TE UVS Steiermark 2003/08/12 25.3-4/2003

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Veröffentlicht am 12.08.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Beschwerde des T Z, vertreten durch Mag. M-T R, Rechtsanwalt in G, wegen Anhaltung in Schubhaft, wie folgt entschieden:

Gemäß §§ 61, 69, 72 und 73 Fremdengesetz 1997 (FrG) in Verbindung mit § 67c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem 07. Juli 2003 rechtswidrig war und auch die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft unzulässig ist.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat den Beschwerdeführer gemäß § 79a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003 einen mit ? 660,80 bestimmten Kostenaufwand binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

I.1. In der Beschwerde vom 06. August 2003 wird Nachfolgendes vorgebracht:

Der BF ist chinesischer Staatsbürger und hat dieser am 05.05.2003 einen an das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, gerichteten Asylantrag gestellt. Der BF wurde daraufhin am 06.05.2003 niederschriftlich einvernommen. Das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, hegte den Verdacht, dass der BF von I kommend in das Bundesgebiet eingereist ist, so dass der gegenständliche Akt an das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, Grundsatz- und Dublinreferat, abgetreten wurde. Das Verfahren ist derzeit beim Grundsatz- und Dublinreferat abhängig. Gleichzeitig wurde die Behörde ersucht, bekannt zu geben, ob eine Übernahme des BF nach I möglich ist. Eine entsprechende Antwort ist bis zum heutigen Tage nicht eingelangt.

Der BF ist seit 06.05.2003 unter der Adresse G behördlich gemeldet und registriert. Der BF ist weder

strafrechtlich, noch verwaltungsbehördlich in Erscheinung getreten.

Am 06.05.2003 verhängte die Bundespolizeidirektion Graz gegenständlichen Schubhaftbescheid. Am 06.06.2003 wurde gegenüber der Bundespolizeidirektion Graz die Vollmacht gelegt und gleichzeitig der Antrag gestellt, den BF aus der Schubhaft zu enthaften. Mit diesem Antrag wurde gleichzeitig eine Verpflichtungserklärung, datiert am 08.05.2003, beigelegt.

Beweis :

beizuschaffender fremdenpolizeilicher Akt

beizuschaffender Asylakt beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, sowie beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, Grundsatz- und Dublinreferat W,

Beiliegende Verpflichtungserklärung vom 08.05.2003, sowie

notarelle Bestätigung der Firma C G D"

Meldezettel vom 06.05.2003 Einvernahme des BF.

