TE UVS Salzburg 2003/10/29 3/13755/10-2003th

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.10.2003
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Herrn Josef F., vertreten durch die K. Rechtsanwälte OEG, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 1.4.2003, Zahl 30308/369-26176-2002, folgendes Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses mit der Maßgabe vollinhaltlich bestätigt, dass im Tatvorwurf die Passage ?entspricht 0,31 Sekunden? durch ?entspricht etwa 0,3 Sekunden? ersetzt wird.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte außer dem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von

? 43,60 zu leisten.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten

vorgeworfen:

?Angaben zur Tat:

Zeit der Begehung: 03.06.2003, 10:19 Uhr

Ort der Begehung: E, A1, Strkm 282,6,

                  Richtung Salzburg

Fahrzeug:         PKW, WL-? (A)

 

Sie haben als Fahrzeuglenker keinen solchen Abstand vom nächsten vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten, dass Ihnen jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre. Nähere Angaben: Sie sind mit einem Abstand von 11 Meter, das entspricht 0,31 Sekunden, hinter einem in gleicher Richtung fahrenden Kraftfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 115 km/h nachgefahren. Bei einem unbedingten Mindestabstand von einer Sekunde wäre bei dieser Geschwindigkeit ein Sicherheitsabstand von 31,94 Meter einzuhalten gewesen.

 

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

 

Übertretung gemäß § 18(1) Straßenverkehrsordnung

 

Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt:

 

Strafe gemäß:   § 99 (3)a Straßenverkehrsordnung   Euro 218,00

Ersatzfreiheitsstrafe:     72 Stunden.?

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seine Rechtsvertreter fristgerecht eine Berufung eingebracht. Darin bringt er im Wesentlichen vor, dass sich die angeführten Abstandsangaben zum Vorfahrzeug in Meter mit dem vorgeworfenen Sekundenabstand ausgehend von der angeführten Geschwindigkeit arithmetisch nicht nachvollziehen lassen. Bei einem Tiefenabstand von 11 m zum vorausfahrenden Fahrzeug bei 115 km/h Geschwindigkeit entspreche dies einem zeitlichen Abstand von 0,34 Sekunden und nicht wie vorgeworfen von 0,31 Sekunden. Schon aus diesem Grund leide das Straferkenntnis an einer seine Aufhebung begründenden Rechtswidrigkeit. Auch sei seine dargelegte besondere Situation aufgrund der überhöhten Sitzposition in dem von ihm gelenkten Fahrzeug nicht berücksichtigt worden. Er verweist auf eine VwGH-Judikatur, dass bei geübten Fahrern die Reaktionszeit 0,3 bis 0,7 Sekunden betragen könne. Da er als Berufskraftfahrer sicherlich zu den sehr geübten Lenkern zähle, wäre ihm selbst bei Einhaltung eines Tiefenabstandes von lediglich 0,31 Sekunden ein rechtzeitiges Anhalten jederzeit möglich gewesen. § 18 Abs 1 StVO sei nicht zu entnehmen, dass der Sicherheitsabstand ein Ein-Sekundenabstand sein müsse. Weiter moniert er die Strafhöhe. Die Behörde habe seine monatlichen Rückzahlungsverpflichtungen von ? 900 nicht berücksichtigt.

 

Am 29.9.2003 fand in der Sache eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt, in der der anzeigelegende Gendarmeriebeamte als Zeuge einvernommen wurde.

