TE UVS Wien 2003/08/06 05/K/36/4291/2003

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.08.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag. Fritz über die Berufung des Herrn Martin G, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 28.4.2003, Zlen. 1) MA 67-PA-581405/2/9 und 2) MA 67-PA-628207/2/2, jeweils betreffend Übertretung des Wiener Parkometergesetzes, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Gemäß § 65 VStG wird dem Berufungswerber kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Text

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 28.4.2003 wurde der Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen MD-58 ad 1) am 1.2.2002 um 12:18 Uhr und ad 2) am 19.4.2002 um 17:01 Uhr jeweils in Wien, P-gasse, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit für die Beanstandungszeitpunkte gültig entwerteten Parkscheinen gesorgt zu haben, da der Parkschein jeweils gefehlt habe. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Der Bw habe dadurch § 1 Abs 3 Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, idgF verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Bw gemäß § 4 Abs 1 leg cit Geldstrafen in der Höhe von je 35,-- Euro, falls diese uneinbringlich seien, Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden, verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Bw zu ersetzenden Verfahrenskosten mit je 3,50 Euro bestimmt. In seiner gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist erhobenen Berufung brachte der Bw vor, neben der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes erfordere seine Bestrafung ein strafrechtlich relevantes Verschulden. Da das Wiener Parkometergesetz über das Verschulden nichts bestimme, genüge zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (§ 5 Abs 1 erster Satz VStG). Er habe sein Fahrzeug zu der Werkstätte Wien, P-gasse, zur Vornahme geringfügiger Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten gebracht. Eine Absperrvorrichtung in Form einer Kette werde grundsätzlich von Herrn V (dem Betreiber der Werkstatt Wien, P-gasse) angebracht. Ihm (der das Fahrzeug für Reparaturen in die Werkstatt gebracht habe) sei der Bescheid des Magistrates vom 18.11.1999 nicht bekannt gewesen; er habe lediglich die Schilder ?Vermietete Fläche, Zl. MA 35-GR3-758/99" gekannt und das Fahrzeug zur Vornahme geringfügiger Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten bei der Werkstatt im Einvernehmen mit Herrn V abgestellt. Ihn treffe daher kein Verschulden.

Bei einem (von einem Beamten der Geschäftsstelle) durchgeführten Lokalaugenschein am 1.7.2003 wurden Fotos der Tatörtlichkeit angefertigt und zum Akt genommen. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien führte am 7.7.2003 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Bw, der in Begleitung von Herrn Dr. Mario S als seinem Rechtsvertreter erschienen war, teilnahm und in der Herr Hans V als Zeuge einvernommen wurde. Der Bw gab bei seiner Einvernahme als Beschuldigter Folgendes an:

?Ich wohne gegenüber von der gegenständlichen Werkstätte. Ich hatte bei meinem Fahrzeug in beiden Fällen einen Ventilschaden und habe ich deshalb in der Werkstätte mit Herrn V gesprochen und sagte mir dieser, ich solle das Fahrzeug an der Tatörtlichkeit hinstellen und könnte ich das Auto dann am Abend wieder abholen. Ich habe für mein Fahrzeug im 3. Bezirk im Wohnpark R-weg einen gemieteten Parkplatz. Ich habe in beiden Fällen das Fahrzeug in der Früh des jeweiligen Kontrolltages an der Tatörtlichkeit abgestellt. Die Situation hat sich für mich so dargestellt, wie dies auf den Fotos Aktenseite 17 und 18 zu sehen ist. Den Hinweis, dass ich mein Fahrzeug jeweils an der Tatörtlichkeit hinstellen sollte, hat mir Herr V gegeben. Ich habe die Tafeln mit dem Hinweis auf eine vermietete Fläche wahrgenommen und war für mich deshalb klar, dass an dieser Örtlichkeit keine Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe bestanden hat.