IV. Beschwerdegründe:

Gemäß § 72 FrG kann, wer gemäß § 63 FrG

festgenommen worden ist, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anrufen. V. Zur Rechtswidrigkeit der Schubhaft seit 06.05.2003; allenfalls seit 06.06.2003: Wie bereits unter Punkt III. ausgeführt, wurde der BF am 06.05.2003 festgenommen und befindet sich seither in Schubhaft. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der BF im Bundesgebiet um Asyl angesucht hat und dieser sich auch am gleichen Tag ordnungsgemäß unter der zuvor genannten Adresse gemeldet hat. Eine Abschiebung des BF, solange das Asylverfahren noch anhängig ist, ist sohin nicht möglich und hätte aus diesem Grund auch keine Inschubhaftnahme des BF erfolgen dürfen. Der Behörde hätte bekannt sein müssen, dass gerade die i Behörden, wenn überhaupt ein entsprechender Übernahmeantrag von deren Seite gestellt wird, für die Übernahme dermaßen lange Zeit benötigen, so dass der BF keinesfalls in Schubhaft genommen werden hätte dürfen, zumal es nicht Sinn und Zweck der Schubhaft ist, den Ausgang des Asylverfahrens abzuwarten. In Anbetracht dessen, dass gemäß § 69 Abs. 1 FrG die Behörde verpflichtet ist, darauf einzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, ist der belangten Behörde diesbezüglich eine Säumnis anzulasten. Schließlich ist noch darauf zu verweisen, dass spätestens mit Vorlage der Verpflichtungserklärung, sowie mit gestelltem Antrag auf Enthaftung am 06.06.2003 der BF aus der Schubhaft entlassen werden hätte müssen, so dass allenfalls zu diesem Zeitpunkt die Schubhaft sich als rechtswidrig darstellt. Aus prozessualer Vorsicht wird noch weiters vorgebracht, dass die belangte Behörde gemäß § 69 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 FrG den BF nicht davon in Kenntnis gesetzt hat, dass die Schubhaft länger als zwei Monate dauert, so dass sich schon allein aus diesem Grund die über den BF verhängte Schubhaft als rechtswidrig darstellt. Bis zum heutigen Tag hat die italienische Behörde keinerlei Reaktion auf das Ansuchen, den BF zu übernehmen, gezeigt." Es wurde der Antrag gestellt "der Unabhängige Verwaltungssenat für das Bundesland Steiermark möge feststellen, dass der Beschwerdeführer durch die Anhaltung durch Organe der belangten Behörde seit 06. Mai 2003, zumindest jedoch seit 06. Juni 2003 bis zum jetzigen Zeitpunkt wegen Verstoßes gemäß Art. 1 pers FrG sowie Art. 5 MRK ins einen Rechten verletzt worden ist bzw nach wie vor verletzt wird" und ein Kostenantrag gestellt.

2. Die Bundespolizeidirektion Graz legte den Fremdenpolizeiakt vor und gab nachfolgende Gegenäußerung am 06. August 2003 ab:

Der Fremde wurde erstmals am 21.11.2001 wegen des Verdachtes der Körperverletzung zur Anzeige gebracht, da er mit

seiner Lebensgefährtin in Streit geriet und in weiterer Folge den einschreitenden Hausbesitzer leicht verletzte. Im Zuge dieser Amtshandlung stellte sich heraus, dass der Fremde seit 1.11.2001 an der Adresse G unangemeldet wohnhaft war. Da Z zum damaligen Zeitpunkt im Besitz einer gültigen italienischen Aufenthaltsberechtigung war, hielt er sich damals legal im Bundesgebiet auf.

