TE UVS Tirol 2004/03/08 2004/26/011-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.03.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung des Herrn S. A., 6230 Münster, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 22.12.2003, Zl. VK-11384-2003, betreffend Übertretungen nach dem Immmissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) und der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

I. Der Berufung gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 218,00 auf Euro 120,00, bei Uneinbringlichkeit 35 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG insofern mit Euro 12,00 neu festgesetzt.

 

II. Die Berufung gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der  Maßgabe als unbegründet abgewiesen , dass es bei der als erwiesen angenommen Tat (§ 44a Z 1 VStG) nunmehr wie folgt zu lauten hat:

?2. Sie haben als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t eine Straße mit öffentlichem Verkehr befahren, obwohl an Samstagen von 15 Uhr bis 24 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00 Uhr bis 22 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbständigen Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t untersagt ist und die betreffende Fahrt auch unter keine der gesetzlichen Ausnahmen von diesem Verbot gefallen ist.?

Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber insofern einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 43,60 zu bezahlen.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 22.12.2003, Zl. VK-11384-2003, wurde Herrn S. A., Münster, folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 10.05.2003 um 23.40 Uhr

Tatort: Kontrollstelle Kundl, A 12 Inntalautobahn, km 24,3 in Richtung Innsbruck

Fahrzeug: Sattel-KFZ, XY

 

1. Sie haben als Lenker eines KFZ mit über 7,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht entgegen den Bestimmungen des § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) iVm § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.09.2002, BGBl II Nr 349/2002 idF BGBl II Nr 192/2003 das ?Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht zwischen 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr? auf der A-12 Inntalautobahn zwischen Strkm 20,359 im Gemeindegebiet von Kundl und Strkm 66,780 im Gemeindegebiet von Ampass missachtet, obwohl die Fahrt nicht unter die Ausnahmebestimmungen der Verordnung fiel und sie auch nicht im Besitze einer Ausnahmegenehmigung waren.

2. Sie haben als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t an diesem Samstag von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr Straßen mit öffentlichem Verkehr verbotenerweise befahren.

 

Dadurch habe der Beschuldigte gegen § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) iVm der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.09.2002, BGBl II Nr 349/2002 idF BGBl II Nr 192/2003 (Spruchpunkt 1.) und gegen § 42 Abs 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 iVm §§ 99 Abs 2a leg cit (Spruchpunkt 2.) verstoßen.

Über diesen wurde daher zu Spruchpunkt 1. gemäß § 30 Abs 1 Z 4 IG-L eine Geldstrafe von Euro 218,00, Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden, und zu Spruchpunkt 2. gemäß § 99 Abs 2a StVO 1960 ebenfalls eine Geldstrafe von Euro 218,00, Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden, verhängt.

 

Dagegen hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin ausgeführt, dass er unter die Ausnahme vom Verkehrsverbot gefallen sei. Er sei nämlich im kombinierten Güterverkehr Schiene ? Straße von Wörgl nach Verona gefahren, was sich aus dem beiliegenden Frachtbrief der XY ergebe. Das entsprechend Ticket sei auch dem kontrollierenden Beamten bei der Anhaltung in Kundl vorgewiesen worden. Der Berufungswerber hat daher beantragt, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

 

Bei der Entscheidung wurde von nachstehendem Sachverhalt ausgegangen:

Herr S. A., geb. am XY, wohnhaft in 6230 Münster XY, hat am Samstag, dem 10.05.2003, um 23.40 Uhr, das Sattelkraftfahrzeug, Kennzeichen XY und XY, höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 7,5 t, auf der A12 Inntalautobahn bei Straßenkilometer 24,3 in Fahrtrichtung Innsbruck gelenkt. Beim Ladegut hat es sich um Telekomteile gehandelt. Ausgangspunkt der Transportfahrt war Aachen. Eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 14 Abs 3 IG-L für die Durchführung der betreffenden Transportfahrt hat nicht vorgelegen. Das Sattelkraftfahrzeug wurde, nachdem ein Teil der Ware am Firmensitz abgeladen worden ist, am 11.05.2003 mit Abfahrtszeit 23.30 Uhr auf der rollenden Landstraße vom Terminal Wörgl nach Verona befördert.

