) waren die Überprüfungsfristen (**/**/****) abgelaufen.

 

Dadurch habe er sich sechs Verwaltungsübertretungen nach dem GGBG schuldig gemacht und wurde hiefür mit sechs Geldstrafen in der Höhe von je ? 72,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 12 Stunden) bestraft.

 

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung verwies der Rechtsmittelwerber auf seine schriftliche Stellungnahme vom ** ** **** und führte weiter aus:

 

?Gemäß § 9 Abs 3 ? 3b) Gefahrgutverordnung Straße GGVS unter anderem iVm Rn 10240 und 10260 Buchstabe d ADR hat der Beförderer ? und nicht wie von Ihnen ausgeführt ? der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, daß die dort vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände, dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben werden;

 

gemäß § 9 Abs 5 ? 1b) GGVS hat der Halter die Vorschriften nach Anlage B ? RN. 10260 Buchstabe a bis c ADR zu beachten; Nicht nur in Anbetracht der Tatsache, daß der Anhänger über einen längeren Zeitraum an den Beförderer Trans O****** vermietet gewesen ist, liegen gemäß GGVS die Verantwortlichkeiten beim von uns in diesem Fall gecharterten Beförderer. Ein Frachtvertrag zur Beförderung von ADR hätte von diesem ? auch ohne unser Wissen ? mit einem Dritten abgeschlossen werden können; glauben Sie ernsthaft, uns in diesem Fall auch verantwortlich machen zu können?

 

Damit ist Ihre Beweisführung eindeutig widerlegt ? und erlauben Sie uns noch den Hinweis, daß gemäß GbV Gefahrgutbeauftragtenverordnung, der Gefahrgutbeauftragte in der verladenen Spedition ? nicht jeden einzelnen Vorgang überprüfen muß, d h u a ?stichprobenweise?!

Bei Direktübernahmen im Grenzüberschreitenden Verkehr ist auch nicht unbedingt gewährleistet, daß der Gefahrgutbeauftragte in unserer Spedition aus räumlichen Gesichtspunkten und aus dem Speditionsvertrag heraus überhaupt dazu in der Lage ist.

 

Ihre Behauptung, daß diese Gegenstände bei einem Unfall lebensrettend sein können teilen wir uneingeschränkt, erscheinen uns aber als Argumentation in diesem Zusammenhang als eher unangebracht.

 

Desweiteren müssen wir bemerken, daß Sie entgegen der Gesetzeslage versuchen mehrere Personen zu belangen, obwohl Sie für das eigentliche Strafmaß bereits eine Sicherheitsleistung vom Beförderer in Höhe von ca ATS 140000,-- eingefordert haben, die im Übrigen wir zum großen Teil zur Erfüllung der an uns erteilten Speditionsaufträge verauslagt haben. Über das eigentliche Strafmaß gegenüber dem Beförderer haben Sie bis heute nicht befunden. Eigentlich ? ohne Worte ? !

 

Wir erbitten deshalb hiezu nochmals (letztmals am ** ** ****) um Ihre schriftliche Stellungnahme bis spätestens ** ** ****, ansonsten behalten wir uns rechtliche Schritte bzw Einforderung der bis heute angefallenen Zinsen vor.

 

Uns befremdet in diesem Zusammenhang die österreichische Handhabe aufs Äußerste, nachdem bereits die Deutschen Behörden die Angelegenheit aufgrund der offensichtlichen Rechtslage als erledigt angesehen haben.?

 

In der Stellungnahme vom ** ** **** hatte der Rechtsmittelweber ausgeführt:

 

?Der LKW des Unternehmens S C Trans O******* S R L, Str  S****** Nr **/**, RO **** B****** mit amtlichen Kennzeichen *******/**-* **** wurde von uns für die Transportdurchführung folgender Fracht direkt beim Unternehmen eingeschartert.

Die Beladung des LKW erfolgte in unserem Auftrag in D ***** H*********** (3-H-Lacke) und D ***** M******* (D****** GmbH). Das Vorhandensein der vollständigen ADR ? Ausrüstung für die beiden Beförderungseinheiten sowie ADR ? geschultes Fahrpersonal ist Vertragsbestandteil bei der Durchführung des ADR-Trasnports.

 

Gemäß beiliegendem Mietvertrag ist der Anhänger von uns an den o g Unternehmen vermietet. Die Ausrüstung und Ausstattung der Beförderungseinheit in ordnungsgemäßem Zustand obliegt beim Transport gefährlicher Güter dem Mieter. Ebenso hat dieser die Überprüfungsfristen der Ausrüstung einzuhalten und gegebenenfalls zu erneuern.

 

Nach Beladung wurden dem LKW bei uns lediglich das für die Ausfuhr erforderliche Zolldokument Carnet-TIR erstellt und dem Unternehmen eine Frachtvorkasse ausgehändigt. Eine Kontrolle der Ausrüstung, die bei uns nur stichprobenweise erfolgen kann, hat nicht stattgefunden, nachdem bei der Werkskontrolle in H*********** keinerlei Mängel angezeigt worden sind.

 

Sollten Sie noch weitere Informationen benötigen. Steht Ihnen der Unterzeichner selbstverständlich gerne zur Verfügung.?

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Gemäß § 27 Abs 2 Z 13 GGBG (immer in der zum Tatzeitpunkt und zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses geltenden Fassung) begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von ? 72,-- bis ? 3633,-- zu bestrafen, wer als Zulassungsbesitzer entgegen § 13 Abs 5 nicht für die Einhaltung der dort enthaltenen Bestimmungen sorgt.

 

Gemäß § 13 Abs 5 Z 1 GGBG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 erfüllt sind.

 

Gemäß § 6 Z 2 GGBG dürfen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Außer Streit steht, dass die Firma L********* GmbH Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Anhängers und der Rechtsmittelwerber für Verwaltungsübertretungen durch diese Firma verantwortlich ist.

 

Ebenfalls unbestritten ist, dass beim Gefahrguttransport am ** ** **** das erforderliche Bindemittel, die erforderliche Handlampe, die erforderliche Kanalabdeckung, die erforderliche Schaufel und die erforderlichen Stiefel gefehlt haben und an beiden mitgeführten Feuerlöschern die Überprüfungsfristen abgelaufen waren sowie ein Feuerlöscher nicht mit einer Plombierung versehen war.

 

Das GGBG bestimmt eindeutig, dass der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen hat, dass auf ihn zugelassene Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden, wenn sie (u a) hinsichtlich der Ausrüstung und Ausstattung den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften (ADR) entsprechen.

 

Daraus ergibt sich, dass der Zulassungsbesitzer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in subjektiver Hinsicht begangen hat.

 

Der Umstand, dass der Anhänger vermietet war, vermag den Rechtsmittelwerber keinesfalls zu entlasten, zumal er selbst angibt, dass die Beladung in seinem Auftrag erfolgte und nach der Beladung bei ihm lediglich das für die Ausfuhr erforderliche Dokument erstellt und ausgehändigt wurde und eine Kontrolle der Ausrüstung nicht stattgefunden hat.

 

Auch die Behauptung, dass nach dem GGVS der Beförderer und nicht der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen hat, dass die vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände übergeben werden, vermag den Rechtsmittelwerber nicht zu entlasten, da bei Transporten in Österreich das in Österreich gültige Recht anzuwenden ist.

 

Auch der Einwand einer Doppel- bzw Mehrfachbestrafung geht ins Leere, zumal § 22 Abs 1 VStG bestimmt, dass die Strafen nebeneinander zu verhängen sind, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Ebenso ist jede vom Gesetz vorgesehene Verantwortlichkeit (z B Beförderer) gesondert zu bestrafen.

 

Der Rechtsmittelwerber hat zwar in seiner Stellungnahme vom ** ** **** angeführt, dass eine Kontrolle der Ausrüstung nur stichprobenweise erfolgen könne, jedoch nicht einmal behauptet, dass dies auch geschieht und keinerlei Beweismittel dafür angeboten, weshalb ihm die vorliegenden Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht anzulasten sind.

 

Die Behörde erster Instanz hat in allen Fällen die vom Gesetz vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt. Ein erhebliches Überwiegen der Milderungs- über die Erschwerungsgründe ist nicht ersichtlich, weshalb die Unterschreitung dieser Mindestgeldstrafen nicht zulässig ist.

 

Es war daher der Berufung keine Folge zu geben, weshalb der Rechtsmittelwerber auch den Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen zu bezahlen hat.

 

Die Kostenentscheidung erster Instanz gründet auf die bezogene Gesetzesstelle.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war aus dem Grunde des § 51e Abs 3 Z 1 GGBG entbehrlich, da in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und von keiner Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt wurde.

Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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