TE UVS Tirol 2004/03/18 2003/K9/001-6

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Veröffentlicht am 18.03.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Kammervorsitzenden Dr. Josef Hauser sowie die weiteren Mitglieder Dr. Karl Trenkwalder und Mag. Albin Larcher über die Berufung des Herrn E. L., vertreten durch Herrn DI Vw. M. P. in I., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck vom 19.03.2003, Zl II-STR-06567e/2001, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der O. Gastronomie GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft in der Zeit vom 23.03.1996 bis 16.07.2002 das Gastlokal ?T.? im Erdgeschoss des Hauses XY in I. in einer von der bestehenden fiktiven Betriebsanlagengenehmigung abweichenden Art und Weise betrieben habe, indem dort eine Musikanlage betrieben worden sei, welche geeignet sei, bei den dortigen Nachbarn größere Lärmbelästigungen hervorzurufen und für diese genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage während des Tatzeitraumes keine Betriebsanlagengenehmigung vorgelegen sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 2. Fall der Gewerbeordnung begangen.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 3.000,00, im Uneinbringlichkeitsfalle 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt und dieser gleichzeitig zu einem Verfahrenskostenbeitrag verpflichtet.

 

Dagegen wurde rechtzeitig Berufung erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, offensichtlich habe sich nie ein Beamter die Mühe gemacht, einen Lokalaugenschein vorzunehmen, nachdem man sonst hätte bemerken müssen, dass sich die Musikanlage im Keller befindet und in keiner Weise irgendwelche Anrainer stören kann. Auch sei es so, dass die vorliegende Situation seit mehr als 10 Jahren existiere und von der Stadt Innsbruck offensichtlich zur Kenntnis genommen worden sei, zumal die Steuern, welche durch die Umsatzsteigerung aufgrund der Musikanlage angefallen seien, kassiert worden seien. Auch könne eine Lärm- und Geruchsbelästigung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Dementsprechend wurde beantragt den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

 

Auf Anfrage wurde vom zuständigen Sachbearbeiter der Abteilung III, Amt für Bau-, Wasser- und Anlagenrecht, beim Stadtmagistrat Innsbruck, mitgeteilt, dass aufgrund eines Antrages des Berufungswerbers um Verlängerung der Sperrzeit für das Cafe ?T.? in diesem Lokal am 15.05.2003 ein Lokalaugeschein durchgeführt worden sei. Im Zuge der diesbezüglichen Verhandlungen sei der Antrag auf Verlängerung der Sperrstunde zurückgezogen worden und in der Folge die Daten der neuen Musikanlage (CD-Player-Marke Sony, Radio-Marke Pioneer, Verstärker-Marke Denon) in das Protokoll aufgenommen worden. Bis zum heutigen Zeitpunkt fehle jedoch noch der Nachweis der erfolgten Limitierung der Musikanlage auf 70 dB (Hintergrundmusik). Mit Arbeitsbestätigung der Firma S.-S. vom 02.02.2004 wurde nachgewiesen, dass zwischenzeitlich der erforderliche Limiter an der gegenständlichen Musikanlage eingebaut wurde. Ein von der Berufungsbehörde durchgeführter Lokalaugenschein hat ergeben, dass sich im Cafe ?T.? im Erdgeschoss die oben beschriebene Musikanlage befindet und betrieben wird. Eine weitere Musikanlage, welche offensichtlich nach den vorliegenden Unterlagen genehmigt ist, befindet sich in der dortigen Kellerbar. Auf weitere Anfrage teilte der zuständige Sachbearbeiter beim Stadtmagistrat Innsbruck mit, dass hinsichtlich der neuen Musikanlage im Erdgeschoss des Cafes ?T.? mit dem Berufungswerber vereinbart worden sei, dass diese Musikanlage auf 70 dB zu limitieren sei. Des weiteren teilte der Sachbearbeiter mit, dass er davon ausgehe, dass in diesem Cafe seit längerer Zeit eine Musikanlage installiert sei und diese allenfalls kraft Übergangsregeln genehmigt sei. Aus dem erstinstanzlichen Akt geht weiters hervor, dass mit Schreiben vom 21.05.2002 an das städtische Erhebungsamt der Auftrag erteilt wurde, Ermittlungen dahingehend durchzuführen, seit wann im Cafe ?T.? im Erdgeschoss eine Musikanlage betrieben wird. Aus dem darauf ergehenden Erhebungsbericht vom 27.05.2002, welchem Erhebungen am 25.05.2002 und am 26.05.2002 zu Grunde liegen, g

eht hervor, dass Musik aus dem Kellerlokal auf der gegenüberliegenden Straßenseite der M.-Straße gut hörbar gewesen sei, hingegen wird die Musikanlage im Erdgeschoss des Cafes ?T.? mit keinem Wort erwähnt.

 

Der Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen wie folgt:

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass eine unrichtige Auskunft eines behördlichen Organs für die Beurteilung der Schuldfrage von Bedeutung sein kann, wenn die unrichtige Auskunft von einem Organ der zuständigen Behörde erteilt worden ist. Die Rechtsauskunft eines Organverwalters vermag auf die Beurteilung der Schuldfrage dahingehend Einfluss auszuüben, dass der Auskunftsempfänger hinsichtlich der Rechtmäßigkeit seines Verhaltens in einen schuldausschließenden Irrtum geführt wird.

 

Im gegenständlichen Fall liegt zwar keine dezidierte Rechtsauskunft vor. In dem jedoch das zuständige Organ der Erstbehörde im Zuge eines Lokalaugenscheines die Daten der Musikanlage aufnahm und vereinbart wurde, dass die Musikanlage auf 70 dB zu limitieren ist, diese Limitierung eingebaut wurde und im Übrigen die Anlage in keiner Weise beanstandet wurde, konnte der Berufungswerber mit gutem Grunde von einem genehmigten Zustand ausgehen. Auch wurde die gegenständliche Musikanlage im Erdgeschoss des Cafes ?T.? im Zuge der durchgeführten Erhebungen der Erstbehörde in keiner Weise beanstandet. Das zuständige Organ der Erstbehörde geht gegenüber der Berufungswerber selbst davon aus, dass sich im Cafe seit längerer Zeit eine Musikanlage befindet, welche allenfalls kraft einer Übergangsregelung genehmigt ist.

 

Unabhängig davon, ob die gegenständliche Musikanlage im Sinne der Übergangsregelung des § 153a, nunmehr § 376 Z 14b der Gewerbeordnung genehmigt ist oder nicht, handelte der Berufungswerber im gegenständlichen Fall nicht schuldhaft, zumal er sich ? für den Fall, dass von einer nicht genehmigten Musikanlage ausgegangen wird ? im Sinne der obigen Ausführungen in einem schuldausschließenden Irrtum befand.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
vorliegende, Situation, seit, mehr, 10, Jahren, Stadt, zur, Kenntnis
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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