Am 29.10.2002 geriet der Fremde abermals mit

seiner chinesischen Lebensgefährtin in Streit und verletzte diese dabei. Von den einschreitenden Sicherheitswachebeamten wurde festgestellt, dass die i Aufenthaltsberechtigung des Fremden abgelaufen war und er sich außerdem unstet hier aufhielt. Aus diesem Grund wurde er gemäß den fremdengesetzlichen Bestimmungen festgenommen, am 29.10.2002 wurde über Z die Schubhaft verhängt. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 29.10.2002 gab der Fremde an, dass er sein Heimatland C bereits im Jahre 1997 verließ und hier in Ö Aufenthalt nahm. Nachdem er mit seiner österreichischen Ehegattin nicht mehr zusammenleben wollte, habe er eigenen Angaben zufolge, Ö bereits im Dezember 1997 verlassen und sich in I niedergelassen. Tatsache ist, dass gegen den Fremden von der BH F am 10.6.1998 ein rechtskräftiger Ausweisungsbescheid erlassen wurde. Der Grund für seinen Aufenthalt in Ö sei seine Lebensgefährtin, mit der er ein gemeinsames Kind hätte. Nachdem sich Z unrechtsmäßig in Ö aufhielt, wurde er mit ho. Bescheid vom 30.10.2002 ausgewiesen, er wurde am selben Tag nach I abgeschoben. Am 6.5.2003 erhielt die ho. Behörde vom Bundesasylamt Graz die Mitteilung, dass der Obgenannte einen Asylantrag eingebracht habe und er im Zuge der Einvernahme widersprüchliche Angaben mache. Außerdem wurde mitgeteilt, dass, ohne die auf die angeblichen Asylgründe des Fremden einzugehen, ein ?Dublin-Verfahren' eingeleitet werde, da der Fremde aller Wahrscheinlichkeit nach direkt von Italien kommend nach Ö eingereist ist. Der Obgenannte wurde am 6.5.2003 zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens bzw. der Zurückschiebung, Abschiebung in Schubhaft genommen. Für die ho. Behörde steht fest, dass der Fremde beabsichtigt in Ö zu bleiben. Dem Fremden geht es nicht darum, Schutz vor Verfolgung zu finden, er möchte im Bundesgebiet verbleiben, da sich hier seine Lebensgefährtin und sein Kind befinden. Aus diesem Grund wurde auch die Schubhaft verhängt, da bei Abstandnahme von dieser Maßnahme, entsprechend der langjährigen fremdenpolizeilichen Erfahrung, zu befürchten ist, dass der Fremde im Bundesgebiet untertaucht, illegal hier verbleibt und, wie in den meisten bisherigen Fällen üblich, in irgendeinem CR einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht. Tatsache ist, dass für den Obgenannten am 6.6.2003 eine Verpflichtungserklärung abgegeben wurde und der Fremde zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft an der Adresse G, polizeilich gemeldet war. Dies ändert allerdings nichts daran, dass, wie bereits erwähnt, zu befürchten ist, dass der Genannte nach Abschluss des Asylverfahrens im Bundesgebiet untertaucht und in weiterer Folge für die fremdenpolizeilichen Behörde nicht mehr greifbar ist. Die ho. Behörde geht - im Hinblick auf den oben angeführten Sachverhalt - davon aus, dass der Fremde das Bundesgebiet nach Abschluss des Asylverfahrens freiwillig nicht verlassen wird, weshalb die Schubhaft verhängt werden musste, da kein gelinderes Mittel zur Verfügung stand, um die sichere Außerlandschaffung und die Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes zu gewährleisten. Zum in der Beschwerde angeführten Vorwurf, wonach es die ho. Behörde unterlassen hätten, den Fremden davon in Kenntnis zu setzen, dass die Schubhaft länger als zwei Monate dauert (§ 69 Abs. 5 FrG), wird auf die im Akt befindliche Niederschrift vom 4.7.2003 verwiesen, wo dem Fremden mittels Dolmetscher zur Kenntnis gebracht wurde, dass die Schubhaft über die zwei Monate hinaus verlängert werden muss, da bislang noch keine Einreisebewilligung von Italien vorliegt (§ 69 Abs. 4 Z. 3 FrG). Es wurde der Antrag gestellt "die Beschwerde unter Absehung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung kostenpflichtig abzuweisen".

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark holte beim Bundesasylamt, Grundsatz- und Dublinabteilung, den dortigen Akt ein.

II.1. Aufgrund des

vorgelegten Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde, dem Akt des Bundesasylamtes, Grundsatz- und Dublinabteilung sowie den Ausführungen in der Beschwerde und der Gegenschrift geht der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark von nachfolgendem, entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer ist chinesischer Staatsbürger. Im November 2001 hielt sich der Beschwerdeführer rechtmäßig aufgrund einer i Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet auf und wurde am 21. November 2001 wegen Verdacht der Körperverletzung zur Anzeige gebracht. Der Ausgang des Verfahrens ist nicht bekannt. Am 29. Oktober 2002 wurde der Beschwerdeführer festgenommen, da er im Streit die Lebensgefährtin verletzte. Die i Aufenthaltsberechtigung war zu dem Zeitpunkt abgelaufen und wurde am 29. Oktober 2002 über den Beschwerdeführer die Schubhaft mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz verhängt. Bei der Einvernahme am 29. Oktober 2002 gab der Beschwerdeführer an, dass er im Jahre 1997 aufgrund einer Heirat mit einer Ö sich im Bundesgebiet aufgehalten habe und sich nach der Scheidung im Dezember 1997 nach I begab, wo er "ein neues Leben anfangen wollte". Gegen den Beschwerdeführer wurde von der Bezirkshauptmannschaft F am 10. Juni 1998 ein rechtskräftiger Ausweisungsbescheid erlassen. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 31. Oktober 2002 wurde der Berufungswerber gemäß § 33 Abs 1 FrG ausgewiesen und nach Italien abgeschoben. Am 06. Mai 2003 erhielt die belangte Behörde vom Bundesasylamt Graz die Mitteilung, dass der Beschwerdeführer einen Asylantrag eingebracht hat und ein Dublin-Verfahren eingeleitet werde, da der Beschwerdeführer wahrscheinlich direkt von I kommend nach Ö eingereist ist. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06. Mai 2003 wurde gemäß § 61 Abs 1 FrG iVm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung "des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§§ 33, 34 FrG), des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (§ 36 FrG), der Zurückschiebung (§ 55 FrG), der Abschiebung (§ 56 FrG) angeordnet". Begründet wurde der Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer am 06. Mai 2003 beim Bundesasylamt Graz einen Antrag auf Gewährung des Asylrechtes einbrachte, nachdem er abermals illegal aus I kommend in das Bundesgebiet einreiste. Es wurde die Vermutung aufgestellt, dass der Asylantrag gemäß § 4 Asylgesetz zurückgewiesen werde, da der Beschwerdeführer vor der illegalen Einreise nach Ö sich in I aufgehalten habe. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Graz am 06. Mai 2003 gab der Beschwerdeführer an, dass er sich nach der Abschiebung am 30. Oktober 2002 nach I dort bis März 2003 aufgehalten habe und sodann nach C zurückgereist sei. In der Heimat habe er FLG ausgeübt und sei von chinesischen Behörden verfolgt worden, wobei er daher wiederum C verließ und auf illegalem Weg nach Ö gelangte. Er sei unter Zuhilfe eines Schleppers mit vier weiteren C nach W gekommen und er sodann nach G weitergereist. Er besitze derzeit keinen c Reisepass da er diesen dem Schlepper übergeben habe. Derzeit habe er in G einen gemeldeten Aufenthalt bei einem Bekannten. Am 14. Mai 2003 wurde von der belangten Behörde an das Bundesasylamt - Außenstelle Graz ein Originalfingerabdruckblatt übermittelt. Am 06. Juni 2003 wurde an die belangte Behörde vom Rechtsvertreter ein Schriftsatz eingebracht mit dem der Antrag "auf umgehende Enthaftung" gestellt wurde, wobei dies damit begründet wurde, dass der Beschwerdeführer wohnversorgt sei und auch die Kosten des Aufenthaltes im Bundesgebiet übernommen werden. Es wurde eine "Verpflichtungserklärung" des Y X vorgelegt, der aufgrund seines monatlichen Netteinkommens von ? 868,16 sich bereit erklärte, für den Unterhalt, die Unterkunft sowie die Kosten einer ärztlichen Behandlung und Krankenanstaltspflege des Beschwerdeführers aufzukommen. Der Beschwerdeführer wurde am 04. Juli 2003 vom fremdenpolizeilichen Referat der Bundespolizeidirektion Graz einvernommen, wobei ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass keine Einreisebewilligung für I bislang gemäß dem Dubliner Abkommen vorliege. Der Beschwerdeführer gab an, dass er "nicht aus I nach Ö gekommen, sondern letztmalig direkt von C" in das Bundesgebiet eingereist sei. Er wolle auf keinen Fall nach C zurückkehren und wartet daher den Abschluss des Dubliner Verfahrens ab, um nach I zurück zu kehren. Sämtliche Einvernahmen des Beschwerdeführers, als auch der Aushändigung des Schubhaftbescheides wurde im Beisein eines Dolmetschers durchgeführt. Aus der am 06. August 2003 eingeholten "A-Auskunft" der belangten Behörde geht hervor, dass am 06. Mai 2003 ein Asylantrag eingebracht wurde und am 11. Juni 2003 ein Dubliner-Übereinkommen Antrag gestellt wurde. 2. Die getroffenen Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im Fremdenpolizeiakt der Bundespolizeidirektion Graz dem Akt des Bundesasylamtes, Grundsatz- und Dublinabteilung den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, als auch der Gegenschrift. Eine Verhandlung konnte gemäß § 73 Abs 2 Z 1 FrG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. III. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes: 1. Gemäß § 73 Abs 1 FrG ist für die Entscheidung der Beschwerde der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführers festgenommen wurde. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund des Bescheides der Bundespolizeidirektion Graz vom 06. Mai 2003 in Schubhaft genommen und zwecks Vollzuges der Schubhaft in das Polizeianhaltezentrum Graz überstellt. Dadurch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben und im Hinblick darauf, dass die Beschwerde während der Schubhaft erhoben wurde im Sinne der Frist des § 67c Abs 1 AVG als rechtzeitig eingebracht anzusehen. 2. Gemäß § 72 FrG hat, wer gemäß § 73 leg cit festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, das Recht den Unabhängige Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder Anhaltung anzurufen. Gemäß § 61 Abs 1 FrG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf die Schubhaft nur verhängt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen. Gemäß § 69 Abs 1 FrG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Der § 69 Abs 2 leg cit bestimmt, dass die Schubhaft nur so lange aufrecht erhalten werden darf, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf - außer in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen - nicht länger als zwei Monate dauern. § 69 Abs 4 FrG legt fest, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft über die Zwei- Monats-Frist hinaus dann zu lässig ist, wenn ein Fremder nur deshalb nicht abgeschoben werden kann, weil

1. über einen Antrag gemäß § 75 FrG noch nicht rechtskräftig entschieden ist oder 2. weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder 3. weil er die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligungen eines anderen Staates nicht besitzt oder 4. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 60) widersetzt. Liegt zumindest einer dieser Umstände vor, so kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach Wegfall des Hindernisses oder nach Vereitelung der Abschiebung, insgesamt nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft "zur Erlassung einer Ausweisung ..., zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ..., der Zurückschiebung ..., der Abschiebung". In der Begründung des Schubhaftbescheides wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer "illegal aus I kommend ins Bundesgebiet eingereist" sei und am 06. Mai 2003 beim Bundesasylamt Graz einen Antrag auf Gewährung des Asylrechtes einbrachte. Worauf sich die Feststellung der Einreise von I stützt, bleibt offen, um so mehr bei der zuvor erfolgten Einvernahme der Beschwerdeführer angab, von C über H am 04. Mai 2003 in das Bundesgebiet "von einem unbekannten Land gekommen" zu sein. Anhaltspunkte, dass die Einreise über I erfolgt sei, sind dem Akt nicht zu entnehmen. Die im Bescheid erfolgte Vermutung, dass der Asylantrag gemäß § 4 Asylgesetz von der Asylbehörde zurückgewiesen werde, findet in den vorgelegten Akten, insbesondere des Aktes des Bundesasylamtes keine Deckung. Die daraufhin erfolgte Tätigkeit der belangten Behörde bezog sich auf die Erstellung eines Originalfinderabdruckblattes am 14. Mai 2003, die an das Bundesasylamt - Außenstelle Graz übermittelt wurde und eine niederschriftliche Einvernahme am 04. Juli 2003, wonach dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde, dass die Schubhaft verlängert werden müsse, weil keine Einreisebewilligung für I gemäß dem Dublinerabkommen vorliege. Da somit die fremdenpolizeilichen Maßnahmen - welche Maßnahme die Behörde im Konkreten vorhat - geht aus dem Schubhaftbescheid nicht hervor und lässt sich nur aus der Niederschrift vom 04. Juli 2003 erkennen. Im Spruch des Schubhaftbescheides werden die Maßnahmen sehr umfassend aufgezählt, ohne dass die belangte Behörde konkret eine Maßnahme in den ersten zwei Monaten in Angriff nahm. So ist festzustellen, dass sich die Schubhaft gemäß § 69 Abs 3 FrG vorerst auf die Verfahrenssicherung und erst ab Erlassung eines durchsetzbaren aufenthaltsbeendeten Bescheides zur Sicherung der Abschiebung, sofern eine Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig ist, bezieht. Was die Dauer der Schubhaft anlangt, so darf die Schubhaft zur Verfahrenssicherung nicht länger als zwei Monate dauern. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 69 Abs 4 FrG in dem - im Gegensatz zu § 61 Abs 1 iVm § 69 Abs 2 FrG - nur von Abschiebung, nicht aber von anderen Schubhaftzwecken die Rede ist und die Tatsache, dass bis zu diesem Zeitpunkt kein aufenthaltsbeendeter Titel geschaffen wurde bzw nicht geschaffen werden konnte (der Antrag nach Art. 11 des Dubliner-Übereinkommens wurde ein Monat nach Inschubhaftnahme gestellt), gerade nicht in der Liste der Verlängerungsgründe enthalten ist. Dies bedeutet, dass zum Verlängerungszeitpunkt - ungeachtet weiterer Voraussetzungen - jedenfalls bereits ein durchsetzbarer aufenthaltsbeendeter Bescheid erlassen worden sein muss. Etwas Derartiges ist dem vorgelegten Fremdenpolizeiakt nicht zu entnehmen. Soweit sich die belangte Behörde auf § 69 Abs 4 Z 3 FrG beruft, kommt der Ausnahmebestimmung aus Obgesagtem keine Berechtigung zu. Die Bundespolizeidirektion Graz hat innerhalb der ersten zwei Monate der Schubhaftdauer selbst kein fremdenpolizeiliches Verfahren geführt, das auf einen Ausweisungs- oder Aufenthaltsverbotbescheid hinzielt. Ebenso wenig erging seitens der Asylbehörde ein Bescheid gemäß § 5 Abs 1 Asylgesetz, dem auch aufenthaltsbeendete Wirkung zukommt, der die Verlängerung der Haft zur Abschiebungssicherung hätte rechtfertigen können. Damit hätte die Schubhaft jedenfalls spätestens nach Ablauf der Zwei-Monats-Frist des § 69 Abs 2 FrG am 07. Juli 2003 beendet werden müssen, weil es zu dem Zeitpunkt mangels eines aufenthaltsbeendeten Bescheides es keine Abschiebung zu sichern gab. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist der Auffassung, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seines bisherigen Verhaltens eine Schubhaft zur Sicherung eines fremdenpolizeilichen Verfahrens notwendig ist. Der Beschwerdeführer hat durch das bisherige Verhalten gezeigt, dass er nicht gewillt ist, freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen. Voraussetzung der Schubhaft ist jedoch eine auf ein Ziel (zB Abschiebung) gezieltes Verfahren und hatte die belangte Behörde hier vorerst einen Zeitraum von zwei Monaten zur Verfügung (06. Mai 2003 - 06. Juli 2003), der jedoch ungenützt verstrichen ist. Die Schubhaft hat grundsätzlich den Zweck ein zielführendes Verfahren zu unterstützen, nicht jedoch dient die Schubhaft zur Überbrückung von Zeiträumen, um eine oben geschilderte Situation abzuwarten. Nachdem in concreto schon die Grundvoraussetzung für eine Verlängerung der Haft nicht gegeben war, erübrigt sich die erst anschließende Prüfung, ob beim Beschwerdeführer Verlängerungsgründe gemäß § 69 Abs 4 FrG vorgelegen haben. Die Fortsetzung der Schubhaft allein auf die Annahme hin, es werde innerhalb der Maximalschubhaftdauer von sechs Monaten in einem Asylverfahren zu einem Titelbescheid und in der Folge zu einer Abschiebung - möglicherweise nach I - kommen, ist vom Gesetz nicht gedeckt und somit rechtswidrig. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei von der belangten Behörde gemäß § 69 Abs 2 FrG iVm Abs 5 leg cit nicht über die Verlängerung der Schubhaft in Kenntnis gesetzt worden, steht dem zum Einen die Niederschrift vor der Bundespolizeidirektion Graz am 04. Juli 2003 entgegen, wonach dem Beschwerdeführer eine Verlängerung der Schubhaft zur Kenntnis gebracht wurde, "weil bisher keine Einreisebewilligung für Italien" vorliege, zum Anderen würde das Fehlen einer derartigen Verständigung aufgrund des Formalfehlers auch nicht zur Rechtswidrigkeit der Schubhaft führen. Der Annahme der belangten Behörde (Niederschrift vom 04. Juli 2003), die Schubhaft werde bis zur Erteilung der Einreisebewilligung für I verlängert, ist bereits im Hinblick auf die Konzeption des Dubliner-Übereinkommens - eine Vereinbarung auf Freiwilligkeit - verfehlt: Gemäß Art. 11 des Dubliner-Übereinkommens, BGBl Nr. 165/97, hat ein Mitgliedsstaat, der einen anderen Mitgliedsstaat für die Durchführung des Asylverfahrens für zuständig hält, diesen so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu ersuchen, den Asylwerber aufzunehmen. Ein solches Ersuchen wurde diesbezüglich vom dafür zuständigen Dublinreferat am 11. Juni 2003 (siehe A-Auskunft) bei den i Behörden gestellt. Gemäß Art. 11 Abs 4 Dubliner-Übereinkommens muss der Mitgliedsstaat binnen drei Monaten, nachdem er hiermit befasst wurde, über das Gesuch auf Aufnahme des Asylwerbers entscheiden. Stimmt er innerhalb dieser Frist einer Übernahme zu oder lässt die Frist ungenutzt verstreichen, so ist er nach Art. 10 Abs 2 lit a Dubliner- Übereinkommens verpflichtet, den Asylwerber aufzunehmen. Daher kann erst ab dem Zeitpunkt der Zuständigkeitserklärung bzw des Verstreichens der Drei-Monate- Frist ein Titel (§ 5 Abs 1 Asylgesetz-Bescheid) für eine Abschiebung in den ersuchten Staat geschaffen werden. Für den Fall, dass der ersuchte Staat eine Rücknahme ablehnt, sieht das Dubliner-Übereinkommen keinerlei Sanktionen vor. Die Rücknahme kann vom ersuchenden Staat auch dann nicht erzwungen werden, wenn einer der in Art. 4 bis 8 des Übereinkommens genannten Zuständigkeitsgründe beim ersuchten Staat tatsächlich vorliegt. Aus dem Dubliner-Übereinkommen ergeben sich somit keine Anhaltspunkte, die eine Annahme der belangten Behörde, Italien werde den Beschwerdeführer übernehmen, rechtfertigen. Es war daher im Ergebnis der Schubhaftbeschwerde, mit der ein außerhalb der Frist des § 69 Abs 2 FrG liegender Zeitraum (ab 07. Juli 2003) bekämpft worden ist, stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden. 3. Der Ausspruch über Kostenersatz gründet sich auf § 79a AVG iVm mit der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten, BGBl II Nr. 334/2003. Dem Beschwerdeführer gebührt ein Schriftsatzaufwand in der Höhe von ?

660,80. Dem Antrag auf Zuerkennung der Umsatzsteuer wird nicht stattgegeben, da es sich hiebei um einen Pauschbetrag handelt.

Schlagworte
Schubhaft Schubhaftdauer Verlängerung Voraussetzungen aufenthaltsbeendigender Bescheid Dubliner Übereinkommen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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