TE UVS Wien 2003/10/22 05/K/34/3980/2003

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.10.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien entscheidet durch sein Mitglied Dr. Osinger über die Berufung der Frau Renate E gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 18.4.2003, MA 67-PA-520893/3/2, mit welchem der Einspruch gegen die Strafverfügung zur selben Zahl gemäß dem Verwaltungsstrafgesetz als unzulässig zurückgewiesen wurde, wie folgt:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Text

Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 4.2.2003 wurde über die Berufungswerberin wegen einer Übertretung des Parkometergesetzes eine Geldstrafe verhängt.

Diese Strafverfügung war inhaltlich für die Berufungswerberin bestimmt, an sie adressiert und wurde ihr laut internationalem Zustellnachweis am 21.2.2003 durch persönliche Übernahme zugestellt.

Am 24.2.2003 langte bei der Erstbehörde ein mittels E-Mail eingebrachter Einspruch von Herrn Sebastian E ein. Dieser Einspruch hat folgenden Wortlaut:

?Betreff: Widerspruch gegen Strafverfügung MA 67-PA-Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Widerspruch gegen die von Ihnen geäußerte Strafverfügung (MA 67-PA-520893/3/2) ein. Tatsächlich habe ich am 25.11.2002 in der Z-gasse geparkt. Allerdings war der von mir gewählte Parkplatz weder direkt am Parkplatz noch am Straßenanfang als Kurzparkzone gekennzeichnet. Ich weiß dies so genau, weil sich mein Mitfahrer noch gewundert hat, dass man in dieser Gegend kostenlos parken kann und wir folglich den Straßenrand vergeblich bis zur Mündung der Einbahnstraße nach Parkverbotsschildern o.ä. abgesucht haben.

Außerdem fand ich bei meiner Rückkehr zu meinem Auto keinen Strafzettel o.ä., der einen Übertritt kenntlich gemacht hätte, vor, was die Situation noch absurder erscheinen lässt.

Wie mir ein österreichischer Bekannter, der über die Höhe von Strafverfügungen im Bilde ist, versicherte, können zudem 35 EUR niemals der Höhe des Bußgeldes für ein widerrechtliches Parken in einer Kurzparkzone (ein Tatbestand, der ja in meinem Fall nicht einmal gegeben ist ? s.o.!) entsprechen. Diese liegt laut seiner Aussage bei max. 20 EUR.

Folglich entbehrt Ihre Strafverfügung jeglicher juristischer Grundlage und wirkt auf mich ? v.a. auch angesichts der Tatsache, dass sie fast drei Monate nach dem angeblichen Übertritt bei mir eingeht ? eher wie der Versuch einer Touristenabzocke, die das Magistrat der Stadt Wien und damit auch die Stadt selbst als Touristenziel in kein gutes Licht rückt.

Ich hoffe, dass dieses ?Missverständnis" mit dieser Email

ausgeräumt ist.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian E"

Dieser Einspruch wurde in der Folge mit Bescheid der Erstbehörde vom 18.4.2003 gemäß § 49 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend führte die Behörde erster Instanz aus, Beschuldigter sei die in der Strafverfügung als solche bezeichnete Person. Nur sie könne gegen die Strafverfügung Einspruch erheben, nicht aber eine andere Person. Ein von einer anderen Person erhobener Einspruch vermöge die Strafverfügung nicht außer Kraft zu setzen und sei daher zurückzuweisen. In der angefochtenen Strafverfügung sei ausdrücklich Frau Renate E als Beschuldigte genannt. Der vorliegenden Einspruch sei jedoch nicht von ihr erhoben worden, sondern vielmehr, wie aus seinem Inhalt hervorgeht, Herrn Sebastian E zuzurechnen. Da Herr Sebastian E zur Einbringung eines Einspruches gegen die Strafverfügung nicht berechtigt gewesen sei, habe sich der Einspruch als unzulässig erwiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende, von Frau Renate E mittels E-Mail erhobene Berufung. Die Berufungswerberin bringt vor, der Inhalt decke sich mit dem Widerspruch ihres Sohnes Sebastian vom 24.2.2003, der der Führer des Fahrzeuges zum fraglichen Zeitpunkt gewesen sei, und wiederholt weiters wortgleich die Ausführungen des Einspruches von Herrn Sebastian E. Dies sei nötig, da im angefochtenen Bescheid mit keinem Wort auf die von ihrem Sohn vorgebrachten Argumente eingegangen, sondern lediglich der formelle Umstand thematisiert werde, dass nicht der Führer, sondern der Halter des Fahrzeuges widerspruchsberechtigt sei. Solange die oben angeführten Argumente, die ihres Erachtens klar gegen eine Übertretung ihres Sohnes sprächen, nicht eindeutig widerlegt würden, sehe sie von einer Zahlung des Bußgeldes ab. Der Umstand, dass diese Email von der Email-Adresse ihres Sohnes geschickt werde, ändere nichts daran, dass sie von ihr, Renate E, geschrieben worden sei. Diese Adresse sei nur verwendet worden, um bei einer Antwort schneller reagieren zu können. Sie rufe ihre Emails nur sehr unregelmäßig ab.

