TE UVS Wien 2003/09/04 03/M/34/7247/2002

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2003
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien entscheidet durch sein Mitglied Dr. Osinger auf Grund der Berufung von Frau Elisabeth D gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 3.7.2002, MA 67-RV-057150/2/7, womit dem Einspruch gegen die Strafhöhe lt. Strafverfügung der Erstbehörde vom 26.4.2002, GZ wie oben, keine Folge gegeben worden ist, wie folgt:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe von 111 Euro auf 80 Euro sowie die im Falle der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe von 38 Stunden auf 30 Stunden herabgesetzt wird.

Dementsprechend wird der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 Abs 1 u. 2 VStG von 11 Euro auf 8 Euro herabgesetzt.

Die Berufungswerberin hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Die Berufungswerberin ist von einem Sicherheitswacheorgan angezeigt worden, weil sie das Fahrzeug VW Golf mit dem behördlichen Kennzeichen W-73 am 10.4.2002 um 12.35 Uhr in Wien, M-straße im Bereich von weniger als 5 Meter vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt habe. Mit erstbehördlicher Strafverfügung vom 26.4.2002, MA 67-RV- 57150/2/7, ist ausgesprochen worden, dass sie dadurch § 24 Abs 1 lit d StVO 1960 verletzt habe und wurde deswegen über sie in Anwendung des § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 eine Geldstrafe von 111 Euro, im Nichteinbringungsfall 38 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. In ihrem Einspruch hat die Bestrafte zugestanden, im Tatzeitpunkt kurz an der angeführten Stelle gehalten zu haben. Da sie aber nur eine Mindestpension (7.800 Schilling) beziehe, sei sie außer Stande die verhängte Strafe zu bezahlen. Über erstbehördliche Aufforderung hat sie einen Kontoauszug vorgelegt, aus dem sich eine an sie erfolgte Überweisung der PVA für Angestellte für Februar 2002 im Ausmaß von 607,26 Euro ergibt. Laut diesbezüglichem Schreiben der nunmehrigen Berufungswerberin verfüge sie über keinerlei Ersparnisse oder sonstige Einkünfte und habe auch keine Sorgepflichten. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Erstbehörde vom 3.7.2002 ist ihrem nur gegen die Strafhöhe erhobenen Einspruch keine Folge gegeben worden und ist die nunmehrige Berufungswerberin auch zur Bezahlung des erstinstanzlichen Verfahrenskostenbeitrages in der gesetzlichen Höhe von 10 % der verhängten Strafe, insgesamt somit 122,10 Euro verhalten worden. Die Erstbehörde hat ihre abweisende Entscheidung damit begründet, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt sei, wenn der/die Bestrafte überhaupt kein Einkommen beziehe. Ungünstige Einkommensverhältnisse würden keinen Freibrief zur ungestraften Begehung von Verwaltungsübertretungen darstellen. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat sei selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht gering gewesen. Im Verfahren habe sich kein geringfügiges Verschulden ergeben. Als erschwerend seien zahlreiche einschlägige Vormerkungen zu werten gewesen. Die ungünstigen Einkommensverhältnisse, die Vermögenslosigkeit und das Fehlen von Sorgepflichten seien berücksichtigt worden. Die Strafe sei somit nicht überhöht.

Diese Abweisung ihres Einspruches ist mit der vorliegenden Berufung vom 15.7.2002 bekämpft worden. Darin wird wiederum ausschließlich auf die finanziellen Verhältnisse der Berufungswerberin (Frühpension 8.200 Schilling) verwiesen und für den Fall der Nichtstattgebung um Ratenzahlung ersucht. Unvorgreiflich der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenat Wien hat die MA 6 ? Rechnungsamt der nunmehrigen Berufungswerberin mit Schreiben vom 6.8.2002 Zahlscheine zur ratenweisen Bezahlung der verhängten Strafe in der Gesamthöhe von 122,10 Euro übersendet. In Beantwortung dieses Schreibens hat die Berufungswerberin mit am 20.8.2002 bei der MA 6 eingelangtem Antwortschreiben darauf hingewiesen, dass sie die Zahlscheine unter Hinweis auf das laufende Berufungsverfahren zurücksende. Sie ersuche um ?vernünftige" Herabsetzung der Strafe angesichts ihrer Mindestpension. Wenn möglich, möge ihr die Strafe überhaupt nachgesehen werden. Sie wisse, dass nach dem Gesetz Strafen immer höher würden, doch könne dies wohl nur für Großverdiener und nicht für Mindestpensionisten gelten, da diese sonst bei der Heilsarmee landen würden.