Ich habe am Abend das Organmandat vorgefunden, als ich das Auto geholt habe, um es in die Garage zu stellen. Ich habe aber dieses nicht weiter beachtet und habe ich mit Herrn V darüber nicht gesprochen. Soweit ich mich erinnern kann, hat die Werkstätte am Freitag schon zu Mittag (11.00 Uhr oder 12.00 Uhr) geschlossen. Ich kenne Herr V und habe ich dann die Rechnung in den nächsten Tage beglichen."

Herr Hans V machte bei seiner Einvernahme als Zeuge die folgenden Angaben:

?Ich habe damals an der Tatörtlichkeit einen Ein-Mann-Betrieb geführt und hatte ich einen Reifen- und Batteriedienst. Wenn ein Kunde irgendetwas zum Reparieren gehabt hat oder neue Reifen gekauft hat, dann sind diese Fahrzeuge an der Tatörtlichkeit abgestellt worden.

Es ist auch schon vorgekommen, dass ich ein Kontrollorgan darauf aufmerksam gemacht habe, dass an der Tatörtlichkeit ein fremdes, mit meinem Betrieb in keinem Zusammenhang stehendes Fahrzeug abgestellt gewesen ist und sagte man mir dann nur, man könne nichts machen, es sei ja eine vermietete Fläche. Ich habe es in der Regel so gehandhabt, dass ich die Absperrkette während meiner Dienstzeit weggetan habe. Wenn ich einen Kunden hatte, dann habe ich die Kette immer vor gegeben und habe ich oft auch in das Fahrzeug eine Visitenkarte hineingegeben. Am Freitag habe ich zu Mittag immer Schluss gemacht und holt sich dann der Kunde das Fahrzeug noch am selben Tag oder erst am Montag ab. Der Berufungswerber hat einmal ein neues Ventil bekommen (eine Rechnung wurde schon vorgelegt) und ist er dann ein weiteres mal gekommen, weil Luft ausgegangen ist. Ich weiß nicht, ob das Fahrzeug dann für längere Zeit dort gestanden ist.

Wenn Fahrzeuge zum Beispiel am Montag unberechtigt dort gestanden sind, dann habe ich sie abschleppen lassen und ist mir dabei immer Recht gegeben worden."

Nach Schluss der Beweisaufnahme wurde der Spruch des Berufungsbescheides samt wesentlicher Begründung mündlich verkündet.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs 1 des Parkometergesetzes, LGBl. Nr. 47/1974, idF des Landesgesetzes LGBl. Nr. 28/2000, kann der Gemeinderat für das Abstellen von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 275/1982) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Entrichtung einer Abgabe vorschreiben. Von dieser Ermächtigung hat der Wiener Gemeinderat mit Verordnung vom 28.6.2001, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 26/2001, Gebrauch gemacht.

Gemäß § 1 Abs 3 zweiter Satz des Parkometergesetzes hat jeder Lenker eines mehrspurigen Fahrzeuges, der ein solches Fahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Anordnung nach Abs 1 getroffen wurde, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Auf Grund der Bestimmung des § 4 Abs 1 des Parkometergesetzes sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 210,-- Euro zu bestrafen.

Gemäß § 82 Abs 1 StVO 1960 ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich.

Gemäß § 1 Abs 1 und 2 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 (GebrauchsabgabeG Wr) ist für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn der Gebrauch über die widmungsmäßigen Zwecke dieser Fläche hinausgehen soll. Die im angeschlossenen Tarif angegebenen Arten des Gebrauches von öffentlichem Gemeindegrund (Abs 1) gehen über die widmungsmäßigen Zwecke hinaus.

Nach der Tarifpost B 13 des dem GebrauchsabgabeG Wr angeschlossenen Tarifes beträgt die Gebrauchsabgabe (Jahresabgabe je begonnenes Abgabenjahr) für die Abstellung von Fahrzeugen zur Vornahme geringfügiger Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten vor der Betriebsstätte eines hiezu befugten Gewerbetreibenden je Stellplatz 319,75 Euro (vormals ATS 4.400,--).

