TE UVS Tirol 2003/09/17 2003/11/093-3

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Veröffentlicht am 17.09.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Vorsitzenden Dr. Gert Ebner über die Berufung des Herrn W. P., O. W., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. P. R., I., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 17.06.2003, Zahl SA-375-2003, nach mündlich durchgeführter Berufungsverhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs 1 und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde unter Hinweis auf die Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter vom 17.06.2003 Herrn W. P. Folgendes vorgehalten:

 

?Sie haben als Betreiber und Spielveranstalter am 28.04.2003 von ca

22.30 Uhr bis 04.00 Uhr und am 26.05.2003 gegen 22.05 Uhr im sogenannten ?Casino L. in L., XY-Straße, entgegen den Bestimmungen des Tiroler Veranstaltungsgesetzes sowie des Glücks-spielgesetzes gewerbsmäßig

a) ein Kugelkarussell, wobei der Einsatz auf einzelne Zahlenfelder mindestens Euro 2,5 bis Euro 50,00 betrug, betrieben und

b) an einem Kartentisch ein Kartenspiel mit Bankhalter in Form einer Ausspielung, nämlich das Spiel ?Two Aces? (Spiel 22), bei welchem der Mindesteinsatz Euro 10,00 betrug, durchgeführt, obwohl

1. die gewerbsmäßige Veranstaltung von Spielen, die nicht mittels eines Geldspielapparates betrieben werden, wenn vermögenswerte Gewinne ausgefolgt oder in Aussicht gestellt werden und Gewinn oder Verlust nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen, sofern nicht nur um geringe Beträge gespielt wird, verboten ist und

2. das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten ist (Glücksspielmonopol) und die Spiele nicht unter die Ausnahmen des § 4 fielen."

 

Er habe dadurch Übertretungen nach § 25 Abs 1 Z 4 Tiroler Veranstaltungsgesetz in der Fassung LGBl Nr 1/2002 und nach § 3 Glücksspielgesetz in der Fassung BGBl I Nr 156/2002 begangen.

 

Zur Sicherung der Strafe des Verfalls werden mit diesem Bescheid folgende Gegenstände, die vom Gendamerieposten Lienz am 26.05.2003 wegen Gefahr in Verzug vorläufig beschlagnahmt wurden, auf der Rechtsgrundlage des § 39 VStG in Beschlag genommen:

 

1 Stück Kugel für Roulettetisch

1 Stück ?Dolly? für Roulettetisch

2.236 Spieljetons (387 Karten-Jetons und 1.849 Roulette-Jetons) 5 Packungen Spielkarten für das Spiel ?Two Aces? mitsamt Ausgabevorrichtung

 

In der Begründung wird ausgeführt, dass im Zuge einer Kontrolle am 26.05.2003 durch Beamte des Gendarmerieposten Lienz im ?Casino L.?

sich der dringende Verdacht der Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz und dem Glücksspielgesetz ergeben habe. Die genannten Gegenstände seien zur Begehung der verdächtigen Handlungen verwendet worden. Um unverzüglich sicherzustellen, dass die in Verdacht stehenden Verwaltungsübertretungen nicht weiter fortgesetzt werden, seien von den Sicherheitsorganen die angeführten Gegenstände vorläufig in Beschlag genommen, darüber eine Bestätigung ausgestellt und Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Lienz erstattet worden. Sowohl das Tiroler Veranstaltungsgesetz als auch das Glücksspielgesetz sähen den Verfall der beschlag-nahmten Gegenstände als Strafe vor. Verwiesen wird noch darauf, dass es sich bei der Beschlagnahme um eine vorläufige Maßnahme handle und erst in der anschließenden Entscheidung (zB im Straferkenntnis) über den allfälligen Verfall der beschlagnahmten Gegenstände entschieden werde.

 

Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben, in der Folgendes ausgeführt wird:

?Der bezeichnete Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Als Berufungsgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

 

Der Berufungswerber hat mit der Eingabe vom 03.07.2002 bei der Bezirkshauptmannschaft Lienz um die Errichtung einer weiteren Betriebsstätte für die Ausübung des freien Gewerbes ??Betreiben erlaubter Geschicklichkeits- und Beobachtungsspiele? im Standort L., XY-Strasse, angezeigt. Mit Bescheid vom 06.03.2003, GZ 2.0A-3206/02, hat die Bezirkshauptmannschaft Lienz die Anzeige gemäß § 345 Abs 9 iVm § 16 GewO 1994 nicht zur Kenntnis genommen und in diesem Standort eine weitere Gewerbeausübung untersagt.?

