TE UVS Tirol 2004/01/28 2003/16/184-4

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Veröffentlicht am 28.01.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Christoph Lehne über die Berufung des Herrn A. E., D-A., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. D. B., I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 10.11.2003, Zl VK-12746-2003, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Spruchabänderung:

Der Beschuldigte A. E., geb. am XY in M., hat den Sattelzug mit dem Sattelzugfahrzeug XY (Auflieger XY) am 09.07.2003 in Betrieb genommen und sich vor Fahrtantritt nicht in zumutbarer Weise davon überzeugt, dass die Summe der Gesamtgewichte von 40.000 kg für das in dem EU-Staat Deutschland zugelassenen Kraftfahrzeug nicht überschritten wird. Das tatsächliche Gesamtgewicht betrug 42.580 kg. Dies wurde bei einer Kontrolle des Kraftfahrzeuges auf der A12 Inntalautobahn bei km 24,3 festgestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber

Folgendes zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 09.07.2003 um 19.56 Uhr

Tatort: Kundl, A 12 Inntalautobahn bei km 24,3 in Fahrtrichtung

Innsbruck (Westen)

Fahrzeug: Sattel-KFZ, XY/XY(D)

 

1. Sie haben als Lenker das Fahrzeug in Betrieb genommen und haben sich vor Fahrtantritt nicht in zumutbarer Weise davon überzeugt, dass die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten nicht mehr als 38.000 kg, im Vor- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg beträgt. Bei in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen KFZ ist die Masse um 5 vH, gerundet auf volle tausend kg, zu erhöhen (40 t). Durch die Beladung wurde das erlaubte Gesamtgewicht von 40.000 kg um 2.580 kg überschritten.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 102 Abs 1 iVm § 4 Abs 7a und § 101 Abs 1 lit a KFG?

 

Nach § 134 Abs 1 KFG wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 280,00, Ersatzarrest 72 Stunden, verhängt. Die Verfahrenskosten wurden mit Euro 28,00 bestimmt.

 

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wurde die Übertretung bestritten. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, der Spruch des Straferkenntnisses würde nicht dem Konkretisierungsgebot entsprechen. Die angeführten Rechtsvorschriften seien nicht richtig. Es möge dem Rechtsvertreter eine Akteneinsicht ermöglicht werden. Es wurde eine Berufungsverhandlung beantragt.

In weiterer Folge wurde vorgebracht, dass die Waage nicht geeicht gewesen wäre und ein Messfehler vorgelegen habe. Auch seien mögliche Messabweichungen nicht berücksichtigt worden. Die bisherigen Verfolgungshandlungen hätten die Verjährungsfrist nicht unterbrochen, da nicht alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale vorgehalten worden seien, zumal die Behörde verschiedene Tatbestände vermischt habe.

 

Aufgrund der Verhandlung stehen folgende Tatsachen fest:

Der Berufungswerber lenkte am 09.07.2003 das Fahrzeug zunächst von Südtirol in Richtung Deutschland. Am Brenner wurde er verwogen und ein Übergewicht festgestellt. Der Fahrer wurde auf die Rollende Landstraße verwiesen, hielt jedoch diese Anweisung nicht ein und fuhr weiter über die A 13 und die A 12 in Richtung Deutschland. Er wusste somit über den Zustand der Überladung Bescheid. Jener Beamte, der ihn am Brenner verwogen hatte, sah ihn zufällig nach Dienstschluss auf Höhe der Mautstelle Schönberg und verständigte seine Kollegen bei der Kontrollstelle Kundl. Diese hielten den Lenker auf Höhe Wörgl-West an und verwiesen ihn zur Kontrollstelle Kundl, wo er nochmals verwogen wurde und ein strafrelevantes Gewicht (abzüglich des Verkehrsfehlers) von 42.580 kg festgestellt wurde.

 

Es wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt, aber Verfolgungsverjährung eingewendet, da der Tatort nicht den Tatsachen entsprechen würde. Es würde sich um den Tatort Wörgl-West handeln.

 

Die Berufungsbehörde ist der Ansicht, dass von vorne herein feststand, dass es sich beim Tatort um den Kontrollort handelte. Es ist nicht maßgeblich, ob der Berufungswerber dazwischen andere Strecken des öffentlichen Straßennetzes wie die A 13 und die A 12 in Richtung Deutschland benutzt hat. Der Zeitpunkt der Kontrolle und der Ort der Kontrolle wurden jedenfalls richtig vorgehalten und damit eine Möglichkeit einer Stellungnahme gegeben. Der Eintritt der Verfolgungsverjährung wird also verneint.

 

Als Verschuldensgrad ist Vorsatz anzunehmen. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist schwerwiegend, da durch Überladungen schwere Belastungen der Straßen zustande kommen. Als erschwerend ist das Ausmaß der Überladung anzusehen. Als mildernd ist die Unbescholtenheit laut Aktenlage zu werten. Auch unter Bedachtnahme auf ungünstige Einkommensverhältnisse erscheint die Geldstrafe als absolut angemessen. Sie wird daher bestätigt, weshalb Berufungskosten erwachsen.

Schlagworte
Verfolgungsverjährung, Tatort, maßgeblich, abgewiesen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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