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt nach § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt gemäß § 6 Abs 1 StGB, wer die Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Bei Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens ist zunächst maßgebend, welches Maß an Sorgfalt den Umständen nach zur Vermeidung des tatbildmäßigen Unrechts objektiv geboten und pflichtgemäß aufzuwenden ist. Hier handelt es sich um jene Sorgfalt, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, und die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen billigerweise verlangt werden kann (vgl. Foregger-Serini, StGB5, 43).

Der Bw ließ unbestritten, dass er sein dem Kennzeichen nach näher bezeichnetes Kraftfahrzeug zu den beiden Tatzeitpunkten jeweils in Wien, P-gasse, in einer ? grundsätzlich gebührenpflichtigen ? Kurzparkzone abgestellt gehabt hat, ohne ? wie dies in den dem Verfahren zugrunde liegenden Organstrafverfügungen festgehalten worden ist ? am Fahrzeug einen gültig entwerteten Parkschein hinterlassen zu haben. In seinen Einsprüchen gegen die zunächst ergangenen Strafverfügungen bestritt der Bw, die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen zu haben und begründete dies damit, dass die Stelle der P-gasse, an der er das Fahrzeug abgestellt gehabt habe, mit Schildern als ?Vermietete Fläche Zl. MA 35-GR3-758/99" ausgewiesen und demnach von der Gebührenpflicht ausgenommen sei.

Die Erstbehörde hat dann den Bescheid der Magistratsabteilung 35 vom 18.11.1999, Zl. MA 35-G/3-758/99 beigeschafft. Unter Punkt I. dieses Bescheides wurde gemäß § 1 GebrauchsabgabeG Wr und gemäß § 82 Abs 1 StVO 1960 dem Herrn Hans V die Erlaubnis erteilt, den öffentlichen Grund und den darüber befindlichen Luftraum vor dem Haus P-gasse, durch Abstellung von Fahrzeugen (Unterstreichung im Bescheid) zur Vornahme geringfügiger Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten auf der Fahrbahn, entlang der Abrampung, im Ausmaß von 2 x 4,50 m Länge, 4,00 m Breite, ab der 3. bis zur 5. Baumscheibe vor dem Betriebslokal benützen zu dürfen. Gleichzeitig wurde gemäß § 82 Abs 1 StVO 1960 die Bewilligung zur Benützung der Straße bzw. des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes für eine standfeste und gut sichtbare rotweiße Absperrvorrichtung für die oben genannte Fläche erteilt. Es wurde dann auch vorgeschrieben, dass an beiden Enden der bewilligten Flächen eine Hinweistafel mit der Aufschrift ?Vermietete Fläche" mit dem Zusatz Zl. MA 35-GR3-758/99 anzubringen sei. Für die Absperrvorrichtung sei eine Gestaltungserlaubnis bei der Magistratsabteilung 28 zu erwirken. Unter Punkt II. dieses Bescheides wurde für die Erlaubnis zum Gebrauch des öffentlichen Grundes bzw. des darüber befindlichen Luftraumes eine jährliche Gebrauchsabgabe von ATS 8.800,-- (entspreche 639,52 Euro) vorgeschrieben. Die Abgabenberechnung ergebe sich aus Tarif B, Post 13 des Gesetzes vom 27.4.1990, LGBl. für Wien Nr. 43. Mit Schreiben vom 14.1.2003 teilte die Erstbehörde dem Bw (im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) mit, dass mit dem Bescheid der MA 35 vom 18.11.1999 die Erlaubnis erteilt worden sei, vor dem Haus, P-gasse, auf der Fahrbahn vor dem Betriebslokal, Flächen öffentlichen Grundes ausschließlich innerhalb standfester und gut sichtbarer rot-weißer Absperrvorrichtungen zur Abstellung von Fahrzeugen zur Vornahme geringfügiger Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten zu benützen. Anlässlich der Beanstandungen sei vom jeweiligen Kontrollorgan auf den Organstrafverfügungen das Bestehen einer Absperrung nicht vermerkt worden. In seiner Stellungnahme vom 22.1.2003 brachte der Bw vor, es habe eine Absperrung sehr wohl bestanden. Bei seiner Einvernahme als Zeuge bei der Erstbehörde am 25.3.2003 gab Herr V an, das Fahrzeug MD-58 sei jeweils wegen Ventilproblemen am Reifen in seine Werkstatt gebracht worden. Für den 1.2.2002 habe er einen Buchhaltungsbeleg mit, welchen er in Kopie vorlege. Die weitere Reparatur vom 19.4.2002 sei ihm erinnerlich, jedoch sei diese auf Kulanz durchgeführt worden und existiere darüber kein Beleg. Die Absperrvorrichtung werde von ihm in Form einer Kette vorgenommen. Ob diese am 1.2.2002 sowie am 19.4.2002 angebracht gewesen sei, könne er nicht mit Sicherheit sagen, weil die Plastik-Kette mehrmals abgerissen worden sei. Wie lange das Fahrzeug jeweils abgestellt gewesen sei, könne er ebenfalls nicht mehr sagen, die reparierten Fahrzeuge seien bis zur Abholung durch den Kunden in der genehmigten Fläche belassen worden (die erwähnte Rechnung beläuft sich auf 11,80 Euro).