 

Der Beschuldigte gab an, damals mit einem Firmenwagen unterwegs gewesen zu sein. Er könne sich erinnern, dass er sich während der Fahrt einmal geärgert habe, da unmittelbar vor ihm ein Fahrzeug auf den Überholfahrstreifen gewechselt habe, den er gerade benützt habe. Als er später die Fotos des Vorfalles gesehen habe, sei er sich sicher gewesen, dass es sich dabei um den auf Bild festgehaltenen Vorfall gehandelt habe. Auf Grund dessen habe er sofort seine Geschwindigkeit reduzieren müssen. Er sei vorher mit 130 km/h gefahren. Die im Messprotokoll angeführten 115 km/h könnten durchaus stimmen. Er sei im Jahr 35.000 bis 40.000 Kilometer mit dem Firmenfahrzeug und 15.000 Kilometer mit seinem Privatfahrzeug unterwegs. Er habe damals jedenfalls Sicht über den vor ihm fahrenden Pkw hinaus gehabt. Wie weit vor diesem noch Verkehr gefahren sei, könne er nicht mehr genau sagen. Es habe herrschte damals aber sicherlich flüssiger Verkehr geherrscht, da er sonst nicht mit 130 km/h gefahren wäre.

 

Der Zeuge gab an, dass die Messung mit dem Verkehrskontrollsystem VKS 3.0 durchgeführt worden sei, wobei er an den konkreten Vorgang heute aber keine Erinnerung mehr habe. Er führe solche Abstandsmessungen regelmäßig durch. Der vorliegende Messstandort habe sich auf der Autobahnbrücke E, P befunden und sei in Fahrtrichtung Salzburg gemessen worden. Im do. Bereich habe man eine Beobachtungsstrecke von etwa 500 bis 600 m.  Es handle sich bei dem VKS 3.0 um ein Videoaufzeichnungssystem, welches über drei Kameras verfüge. Auf der Fahrbahn sei dazu ein entsprechender Messraster, der sich über 100 m erstrecke, angebracht. Es würden in einem Bereich von mindestens 80 m zwei Messungen durchgeführt. Bei den drei Videokameras handle es sich um eine Übersichtskamera und je eine Kamera zur Identifizierung der Kennzeichen für den rechten bzw. den linken Fahrstreifen. Er selbst befinde sich mit seinem Kollegen während der Messung im Messfahrzeug und verfolge das Verkehrsgeschehen am Bildschirm. Wenn ihm dabei bei einem Fahrzeug ein offensichtlich zu geringer Mindestaufstand auffalle, werde die Videoaufzeichnung zurückgespult und das Fahrzeug innerhalb der Beobachtungsstrecke noch einmal beobachtet. Wenn es innerhalb der Beobachtungsstrecke vorkommen sollte, dass vor dem Fahrzeug ein anderes Fahrzeug einen plötzlicher Fahrstreifenwechsel durchgeführt habe, werde keine Messung vorgenommen. Wenn dies nicht der Fall sei, werde die Abstandmessung durchgeführt. Dabei werde der Messbalken an den jeweiligen Radabstandspunkten (vordere Radachse) des vorderen Fahrzeuges und des hinteren Fahrzeuges situiert. Das Gleiche werde auch bei der zweiten Messung gemacht. Sodann werden vom vorderen Fahrzeug auch die hinteren Radabstandspunkte (hintere Radachse) gemessen und werde der dort ermittelte Abstand vom gesamten gemessenen Abstand abgezogen. Dadurch erhalten sie das Resultat der Abstandsmessung, wobei die Abstände zugunsten des Lenkers aufgerundet werden. Ebenso werde die Geschwindigkeit errechnet und automatisch eine Toleranz (3 % bei G

eschwindigkeiten über 100 km/h bzw. 3 km/h bei Geschwindigkeiten unter 100 km/h) abgezogen. Das Kennzeichen lese er von der Videoaufzeichnung ab und vermerke es mit der Fahrzeugtype am Protokoll. Er könne absolut ausschließen, dass das vordere Fahrzeug unmittelbar vor Aufnahme des ersten Beweisfotos einen plötzlichen Fahrstreifenwechsel gemacht habe, da er das Verkehrsgeschehen schon vorher über eine Strecke von 500 m beobachte. Es werde auch die Videoaufzeichnung vor der Messung zurückgespult und noch einmal eingesehen. Zwischen erster Messung und zweiter Messung müsse sich ein Mindestabstand von 80 m befinden. Werde dieser Mindestabstand nicht eingehalten, ertöne am Gerät ein Piepston und werde die Messung automatisch annulliert. Das Gleiche erfolge, wenn innerhalb der beiden Messvorgänge eine Veränderung der Geschwindigkeit von über 5 % stattfindet. Auch in diesem Fall werde das Messergebnis automatisch annulliert.