 

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aufgrund der Anzeige der Autobahnkontrollstelle Kundl vom 10.05.2003, GZ A/4073/03-Klos, aufgrund des vom Berufungswerber vorgelegten Frachtbriefes und der schriftlichen Auskunft der Fa ÖKOMBI Tirol vom 19.02.2004 sowie aufgrund der Angaben des Meldungslegers und des Berufungswerbers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.03.2004.

Für die Behörde besteht keine Veranlassung, die Richtigkeit der Anzeige sowie der Angaben des Meldungslegers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung in Zweifel zu ziehen. Der Meldungsleger hat bei seiner Einvernahme einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger veranlasst haben sollten, den ihm persönlich nicht bekannten Berufungswerber in derart konkreter Weise falsch zu beschuldigen, zumal er im Falle einer bewusst falschen Anzeigenerstattung bzw einer unrichtigen Zeugenaussage mit erheblichen disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müsste. Schließlich ist es dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht schon aufgrund seiner Ausbildung zuzubilligen, dass er verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermag. Auch die vom Meldungsleger bei der Anzeigenerstattung praktizierte Vorgangsweise, nämlich die Verfassung der Anzeige im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Tatgeschehen, garantiert nach Ansicht der Berufungsbehörde, dass die Angaben in der Anzeige dem seinerzeitigen Geschehen entsprechen. Aus der Kopie des vom Berufungswerber vorgelegten Frachtbriefes sowie der schriftlichen Auskunft der Fa XY ergibt sich, dass das betreffende Sattelkraftfahrzeug am 11.05.2003 mit Abfahrtszeit 23.30 Uhr auf der Rollenden Landstraße von Wörgl nach Verona transportiert worden ist.

Dass der Berufungswerber die transportierte Ware in Aachen aufgenommen hat und ein Teil des Frachtgutes am Firmensitz des Transportunternehmens abgeladen wurde, ehe die Fahrt am Folgetag auf der Rollenden Landstraße nach Verona fortgesetzt worden ist, hat der Berufungswerber selbst angegeben.

 

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

 

Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

Schuldspruch:

Gemäß § 2 der zum Tatzeitpunkt geltenden Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, mit der auf einem Teilbereich der A 12 Inntalautobahn verkehrsbeschränkende Maßnahmen erlassen werden, BGBl II Nr 349/2002 idF der Verordnung BGBl II Nr 192/2003, wurde als Sanierungsgebiet im Sinne des § 2 Abs 8 IG-L der Abschnitt der A 12 Inntalautobahn zwischen km 20,359 im Gemeindegebiet von Kundl und km 66,780 im Gemeindegebiet von Ampass festgelegt.

 

Nach § 3 leg cit war in dem nach § 2 festgelegten Sanierungsgebiet in der Zeit vom 1. Oktober eines jeden Jahres bis 31. Mai des Folgejahres, und zwar jeweils von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr des Folgetages das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, verboten.

 

Gemäß § 4 leg cit waren über die Ausnahmen nach § 14 Abs 2 IG-L hinaus folgende Fahrten vom Verbot des § 3 ausgenommen:

1. Fahrten zum überwiegenden Transport leicht verderblicher Lebensmittel mit einer Haltbarkeit von nur wenigen Tagen oder zum ausschließlichen Transport von periodischen Druckwerken;

2. Fahrten zur Aufrechterhaltung dringender medizinischer Versorgung;

3. Fahrten, die den Straßenbauvorhaben auf der A12 oder A13 oder dem Ausbau der Zulaufstrecke Nord der Eisenbahnachse Brenner ? München ? Verona dienen;

4.

Fahrten des Abschleppdienstes oder der Pannenhilfe;

5.

unaufschiebbare Fahrten des Bundesheeres oder der UNPROFOR, SFOR oder KFOR oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Hilfsorganisationen;

 6. Fahrten mit Fahrzeugen, deren NOX-Emission nicht mehr als 3,5 k/kWh beträgt, wenn dies durch ein COP-Dokument gemäß Anhang B der Verordnung (EG) Nr 3298/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 2012/2000 des Rates vom 21. September 2000, das mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen und auszuhändigen ist, nachgewiesen wird.