Die Erstbehörde hat dann am 14.4.2003 bzw. am 15.4.2003 die beiden Meldungsleger als Zeugen einvernommen, wobei diese übereinstimmend angaben, dass der Abstellort nicht von der öffentlichen Verkehrsfläche getrennt gewesen und die Zufahrt für jedermann möglich gewesen sei. Eine Absperrung (Kette o.ä.) sei nicht vorhanden gewesen.

Dem Bw wurde Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, von der er auch (siehe das Schreiben vom 24.4.2003) Gebrauch machte.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien zweifelt aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht daran, dass der Bw zu den Tatzeiten sein Fahrzeug an der Tatörtlichkeit ? jeweils wegen Ventilproblemen ? abgestellt gehabt hat. Anhaltspunkte dafür, dass er (nach seiner eigenen Angabe wohnt der Bw ja gleich gegenüber von der gegenständlichen Werkstätte) sein Fahrzeug an der Tatörtlichkeit ? etwa im Einvernehmen mit Herrn V ? über längere Zeit hindurch abgestellt gehabt und diese Fläche als Parkplatz genutzt hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Wie dem oben wiedergegebenen Inhalt des Bescheides der MA 35 vom 18.11.1999 entnommen werden kann, war Herrn Hans V (nach § 1 GebrauchsabgabeG Wr und nach § 82 Abs 1 StVO 1960) die Erlaubnis erteilt worden, den öffentlichen Grund und den darüber befindlichen Luftraum vor dem Haus P-gasse, durch Abstellung von Fahrzeugen zur Vornahme geringfügiger Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten auf der Fahrbahn benützen zu dürfen. Es kann nun kein Zweifel daran bestehen (und geht offenbar auch der Magistrat der Stadt Wien davon aus), dass bei einer ? der erteilten Erlaubnis entsprechenden ? Abstellung von Fahrzeugen an der Tatörtlichkeit (für welche ohnedies nach der Tarifpost B 13 eine Gebrauchsabgabe jährlich zu entrichten ist) nicht noch gesondert etwa vom jeweiligen Fahrzeuglenker eine Parkometerabgabe zu entrichten wäre. Der Magistrat der Stadt Wien hat den Inhalt des hier in Rede stehenden Bescheides vom 18.11.1999 insofern verkannt, als er davon ausgegangen ist, dass die Verkehrsfläche infolge fehlender Absperrung zumindest für den allgemeinen Verkehr uneingeschränkt zur Verfügung gestanden sei, somit als öffentliche Straße zu beurteilen gewesen sei und sich demnach auch die Kurzparkzone (mit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe) auf diesen Bereich erstreckt habe. Eine solche Auslegung des Bescheidinhaltes widerspricht aber schon dem klaren Wortlaut, wird doch in Punkt I. (erster Satz) Herrn V die (nicht weiter eingeschränkte) Erlaubnis erteilt, den öffentlichen Grund vor dem Haus P-gasse, durch Abstellung von Fahrzeugen zur Vornahme näher bezeichneter Tätigkeiten benützen zu dürfen. Im zweiten Satz wird ihm dann auch noch gemäß § 82 Abs 1 StVO 1960 die Bewilligung für eine standfeste und gut sichtbare rot-weiße Absperrvorrichtung für die oben genannte Fläche erteilt.

