TE UVS Salzburg 2003/12/09 3/13855/4-2003th

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Veröffentlicht am 09.12.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Frau Joanna F., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 7.5.2003, Zahl 30306/369-83926-2001, folgendes Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses einschließlich des diesbezüglichen Kostenspruches aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren zu Spruchpunkt 2. wird gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung eingestellt.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und werden die Spruchpunkte 1., 3. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses vollinhaltlich bestätigt.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat die Beschuldigte zu den Spruchpunkten 1., 3. und 4. neben den erstinstanzlichen Verfahrenskosten (insgesamt ? 17,30) einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahren in Höhe von ? 34,60 zu leisten.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 14.08.2001, um 14:04 Uhr, in Elixhausen, L 101, auf Höhe Feuerwehr Elixhausen Richtung Obertrum, den Pkw mit dem Kennzeichen LL-? (A) gelenkt und dabei

1. als Fahrzeuglenker die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten. Gefahrene Geschwindigkeit: 75 km/h;

2. als Fahrzeuglenker die durch deutlich sichtbare Zeichen gegebene Aufforderung eines Organes der Straßenaufsicht zum Anhalten nicht befolgt.

3. als Lenker während der Fahrt den Zulassungsschein nicht mitgeführt.

4. als Lenker den Führerschein auf Verlangen einem Organ der Straßenaufsicht nicht zur Überprüfung ausgehändigt.

 

Sie habe dadurch Verwaltungsübertretungen

Zu 1.: gemäß § 20 Abs 2 Straßenverkehrsordnung

Zu 2.: gemäß § 97 Abs 5 Straßenverkehrsordnung

Zu 3.: gemäß § 102 Abs 5 lit b Kraftfahrgesetz

Zu 4.: gemäß §§ 14 Abs 1 z 1 iVm 37 Abs 1 Führerscheingesetz ? FSG begangen und wurde wegen dieser Übertretungen über die Beschuldigte

1. gemäß § 99 Abs 3 lit a Straßenverkehrsordnung eine Geldstrafe in der Höhe von ? 109,00, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 36 Stunden,

2. gemäß § 99 Abs 3 lit j Straßenverkehrsordnung eine Geldstrafe in der Höhe von ? 145,00, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden,

3. gemäß § 134 Abs 1 Kraftfahrgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von ? 28,00, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Stunden, und

4. gemäß § 37 Abs 1 Führerscheingesetz eine Geldstrafe in der Höhe von ? 36,00, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden,

verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht eine Berufung eingebracht. Sie bestreitet darin die vorgeworfenen Übertretungen. Die Behörde sei in keinster Weise auf die Einwendungen bezüglich des verwendeten Lasergerätes eingegangen. Hinzu komme noch, dass die Beschuldigte zum  Zeitpunkt 14.8.2001 krank geschrieben gewesen sei und dass sie schon aus diesem Grund das Firmenfahrzeug nicht gelenkt haben könne. Da sie das Fahrzeug nicht gelenkt habe, könne sie auch die Vorwürfe in Punkt 2., 3. und 4. nicht verursacht haben.

 

Am 3.12.2003 fand in der Sache eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt, in der der meldungslegende Gendarmeriebeamte als Zeuge einvernommen wurde. Die Beschuldigte selbst ist unentschuldigt nicht erschienen.

 

Der Beamte gab an, dass er damals auf Motorradstreife unterwegs gewesen sei und auf Höhe der Freiwilligen Feuerwehr Elixhausen mit der Laserpistole Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt zu haben. Dabei habe er das Fahrzeug der Beschuldigten bei einer Messdistanz von 184 m mit einer Geschwindigkeit von 78 km/h gemessen. Er habe daraufhin sofort das Lasermessgerät auf den Sitz seines Dienstmotorrades gelegt und der Fahrzeuglenkerin mit dem Arm Anhaltezeichen gegeben. Die Fahrzeuglenkerin sei aber weitergefahren, nach 200 m in die Dorfstraße nach rechts eingebogen und dort im Kreuzungsbereich stehen geblieben. Die Fahrzeuglenkerin sei dann zu ihm zu Fuß zurückgekommen. Er habe dann von ihr die Vorlage von Zulassungsschein und Führerschein verlangt und ihr auch eine Bestrafung wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung im Organmandatsweg angeboten. Die Lenkerin, eine 40 bis 50 Jahre alte Frau, habe geäußert, dass sie nicht so viel Geld bei sich habe und sie einen dringenden Termin im Gasthof G wahrnehmen müsse. Sie sei ohne ihre Identität nachzuweisen bzw ohne Führerschein und Zulassungsschein vorzulegen wieder zurück zu ihrem Fahrzeug gegangen. Er habe sich dann das Kennzeichen aufgeschrieben und die Anzeige erstattet. Von einer Festnahme gemäß § 35 VStG habe er auf Grund der Geringfügigkeit des Deliktes keinen Gebrauch gemacht.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:

 

Zu den Spruchpunkten 1., 3. und 4.:

 

Im vorliegenden Fall wird von der Beschuldigten zunächst vorgebracht, dass sie das Fahrzeug, bei dem es sich um ein Firmenfahrzeug der G. GmbH handelte, nicht gelenkt habe. In weiterer Folge stellt sie das Ergebnis der Lasermessung in Frage.

 

Dazu ist festzuhalten:

 

Im vorliegenden Fall ist eine Identitätsfeststellung der Fahrzeuglenkerin anlässlich der Amtshandlung nicht erfolgt. Die G. GmbH als Zulassungsbesitzerin hat über Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung mit Schreiben vom 25.9.2001 ausdrücklich die Beschuldigte als verantwortliche Lenkerin bekannt gegeben. Die Beschuldigte selbst hat im erstinstanzlichen Verfahren nur vorgebracht, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Firmenfahrzeug handle, welches von verschiedenen Personen benützt werde und vorläufig nicht klar sei, dass das Fahrzeug von ihr gelenkt worden sei. Erstmals in der Berufung behauptet sie dagegen, dass sie am besagten Tag krank geschrieben gewesen sei und das Fahrzeug nicht gelenkt habe. Nähere Nachweise über die nunmehr behauptete ?Krankheit? wurden von ihr aber nicht vorgelegt. Die Beschuldigte hat auch sonst im Berufungsverfahren nicht mitgewirkt.

 

Die Berufungsbehörde geht daher davon aus, dass die Beschuldigte die verantwortliche Lenkerin des Fahrzeuges zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt gewesen ist, zumal sie der - im Übrigen nicht bestrittenen  - Lenkerbekanntgabe der Zulassungsbesitzerin nicht entgegentreten konnte. Im Übrigen deckt sich die Lenkerbekanntgabe der Zulassungsbesitzerin mit den Feststellungen des Meldungslegers, der angab, dass es sich bei der Lenkerin um eine 40 bis 50 Jahre alte Frau handelte.

 

Die Berufungsbehörde geht auch davon aus, dass dem Beamten beim Notieren des Kennzeichens des Fahrzeuges kein Fehler unterlaufen ist, zumal das von ihm in der Anzeige angegebene Fahrzeug in Automarke, Type und Farbe mit dem festgehaltenen Kennzeichen übereinstimmt. Dem Einwand des Beschuldigtenvertreters, wonach der Beamte auf eine Distanz von 200 m das Kennzeichen nicht einwandfrei hätte ablesen können, wird entgegengehalten, dass der Beamte dazu glaubwürdig angegeben hat, dass er der Beschuldigten, als sie sich vom Ort der Amtshandlung wieder zu ihrem Fahrzeug entfernt hatte, möglicherweise nachgegangen sei, um das Kennzeichen abzulesen.

 

Es wird daher als erwiesen angenommen, dass damals die Beschuldigte das gegenständliche Fahrzeug lenkte.

 

Hinsichtlich der Geschwindigkeitsermittlung (zu Spruchpunkt 1.) mittels Lasermessung sind im Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die darauf schließen lassen, dass der Beamte entgegen seinen Feststellungen in der Anzeige die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festgelegten Verwendungsbestimmungen des Lasergerätes nicht eingehalten habe. Die Beschuldigte konnte dagegen auch nichts Konkretes vorbringen.

 

Die Berufungsbehörde geht somit von einer ordnungsgemäßen Geschwindigkeitsermittlung mittels Lasermessgerät aus und wird als erwiesen angenommen, dass die Beschuldigte damals die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um 25 km/h überschritten hat.

 

Weiters geht die Berufungsbehörde auf Grund der glaubwürdigen Angaben des Zeugen davon aus, dass die Beschuldigte über Aufforderung des Beamten weder den Führerschein noch den Zulassungsschein aushändigte. Die Annahme der Behörde, dass sie während der Fahrt den Zulassungsschein nicht mitgeführt hat, ist nicht rechtswidrig.

 

Die vorgeworfenen Übertretungen in den Spruchpunkten 1., 3. und 4. werden daher als erwiesen angenommen.

 

Zur Strafbemessung ist festzuhalten:

 

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

zu Spruchpunkt 1.(Geschwindigkeitsüberschreitung):

 

Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO ist für diese Übertretung ein Geldstrafrahmen bis zu ? 726 vorgesehen. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um 25 km/h ist nicht mehr als geringfügig anzusehen.

 

An subjektiven Strafbemessungskriterien sind keine Milderungsgründe hervorgekommen, während erschwerend zwei einschlägige Verwaltungsübertretungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen wirken. Zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat die Beschuldigte keine Angaben gemacht, sodass zumindest durchschnittliche Verhältnisse angenommen werden.

 

Insgesamt erweist sich die mit ? 109 ohnedies noch im unteren Bereich des Strafrahmens verhängte Geldstrafe unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung und der Vormerkungen keinesfalls als unangemessen.

 

Die verhängte Geldstrafe zu Spruchpunkt 1. war daher vollinhaltlich zu bestätigen.

 

zu Spruchpunkt 3. (Nichtmitführen des Zulassungsscheines):

 

Für diese Übertretung ist gemäß § 134 Abs 1 KFG ein Geldstrafrahmen bis zu ? 2.180 vorgesehen. Es ist diesbezüglich ebenfalls nicht von einem geringfügigen Unrechtsgehalt auszugehen.

 

An subjektiven Strafbemessungskriterien sind hier keine besonderen Milderungsgründe hervorgekommen. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Spruchpunkt 1. sinngemäß.

 

Insgesamt erweist sich die mit ? 28 im untersten Bereich des Strafrahmens verhängte Geldstrafe keinesfalls als unangemessen.

 

zu Spruchpunkt 4. (Nichtaushändigen des Führerscheines):

 

Für diese Übertretung ist gemäß § 37 Abs 1 FSG ein Geldstrafrahmen von ? 36 bis ? 2.180 vorgesehen. Es wurde somit die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen im Sinne des § 20 VStG ist nicht hervorgekommen, sodass auch die Geldstrafe zu Spruchpunkt 3. vollinhaltlich zu bestätigen war.

 

Zu Spruchpunkt 2. (Übertretung gemäß § 97 Abs 5 StVO):

 

Dieser Spruchpunkt war hingegen aufzuheben. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Tatbild einer solchen Übertretung jedenfalls darin, dass der Fahrzeuglenker einer Aufforderung eines Organes der Straßenaufsicht zum Anhalten nicht Folge leistet. Bei der Spruchfassung genügt es aber nicht, die im Gesetz enthaltenen Worte ?durch deutlich sichtbare Zeichen zum Anhalten aufzufordern? zu verwenden, vielmehr ist in den Spruch aufzunehmen, welches bestimmte Zeichen des Straßenaufsichtsorgans vom Lenker nicht befolgt wurde (VwGH 8.9.1998, 95/03/0185; 25.3.1992, 91/03/0044, 91/03/0045).

 

Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigten während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens nur zur Last gelegt ?als Fahrzeuglenker die durch deutlich sichtbare Zeichen gegebene Aufforderung eines Organs zum Anhalten nicht befolgt? zu haben. Dieser Vorwurf spiegelt im Wesentlichen nur die verba legalia des § 97 Abs 5 StVO wieder und entspricht nach der zitierten Judikatur nicht dem Konkretisierungsgebot für diese Übertretung. Die Behörde hätte im Spruch konkret anführen müssen, worin (durch welche Zeichen) die Aufforderung des Organes der Straßenaufsicht zum Anhalten bestanden hat (zB Schwenken des Armes, einer Signallampe, Winkelkelle etc). Der Berufungsbehörde ist es auf Grund der zwischenzeitlich abgelaufenen Verfolgungsverjährungsfrist verwehrt, den Spruch nachträglich zu konkretisieren.

Spruchpunkt 2. war daher zu beheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Schlagworte
§ 97 Abs 5 StVO; § 44a Z 1 VStG; Konkretisierungsgebot; beim Tatvorwurf des § 97 Abs 5 StVO genügt nicht, die im Gesetz enthaltenen Worte ?durch deutlich sichtbare Zeichen zum Anhalten aufzufordern? zu verwenden, vielmehr ist in den Spruch aufzunehmen, welches bestimmte Zeichen des Straßenaufsichtsorgans vom Lenker nicht befolgt wurde
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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