TE UVS Steiermark 2003/10/06 40.13-2/2003

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Veröffentlicht am 06.10.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Barbara Lehofer über die Berufung der Frau G G, W gegen den Ladungsbescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 26.06.2003, GZ.: A4-St317/2003, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der bekämpfte Ladungsbescheid infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.

Text

Mit Ladungsbescheid vom 26.06.2003, GZ.: A4-St317/2003 wurde der nunmehrigen Berufungswerberin G G mitgeteilt, dass das Arbeitsinspektorat Graz die in Kopie beigelegte Anzeige vom 11.06.2003 erstattet habe. Als handelsrechtliche Geschäftsführerin der M T-M H G GesmbH

sei sie für diese Verwaltungsübertretungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Aus der Anzeige des Arbeitsinspektorates Graz vom 11.06.2003 ergibt sich, dass bei einer Besichtigung der zur "M T-M GesmbH" gehörenden Arbeitsstätte in G zwei Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes in Verbindung mit der EWG-Verordnung 3820 festgestellt worden waren und kein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 23 Arbeitsinspektionsgesetz gemeldet war. Für weitere Fragen war der Name und die Telefonnummer des Bearbeiters des Arbeitsinspektorates angeführt. Der zweite Geschäftsführer der "M T-M H G GesmbH", DI C K, erhielt einen gleichlautenden Ladungsbescheid unter der gleichen Geschäftszahl. Gegen diese beiden Ladungsbescheide wurde auf Firmenpapier der "M T-M H G GesmbH" folgende Berufung erhoben: "Gegen den oben angeführten Ladungsbescheid mit der GZ.: A4-St 317/2003 legen wir Berufung ein. Handelsrechtlicher Geschäftsführer für die Arbeitsstätte ist Herr B F und nicht Frau G G und Herr DI C K. Mit der Bitte um entsprechende Korrektur verbleiben wir mit freundlichen Grüßen". Als Bearbeiter scheint im Briefkopf DI C K auf, die Unterschrift ist unleserlich und vom Firmenstempel der "M T-M H G GesmbH" überdeckt. Auf Grund dieses Schreibens wurden die beiden handelsrechtlichen Geschäftsführer DI C K und G G mit 28.08.2003 von der Berufungsbehörde in getrennten Schreiben aufgefordert, entsprechend § 13 AVG entweder eine persönlich unterschriebene Berufung oder eine entsprechende Vollmacht vorzulegen. Mit 01.09.2003 wurde dem erkennenden Senatsmitglied von der Sekretärin des DI K, Frau P, mitgeteilt, dass die Arbeitsstätte G nicht zur "M T-M H G GesmbH" sondern zur "M T-M GesmbH" in S-R gehöre. Nach Einholung eines Firmenbuchauszuges, einer telefonischen Rücksprache mit dem anzeigenden Arbeitsinspektor und nach weiteren Telefonaten mit Frau P und DI C K langte am 11.09.2003 ein ergänzendes Schreiben des DI C K ein, in welchem er auf eine offensichtliche Verwechslung hinwies. Obwohl das Arbeitsinspektorat die M T-M GesmbH angezeigt habe, sei er als Geschäftsführer der "M T-M H G GesmbH" verfolgt worden. Dies gelte auch für die zweite Geschäftsführerin G G, die sich derzeit im Ausland auf Urlaub befinde. Für die Arbeitsstätte G sei Herr B F, Geschäftsführer der M T-M GesmbH, S-R, zuständig. Nach Rückkehr von ihrem Urlaub übermittelte die Berufungswerberin G G am 25.09.2003 eine Ergänzung zur ursprünglichen Berufung, in welcher sie auf die offensichtlich erfolgte Verwechslung betreffend die beiden Unternehmen hinwies. Sie sei Geschäftsführerin der "M T-M H G GesmbH" Kweg , G. Für die Arbeitsstätte Gstraße in G sei B F, auch Geschäftsführer der "M T GesmbH" in S-R, zuständig. Gleichzeitig legte sie eine Vollmacht vor, dass Herr F berechtigt sei, sie in dieser Berufungssache, UVS 40.13-2/2003, zu vertreten. Auf Grund des Inhaltes des erstinstanzlichen Aktes und der Erhebungen der Berufungsbehörde ergibt sich folgende Sach- und Rechtslage: Gemäß § 27 Abs 1 VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Gemäß § 28 VStG ist die Behörde, die zuerst von einer Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt, zur Verfolgung zuständig, so lange nicht ein Umstand hervorgekommen ist, der nach § 27 Abs 1 die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet.

Das Arbeitsinspektorat Graz hat in seiner Anzeige die Firmenbezeichnung mit "M T- M GesmbH" angegeben. Eine Abfrage im Firmenbuch unter dieser Firmenbezeichnung ergibt zweifelsfrei, dass diese Firma ihre Geschäftsanschrift in S-R hat. Geschäftsführer dieser Firma sind laut Firmenbuchauszug die Berufungswerberin G G, DI S J, B F und K J G. Bei korrekter Firmenbuchabfrage wäre somit der Umstand, dass die erstinstanzliche Behörde unzuständig ist, unmittelbar hervorgekommen weshalb § 28 VStG nicht anzuwenden ist. Durch die - vermutlich wegen der Namensähnlichkeit - erfolgten Abfrage einer anderen Firma, die ihren Geschäftssitz in Graz hat, wurden auf Grund dieses Fehlers jene beiden Personen, die nunmehr Berufung gegen den Ladungsbescheid erhoben haben, verfolgt. Der Sitz der "M T-M GesmbH" befindet sich in S-R. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn ein zur Vertretung einer juristischen Person nach außen befugtes Organ gemäß § 9 Abs 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird, im Bereich des Arbeitnehmerschutzes Tatort der Verwaltungsübertretung der Sitz der Unternehmensleitung, weil an diesem Ort die Dispositionen und Anordnungen zur Verhinderung der Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu treffen gewesen wären. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Berufungsbehörde die Unzuständigkeit der Unterbehörde von Amts wegen wahrzunehmen und den bei ihr bekämpften Bescheid aufzuheben.

Schlagworte
Ladungsbescheid Zuständigkeit Tatortbehörde Unterlassungsdelikt Geschäftsführer
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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