 

Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber am 18.03.2003 das Rechtsmittel der Berufung mit dem Antrag, der Berufung nicht stattzugeben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, eingebracht. Eine Entscheidung der Berufungsbehörde ist bis dato nicht ergangen. In dem angefochtenen Bescheid werden nun dem Berufungswerber Verwaltungsübertretungen des Berufungswerbers gemäß § 25 Abs 1 Z 4 Tiroler Veranstaltungsgesetz und § 3 Glücksspielgesetz 1989 vorgeworfen. Zur Sicherung der Strafe des Verfalls hat die belangte Behörde

 

1 Stück Kugel für Roulettetisch

1 Stück ?Dolly" für Roulettetisch

2.236 Spieljetons (387 Karten-Jetons und 1.849 Roulette-Jetons) 5 Packungen Spielkarten für das Spiel ?Two Aces? mitsamt Ausgabevorrichtung

 

inklusive der dafür erforderlichen Behältnisse in Beschlag genommen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 GewO haben rechtzeitig eingebrachte Berufungen aufschiebende Wirkung. Da über die Berufung vom 18.03.2003 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 06.03.2003 noch keine Entscheidung ergangen ist, betreibt der Berufungswerber am Standort L., XY-Strasse, das oben angeführte Gewerbe rechtmäßig. Der Berufungswerber hat einen gültigen Gewerbeschein, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Landeck GZ 2.0-7937/01, Registerzahl 7065083 mit dem Gewerbewortlaut ?Betreiben erlaubter Geschicklichkeits- und Beobachtungsspiele? am Standort S., XY-Straße, welcher mit 02.04.2001 rechtswirksam wurde und zu keiner Zeit aufgehoben wurde. Der Berufungswerber betreibt das Gewerbe sohin gemäß der GewO, weil gemäß § 46 GewO die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten entsprechend den Anzeigen berechtigt. Wenn nun die belangte Behörde eben das vom Beschwerdeführer rechtmäßig nach der GewO betriebene freie Gewerbe gemäß § 25 Abs 1 Z 4 Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982 verbietet, so verkennt sie die Rechtslage völlig, weil ein Sachverhalt welcher nach Bundesrecht gesetzeskonform ist nach Landesgesetz nicht gesetzwidrig sein kann.

Des weiteren sind die oben angeführten Tätigkeiten nicht unter das Glücksspielgesetz zu subsumieren, weil es sich dabei tun Spiele handelt, bei denen Gewinn und Verlust nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen."

 

Dieser Berufung kommt aus folgenden Gründen keine Berechtigung zu:

Nach der am 20.08.2003 durchgeführten mündlichen Verhandlung, bei der der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war, und GI J. L. als Zeuge einvernommen wurde, ist unter Einbeziehung des erstinstanzlichen Aktes von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt auszugehen:

 

Am Abend des 26.05.2003 haben zwei Gendarmeriebeamte (GI J. L. und RI F. G.) um 21.25 Uhr festgestellt, dass zwei männliche Personen das Casino L. in L., XY-Straße, betreten haben. Um 22.05 Uhr betraten die beiden Gendarmeriebeamten das angeführte Casino. Am Spieltisch für den Kartenspiel ?TWO-ACES? sahen sie zwei Personen, die dieses Kartenspiel spielten. Vor beiden Personen lagen Jetons. Hinter dem Spieltisch saß eine weibliche Person, die als Croupier Karten ausgab und das Spiel leitete. Die Karten entnahm sie einem Kartenentnahmebehältnis. Neben ihr saß eine weitere weibliche Person, die den Spielverlauf am Tisch beaufsichtigte.