Es wurde erwogen:

Vorerst ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid in die Rechtssphäre der Berufungswerberin eingreift, weil er - implizit - auch die Entscheidung darüber enthält, dass der in Rede stehende Einspruch nicht der Berufungswerberin zuzurechnen sei (vgl. z.B. das Erk. des VwGH v. 27.4.1993, 92/04/0284). Die Rechtsverletzungsmöglichkeit in Ansehung des angefochtenen Zurückweisungsbescheides ergibt sich daraus, dass bei Zurechnung des Einspruches an Herrn Sebastian E die Bestrafung der Berufungswerberin wegen Übertretung des Wiener Parkometergesetzes rechtskräftig wird (vgl. das Erk. des VwGH v. 16.12.1993, 93/11/0153). Die Berufung ist daher zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Beschuldigter ist die in der Strafverfügung als solche bezeichnete Person. Nur sie kann gegen eine Strafverfügung Einspruch erheben, nicht aber eine andere Person, z.B. eine [nicht direkt haftungsbeteiligte] Gesellschaft m.b.H. (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, FN 2 zu § 49 VStG, Seite 995).

Gemäß § 10 Abs 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.

Um das Handeln eines Vertreters dem Vertretenen zurechnen zu können, genügt nicht allein der Umstand, dass im nachhinein eine entsprechende Vollmacht vorgelegt wird; es ist vielmehr erforderlich, dass der Vertreter schon im Zeitpunkt seines Handelns zumindest schlüssig zu erkennen gibt, dass er als Vertreter einer bestimmten Person tätig wird. Jemand, der bei Vornahme einer Handlung nicht zumindest schlüssig zum Ausdruck bringt, in Vertretung eines anderen aufzutreten, kann nicht als Vertreter behandelt werden (VwGH 18.10.1989, 89/03/0153).

Die Unterlassung der Vorlage einer Vollmacht ist nur dann ein bloßer Formfehler, wenn die Eingabe auf ein Vollmachtsverhältnis hinweist (VwGH 18.6.1952 Slg 2575A).

Aus dem Einspruch ergibt sich kein Hinweis darauf, das Herr Sebastian E im Namen der Bestraften eingeschritten wäre. Wird ein Einspruch bloß im Interesse, jedoch nicht (ausdrücklich und ausweislich) auch im Namen eines Bestraften erhoben, so ändert das nichts an seiner Unzulässigkeit, kann es doch nicht Sache der Behörde sein, vor ihrer Zurechnung eine Erfolgsabschätzung dahingehend vorzunehmen, dass nur die (voraussichtlich) erfolgreichen Einsprüche dem Bestraften, die (voraussichtlich) erfolglosen, bei Zurechnung zum Bestraften Kostenfolgen auslösenden Einsprüche aber ? kostenschonend - dritten Personen zugerechnet werden.

Die Berufungswerberin bestreitet in ihrer Berufung gar nicht, dass Sebastian E den Einspruch in eigenem Namen (ohne ausdrückliche Vollmachtsbekanntgabe) eingebracht hat. Der Einspruch war daher hier zweifelsfrei Herrn Sebastian E zuzurechnen. Ein von einer anderen Person (als dem Beschuldigten oder dessen Vertreter) erhobener Einspruch vermag die Strafverfügung jedoch nicht außer Kraft zu setzen und ist daher zurückzuweisen.

Da sich die gegenständliche Strafverfügung eindeutig an Frau Renate E gerichtet hat, ist die Zurückweisung des von Herrn Sebastian E ? im eigenen Namen ? eingebrachten Einspruches durch die Behörde erster Instanz zu Recht erfolgt und war daher der angefochtene Zurückweisungsbescheid zu bestätigen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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