 

Der Beschuldigtenvertreter wendete dazu ein, dass bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 115 km/h in der Sekunde 31,94 m, d.h. in zwei Sekunden 63,88 m zurücklegt werden. Laut den Angaben auf den Beweisbildern sei die erste Messung um 10:19 Uhr und 9 Sekunden, die zweite um 10:19 Uhr und 11 Sekunden erfolgt. Daraus würde sich ergeben, dass der vom Zeugen  geschilderte Mindestmessstreckenunterschied von 80 m nicht eingehalten worden sei.

 

Der Zeuge gab dazu an, dass er über die genauen Berechnungsvorgänge des Systems ich keine Auskunft erteilen könne, da er kein Techniker sei. Er wende das System an, wie er es in den Schulungen gelernt habe und würden auch die Verwendungsbestimmungen eingehalten. Das Video der damaligen Auflage gäbe es leider heute nicht mehr. Es sei zwischenzeitlich schon gelöscht worden. Er selbst führe diese Abstandsmessungen seit zwei Jahren durch. Dies bis zu 10 x im Monat. Das vorliegende Videoaufzeichnungssystem sei vorher schon zwei Jahre in Tirol und Vorarlberg im Einsatz gewesen und seines Wissens werde es auch in Deutschland und in Holland verwendet.

 

Im weiteren Verfahren hat die Berufungsbehörde zu den vom Beschuldigtenvertreter aufgeworfenen ?Unstimmigkeiten? eine schriftliche Stellungnahme des Herstellers des Systems eingeholt.

 

Der Hersteller gab dazu in einer per Email erstatteten Stellungnahme vom 1.10.2003 an, dass die vorliegende Messung mit der damaligen aktuellen Version für Österreich erfolgt sei. Die Zulassung zur Eichung sei am 4.6.2002 erfolgt, welche aber in erster Linie der reinen Geschwindigkeitsmessung diente. Die Software auf den Geräten sei danach ausgetauscht worden. Erst die neue Version breche automatisch ab, wenn die Distanz zwischen beiden Messungen kleiner sei als 80 Meter (In Deutschland bei 25 Meter, in Holland bei 40 Meter). Der Grund hierfür sei die Genauigkeit der Geschwindigkeitsmessung:

Bei einem Abstand von über 80 Meter zwischen zwei Messungen mit dem VKS System liege die Genauigkeit unter 1 %. Zusätzlich von der berechneten Geschwindigkeit, die mit den internen ?WorstCase Daten? zugunsten des Betroffen durchgeführt werde, werden noch die Verkehrsfehlertoleranzen von 3 % über 100 km/h und 3 km/h bei einer Geschwindigkeit von unter 100 abgezogen.

Die Berechnung des Sekundenabstandes sei vom verwendeten Programm folgendermaßen durchgeführt worden:

Der berechnete Abstand ( WorstCase Daten ungerundet ) /Nettogeschwindigkeit (WorstCase Daten gerundet). Konkret für diesen Fall sei das: 10.02 m / 115 km/h  = 0.31 Sekunden. Besser sei, dass die Berechnung mit allen gerundeten Werten durchgeführt werde, was auch in der aktuellen Version realisiert sei, d.h. 11 m / 115 km/h = 0.34 Sekunden.

Nach Begutachtung der gesamten Messergebnisse sei noch anzumerken, dass diese Messung sei von den Beamten ordnungsgemäss durchgeführt worden sei.

1. Messung bei 90.0, 2.Messung bei 14.3. Daraus resultiere eine Genauigkeit der Geschwindigkeitsmessung von ca.1.1 %

 

Die Herstellerstellungnahme wurde dem Beschuldigtenvertreter im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

 

In seiner Antwortstellungnahme moniert der Beschuldigtenvertreter zunächst, dass er gegenüber dem Herstellervertreter kein Fragerecht gehabt habe. Er führt weiters an, dass auch nach den Ausführungen des Herstellervertreters zum Tiefenabstand der Spruch unrichtig gewesen sei. Es ergebe sich auch, dass der Abstand zwischen den Messungen kleiner als 80 m gewesen sei und offensichtlich aufgrund bestehender Ungenauigkeiten des Messsystems derartige Messungen mit aktueller Software abgebrochen werden. Ein Messergebnis mit einer Ungenauigkeit von 99 % sei jedenfalls völlig untauglich, die Erfüllung eines Verwaltungsdeliktes zu beweisen.

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:

 

Unbestritten ist, dass der Beschuldigte das näher angeführte Kraftfahrzeug zum genannten Zeitpunkt auf der A 1 Westautobahn bei Straßenkilometer 282,6 in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt hat, als es dort mittels dem neuen computergestützten Videoabstandsmessgerät VKS 3.0 gemessen wurde. Der Beschuldigte wendet im Wesentlichen ein, dass die im Messprotokoll angeführten Abstands- und Zeitwerte arithmetisch nicht nachvollziehbar seien und daher das Messergebnis nicht herangezogen werden könne. Im Übrigen führt er an, dass ihm als geübten Fahrer selbst bei Einhaltung eines Tiefenabstandes von 0,31 Sekunden ein rechtzeitiges Anhalten jederzeit möglich gewesen werde.

 

Nach dem Ermittlungsverfahren ist zutreffend, dass das vorliegend verwendete Verkehrskontrollsystem (VKS) 3.0 erst mit Eichschein vom 18.7.2002 vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen für Geschwindigkeitsmessungen geeicht wurde. Daraus lässt sich aber nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht automatisch der Schluss ziehen, dass das Messsystem, welches auf einer Computerunterstützten fotogrammmetrischen Auswertung von Videoaufzeichnungen beruht, zum Messzeitpunkt falsche Messergebnisse lieferte.

 

Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren sind Anhaltspunkte für eine Fehlbedienung bzw. ein Nichtfunktionieren der Videokameras nicht hervorgekommen. Der einvernommene Zeuge (Messbeamte) hat den Ablauf des Messvorganges mit dem System VKS 3.0 nachvollziehbar geschildert. Die Berufungsbehörde hat keine Gründe diesen Angaben des Zeugen, der auf dem System besonders eingeschult worden ist und es seit Einführung beim Landesgendarmeriekommando Salzburg vor etwa zwei Jahren regelmäßig bedient, nicht zu folgen. Sie geht davon aus, dass die Messung entsprechend der Gebrauchsanweisung des Gerätes erfolgte.  Sie geht entgegen dem Beschuldigtenvorbringen daher davon aus, dass während der gesamten einsehbaren Beobachtungsstrecke von etwa 500 Meter kein plötzlicher Fahrstreifenwechsel des vorderen Fahrzeuges vor dem vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeug stattgefunden hat. Der Zeuge hat glaubwürdig dargetan, dass er das Verkehrsgeschehen über die gesamte Beobachtungsstrecke am Bildschirm mitverfolge und vor der eigentlichen Messung die Videoaufzeichnung zurückspule und sie gerade auf solche Vorkommnisse noch einmal betrachte. Hätte er ein solches Fahrmanöver vor dem Beschuldigtenfahrzeug festgestellt, wäre eine Messung nicht durchgeführt worden.

 

Die vom Beschuldigten angeführten arithmetischen ?Unstimmigkeiten? bei der Berechnung des Sekundenabstandes wurden vom Hersteller in seiner Email-Stellungnahme vom 1.10.2003 aufgeklärt. Der Hersteller konnte auch den Widerspruch in der Aussage des Zeugen zum erforderlichen Mindestabstand zwischen den beiden Messungen von 80 m und dem laut vorliegenden Messfotos herauslesbaren tatsächlichen Abstand zwischen beiden Messungen von unter 80 m aufklären. Der Hersteller führte dazu aus, dass zum Zeitpunkt der vorliegenden Messung (3.6.2002) noch eine Softwareversion installiert gewesen sei, die die Messung noch nicht abgebrochen habe, wenn die Distanz zwischen den beiden Messungen kleiner als 80 Meter gewesen sei. Diese Softwareversion sei zwischenzeitlich ausgetauscht worden sei. Der Hersteller erklärte diese Mindestdistanz als Erfordernis der Genauigkeit der Geschwindigkeitsmessung im Zusammenhang mit der am 4.6.2002 erfolgten Zulassung des VKS 3.0 zur Eichung für Geschwindigkeitsmessungen. Die vom Beschuldigtenvertreter in seiner Stellungnahme zum Beweisergebnis abgeleitete Ungenauigkeit des Messergebnisses von ?99 %? kann die Berufungsbehörde aus der Herstellerstellungnahme aber nicht ableiten. Der Berufungsbehörde ist amtsbekannt, dass das vorliegend verwendete Verkehrskontrollsystem (VKS) 3.0 vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Eichschein vom 18.7.2002 für Geschwindigkeitsmessungen geeicht wurde und in der aktuellen Gebrauchsanweisung nunmehr auch die Mindestdistanz von 80 Meter zwischen den beiden Abstandsmessungen festgehalten ist. Im vorliegenden Fall wurde die nunmehr vorgesehene Mindestmessdistanz nur knapp (der Hersteller errechnete aus dem vorliegenden Messprotokoll eine Distanz zwischen beiden Messungen von 75,7 Meter) nicht eingehalten, sodass sich schon aus diesem Grund die behauptete ?Ungenauigkeit? des Messergebnisses von ?99 %? nicht ableiten lässt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte selbst in seiner Einvernahme vor der Berufungsbehörde die vom System VKS 3.0 ermittelte Fahrzeuggeschwind

igkeit von 115 km/h nicht Abrede gestellt hat bzw. eingestanden hat eine Geschwindigkeit in dieser Höhe und höher (130 km/h) eingehalten zu haben.

 

Dass das gegenständlich vom System VKS 3.0 ermittelte Abstandsmessergebnis von aufgerundet 11 Meter nachvollziehbar ist, ergibt sich für die Berufungsbehörde schon aus freiem Auge aus den im Akt aufliegenden Beweisbildern, die während der beiden Messungen aus der (zwischenzeitlich leider schon gelöschten) Videoaufnahme angefertigt wurden. Der Beschuldigte bestreitet nicht, das dort aufscheinende hintere Fahrzeug gelenkt zu haben. Aus diesen Bildern ergibt sich für die Berufungsbehörde augenscheinlich, dass der Abstand zwischen dem hinteren und dem vorderen Fahrzeug nicht mehr als zwei PKW-Fahrzeuglängen beträgt.

 

Überdies ist das VKS 3.0 Abstandsmesssystem, welches in Salzburg seit Ende 2001, in Tirol und Vorarlberg schon seit 1999 in Verwendung steht, seit längerem auch in Deutschland und in Holland für Abstandsmessungen zugelassen.

 

Die Ansicht des Beschuldigten, dass im vorliegenden Fall ein Sicherheitsabstand von 0,31 Sekunden jedenfalls ausreichend gewesen wäre, wird seitens der Berufungsbehörde nicht geteilt. Ein Sicherheitsabstand von umgerechnet nur 0,31 (oder auch 0,34) Sekunden entspricht insbesondere im höheren Geschwindigkeitsbereich (wie auf der Autobahn) keinesfalls der Verkehrssicherheit, auch wenn es sich um einen besonders geübten Fahrzeuglenker handelt. Das Einhalten einer so geringen Reaktionszeit erfordert vom Lenker ein besonders erhöhtes bremsbereites Fahrverhalten, welches bei langen monotonen Fahrten auf der Autobahn (und insbesondere bei Überholmanövern) selbst bei geübten Lenkern nicht ständig erwartet werden kann.  In der Fahrausbildung wird nicht grundlos ein erforderlicher Sicherheitsabstand von mindestens 2 Sekunden gelehrt.

 

Der Beschuldigte kann in diesem Zusammenhang auch mit der von seinem Rechtsvertreter angeführten VwGH-Judikatur zur Reaktionszeit nichts gewinnen, zumal das zitierte Judikat (VwGH 24.9.1997, 97/03/0090) nicht konkret zu § 18 Abs 1 StVO ergangen ist. Nach der zu § 18 Abs 1 StVO ergangenen Judikatur des VwGH muss ein Kfz-Lenker jedenfalls einen Sicherheitsabstand einhalten, der etwa der Länge des Reaktionsweges (Sekundenweges) entspricht, dass sind in Metern drei Zehntel der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h (VwGH 21.9.1984, 84/02/0198; 18.12.1997, 96/11/0035).

 

Der Beschuldigte hat wie bereits ausgeführt die festgestellte Geschwindigkeit seines Fahrzeuges von 115 km/h nicht in Abrede gestellt. Bei dieser Geschwindigkeit wäre demnach ein Sicherheitsabstand von mindestens 34,5 Meter oder ca. sieben Pkw-Fahrzeuglängen zum vorderen Fahrzeug erforderlich gewesen. Dass der erforderliche Mindestabstand im gegenständlichen Fall vom Beschuldigtenfahrzeug deutlich unterschritten wurde, ergibt sich - wie bereits ausgeführt - schon augenscheinlich aus den vorliegenden Beweisbildern der Videoaufnahme, wo sich schon mit freiem Auge erkennen lässt, dass der Abstand des vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeuges zum vorderen Fahrzeug nur etwa zwei Pkw-Fahrzeuglängen, keinesfalls aber sieben Pkw-Fahrzeuglängen oder 34,5 Meter beträgt.

 

Auf Grund dieses Beweisergebnisses ist auch die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens entbehrlich. Das Berufungsvorbringen geht somit ins Leere und wird die vorliegende Übertretung als erwiesen angenommen, wobei in Anbetracht des geringen Abstandes bereits von einem grob fahrlässigen Verschulden des Beschuldigten auszugehen ist.

 

Zur Strafbemessung ist festzuhalten:

Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO ist für die vorliegende Übertretung ein Geldstrafrahmen von ? 726 vorgesehen. Das Einhalten eines zu geringen Sicherheitsabstandes ist gerade auf der Autobahn, wo im Hochgeschwindigkeitsbereich gefahren wird, oft Ursache schwerster Unfälle. Die vorliegend festgestellte Unterschreitung des Mindestsicherheitsabstandes ist bereits als beträchtlich anzusehen. Der Übertretung liegt daher ein nicht mehr unbedeutender Unrechtsgehalt zu Grunde.

 

An subjektiven Strafbemessungskriterien ist als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten anzuführen. Die Behörde geht von grob fahrlässigem Verschulden des Beschuldigten aus. Seine angegebene Einkommenssituation (? 1.200 monatlich bei Sorgepflichten für Ehefrau und 2 Kindern) ist als knapp unterdurchschnittlich zu werten.

 

Insgesamt lassen die angeführte Einkommenssituation und der Milderungsgrund bei Berücksichtigung des erwähnten Unrechtsgehaltes und des grob fahrlässigen Verschuldens die mit ? 218 ohnedies noch im unteren Bereich des Strafrahmens verhängte Geldstrafe nicht als unangemessen erscheinen. Gegen eine Strafherabsetzung sprechen vor allem auch spezialpräventive Erwägungen um den Beschuldigten in Hinkunft von ähnlich gelagerten Übertretungen wirksam abzuhalten. Die Berufung war daher abzuweisen.

Schlagworte
§ 18 Abs 1 StVO; Sicherheitsabstand von 0,31 Sekunden ist nicht ausreichend
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten