TE UVS Niederösterreich 2003/11/29 Senat-TU-03-0065

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.2003
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Spruch

Die Berufung wird abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51, in der derzeit geltenden Fassung iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBlNr 52, in der derzeit geltenden Fassung.

 

Der Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens beträgt 20 % der verhängten Geldstrafe, somit ? 17,40.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs 1 und 2 VStG

 

Der Berufungswerber hat daher folgenden Betrag innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen:

 

-

verhängte Geldstrafe: ?  87,00

-

vorgeschriebener Beitrag

zum Verfahren vor der Behörde erster Rechtsstufe: ?    8,70

- Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren: ?  17,40

Gesamtbetrag: ?113,10

 

Rechtsgrundlage:

§ 59 Abs2 AVG

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ** ** ****, Zl 3-****-01, wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 18 Abs 1StVO 1960 nach § 99 Abs 3 lit a leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von ? 87,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 66 Stunden verhängt.

 

Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, dass der Berufungswerber am ** ** ****, um 16,15 Uhr, in S***************, auf der B **, Kreuzung mit der B1, als Lenker des Peugeot mit dem Kennzeichen *-***** keinen solchen Abstand von nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten hat, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre.

 

In der dagegen fristgerecht und vollinhaltlich erhobenen Berufung wendete der Berufungswerber im Wesentlichen ein, dass er seinen Pkw als drittes Fahrzeug vor der Kreuzung mit der Bundesstraße 1 verkehrsbedingt habe anhalten müssen (Stoptafel). So wie die vor ihm stehenden Fahrzeuge habe auch er sein Kfz zum Stillstand gebracht. Nachdem das erste Fahrzeug abgebogen sei und die vor ihm stehende Pkw-Lenkerin ihr Fahrzeug in Bewegung setzte, habe auch er ein Stück weiter nach vorne fahren wollen. Plötzlich und ohne ersichtlichen Grund habe die vor ihm befindliche Lenkerin überraschend neuerlich angehalten. Da der Berufungswerber sein Fahrzeug eben erst anrollen gelassen habe und mit einem Manöver, wie dies die Lenkerin vor ihm setzte, in keiner Weise rechnen konnte, sei es unmöglich gewesen, noch rechtzeitig zu reagieren.

Hintereinanderfahren heiße nach dem Dafürhalten des Berufungswerbers, mit gleicher Geschwindigkeit hinter dem vorderen Fahrzeug zu fahren. Dies sei hier, wie schon aus dem Wortlaut hervorgehe, nicht der Fall gewesen. Er sei nicht hinter dem Kfz der vor ihm befindlichen Lenkerin nachgefahren, sondern habe sein Fahrzeug anrollen lassen, als sich das Fahrzeug vor ihm in Bewegung gesetzt habe. Die Einhaltung eines Mindestabstandes sei gar nicht möglich gewesen, da durch den zuvor stattgefundenen Anhaltevorgang beide Kfz dicht beieinander gestanden seien. Da es sich eben aus diesen Erwägungsgründen um keinen Fall des Hintereinanderfahrens handeln könne, stelle der Berufungswerber den Antrag auf Einstellung des Verfahrens.

Auch könne der Ansicht der Behörde, dass jeder Lenker mit einer jähen Bremsung des vor ihm fahrenden Fahrzeuges rechnen müsse, nicht gefolgt werden, zumal die Verkehrslage und das Umfeld zum gegenständlichen Zeitpunkt keinerlei Anhaltspunkte für eine besondere Gefahrengeneigtheit erkennen hätten lassen. Entsprechend den Bestimmungen des Vertrauensgrundsatzes dürfe jeder Straßenbenützer darauf vertrauen, dass ? von wenigen Ausnahmefällen abgesehen ? andere Personen die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgten. Von einem Fahrzeuglenker dürfe man wohl annehmen, dass er/sie als Führerscheinbesitzer mit den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung vertraut sei und sein/ihr Fahrzeug nicht unbegründet jäh und überraschend abbremse.

Durch den Zusammenstoß sei minimalster Sachschaden entstanden. Die Daten seien ausgetauscht worden und habe der Berufungswerber den Vorfall seiner Versicherung gemeldet.

Im gegenständlichen Fall komme § 99 Abs 6 lit a zur Anwendung. Dass Frau S******** am nächsten Tag (laut Sachverhaltsdarstellung der Gendarmerie) die Unfallchirurgie in Wien aufsuchen würde, sei in keiner Weise vorhersehbar gewesen. Dass die ?Verletzung? und einwöchige Arbeitsunfähigkeit der Frau S******** auf Grund der minimalen Fahrzeugschäden nicht auf den Zusammenstoß zurückzuführen seien, zeige ja auch die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft.

Das Straferkenntnis fuße laut Begründung auf der Verkehrsunfallsanzeige des Gendarmerieposten S*************** vom ** ** ****. Dem Berufungswerber liege eine Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft X vom ** ** **** vor, der zu Folge die vom Gendarmerieposten S*************** erstattete Anzeige vom ** ** **** am ** ** **** zurückgelegt worden sei. Es erhebe sich die Frage, ob es sich um ein und die selbe Sachverhaltsdarstellung des Gendarmeriepostens handle oder ob der Behörde eine andere Anzeige vorliege.

Die Behörde stelle in ihrer Begründung fest, dass Verjährung nicht eingetreten sei, da die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige wegen eines Verkehrsunfalles bis zum Einlangen der Mitteilung des Gerichtes vom Ausgang des gerichtlichen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde in die Verjährungsfrist nicht einzurechnen sei und dass das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 30 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz bis zur Entscheidung ausgesetzt worden sei. Wenn, wie von der Behörde behauptet, das Strafverfahren am ** ** **** durch die Strafanzeige des Gendarmeriepostens S*************** eingeleitet worden wäre, so hätte das Verwaltungsstrafverfahren von der Behörde bescheidmäßig ausgesetzt werden müssen. Mangels eines derartigen Bescheides könnten eine Aussetzung des Strafverfahrens und eine Unterbrechung der Verjährungsfrist nicht erkannt werden. Im gegenständlichen Fall habe die sechsmonatige Verjährungsfrist am ** ** **** begonnen und am ** ** **** geendet. Innerhalb dieser Frist sei keine Verfolgungshandlung der Behörde ergangen. Schon weit außerhalb dieser Frist sei die Strafverfügung vom ** ** ****, in der die Begehung der in der Folge im Straferkenntnis am ** ** **** umschriebenen Tat angelastet wurde, erfolgt.

Der Berufungswerber stellte den Antrag auf Einstellung des Verfahrens.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat hierüber folgendes erwogen:

 

Bereits aus den Darstellungen des Berufungswerbers laut Berufungsschriftsatz ergibt sich, dass derselbe mit seinem Kraftfahrzeug vor der mit Stopptafel abgesicherten Kreuzung nach Verlassen des ersten bei der Kreuzung befindlichen Fahrzeuges, ebenso wie das zweite dort befindliche Fahrzeug, anfuhr. Auf Grund des im Kreuzungsbereich durch das vor dem Fahrzeug des Berufungswerbers befindliche Fahrzeug durchgeführten Bremsmanövers und der Tatsache, dass der Berufungswerber mit seinem Kraftfahrzeug nicht einen solchen Abstand zu dem vor ihm befindlichen Fahrzeug eingehalten hatte, dass ihm jederzeit, auch wenn das vordere Fahrzeug unvermittelt abgebremst wird, ein Anhalten möglich ist, kam es zum Zusammenstoß zwischen den beiden Fahrzeugen.

 

Aus dem Inhalt der Anzeige des Gendarmeriepostens S*************** vom ** ** ****, GZ P-***/01, sowie aus den dieser Anzeige angeschlossenen Niederschriften, insbesondere auch aus der mit dem Berufungswerber aufgenommenen Niederschrift, ergibt sich zweifelsfrei, dass die am Unfall zweitbeteiligte Frau V*** S******** bereits vor Ort gegenüber dem Berufungswerber über Kopfschmerzen klagte.

Der Berufungswerber durfte daher bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht davon ausgehen, dass eine Verkehrsunfallsverursachung ohne Personenschaden erfolgt war, da den Berufungswerber als Inhaber einer Lenkberechtigung im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall ein erhöhtes Aufmerksamkeitsgebot, insbesondere in Bezug auf mögliche Verletzungen der am Unfall Zweitbeteiligten, trifft.

Wie das Verfahren daraufhin ergab, war bei der am Unfall Zweitbeteiligten eine leichte Verletzung als Folge des Verkehrsunfalles gegeben, welche zu einem einwöchigen Krankenstand führte.

Die Berufungsbehörde hatte daher nicht bloß vom Vorliegen eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden auszugehen, sondern vielmehr davon, dass beim gegenständlichen Verkehrsunfall ein Personenschaden in Form von leichten Verletzungen bei Frau S******** eingetreten ist.

 

Insoweit der Berufungswerber einwendet, dass ihm im gegenständlichen Fall die Rechtswohltat des § 99 Abs 6 lit a StVO 1960 zu Gute komme, ist dem entgegenzuhalten, dass der gegenständliche Verkehrsunfall, auch für den Berufungswerber vor Ort bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt leicht erkennbar, nicht einen solchen mit bloßem Sachschaden darstellte.

 

In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen:

 

Gemäß § 18 Abs 1 StVO 1960, in der auf den Tatzeitpunkt anzuwendenden Fassung der 20 Novelle, hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass im jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

 

Ein Vorausfahrender darf sich zwar auf die Einhaltung eines entsprechenden Sicherheitsabstandes durch den Nachfahrenden, dieser sich aber nicht auf das Unterlassen eines überraschenden Bremsmanövers durch den Vorausfahrenden verlassen. Der Nachfahrende hat unter Berücksichtigung aller gegebenen Umstände dafür zu sorgen, dass er auch bei einem überraschenden Bremsmanöver des vor ihm Fahrenden sein Kraftfahrzeug rechtzeitig zum Anhalten bringen kann.

 

Dem Wortlaut des § 18 Abs 1 StVO 1960 kann nicht entnommen werden, dass es für die Anwendung dieser Regelung auf die Umstände ankommt, die zum Hintereinanderfahren von Fahrzeugen geführt haben. Das Gebot des § 18 Abs 1 StVO 1960 gilt demgemäß auch dann, wenn ein Fahrzeuglenker infolge eines rechtswidrigen Verhaltens eines anderen Fahrzeuglenkers und sohin unerwartet in die Lage versetzt wird, hinter dessen Fahrzeug fahren zu müssen, woraus sich für ihn auch unter solchen Umständen die Verpflichtung zur Einhaltung eines derartigen Abstandes ergibt, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird (VwGH 9 11 1984, ZFVB 1985 aus 3/173).

Insoweit der Berufungswerber vermeint, dass es sich beim Anfahrmanöver im Kreuzungsbereich nicht um Hintereinanderfahren gehandelt habe, wird einerseits auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit § 18 Abs 1 StVO, andererseits darauf verwiesen, dass auch ein langsames Anrollen und Anfahren bzw das Anrollen zweier Fahrzeuge innerhalb eines Kreuzungsbereiches eine Nachfahrt darstellt.

Jedenfalls wäre es am Berufungswerber gelegen gewesen, für die Einhaltung eines ordnungsgemäßen Sicherheitsabstandes zu dem vor ihm befindlichen Fahrzeug im Kreuzungsbereich Sorge zu tragen und den Abstand so zu wählen, dass ihm ein Anhalten, selbst im Falle eines überraschenden Bremsmanövers des Vorderen, möglich ist.

 

Zu den Einwendungen des Berufungswerbers im Zusammenhang mit § 99 Abs 6 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 ist festzustellen, dass gemäß der zitierten Gesetzesstelle eine Verwaltungsübertretung nur dann nicht vorliegt, wenn durch die Tat lediglich Sachschaden entstanden ist, die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden (§ 4 Abs 5) eingehalten worden sind und nicht eine Übertretung nach Abs 1 vorliegt.

 

Im Hinblick auf das bereits im Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde klar vorliegende Beweisergebnis, wonach die am Unfall Zweitbeteiligte bereits vor Ort über Kopfschmerzen gegenüber dem Berufungswerber klagte, hätte der Berufungswerber bei Anwendung der im zumutbaren pflichtgemäßen Sorgfalt nicht davon ausgehen dürfen, dass gegenständlich bloß ein Verkehrsunfall mit Sachschaden in Fremdeigentum vorgelegen ist. Der Berufungswerber durfte vielmehr nicht das Vorliegen eines Verkehrsunfalles mit Personenschaden, wie später auch bestätigt wurde, ausschließen.

 

Die Berufungsbehörde hatte daher davon auszugehen, dass dem Berufungswerber die Rechtswohltat des § 99 Abs 6 StVO 1960 nicht zukam.

 

Zu den Einwendungen des Berufungswerbers betreffend das Vorliegen von Verfolgungsverjährung war von der Berufungsbehörde festzustellen, dass entsprechend dem Akt der Bezirksverwaltungsbehörde die Verkehrsunfallsanzeige vom ** ** **** stammte und dass gleichzeitig an den Bezirksanwalt des Bezirksgerichtes X Anzeige erstattet wurde.

Die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft X vom Unterbleiben der Verfolgung gemäß § 90 Abs 1 StPO langte am ** ** **** bei der Bezirksverwaltungsbehörde ein.

 

Gemäß Art 4 Abs 2 Verkehrsrechts- Anpassungsgesetz 1971 BGBl 274, ist die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige wegen eines Verkehrsunfalles bis zum Einlangen der Mitteilung nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle (dass die Anzeige vom öffentlichen Ankläger zurückgelegt oder das gerichtliche Verfahren rechtskräftig ohne Schuldspruch des Angezeigten beendet wurde) bei der zuständigen Verwaltungsbehörde in die Verjährungsfrist (§ 31 Abs 2 VStG) nicht einzurechnen.

Da ex lege eine Nichteinrechnung der Frist von der Erstattung der Anzeige bis zur Mitteilung des Gerichtes über die Zurücklegung oder dass das gerichtliche Verfahren rechtskräftig ohne Schuldspruch des Angezeigten beendet worden sei, normiert ist, und da diese Frist nicht in jene für den Ablauf der Verfolgungsverjährung einzurechnen ist, war davon auszugehen, dass die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 30 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz mittels Aktenvermerkes, wie von der Bezirksverwaltungsbehörde am ** ** **** vorgenommen, rechtmäßig und ausreichend war. Die Erlassung eines Aussetzungsbescheides war für den Eintritt der ex lege normierten Wirkung nicht erforderlich. Die Berufungsbehörde hatte daher davon auszugehen, dass auch nicht die vom Berufungswerber ins Treffen geführte Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

 

Zur Strafhöhe wurde erwogen:

 

Die Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Weiters sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen, wenn die Geldstrafe bemessen wird.

 

§ 99 Abs 3 lit a StVO sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung die Verhängung einer Geldstrafe bis zu ? 726,--, im Nichteinbringungsfall Arrest bis zu zwei Wochen, vor.

 

Dem Berufungswerber ist zumindest grob fahrlässiges Verhalten anzulasten. Als Inhaber einer Lenkberechtigung ist ihm das Einhalten eines entsprechenden Sicherabstandes, insbesondere auch in Kreuzungsbereichen, zuzumuten.

 

Von folgenden aktenkundigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Berufungswerbers war auszugehen:

 

Der Berufungswerber verfügt über ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen in der Höhe von ? 1600,-- und hat zwei Sorgepflichten.

 

Erschwerend war kein Umstand zu werten. Als mildernd wurde Unbescholtenheit zu Grunde gelegt.

 

Die Berufungsbehörde konnte selbst unter Zugrundelegung als Milderungsgrundes der Unbescholtenheit nicht finden, dass die von der Bezirksverwaltungsbehörde verhängte Strafe, welche sich ohnehin im untersten Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens befindet, unangemessen hoch wäre. Die verhängte Strafe soll geeignet sein, den Berufungswerber in Hinkunft der Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen abzuhalten und soll auch noch generalpräventive Wirkung erzeugen können.

 

§ 21 VStG konnte nicht angewendet werden, da das Verschulden des Berufungswerbers nicht gering war. Das tatbildmäßige Verhalten des Berufungswerbers ist nicht erheblich hinter dem Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben, den die betreffende Strafdrohung typisiert.

 

Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 51e Abs 3 Z 3 VStG abzusehen, da die Beweislage bereits auf Grund des Verfahrens vor der Bezirksverwaltungsbehörde klar vorlag und die Bezirksverwaltungsbehörde eine ? 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängte.

Zuletzt aktualisiert am
07.07.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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