Wenn der Magistrat der Stadt Wien in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses davon spricht, mit Bescheid der MA 35 vom 18.11.1999 sei Herrn V gemäß StVO 1960 und GebrauchsabgabeG Wr die Erlaubnis erteilt worden, vor dem Haus P-gasse, auf der Fahrbahn entlang der Abrampung vor dem Betriebslokal, Flächen öffentlichen Grundes ausschließlich (dieses Wort wurde von der Erstbehörde im Straferkenntnis unterstrichen) innerhalb standfester und gut sichtbarer rot-weißer Absperrvorrichtungen zur Abstellung von Fahrzeugen zu benützen, so vermengt die Erstbehörde den Inhalt der beiden oben wiedergegebenen Sätze im Punkt I. des genannten Bescheides in unzulässiger Weise. So ist es schon logisch nachvollziehbar, dass etwa die Absperrvorrichtung dann zu entfernen sein wird, wenn Fahrzeuge hingestellt bzw. abgeholt werden (sollen) oder wenn dort diverse Tätigkeiten (je nach Fahrzeuggröße) durchgeführt werden. Der Magistrat der Stadt Wien ist im Ergebnis in Verkennung der Rechtslage von einer Verpflichtung des Bw zur Entrichtung der Parkometerabgabe ausgegangen, weil zum Beanstandungszeitpunkt am Abstellort keine Absperrvorrichtung vorhanden gewesen sei.

Schon aufgrund dieser Überlegungen hat die Erstbehörde das angefochtene Straferkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Zur subjektiven Tatseite hat die Erstbehörde lapidar festgestellt, dass die Verschuldensfrage zu bejahen gewesen sei. Der Bw hat schon in seinen Eingaben bei der Erstbehörde vorgebracht gehabt, dass die Fläche, an der er sein Fahrzeug abgestellt gehabt habe, mit Schildern als ?Vermietete Fläche Zl. MA 35-GR3-758/99" gekennzeichnet gewesen sei. Wenn sich nun ein Fahrzeuglenker zu einem Gewerbebetrieb begibt (um eine Fahrzeugreparatur oder einen Reifenwechsel durchführen zu lassen) und er vom Geschäftsinhaber angewiesen wird, er solle sein Fahrzeug auf einer vor dem Betriebslokal befindlichen Fläche (die als vermietete Fläche mit Angabe einer Geschäftszahl gekennzeichnet ist) abstellen, so konnte der Bw ? mit schuldbefreiender Wirkung ? davon ausgehen, dass ihn keine Verpflichtung zur Entrichtung einer Parkometerabgabe treffe. Selbst bei der von der Erstbehörde gewählten Auslegung des Bescheides vom 18.11.1999 (der sich die Berufungsbehörde aber nicht anschließen konnte) könnte dem Bw kein schuldhaftes Verhalten an der ihm zur Last gelegten Tat vorgeworfen werden. Aufgrund der obigen Erwägungen war der Berufung daher Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren spruchgemäß einzustellen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 65 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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