 

Nach § 14 Abs 2 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl I Nr 115/1997, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I Nr 102/2002, waren außerdem folgende Fahrten vom Verbot der vorzitierten Verordnung ausgenommen:

1. die in §§ 26, 26a und 27 StVO 1960, BGBl. Nr. 159, idF BGBl Nr 518/1994 genannten Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst und Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr sowie Fahrzeuge, die gemäß § 29b StVO 1960 von stark gehbehinderten Personen gelenkt werden oder in denen diese Personen befördert werden, sowie Fahrzeuge von Ärzten, Tierärzten und Bestattungsunternehmungen in Ausübung ihres Dienstes,

2. Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung im Kraftfahrlinien-, Gelegenheits- oder Werkverkehr,

3. Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3 500 kg, die zur Ausübung der Tätigkeit als Handelsvertreter dienen und die mit einer Tafel mit der Aufschrift ?Bundesgremium der Handelsvertreter, Kommissionäre und Vermittler? und mit dem Amtssiegel des Landesgremiums, dem der Handelsvertreter angehört, gekennzeichnet sind, in Ausübung dieser Tätigkeit,

4. Kraftfahrzeuge, wenn bei Fahrten zum Zweck einer Ladetätigkeit in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit der Ausgangs- oder der Zielpunkt der Fahrt in jenem Teil des Sanierungsgebiets liegt, für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden,

5. der Vor- und Nachlauf im Kombinierten Verkehr, wenn die Verladestelle für den Kombinierten Verkehr in einem Sanierungsgebiet liegt,

6.

Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,

7.

Kraftfahrzeuge für den Fahrschulbetrieb, sofern der Standort der Fahrschule in jenem Teil des Sanierungsgebiets liegt, für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden, und die Schulfahrzeuge entsprechend einer Verordnung nach Abs 4 gekennzeichnet sind,

8.

Fahrzeuge mit Elektromotor sowie

9.

sonstige Fahrzeuge, für deren Benützung ein im Einzelfall zu prüfendes, überwiegendes öffentliches oder erhebliches persönliches Interesse besteht, und die entsprechend einer Verordnung nach Abs 4 gekennzeichnet sind.

 

Gemäß § 30 Abs 1 Z 4 IG-L begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung des Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 zuwiderhandelt.

 

Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht außer Zweifel, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm unter Spruchpunkt 1. angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Entgegen dem Vorbringen des Berufungswerbers ist die betreffende Fahrt, bei der unstrittig Telekomteile transportiert worden sind, unter keine der Ausnahmebestimmungen der vorzitierten Verordnung gefallen. Aber auch die Ausnahme-bestimmung in § 14 Abs 2 Z 5 IG-L konnte gegenständlich schon deshalb nicht zum Tragen kommen, weil sich die Verladestelle, nämlich der Terminal Wörgl-West, nicht innerhalb des Sanierungsgebietes befindet.

 

Was die innere Tatseite anlangt, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der dem Berufungswerber unter Spruchpunkt 1. des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Verwaltungsübertretung um ein sog. Ungehorsamsdelikt handelt, wobei Fahrlässigkeit als Verschuldensform ausreicht. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachen? bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).