Die nunmehrige Berufungswerberin hat das offenbar auf sie

zugelassene Fahrzeug VW Golf mit dem behördlichen

Kennzeichen W-73 am 10.4.2002 um 12.35 Uhr im Kreuzungsbereich Wien, M-straße entgegen der Vorschrift des § 24 Abs 1 lit d StVO 1960 (?das Halten und das Parken ist verboten im Bereich von weniger als 5 Meter vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder") abgestellt gehabt. Soweit die Berufungswerberin im erstinstanzlichen Verfahren angegeben hat, das Fahrzeug sei nur ?kurzfristig" im verbotenen 5 Meter Bereich der Kreuzung Wien, M-straße gestanden, so kann die Richtigkeit dieser Angabe indirekt aus der Tatsache gefolgert werden, dass in der Anzeige der Name der Lenkerin (eben der Berufungswerberin) angegeben worden ist, was darauf schließen lässt, dass die Berufungswerberin noch während der Amtshandlung zu ihrem Fahrzeug zurückgekommen und es daher noch während der Amtshandlung entfernt hat. Da der Anzeigeleger die im Anzeigeformular vorgesehene Rubrik für eine durch ein abgestelltes Fahrzeug gegebene Verkehrsbeeinträchtigung nicht angekreuzt hat, ist eine Verkehrsbeeinträchtigung ungeachtet der Tatsache, dass das Fahrzeug noch während der Amtshandlung vom Abstellort entfernt worden sein dürfte, nicht anzunehmen, hätte ein solcher Umstand wenn nicht sogar zur Einleitung der Abschleppung (und daher entsprechenden Eintragungen in den Rubriken sowohl für Verkehrsbeeinträchtigung als auch für Abschleppung), so doch zumindest zu einer Eintragung in der Rubrik für Verkehrsbeeinträchtigung führen müssen.

Es ist somit festzuhalten, dass nach dem Akteninhalt der Abstellvorgang sowohl kurzfristig, als auch nicht (konkret) verkehrsbeeinträchtigend gewesen sein dürfte. Anhaltspunkte für ein gravierendes Verschulden (in Richtung einer allfälligen bewussten Übertretung von Straßenverkehrsvorschriften) haben sich im Verfahren ebenfalls nicht ergeben. Es liegt somit weder ein besonders gravierender Unrechts- noch Schuldgehalt vor.

Im Zusammenhang mit der Strafbemessung ergibt sich Folgendes:

Der gesetzliche Strafrahmen beträgt im vorliegenden Fall gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Arrest bis zu 2 Wochen. Über die Berufungswerberin ist somit eine Strafe im Ausmaß von rund 15 % der Strafobergrenze verhängt worden. Die Erstbehörde hat diese Bestrafung damit gerechtfertigt, dass die Berufungswerberin bereits zuvor mehrmals einschlägig bestraft worden ist und nur höhere Strafen den erwünschten spezialpräventiven Zweck gewährleisten könnten. Die sehr ungünstigen finanziellen Verhältnisse der Berufungswerberin (Mindestrentnerin) hat die Erstbehörde unter Hinweis darauf, dass dies keinen ?Freibrief" für wiederholte Tatbegehungen darstellen könne, für eine Strafherabsetzung als nicht ausreichend befunden.

