TE UVS Steiermark 2003/11/27 43.14-8/2003

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Veröffentlicht am 27.11.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Gasser-Steiner über die Berufung des Herrn S L, vertreten durch Dr. HM P, Rechtsanwalt in S, gegen die in Form eines Bescheides gekleidete Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming vom 14.8.2003, GZ.: 4.1-22/96, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird die Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Rechtsgrundlagen: § 360 Abs 1 GewO 1994 idgF

Text

Mit dem bekämpften Bescheid wurde dem jeweiligen Betreiber der im Gegenstand genannten Betriebsanlage mit Verfahrensanordnung nach § 360 der Gewerbeordnung idgF die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes binnen fünf Monaten, gerechnet ab dem 14. August 2003 aufgetragen. In der Folge werden im Bescheidspruch die Auflagen umschrieben, die bis zum Ende der Frist umzusetzen sind.

Dagegen erhob der derzeitige Betreiber der Betriebsanlage, Herr S L, die Berufung und beantragte er den bekämpften Bescheid als rechtswidrig zu beheben oder die im Bescheid gesetzte Frist auf zumindest ein Jahr anzuheben.

Die Berufung ist - ohne auf die eigentlichen Berufungsausführungen näher eingehen zu müssen - als unzulässig zurückzuweisen.

§ 360 Abs 1 GewO bestimmt: Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs 1 Z 1, 2 oder 3, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 78 Abs 2, § 79 c oder § 82 Abs 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen. Verfahrensanordnungen stellen keine Bescheide dar und bedürfen keiner Begründung. Eine Verfahrensanordnung ist ihrem Wesen nach nicht mehr als eine nicht weiter sanktionierte Aufforderung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes, die einem Vollzug nicht zugänglich ist. Demzufolge ist gegen sie eine gesonderte Berufung gemäß § 63 Abs 2 AVG nicht zulässig. Erst in der Berufung gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid - hier ein Stillegungs- oder Schließungsbescheid - können auch Einwendungen gegen vorangegangene Verfahrensanordnungen geltend gemacht werden. An dieser Rechtslage vermag weder die Bezeichnung als Bescheid noch die unrichtige Rechtsmittelbelehrung etwas ändern. Eine falsche positive Rechtsmittelbelehrung eröffnet bei entgegenstehender Gesetzeslage keine Berufungsmöglichkeit. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Verfahrensanordnung Bescheid Betriebsanlage Berufung Zurückweisung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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