Die Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens ist dem Berufungswerber nicht gelungen. Sofern er rechtsirrig davon ausgegangen ist, die Verordnung des Landeshauptmannes BGBl II Nr 349/2002 idF BGBl II Nr 192/2003 bzw das IG-L würden für die betreffende Transportfahrt eine Ausnahme vorsehen, ist für ihn damit nichts zu gewinnen. Nach § 5 Abs 2 VStG ist nämlich die Unkenntnis der übertretenen Verwaltungsvorschriften nur dann beachtlich, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnten. Wie nun aber der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, muss sich ein Fahrzeuglenker über die Vorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr zu beachten hat, ausreichend, insbesondere durch eine Rückfrage bei den zuständigen Behörden, informieren (vgl VwGH v. 30.10.1990, Zl 90/02/0149 uva). Bei einem im Güterverkehr tätigen Kraftfahrer ist unter Zugrundelegung eines allgemein gültigen Sorgfaltsmaßstabes im besonderen Maße zu fordern, dass er sich vor Durchführung einer Transportfahrt über die einschlägigen Vorschriften Kenntnis verschafft. Dass er geeignete Auskünfte eingeholt bzw die betreffende Fahrt aufgrund einer unrichtigen Auskunft einer vollzugszuständigen Behörde durchgeführt hat, hat der Berufungswerber selbst nicht vorgebracht. Der Hinweis, es sei ihm von anderen Fahrern mitgeteilt worden, dass gegen die betreffende Fahrt keine rechtlichen Bedenken bestehen, ist nicht zielführend. Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können nämlich nur Auskünfte solcher Personen oder Stellen ein objektiv rechtswidriges Verhalten entschuldigen, bei denen von einer fundierten Kenntnis der maßgeblichen Rechtsvorschriften ausgegangen werden kann. Auskünfte von Privatpersonen ohne spezielle rechtliche Ausbildung reichen dafür nach Ansicht der Berufungsbehörde jedenfalls nicht aus. Im Ergebnis kann daher nicht von einer unverschuldeten Unkenntnis der maßgeblichen Rechtsnormen ausgegangen werden

, weshalb das Vorliegen eines entschuldigenden Rechtsirrtums zu verneinen ist.

Der Berufungswerber hat sohin auch den subjektiven Tatbestand der ihm unter Spruchpunkt 1. angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

 

Die Bestrafung ist daher insofern dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

 

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber unter Spruchpunkt 1. angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Wie sich aus der Präambel der betreffenden Verordnung ergibt, bezweckt das darin festgelegte Fahrverbot während der Nachstunden insbesondere den Schutz der Bevölkerung vor Schadstoffimmissionen aufgrund des schweren Güterverkehrs. Durch die vorliegende Verwaltungsübertretung wurde das Schutzziel, den schweren Güterverkehr während der kritischen Nachstunden bzw die dadurch bewirkten Schadstoffausstöße auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu reduzieren, unterlaufen.

Als Verschuldensform war zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen. Als Milderungsgrund konnte berücksichtigt werden, dass der Berufungswerber jedenfalls im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Kufstein bislang nicht einschlägig strafvorgemerkt aufscheint. Ebenfalls war mildernd zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber im Verfahren nicht versucht hat, durch unvollständige oder unrichtige Angaben sein Verhalten in einem günstigeren Licht darzustellen, sondern dieser bereitwillig zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes beigetragen hat. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse war von den Angaben des Berufungswerbers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auszugehen. Demnach verfügt der Berufungswerber zwar über ein durchschnittliches Einkommen, wovon er aber monatliche Darlehensrückzahlungen in beträchtlicher Höhe zu bestreiten hat.

 

Im Hinblick auf all diese Strafzumessungsgründe konnte nach Ansicht der Berufungsbehörde insbesondere aufgrund der vorerwähnten Milderungsgründe und wegen der Einkommenssituation des Berufungswerbers mit einer Geldstrafe in Höhe von 120,00 Euro das Auslangen gefunden werden. Einer weiteren Herabsetzung der Strafe haben hingegen der doch beträchtliche Unrechtsgehalt der Übertretung und außerdem generalpräventive Erwägungen entgegengestanden. Die vom Berufungswerber übertretene Norm dient nämlich dem Schutz höchstrangiger Rechtsgüter. Außerdem soll durch eine entsprechende Bestrafung anderen Fahrzeuglenkern das besondere Gewicht der vom Berufungswerber übertretenen Verwaltungsvorschriften aufgezeigt werden.

 

Es war daher zu Punkt 1. eine Strafherabsetzung vorzunehmen und waren folgerichtig auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu bestimmen. Im Übrigen ist der Berufung gegen Spruchpunkt 1. keine Berechtigung zugekommen.

 

Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

Schuldspruch:

Gemäß § 42 Abs 2 StVO 1960 ist in der im Abs 1 angeführten Zeit (d.i. an Samstagen von 15 Uhr bis 24 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00 Uhr bis 22 Uhr) das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbständigen Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten.

