TE UVS Niederösterreich 2003/08/07 Senat-WU-02-0206

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Veröffentlicht am 07.08.2003
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Spruch

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.

 

Gemäß § 45 Abs 1 Z 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ? VStG, wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 02.05.2002 eine Übertretung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes begangen, da sie an der angegebenen Adresse im Internet das gebundene Gewerbe der Arbeitsvermittler ausgeübt habe.

 

Hiefür wurde über die Beschuldigte eine Geldstrafe in der Höhe von ? 726,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschuldigte Berufung.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Lande Niederösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 44 a VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten, wobei dies neben der Tatbeschreibung auch die Angabe des Tatortes und der Tatzeit erfordert.

 

Die bloße Angabe der Internetadresse genügt diesem Erfordernis nicht, da diese keinerlei Anknüpfungspunkt zu einem bestimmten Tatort ermöglicht. Sie bietet auch keinerlei Möglichkeit für die Inanspruchnahme der Zuständigkeit für eine bestimmte Behörde zur Strafverfolgung, ja nicht einmal für die Rechtfertigung einer inländischen Zuständigkeit im Sinn des § 2 VStG (?World Wide Web?).

 

Es wäre daher erforderlich, darüber hinaus festzustellen und im Straferkenntnis auch anzugeben, von welchem Standort aus die Internetadresse betrieben wird bzw wurde. Dabei kommen in erster Linie der Wohnsitz des Beschuldigten oder der Unternehmenssitz bzw Firmenstandort in Frage, somit ein Ort, von dem aus der Täter gehandelt hat oder handeln hätte sollen.

 

Da im Straferkenntnis somit ein Konkretisierungsmangel im Sinn des § 44 a VStG vorliegt, war dieses zu beheben und ? da auch eine ausreichend konkrete Verfolgungshandlung innerhalb der Frist für die Verfolgungsführung nicht erfolgt ist ? gleichzeitig auch die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen.

Zuletzt aktualisiert am
07.07.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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