 

In einem angrenzenden Raum sahen die beiden Gendarmeriebeamten einen Roulette-Tisch. An diesem wurde zum Zeitpunkt des Erscheinens der beiden Gendarmeriebeamten nicht gespielt. Die beiden männlichen Personen, die das Spiel ?TWO-ACES? spielten, gaben gegenüber den Gendarmeriebeamten an, sie hätten Euro 500,00 in Spieljetons umgewechselt. Die auf den Jetons angeführten Ziffern entsprächen dem jeweiligen Gegenwert in Euro. Sie gaben an, sie hätten zuerst am Roulette-Tisch gespielt, wobei ein Mann asiatischer Herkunft die Kugel in das Zahlenkarussell eingeworfen und ein Italiener als Croupier bzw Leiter des Spieles fungiert habe. Anschließend seien sie zum Kartenspieltisch im Eingangsbereich gewechselt und hätten dort gemeinsam ?TWO-ACES? gespielt. Dieses Kartenspiel unterscheidet sich von ?Black Jack? hauptsächlich dadurch, dass ein Wert von 22 zu erreichen sei. Dabei habe eine Frau am Tisch als Spielleiterin und Kartengeberin fungiert und die Karten ausgegeben. Eine zweite Frau habe am Tisch gesessen und das Spiel beaufsichtigt. Sie gaben an, zum Zeitpunkt des Einschreitens der Gendarmeriebeamten nur mehr über Jetons im Gegenwert von Euro 220,00 zu verfügen, der Rest sei beim Spiel verloren worden. Die Jetons seien von Frau K., die sich ihnen gegenüber als Geschäftsführerin ausgegeben habe, wieder in Bargeld zurückgewechselt worden.

 

S. P. gab gegenüber den Gendarmeriebeamten an, dass er seit einer Woche als Croupier im Casino tätig sei. Er sei am Roulette-Tisch tätig und leite dort das Spiel. L. Y. K. gab an, er sei als Croupier angestellt und habe die Kugel in das Zahlenkarussell einzuwerfen. Das habe er auch an diesem Abend beim Spiel der beiden Männer gemacht. Da diese aber nur kurz spielten und sich anschließend zum Kartenspieltisch begaben, habe er mit seinem Kollegen S. nahe dem Spieltisch Platz genommen und dort auf weitere Gäste gewartet.

 

Diese Feststellungen, die sich aus der Anzeige des Gendarmerieposten Lienz vom 04.06.2003 ergeben, wurden bei der Befragung des Zeugen GI J. L. von diesem bestätigt. Er gab weiters an, diese Anzeige erstattet zu haben und die Kontrolle am 26.05.2003 über Weisung des Bezirksgendarmeriekommandanten nach Aufforderung durch die Bezirkshauptmannschaft Lienz durchgeführt zu haben. Der Zeuge führte aus, dass sich für ihn aufgrund der in der Anzeige geschilderten Umstände der Verdacht einer Übertretung nach dem Glücksspielgesetz und nach dem Veranstaltungsgesetz ergeben habe, worauf er vorläufig gemäß § 39 VStG Jetons, Spielkarten und andere Gegenstände vorläufig beschlagnahmt und darüber eine Bestätigung ausgestellt habe. Die beschlagnahmten Gegenstände seien in der Beilage zur Beschlagnahmebestätigung vom 26.05.2003 genau aufgelistet.

 

Diese Beilage zur Beschlagnahmebestätigung befindet sich im erstinstanzlichen Akt. Dieser ist zu entnehmen, dass für das Spiel ?TWO-ACES? fünf Packungen Spielkarten samt Ausgabevor-richtung sowie 228 Stück Jetons, Nennwert 10, 80 Stück Jetons, Nennwert 50, und 79 Stück Jetons, Nennwert 100, vorläufig beschlagnahmt wurden.

 

Für das Roulette wurde eine Kugel und ein ?Dolly? sowie 1590 Stück Jetons, Einsatzwert je Stück Euro 2,50, 50 Jetons, Nennwert 5, 96 Jetons, Nennwert 10, 21 Jetons, Nennwert 100, 60 Jetons, Nennwert 50, 10 Jetons, Nennwert 500, 10 Jetons, Nennwert 1000, und 12 Jetons, Nennwert 10 (Farbe rot), vorläufig beschlagnahmt.

 

Dem erstinstanzlichen Akt ist zu entnehmen, dass bereits in der Nacht vom 24.04. auf den 25.04.2003 durch zwei Gendarmeriebeamte des Gendarmerieposten M. i.O. eine Kontrolle im Casino L. durchgeführt wurde. Dabei sei festgestellt worden, dass am 24.04.2003 von ca 22.00 Uhr bis 23.00 Uhr eine Person am Kugelkarussell gespielt habe. Ab 24.00 Uhr bis Geschäftsschluss 03.55 Uhr hätten durchschnittlich 8 bis 10 Personen am Kugelkarussell gespielt. Beim Kugelkarussell betrage der Mindesteinsatz Euro 2,50, es sei ständig ein Spielleiter und ein Croupier tätig. Die Jetons seien beim Croupier am Spieltisch gegen Bargeld erworben worden. Das Bargeld sei vom Croupier entgegengenommen und in einen im Roulette-Tisch eingebauten Behälter mit Einwurfschlitz gesteckt worden. Die Jetons seien im Vorraum an der Bar von der Kellnerin in Bargeld umgetauscht und von ihr auch die erzielten Gewinne ausbezahlt worden. Am Kartenspieltisch (TWO-ACES) habe während der gesamten Über-wachungstätigkeit kein Spielbetrieb stattgefunden.

 

Eine weitere Überwachung des Casino Lienz erfolgte in der Nacht zum 28.04.2003 in der Zeit von 22.30 Uhr bis 01.00 Uhr. Gegen 22.30 Uhr wurde am Tisch im Vorraum von 4 Personen ?TWO-ACES? gespielt. Als Bankhalterin fungierte eine Frau mit kurzen blonden Haaren. Der Einsatz habe Euro 10,00 betragen. Am Kugelkarussell spielten in der Zeit von ca 23.30 Uhr bis 01.00 Uhr durchschnittlich 8 bis 10 Personen.

 

Mit Eingabe vom 21.08.2003 brachte der Beschwerdeführer zwei Gutachten des Univ.-Prof. Dr. G. L., J.-K.-Universität L., Abteilung für Finanzmathematik, in Vorlage. Danach sei das Spiel ?EUROLET (neu)? bei einwandfreier Durchführung als Geschick-lichkeitsspiel bzw Beobachtungsspiel mit Glücksspielanteilen zu klassifizieren.

 

Erwiesen ist, dass der Mindesteinsatz pro Spiel Euro 2,50 beträgt. Der Höchsteinsatz ist mit Euro 1.000,00 ? es wurden 10 Jetons mit diesem Nennwert beim Roulettetisch vorgefunden ? anzunehmen.

 

Das Kartenspiel ?TWO-ACES? sei ein Spiel mit sowohl Zufallsanteilen als auch Geschicklichkeitsanteilen, wobei die mögliche Gewinnwahrscheinlichkeit bei extrem ungeschicktem Spiel 0 Prozent betrage, bei zufälligem Spiel ca 29,3 Prozent, bei durchschnittlichem, gutem Spiel ca 47,7 Prozent und bei optimalem Spiel und bei geeigneten Kartenwertverteilungen beträchtlich über 50 Prozent gelegen sei.

 

Nach den Erläuterungen (siehe Erlacher ? Glücksspielgesetz, Stand 1. Oktober 1997, 2.Auflage, Verlag Österreich) zu § 1 Abs 1 Glücksspielgesetz ist einerseits von einer Einzelbetrachtungsweise und andererseits von einer Durchschnittsbetrachtungsweise auszugehen.

 

?Einzelfallbetrachtungsweise: Gemäß § 1 Abs 1 GSpG sind Glücksspiele im Sinne des GSpG Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. Die Einzelfallbetrachtungsweise bedeutet, dass zu prüfen ist, ob der Ausgang eines Spiels vorwiegend oder überwiegend vom Zufall abhängt. Es sei daher unzulässig, eine große Anzahl von Spielen durchzuführen und das durchschnittliche Ergebnis dieser Spiele der Prüfung zugrunde zu legen. Dies sei deshalb unzulässig, weil eine solche Vorgangsweise aus dem Gesetz nicht ableitbar ist und es außerdem jedem einzelnen Spieler vorbehalten bleibt, schon nach nur einem Spiel sein Spiel zu beenden.?

 

?Durchschnittsbetrachtungsweise: Bei der Prüfung der Frage, ob der Ausgang eines Spiels ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt, sei davon auszugehen, dass die Spielteilnehmer durchschnittlich geübte und begabte Spieler sind bzw sein können; der Veranstalter bietet die Spielteilnahme jedem an, sodass eine Abstellung auf besonders Geübte nicht tatsachenkonform wäre.?

 

Ausgehend vom vorgelegten Gutachten ergibt sich somit, dass bei einem durchschnittlich geübten und begabten Spieler beim Spiel ?TWO-ACES? die Zufallskomponente überwiegt.

Der Mindesteinsatz pro Spiel beträgt Euro 10,00.

Beide Spiele werden mit Bankhaltern durchgeführt.

