TE UVS Steiermark 2003/07/28 30.6-66/2003

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Veröffentlicht am 28.07.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn H T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 04.06.2003, GZ.: 15.1 7982/2002, wie folgt entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von ? 7,20 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend präzisiert, als es sich bei der verletzten Rechtsvorschrift um den § 33 Abs 3 iVm. § 174 Abs 4 lit b Z 1 Forstgesetz handelt.

Text

Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 18.08.2002, um 08.30 Uhr, mit dem Fahrzeug die für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße M im Gemeindegebiet P, Grundstück, Erhalter der Forststraße Weggesellschaft P, ohne Bewilligung des Erhalters der Forststraße befahren bzw. das oa. Fahrzeug abgestellt, obwohl Forststraßen nur mit Zustimmung jener Person befahren bzw. zum Abstellen von Fahrzeugen benützt werden dürften, der die Erhaltung der Forststraße obliege.

Hiedurch habe der Berufungswerber eine Übertretung des § 33 Abs 3 iVm. § 174 Abs 4 lit b Z 1 Forstgesetz begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von ? 36,00 (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

In seiner fristgerechten Berufung vom 16.06.2003 führte der Berufungswerber aus, dass der von ihm befahrene Forstweg nicht nur durch die Liegenschaft des Herrn H S geführt habe. Die Bewilligung für die Benützung habe er von einem der anderen Eigentümer, Herrn F E, bekommen. Er sei der Meinung gewesen, dass eine Bewilligung für ein Befahren der Forststraße ausreichen würde.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest:

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine ? 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Da in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und seitens der Parteien die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 51e Abs 3 Z 1 VStG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens der Behörde I. Instanz steht fest, dass Herr H T am 18.08.2002, um 08.30 Uhr, als Lenker des PKW die Forststraße M im Gemeindegebiet P, Grundstück befahren hat. Unbestritten ist, dass diese Forststraße erkennbar für das allgemeine Befahren gesperrt gewesen ist. Die sich auf dem Grundstücken, KG M, befindliche Forststraße ist ein Teil der Weggesellschaft "P", deren Obmann Herr H S ist.

Entsprechend der Aussage von Herrn S vor der Behörde I. Instanz am 19.12.2002 wurde seitens der Weggesellschaft P der Fam. E (diese besitzt eine Almwirtschaft am Ende vom M) vertraglich die Erlaubnis erteilt, den gegenständlichen Forstweg zu wirtschaftlichen und jagdlichen Benutzung zu verwenden. Eine Benützung der Forststraße durch andere Personen wurde nicht genehmigt. Die Fam. E ist auch nicht befugt, jemand Dritten die Erlaubnis zu erteilen, dass dieser die Forststraße benützen darf. Gemäß § 33 Abs 1 ForstG darf jedermann, unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.

Gemäß § 33 Abs 3 ForstG ist eine über Abs 1 hinausgehende Benützung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig.

Diesbezüglich ist vorerst festzuhalten, dass somit die Zustimmung für das Befahren einer bestimmten Forststraße nur jene Person erteilen darf, der die Erhaltung der Forststraße obliegt. Somit hätte im gegenständlichen Fall nur die Weggesellschaft P, deren Obmann Herr H S ist, dem Berufungswerber die Erlaubnis zum Befahren der Forststraße erteilen können, da diese der Erhalter der gegenständlichen Forststraße M ist. Solches wurde jedoch vom Berufungswerber nicht behauptet.

Zusammenfassend konnte somit weder Herr E jun., noch Herr E sen. dem Berufungswerber eine rechtlich gültige Erlaubnis zum Befahren der gegenständlichen Forststraße erteilen. Die Fam. E hat, wie ausgeführt, lediglich die Erlaubnis, den gegenständlichen Forstweg zur wirtschaftlichen und jagdlichen Benutzung zu verwenden. Sie ist jedoch nicht befugt, selbst die  Benützung der Forststraße durch andere Personen zu genehmigen.

Es sei auch noch ergänzend darauf verwiesen, dass es im gegenständlichen Fall nicht relevant ist, wer der Eigentümer einer im Bereich der Forststraße gelegenen Liegenschaft ist, sondern die Bewilligung des Befahrens nur der Erhalter der Forststraße allein erteilen darf.

Abschließend sei auch noch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach das Befahren einer erkennbaren Forststraße, wenn die Straßenerhaltung mehreren Personen obliegt, der Zustimmung aller dieser Personen bedarf. Somit hätte selbst wenn Herr E jun. bzw. sen. für die Erhaltung zuständig gewesen wären, jedenfalls die Zustimmung der Weggesellschaft "P" gefehlt und wäre auch in einem solchen Fall nichts für den Berufungswerber zu gewinnen gewesen. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die Bestimmungen des § 33 ForstG sollen grundsätzlich der Erholungsfunktion des Waldes Geltung verschaffen, dabei jedoch die Beschränkung des Waldeigentums so gering wie möglich halten und eine Erweiterung der Haftung und eine gegenseitige Beeinträchtigung verschiedener Gruppen von Forststraßenbenützern vermeiden. Dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass Forststraßen grundsätzlich zum Zweck errichtet und erhalten werden, dass Holz aus dem Wald abtransportiert werden kann. Durch sein Verhalten hat der Berufungswerber die Bestimmung des § 33 Abs 3 ForstG verletzt. Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Von der Behörde wurde als erschwerend nichts, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit gewertet. Auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers (Einkommen ca. ? 825,00 mtl., kein Vermögen, keine Sorgepflichten) erscheint die verhängte Strafe als schuldangemessen, wobei sie sich ohnedies im untersten Strafbereich bewegt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Forststraße befahren Erlaubnis Erhalter Benützer
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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