 

Nach § 42 Abs 2a leg cit sind von den in Abs 2 angeführten Verboten Fahrten ausgenommen, die ausschließlich im Rahmen des Kombinierten Verkehrs (§ 2 Z 40 KFG 1967) innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 65 km von den durch Verordnung gemäß Abs 2b festgelegten Be- oder Entladebahnhöfen durchgeführt werden.

 

Gemäß § 42 Abs 2b leg cit hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die Be- und Entladebahnhöfe gemäß Abs 2a unter Beachtnahme auf die technischen Anforderungen für den Kombinierten Verkehr mit Verordnung festzusetzen.

 

Nach § 99 Abs 2a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Fahrverbote des § 42 oder einer auf Grund des § 42 erlassenen Fahrverbotsverordnung verstößt.

 

Nach § 2 Z 40 KFG 1967 ist Kombinierter Verkehr die Güterbeförderung

a) vom Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof mit Kraftfahrzeugen auf der Straße (Vorlaufverkehr),

b) vom Verladebahnhof zum Entladebahnhof mit der Eisenbahn in einem Kraftfahrzeug, einem Anhänger oder deren Wechselaufbauten (Huckepackverkehr) oder in einem Container von mindestens 6 m Länge (Containerverkehr) und

c) vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof zum Empfänger mit Kraftfahrzeugen auf der Straßen (Nachlaufverkehr). Die Güterbeförderung auf der Straße erfolgt nur dann im Vorlauf- oder Nachlaufverkehr, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und wenn entweder der Ver- oder der Entladebahnhof in Österreich liegt.

 

In der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Ausnahmen vom Wochenend- und Feiertagsverbot hinsichtlich bestimmter Bahnhöfe, BGBl Nr 855/1994, ist unter Z 8 der Bahnhof Wörgl angeführt.

 

Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht fest, dass der Berufungswerber auch den objektiven Tatbestand der ihm unter Spruchpunkt 2. des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Wenn der Berufungswerber ausführt, er sei im Kombinierten Verkehr unterwegs gewesen und sei die betreffende Fahrt daher nicht unter das Wochenendfahrverbot gefallen, ist dieses Vorbringen rechtlich verfehlt. Nach Ansicht der Berufungsbehörde hat gegenständlich keine Fahrt im Kombinierten Verkehr vorgelegen. Bei der Auslegung dieses Begriffes ist entsprechend dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung die Legaldefinition in § 2 Abs 1 Z 40 KFG 1967 heranzuziehen. Nach dieser Begriffsbestimmung erfolgt eine Güterbeförderung auf der Straße aber nur dann im begünstigten Vor- und Nachlaufverkehr, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften zulässigen Route durchgeführt wird. Der Berufungswerber wurde an der Autobahnkontrollstelle Kundl angehalten, wobei er in westlicher Richtung unterwegs war. Um auf kürzestem Weg zum Verladebahnhof Wörgl zu kommen, hätte er die Autobahn A12 aber bei der Abfahrt Wörgl West verlassen müssen. Der Berufungswerber hat laut eigenen Angaben den Firmensitz des Fuhrunternehmens angesteuert, um dort einen Teil der Ladung zu löschen und außerdem das Fahrzeug in der betriebseigenen Tankstelle aufzutanken. Es war daher zu prüfen, ob diese Fahrt im Umweg über den Firmensitz als ?kürzeste transportwirtschaftlich zumutbare Route? angesehen werden kann. Bei Beurteilung der Zumutbarkeit sind nach Ansicht der Berufungsbehörde die wirtschaftlichen Interessen des Transportunternehmens ins Verhältnis zu den durch die Ausnahmebestimmung geschützten öffentlichen Interessen zu setzen. Berücksichtigt man nun aber, dass die Verbotsbestimmung in § 42 Abs 2 StVO 1960 dem Schutz der Bevölkerung gegen die nachteiligen Auswirkungen des schweren Güterverkehrs dient, dieser am Wochenende also auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß reduziert werden soll, so konnte allein der Umstand, dass sich die Kosten der Transportfahrt, sofern die Betankung nicht an der Betriebstankstelle erfolgt, erhöhen, nach Ansicht

der Berufungsbehörde keinesfalls einen Umweg über den Firmensitz rechtfertigen bzw hat dieser Umstand die direkte Fahrt zum Verladebahnhof nicht transportwirtschaftlich unzumutbar im Sinne der vorzitierten Legaldefinition gemacht. Im Ergebnis ist sohin festzuhalten, dass der Berufungswerber nicht die kürzeste verkehrsübliche, transportwirtschaftlich zumutbare und nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften zulässige Route zum Verladebahnhof eingehalten hat, weshalb es sich bei der Fahrt, in deren Verlauf die Anhaltung erfolgt ist, nicht um einen Vorlaufverkehr gehandelt hat und damit die Ausnahmebestimmung in § 42 Abs 2a StVO 1960 nicht zum Tragen kommen konnte.

Schließlich hat der Berufungswerber selbst ausgeführt, dass ein Teil des Frachtgutes am Firmensitz abgeladen und die Fahrt auf der Rollenden Landstraße erst am Folgetag fortgesetzt worden ist. Auch dieser Umstand spricht gegen die Annahme, dass bei der Anhaltung ein Vorlaufverkehr im Sinne der Legaldefinition des KFG 1967 vorgelegen hat. Ausnahmebestimmungen sind restriktiv aufzulegen. Ein Vorlaufverkehr setzt gemäß § 2 Abs 1 Z 40 lit a KFG 1967 voraus, dass Waren vom Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof verbracht werden. Wenn nun ? wie im gegenständlichen Fall ? ein Teil der transportierten Ware nicht vom Absender zum Verladebahnhof transportiert, sondern am zunächst angefahrenen Firmensitz abgeladen wird, entspricht dies nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht der vorzitierten Begriffsbestimmung, weil eben nicht zur Gänze eine Güterbeförderung vom Absender zum Verladebahnhof erfolgt ist.

 

Der Beschuldigte muss sich auch hinsichtlich dieser Übertretung ein Verschulden anlasten lassen. Es handelt sich beim Verstoß gegen § 42 Abs 2 StVO 1960 ebenfalls um ein sog Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, sodass von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft machen kann, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens ist dem Berufungswerber auch hier nicht gelungen.

Eine allfällige Unkenntnis vom Regelungsinhalt des § 42 Abs 2 StVO kann den Berufungswerber nicht entschuldigen, da er ? wie bereits ausgeführt - dazu angehalten war, sich über die maßgeblichen Rechtsvorschriften zu informieren. Dass er dies in geeigneter Weise getan hat, die betreffende Fahrt also etwa aufgrund einer falschen Rechtsauskunft der zuständigen Behörde durchgeführt wurde, hat der Berufungswerber selbst nicht vorgebracht. Diesem kommt daher auch insofern kein entschuldigender Rechtsirrtum zugute. Im Ergebnis ist daher jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

 

Die Bestrafung ist somit auch hinsichtlich des Spruchpunktes 2. dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

 

Strafbemessung:

Die Geldstrafe zu Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde lediglich im gesetzlichen Mindestmaß verhängt. Nach Ansicht der Berufungsbehörde habe auch weder die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG noch jene für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 leg cit vorgelegen.

Zunächst kann nicht von einem erheblichen Überwiegen der Milderungsgegenüber den Erschwerungsgründen gesprochen werden, weshalb § 20 VStG nicht anwendbar war.

Es liegt aber auch kein in § 21 VStG vorgesehenes geringfügiges Verschulden vor, zumal das tatbildmäßige Verhalten nicht ? wie vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung gefordert (vgl VwGH 12.09.1986, 86/18/0059 ua) ? erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben ist.

 

Der Berufung gegen Spruchpunkt 2. war sohin keine Folge zu geben. Allerdings war eine geringfügige Modifikation des Tatvorwurfes vorzunehmen. Die Befugnis der Berufungsbehörde hiezu  hat  sich aus dem gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 66 Abs 4 AVG ergeben.

Die Festlegung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens hinsichtlich des Faktums 2. stützt sich auf die im Spruch des Berufungserkenntnisses angeführten Gesetzesbestimmungen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Vor- und Nachlauf, kombinierten, Verkehr, kürzeste, zumutbare, Route
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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