 

Festzuhalten ist, dass in der Zwischenzeit der Bescheid der Abteilung Gewerberecht beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 16.07.2003, Geschäftszahl IIa-50007/1-03, ergangen ist. Damit wurde über die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 06.03.2003, womit die Anzeige des Beschwerdeführers betreffend die Errichtung einer weiteren Betriebsstätte zur Ausübung des Gewerbes ?Betreiben erlaubter Geschicklichkeits- und Beobachtungsspiele? nicht zur Kenntnis genommen und gleichzeitig die weitere Gewerbeausübung untersagt wurde, entschieden. Von der Berufungsbehörde wurde der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aus folgenden Gründen ersatzlos behoben:

 

?Mit Erlass vom 18.10.2002, Zahl 30.599/239-I/7/02, wurde auf der Grundlage des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses vom 04.09.2002, Zahl 2002/04/0115-3, festgestellt, dass für die Anmeldung eines freien Gewerbes ?Halten von Erlaubten Kartenspielen, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhalter? sowie ganz allgemein für das Halten von Spielen die vom Glückspielmonopol ausgenommen sind, in Abweichung von der bisherigen Verwaltungspraxis mangels Bundeskompetenz kein Raum bleibt.

 

Dies bedeutet also, dass der Gewerbebehörde im Zusammenhang mit derartigen Gewerbewortlauten, die unter anderem auch das Betreiben erlaubter Geschicklichkeits- und Beobachtungsspiele betreffen, keine Zuständigkeit zukommt. Die Durchführung von solchen Geschicklichkeits- und Beobachtungsspielen ist somit keine unter die Gewerbeordnung fallende Tätigkeit.

 

In einem erst kürzlich ergangenen Erlass des Bundesministeriums vom 10.06.2003, Zahl 30.599/154-I/7/03, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Anträge über Standortverlegungen bzw die Errichtung weiterer Betriebsstätten betreffend Angelegenheiten dieses Gewerbewortlautes wegen Unzuständigkeit der Gewerbebehörde zurückzuweisen sind.

 

Durch die Feststellung der Erstinstanz, dass die Anzeige nicht zur Kenntnis genommen werden könne und die daraus resultierende Untersagung der Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte wurde daher der Berufungswerber in seinen Rechten verletzt, weshalb der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.?

 

Dieser Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu würdigen:

I.

Der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers kommt im Zusammenhang mit der Betriebsstätte L. keine Rechtswirkung zu.

 

Über Bewilligungen nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz und dem Glücksspielgesetz verfügt der Beschwerdeführer nicht.

II.

Gemäß § 25 Abs 1 Z 4 Tiroler Veranstaltungsgesetz ist die gewerbsmäßige Veranstaltung von Spielen, die nicht mittels eines Geldspielapparates betrieben werden, verboten, wenn vermögenswerte Gewinne ausgefolgt oder in Aussicht gestellt werden und Gewinn oder Verlust nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen, sofern nicht nur um geringe Beträge gespielt wird.

 

Beim Eurolet beträgt der Mindesteinsatz pro Spiel Euro 2,50, der Höchsteinsatz Euro 1.000,00; dabei handelt es sich nicht um geringe Beträge. Damit fällt dieses Spiel unter das Verbot des § 25 Abs 1 Z 4 Tiroler Veranstaltungsgesetz.

 

Gemäß § 31 Abs 1 lit c Tiroler Veranstaltungsgesetz begeht, wer eine Veranstaltung entgegen einem Verbot nach § 25 Abs 1 oder § 26 durchführt, sofern die Tat nicht den Tatbestand eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, in ihrem örtlichen Wirkungsbereich von der Bundespolizeidirektion Innsbruck, soweit es sich in den Fällen lit c um verbotene Veranstaltungen nach § 25 Abs 1 Z 3 handelt, mit einer Geldstrafe bis zu Euro 10.901,00, in den Fällen nach lit a und b und in den übrigen Fällen nach lit c mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3.634,00 und in allen übrigen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu Euro 1.453,00 zu bestrafen.

 

Gemäß § 31 Abs 3 leg cit. können im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände Gegenstände, die zur Begehung einer Verwaltungsübertretung verwendet wurden, nach Maßgabe des § 17 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr 52, für verfallen erklärt werden. Beim gesetzwidrigen Betrieb von Spielapparaten unterliegt auch das darin enthaltene Geld dem Verfall.

III.

