TE UVS Niederösterreich 2003/09/04 Senat-GF-03-2000

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Veröffentlicht am 04.09.2003
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Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.

 

Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ? VStG, BGBl Nr 52, wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

Text

Mittels des angefochtenen Straferkenntnisses wurde der Berufungswerber spruchgemäß wie folgt bestraft:

 

?Zeit: Seit ** ** ****

Ort: Hauptwohnsitz **** L*****, B***straße Nr **/*

Fahrzeug: PKW ? *** *

 

Tatbeschreibung

1 Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur währnend der drei unmittelbar auf Ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

2 Das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet, obwohl dieses nicht zum Verkehr zugelassen war.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1 § 82 Abs 8 KFG 1967

2 § 36 lit a KFG 1967

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie gemäß

1)

und 2) § 134 Abs 1 KFG 1967 folgende Strafe verhängt:

1)

? 72,-- und 2) ? 50,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

1)

54 Stunden und 2) 36 Stunden, sind zusammen 90 Stunden.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

1) ? 7,20 und 2) ? 5,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d s 10 % der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher ? 134,20?

 

 

Begründend führte die Erstbehörde dazu nach Darstellung des Verfahrensablaufes, Zitat der Bestimmungen der §§ 2 und 80 KFG, sowie zweier näher bezeichneter Erlässe des zuständigen Bundesministeriums zur Frage des Fahrens mit ausländischen Kennzeichen in Österreich aus, dass seitens des Beschuldigten zwar die angelasteten Verwaltungsübertretungen bestritten worden seien, er jedoch keinerlei Beweise vorgebracht habe, welche auf seine Unschuld hätten schließen lassen, insbesondere keine Aufzeichnungen, aus welchen ersichtlich sei, dass er mehrmals pro Woche die Fahrt zu seiner Familie in die Tschechoslowakei antrete. Die Behörde habe deshalb mit Strafverhängung vorzugehen gehabt, wobei das bezeichnete Strafausmaß entsprechend dem Tatunwert und dem Verschulden, sowie der Annahme als bescheiden zu bezeichnender allseitiger Verhältnisse noch geeignet erscheine, den Beschuldigten in Hinkunft wirksam von weiteren derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Mittels der von seinem ausgewiesenen Vertreter gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung wird das bezeichnete Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten und in der Sache vorgebracht, dass trotzdem verschiedene ausländische Dienstnehmer der Firma DI G***** K********** GmbH, bereits wegen § 82 Abs 8 KFG angezeigt worden seien und sämtliche Verfahren wiederum eingestellt wurden, die Behörde trotzdem das gegenständliche Straferkenntnis erlassen habe, dies obwohl ein identer Sachverhalt vorliege. Zwar sehe er ein, dass nicht aufgrund der Vorlage einer in einem anderen Fall ergangenen Entscheidung auch hier gleich eine Verfahrenseinstellung durch die Behörde erfolgen könne, jedoch habe er annehmen dürfen, dass die erkennende Behörde im Wege des Beweisverfahrens den Berufungswerber zumindest anhöre, bzw ihm Gelegenheit zu einer Einvernahme gebe, dies zumal der Berufungswerber schlüssig und richtig angegeben hätte, dass sein Wohnsitz bei seiner Familie in der Slowakei sei. Darüberhinaus habe er weiters ausgeführt, dass er etwa alle 2 bis 3 Tage nach Hause in die Slowakei fahre bzw seine Arbeit auch von zuhause aus antrete.

 

Die Behörde habe ihre Entscheidung zwar begründet, jedoch nicht ausgeführt, warum das Vorbringen des Berufungswerbers unglaubwürdig sein solle, wobei die Behörde auch nahezu wortwörtlich die Stellungnahme der anzeigenden Gendarmeriedienststelle in ihrem Straferkenntnis übernehme, wobei hier offensichtlich die Gendarmerie gleich eine rechtliche Würdigung des Falles vorgenommen habe. Dazu müsse aber ausgeführt werden, es sei irrelevant, warum der Berufungswerber an der angegebenen Adresse bei seinem Dienstgeber mit Hauptwohnsitz eingetragen sei. Warum aus dem Umstand heraus, dass der Berufungswerber in Österreich einer Arbeit nachgehe und einen unbefristeten Sichtvermerk besitze, anzunehmen sei, dass er sein Fahrzeug hauptsächlich in Österreich betreibe, werde ebenfalls nicht näher erklärt und sei nicht nachvollziehbar. Die Frage sei einzig und allein, ob der Berufungswerber tatbildlich gehandelt habe. Nach den Ausführungen des Berufungswerbers habe er dieses nicht getan und sohin den Tatbestand des § 82 Abs 8 KFG nicht verwirklicht. Er habe ja auch angegeben, warum er diesen Tatbestand nicht verwirklicht habe. Wie schon oben erwähnt, sei die Behörde allerdings eine Begründung warum sie die Angaben des Berufungswerbers als offenkundig falsch erachte, schuldig geblieben. Schon aus diesem Grund sei das angefochtene Straferkenntnis rechtswidrig und werde dessen Behebung beantragt.

 

Darüberhinaus lasse sich aus dem Umstand, dass der Berufungswerber an der Grenze betreten worden sei, ein Hinweis auf die Richtigkeit seines Vorbringens ableiten, sowie zur Behauptung des Gegenteiles auch das Vorbringen des Berufungswerbers ausreichen müsste und könnte diese lediglich durch die Behörde widerlegt werden, was aber nicht geschehen sei.

 

Aus diesen Gründen werde der Antrag gestellt, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.

 

Nach Auftrag der Berufungsbehörde hat der Rechtsmittelwerber eine Bestätigung seiner Wohnsitzgemeinde, der Stadt S***** vorgelegt, wobei sich aus der beglaubigten Übersetzung dieser Bestätigung ableiten lässt, dass die Stadt S*****, das Stadtamt, die Abteilung für Organisation und Innere Angelegenheiten dem Berufungswerber auf dessen Antrag bestätigt, dass er, J**** K*****, geb am ** ** ****, gemeinsam mit seiner Ehefrau A*** K********, sowie den beiden Kinder P**** K***** und P K********, seinen ständigen Aufenthalt unter der Adresse in S*****, S. J******** ****/** hat.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat hiezu erwogen:

 

Gemäß § 82 Abs 8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesen verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während der drei unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

 

Die Berufungsbehörde geht zunächst davon aus, dass selbst unter der Annahme, dass der Berufungswerber seinen Hauptwohnsitz im Inland hätte, bei der Verwendung seines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen ? zumal es bereits anlässlich der Anhaltung des Berufungswerbers durch die Gendarmerie offenkundig war, dass er mehrfach von seinem am Arbeitsplatz befindlichen Wohnsitz in die Slowakei zurückkehrt ? Feststellungen dahingehend bedurft hätte, wann der Berufungswerber tatsächlich letztmalig mit seinem Fahrzeug in das Bundesgebiet eingereist ist, zumal der Ablauf dieser 3-Tages-Frist nach Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet für die Erfüllung des Tatbildes der genannten Bestimmung des § 82 Abs 8 KFG erforderlich ist. Wobei es jedenfalls als unzulässig erachtet wird, diese 3-Tages-Frist ab der Begründung eines Hauptwohnsitzes nach dem Meldegesetz zu berechnen, ohne irgendwelche Feststellungen über die letzte Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet zu treffen.

 

Darüberhinaus vertritt die Berufungsbehörde die Auffassung, dass vorliegendenfalls, ähnlich jenen inländischen Personen, die an Werktagen im Ausland tätig sind und regelmäßig am Wochenende an ihren inländischen Wohnort zurückkehren, ihren Hauptwohnsitz im Inland behalten, also deren Kraftfahrzeuge gemäß § 40 Abs 1 und § 82 Abs 8 KFG der österreichischen Zulassungspflicht unterliegen, die Regelung im umgekehrten Fall auch für ausländische Personen mit Arbeitsplatz im Inland gelten muss. Ausgehend von der vom Berufungswerber vorgelegten Bestätigung, dass er an seinem Wohnort in der Slowakei gemeinsam mit seiner Gattin und seinen beiden Kindern lebt, kann deshalb nicht angenommen werden, dass die bei seinem Arbeitgeber bezogene Unterkunft seinen Hauptwohnsitz ? nach den Kriterien des Melderechtes ? darstellt. Eine etwaige dadurch gesetzte Übertretung nach dem Meldegesetz ? polizeiliche Anmeldung mit Hauptwohnsitz - ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

 

Da jedenfalls die Standortvermutung des § 82 Abs 8 KFG für das im Spruch des Straferkenntnisses bezeichnete Fahrzeug nicht aufrecht erhalten werden kann, war der erhobenen Berufung der Erfolg nicht zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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