§ 19 Abs 1 VStG bestimmt diesbezüglich Folgendes:

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Der damit angesprochene Unrechtsgehalt der Tat ist im gegenständlichen Fall (worauf bereits oben hingewiesen worden ist) als nicht besonders gravierend einzustufen. Dieser Unrechtsgehalt bildet die Grundlage der Strafbemessung wegen einer von einem Organ der öffentlichen Aufsicht auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung angezeigten, mittels Strafverfügung festgesetzten Geldstrafe.

Wird gegen eine Strafverfügung rechtzeitig Einspruch eingebracht, dann ist daraufhin das ordentliche Verfahren einzuleiten (§ 49 Abs 2 VStG).

§ 19 Abs 2 VStG bestimmt diesbezüglich Folgendes:

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden

Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei Strafverfügungen kommt eine Strafbemessung nach den Kriterien des § 19 Abs 2 VStG mangels Kenntnis der hiefür relevanten Umstände regelmäßig nicht in Betracht, zumal diesbezügliche Erhebungen mit dem Zweck eines vereinfachten Verfahrens unvereinbar wären (etwa VwGH vom 22.3.1991, 87/18/0043). Hat aber eine Behörde die betreffenden Umstände ausnahmsweise schon vor Erlassung der Strafverfügung erhoben, kommt allenfalls die Erlassung einer Strafverfügung nicht mehr in Betracht, macht aber die Berücksichtigung solcher Umstände bei einer dennoch erlassenen Strafverfügung nicht rechtwidrig. Hier hat die Erstbehörde noch vor Erlass der gegenständlichen Strafverfügung einen Vorstrafenauszug der Berufungswerberin eingeholt. Aus diesem ergibt sich, dass sie im Tatzeitpunkt wegen insgesamt acht im ruhenden Verkehr begangener Verwaltungsübertretungen, davon insgesamt zwei wegen Übertretung des § 24 Abs 1 lit d StVO 1960, rechtskräftig vorgemerkt gewesen ist. Die Erstbehörde hat den betreffenden Umstand bei ihrer mit Strafverfügung erfolgten Strafbemessung offenkundig berücksichtigt und die in der Strafverfügung ausgesprochene Geldstrafe danach ausgemessen. Ihre

ungünstigen finanziellen Verhältnisse konnten der Erstbehörde bei Erlass der Strafverfügung nach dem Akteninhalt hingegen noch nicht bekannt sein und mussten daher im ordentlichen Verfahren ? bei sonst gleichbleibenden Umständen und ohne Hinzutreten besonderer Umstände - zu einer Ermäßigung der Geldstrafe führen.

Die Erstbehörde hat solche, gegen eine Strafherabsetzung sprechenden besonderen Umstände wohl nur darin gesehen, dass eine Herabsetzung der Geldstrafe unter das mit Strafverfügung festgesetzte Ausmaß im Hinblick auf die ständige Steigerung der Geldstrafen im Verhältnis zur jeweils vorangegangenen Bestrafung abgelehnt werden müsse. Andererseits hatte die Erstbehörde aber schon - als erschwerend - berücksichtigt, dass die Berufungswerberin wegen ?zahlreicher einschlägiger verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen" aufscheint. Im Verwaltungsstrafverfahren bildet in sinngemäßer Anwendung des § 33 Z 2 StGB einen Erschwerungsgrund der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Begehung der den Gegenstand der späteren Verurteilung bildenden Tat bereits einmal eine Verurteilung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat erfolgt ist (etwa VwGH vom 25.6.1992, 90/16/0077). Die Bedeutung dieses Erschwerungsgrundes liegt dabei nicht so sehr in den Vorstrafen an sich, sondern in der sich daraus ergebenden Uneinsichtigkeit des Täters (VwGH vom 12.6.1979, 289/79) bzw. sind einschlägige Vormerkungen deshalb als erschwerend zu werten, da sich in dem trotz der Verurteilungen fortgesetzten Verhalten die besondere Uneinsichtigkeit und ablehnende Haltung des Täters gegenüber rechtlich geschützten Werten manifestiert (VwGH vom 27. 11.1995, 95/10/0136).

