TE UVS Tirol 2003/08/27 2003/25/099-1

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Veröffentlicht am 27.08.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alexander Hohenhorst über die Berufung des Herrn B. R. N., D-XY, vertreten durch Frau B. S., XY, D-XY, vom 25.07.2003 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 16.07.2003, Zl VK-7751-2003, betreffend Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft und der Straßenverkehrsordnung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 87,20, zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn B. R. N. folgender

Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 30.04.2003 um 03.50 Uhr

Tatort: Kontrollstelle Kundl, A 12 Inntalautobahn, km 24,3 in Richtung Innsbruck

Fahrzeug: LKW mit Anhänger, DLG-XY/DLG-XY (D)

 

1. Sie haben als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit über 7,5 Tonnen höchstes zulässiges Gesamtgewicht entgegen den Bestimmungen des § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft in Verbindung mit § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.09.2002, BGBl Nr 349/2002 idF BGBl Nr 192/2003 das ?Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 Tonnen höchstes zulässiges Gesamtgewicht zwischen 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr? auf A 12 Inntalautobahn zwischen Strkm 20,359 im Gemeindegebiet von Kundl und Strkm 66,780 im Gemeindegebiet von Ampass missachtet, obwohl die Fahrt nicht unter die Ausnahmebestimmungen der Verordnung fiel und Sie auch nicht im Besitze einer Ausnahmegenehmigung waren:

 

2. Sie sind mit einem Lastkraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verbotenerweise gefahren. Diese Fahrt zählte auch nicht zu den Ausnahmen gemäß § 42 Abs 6 lit c (lärmarme Fahrzeuge). Sie konnten kein Lärmarmzertifikat vorweisen.?

 

Der Beschuldigte habe dadurch zu 1. gegen § 30 Abs 1 Z 4 IG-L in Verbindung mit der zitierten Verordnung und zu 2. gegen § 42 Abs 6 StVO 1960 in Verbindung mit § 8b KDV verstoßen. Deshalb wurde über ihn zu 1. gemäß § 30 Abs 1 Z 4 IG-L eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 218,00 (im Nichteinbringungsfall 72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und zu 2. gemäß § 99 Abs 2a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 218,00 (im Nichteinbringungsfall 72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

 

Seine Beitragspflicht zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz wurde mit Euro 43,60 bestimmt.

 

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Berufung, in der Herr N. vorbringt, dass ihm die Verordnung vom 25.03.2003, mit der die verkehrsbeschränkende Maßnahme bis 31.05. des Folgejahres verlängert wurde, nicht bekannt gewesen und ihm auch nicht bekannt gegeben worden sei. Zu Spruchpunkt 2. legte er einen Nachweis über die Einhaltung der Bestimmungen des § 8b KDV vor. Daraus ergebe sich, dass das Fahrzeug lärmarm im Sinne der zitierten Bestimmung sei. Er beantrage, dass Straferkenntnis zu beheben.

 

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

 

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, mit der die Verordnung über verkehrsbeschränkende Maßnahmen auf einem Teilbereich der A 12 Inntalautobahn geändert wird (Verlängerung der verkehrsbeschränkenden Maßnahmen jeweils bis zum 31 Mai des Folgejahres) wurde im Bundesgesetzblatt II Nr 192/2003 kundgemacht, welches am 25. März 2003 ausgegeben wurde. Der Berufungswerber kann sich daher nicht damit rechtfertigen, dass ihm am 30.04.2003 diese Verordnung nicht bekannt war oder nicht bekannt gegeben wurde. Der Berufungswerber muss sich über die einschlägigen Vorschriften in Kenntnis setzen, wenn er am Straßenverkehr in Österreich teilnimmt. Wenn er dies unterlässt, ist ihm das als fahrlässiges Verhalten anzurechnen. Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Aufgrund des Vorliegens von Fahrlässigkeit kann diese Bestimmung nicht zur Anwendung kommen. Der Schuldspruch in Faktum 1. ist deshalb zu Recht erfolgt.

 

Gemäß § 42 Abs 6 lit c StVO 1960 ist ab 1. Jänner 1995 das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr verboten. Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind Fahrten mit lärmarmen Kraftfahrzeugen, bei denen eine Bestätigung nach § 8b Abs 4 KDV 1967 mitgeführt wird. § 8b Abs 4 KDV besagt, dass zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs 1 die Bestätigung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten im Zulassungsstaat gemäß Abs 2 auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen ist. Die Behörde und die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können gemäß § 58 Abs 2 und 3 KFG 1967 jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen gemäß Abs 1 erfüllt sind.

 

Aus diesen beiden Bestimmungen ist zu ersehen, dass die Ausnahme vom Fahrverbot nur dann gilt, wenn die Bestätigung über die Lärmarmut auch mitgeführt und den Straßenaufsichtsorganen vorgewiesen werden kann. Ein Nachreichen dieser Bestätigung im Verwaltungsstrafverfahren ist nicht ausreichend. Da der Berufungswerber die entsprechende Bestätigung bei der Kontrolle nicht vorweisen konnte, hat die Ausnahmebestimmung für das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht gegolten. Da er trotzdem gefahren ist, hat er gegen die genannte Bestimmung verstoßen und eine Verwaltungsübertretung begangen; der Schuldspruch zu Faktum 2. ist somit zu Recht erfolgt.

 

§ 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft bestimmt einen Strafrahmen bis zu Euro 2.180,00. Die Erstbehörde hat den Strafrahmen somit zu 10 Prozent ausgeschöpft. Im Hinblick darauf, dass die Menschen im betroffenen Gebiet vor den gesundheitsschädigenden Immissionen geschützt werden müssen, ist der Unrechtsgehalt der Missachtung des Fahrverbotes als erheblich einzustufen. Als Schuldform ist ? wie bereits oben ausgeführt ? Fahrlässigkeit gegeben. In Anbetracht dieses Umstandes ist das Ausschöpfen des Strafrahmens zu 10 Prozent nicht als überhöht anzusehen.

 

§ 99 Abs 2a StVO bestimmt einen Strafrahmen von Euro 218,00 bis Euro 2.180,00 für den Lenker eines Fahrzeuges der gegen Fahrverbote des § 42 oder einer aufgrund des § 42 erlassenen Fahrverbotsverordnung verstößt. Somit wurde zu Faktum 2. von der Erstbehörde die Mindeststrafe zur Anwendung gebracht, womit eine Herabsetzung der Strafhöhe schon aus diesem Grund ausscheidet. Als Schuldform ist in diesem Fall auch Fahrlässigkeit anzunehmen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, welcher für das Berufungsverfahren mit weiteren 20Prozent der verhängten Strafe zu bemessen ist. Daraus ergibt sich der Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren in der Höhe von Euro 87,20.

Schlagworte
Bestätigung, Lärmarmut, mitgeführt, nachreichen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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