Die wesentlichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes lauten:

§ 1. (1) Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bestimmte Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs 1 zu bezeichnen. Eine solche Verordnung ist nur zu erlassen, wenn sie aus Gründen der Rechtssicherheit entsprechend den ordnungs- und fiskalpolitischen Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.

 

§ 2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele, bei denen der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht stellt.

 

§ 3. Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).

 

§ 4. (1) Glücksspiele, die nicht in Form einer Ausspielung durchgeführt werden, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, wenn kein Bankhalter mitwirkt oder der Einsatz 0,50 Euro nicht übersteigt.

 

Das Spiel ?Two-Aces? ist ein Glücksspiel im Sinne des § 1 Abs 1 GSpG und unterliegt dem Glücksspielmonopol des § 3 GSpG. Die Ausnahmeregelung des § 4 Abs 1 GSpG kommt nicht zum Tragen.

 

§ 52. (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen,

1. wer Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet;

2. wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfassten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überlässt;

3. wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält;

4. wer ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;

5. wer Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank betreibt (Veranstalter) oder zugänglich macht (Inhaber);

6. wer Glücksspiele, die nicht in Form einer Ausspielung durchgeführt werden und die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank durchführt;

7. wer in einer Spielbank technische Hilfsmittel mit sich führt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen;

8. wer als Verantwortlicher einer Spielbank die Pflichten gemäß § 25 Abs 6 bis 8 verletzt.

(2) Gegenstände, mit deren Hilfe in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde, unterliegen, sofern sie nicht gemäß § 54 einzuziehen sind, dem Verfall.

 

Gemäß § 39 Abs 1 VStG kann die Behörde zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme von Gegenständen anordnen, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist.

 

Gemäß § 39 Abs 2 VStG können bei Gefahr im Verzug auch die Organe der öffentlichen Aufsicht aus eigener Macht solche Gegenstände vorläufig in Beschlag nehmen. Sie haben darüber den Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.

 

?Gefahr im Verzug? im Sinne des § 39 Abs 2 VStG ist gegeben, wenn für den Fall der Nichtbeschlagnahme die Fortsetzung der strafbaren Handlung wahrscheinlich ist oder eine Verbringung der Gegenstände, für die der Verfall als Strafe vorgesehen ist, und damit der Entzug vor dem Zugriff der Behörde verhindert werden soll. Auch eine Verdunklungsgefahr vermag die Gefahr im Verzug zu rechtfertigen (VwGH vom 22.01.1997, Zahl 94/03/0290).

 

Im Hinblick auf die bereits in der Nacht vom 24.04. auf den 25.04.2003 und in der Nacht zum 28.04.2003 vorgenommenen Kontrollen und den dabei von den Gendarmeriebeamten gemachten Feststellungen ist GI J. L. anlässlich der Kontrolle am 26.05.2003 zu Recht davon ausgegangen, dass für den Fall der Nichtbeschlagnahme der fraglichen Gegenstände die Fortsetzung der strafbaren Handlung wahrscheinlich ist und somit ?Gefahr im Verzug? im Sinne des § 39 Abs 2 VStG gegeben war.

 

Von der Erstbehörde erging am 17.06.2003 an den nunmehrigen Berufungswerber die Aufforderung zur Rechtfertigung wegen Verdachts der Übertretungen nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz sowie dem Glücksspielgesetz, begangen am 28.04.2003 und am 26.05.2003. Mit gleichem Datum sprach die Bezirkshauptmannschaft Lienz wegen dieses Verdachts gemäß § 39 VStG zur Sicherung des Verfalles die nunmehr mit Berufung angefochtene Beschlagnahme der am 26.05.2003 vorläufig in Beschlag genommenen Gegenstände aus.

 

§ 31 Abs 3 Tiroler Veranstaltungsgesetz sieht den Verfall von Gegenständen vor, die zur Begehung einer Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz verwendet wurden.

 

Gemäß § 52 Abs 2 Glücksspielgesetz unterliegen Gegenstände, mit deren Hilfe in das Glücksspielgesetz eingegriffen wurde, dem Verfall.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage ist dieses Vorgehen der Erstbehörde als rechtmäßig zu erkennen und der Berufung ein Erfolg zu besagen.

Schlagworte
Das, Spiel, Two Aces, ist, ein, Glüclspiel, Gefahr, im, Verzug, ist, gegeben, wenn, für, den, Fall, der, Nichtbeschlagnahme, die, Fortsetzung, der, strafbaren, Handlung, wahrscheinlich, ist
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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