Die gleichzeitige Anwendung des Erschwerungsgrundes des § 33 Z 2 StGB und von Zwecken der ?Spezialprävention" erfordert es daher, auf Grund bestimmter Tatsachen mit ausreichender Sicherheit annehmen zu können, dass der Strafzweck, eine Person zur Einsicht und zur Einhaltung der Vorschriften zu bringen (zu den genannten Gründen der ?Spezialprävention" vgl. VwGH vom 22.4.1997, 95/04/0174), nur mit solchen Strafen erreicht werden kann, die höher sind als jene, die bisher verhängt wurden bzw. im jeweils aktuellen Fall unter Berücksichtigung bloß des Erschwerungsgrundes des § 33 Z 2 StGB (d.h. noch ohne Berücksichtigung von Zwecken der ?Spezialprävention") zu verhängen wären.

Der bloße Umstand, dass ein Kfz-Lenker im Wiener Großstadtverkehr in fünf Jahren achtmal - davon in den zwei der aktuellen Bestrafung vorangegangenen Jahren jeweils gerade zweimal, im aktuellen Jahr bis zur gegenständlichen Bestrafung hingegen noch überhaupt nicht - wegen im ruhenden Verkehr begangener Verwaltungsübertretungen bestraft worden ist, reicht für sich allein nicht aus, um diese vergangenen Verwaltungsübertretungen doppelt, nämlich einerseits als Erschwerungsgrund der auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen, andererseits zur Begründung spezialpräventiver Überlegungen, heranzuziehen. Die Erstbehörde war daher nicht berechtigt, ohne nähere, im Verfahren jedoch nicht hervorgekommene Umstände und ungeachtet der sehr

ungünstigen finanziellen Verhältnisse der Berufungswerberin besonders einschneidende Strafen im Wesentlichen nur auf Gründe der Spezialprävention zu stützen, wogegen jedenfalls auch die sehr ungünstigen finanziellen Verhältnisse der Berufungswerberin abzuwägen gewesen wären. Bloße Gründe der Spezialprävention vermögen eine ohne entsprechende Bedachtnahme auf die übrigen Strafzumessungsgründe, gleichsam automatisch erfolgende Steigerung der Strafbeträge jedenfalls nicht zu rechtfertigen.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint eine Strafe in Höhe von 80 Euro hier noch ausreichend, um der gegenständlichen Tat auch unter Berücksichtigung der beinahe an ein Geständnis heranreichenden Verantwortung der Berufungswerberin gerecht zu werden.

Soweit diese aber ein Absehen von der Strafe (§ 21 Abs 1 VStG) angeregt hat, ist auf Folgendes zu verweisen:

Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind (§ 21 Abs 1 VStG). Ein Absehen von der Strafe setzt voraus, dass das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (etwa VwGH vom 18.11.1998, 98/03/0227). Der Umstand, dass sich in der betreffenden Tat kein besonders hoher Unrechts- und Schuldgehalt verwirklicht hat, heißt umgekehrt noch nicht, dass dieser Unrechts- und Schuldgehalt erheblich hinter dem in der Strafdrohung typisierten zurückbleibt. Hiefür wäre es erforderlich, dass besondere Umstände vorliegen, die den Sachverhalt von anderen, ebenfalls zur Tatbildverwirklichung führenden Sachverhalten in Richtung eines besonders leichten Vergehens unterscheiden. Derartige Umstände sind im Verfahren aber nicht hervorgekommen und auch nicht einmal behauptet worden. Auch ein kurzes Abstellen des Fahrzeuges im 5 Meter Bereich ohne konkrete Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer berührt Belange der Verkehrssicherheit nachteilig und lässt ? insbesondere im Zusammenhang mit bereits zweimal erfolgten Bestrafungen der Berufungswerberin wegen des selben Delikts ? auch keine besonders geringe Sorgfaltswidrigkeit der Berufungswerberin erkennen. Ein Absehen von der Strafe kam daher nicht in Betracht.

Infolge der Strafherabsetzung war aber auch der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag zu vermindern und fällt der Berufungswerberin deswegen kein Berufungskostenbeitrag zur Last.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten