TE UVS Tirol 2004/01/15 2002/19/173-5

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Veröffentlicht am 15.01.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Karl Trenkwalder über die Berufung des Herrn G. W., wohnhaft in D-XY, vertreten durch Dr. Dieter B., Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 1.10.2002, Zahl VK-1023-2002, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber die Begehung der nachstehend wiedergegebenen Verwaltungsübertretungen angelastet:

 

?Tatzeit: 08.20 Uhr

Tatort: Biberwier, B 179, Km 10,6

Fahrzeug: SKf, XY

 

1. Sie haben die erlaubte Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden, bzw zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten überschritten; 21./22.04.2002

2. Sie haben innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von 24 Stunden keine ausreichende Ruhezeit eingelegt. Die tägliche Ruhezeit von 9, 11 bzw. 12 Stunden innerhalb von 24 Stunden bzw bei Zweifahrerbesatzung von 8 Stunden innerhalb von 30 Stunden wurde zum obgenannten Zeitpunkt nicht eingehalten.

3. Sie haben nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden, nach der Sie keine Ruhezeit genommen haben, keine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt; 22.04.2002

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

1. § 134 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967 und Art 6 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr.3820/85

2. § 134 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967 und Art 8 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr.3820/85

3. § 134 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967 und Art 7 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr.3820/85?

 

Dem Berufungswerber wurden 3 Geldstrafen, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafen, auferlegt.

 

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung hat der Berufungswerber ausgeführt, die vorliegenden Übertretungen ? so sie überhaupt gesetzt worden seien ? wären nicht auf dem Gebiet der Republik Österreich gesetzt worden, sodass die Zuständigkeit zur Ahndung nicht gegeben sei. Darüber hinaus bestehe kein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit allenfalls am 21./22.4.2002 gesetzten Übertretungen, weil die Beanstandung des im Spruch angeführten LKWs erst am 24.4.2002 erfolgt sei. Des Weiteren seien auch Fahrtstrecken in Staaten durchgeführt worden, die nicht zur EWG gehören, sodass die AETR-Regelung hätte zur Anwendung kommen müssen.

 

Überdies falle die mangelnde Konkretisierung der einzelnen Verstöße auf: Erstens hätte die Lenkzeitüberschreitung stundenmäßig erfasst werden müssen, was auch für die Ruhezeitverkürzung zu gelten habe; auch unter Punkt 3. hätte angeführt werden müssen, wann die Lenkzeitunterbrechung hätte vorgenommen werden müssen.

 

Mit diesem letzten angeführten Einwand ist der Berufungswerber im Recht.

 

Dass es im Bescheidspruch zufolge des § 44a Z 1 VStG der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommen Tat und die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind, bedarf, bedeutet, dass es nicht ausreicht, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern dass die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren ist, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt.

 

Unter Bedachtnahme auf dieses angeführte Erfordernis wäre das Ausmaß der Überschreitung der Tageslenkzeit, die längste zusammenhängende Tagesruhezeit sowie jener Zeitraum anzuführen gewesen, innerhalb bzw nach welchem die vorgeschriebene Lenkzeitunterbrechung von 45 Minuten hätte genommen werden müssen.

 

Eine Spruchergänzung durch die Berufungsbehörde erwies aus dem Grunde des § 31 Abs 2 VStG nicht mehr als zulässig, sodass der Berufung Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden war.

Schlagworte
Ausmaß, Überschreitung, Tageslenkzeit, Konkretisierung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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