TE UVS Steiermark 2004/03/19 30.11-17/2004

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Veröffentlicht am 19.03.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Gerhard Wittmann über die Berufung des Herrn Ing. L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 12.1.2004, GZ.: 15.1 743/2002, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 12.1.2004, GZ: 15.1 743/2002, wurde dem Berufungswerber im Punkt

1.) vorgeworfen, es habe am 16.2.2002 um ca. 13.45 bis 13.55 Uhr festgestellt werden können, dass im Stadtgebiet S, Kreuzung S S -

S ein Plakatständer zwecks Werbung für die H im Grünbereich beim Fahrbahnteiler Richtung S (links) und E (rechts) so aufgestellt gewesen sei, dass die freie Sicht auf den Straßenverkehr nicht mehr gegeben gewesen sei. Laut Punkt 2.) sei am 16.2.2002 um ca

13.45 bis 13.55 Uhr von Organen der Straßenaufsicht festgestellt worden, dass bei der E S - Kreuzung E K je ein Plakatständer zwecks Werbung für die H im Grünbereich beim Fahrbahnteiler Richtung S (links) und E (rechts) so aufgestellt gewesen sei, dass die freie Sicht auf den Straßenverkehr nicht mehr gegeben gewesen sei. Im Punkt 3.) wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass am 16.2.2002 um ca. 13.45 bis 13.55 Uhr ein Plakatständer zwecks Werbung für die H auf der G H rechtsseitig unmittelbar vor der Kreuzung mit der B 155 aufgestellt und dadurch die freie Sicht auf den Straßenverkehr nicht mehr gegeben gewesen sei. Dies obwohl mit Bescheid des Magistrates S vom 4.2.2002 die Aufstellung der Plakatständer an Kreuzungen (samt den baulichen Anlagen wie etwa Verkehrsinseln oder Fahrbahnteiler) untersagt gewesen seien. Er habe somit durch die beschriebene Platzierung des Plakatständers, welche am Vortag von einem Organ der Straßenaufsicht entfernt worden sei, aber zur angeführten Tatzeit am Tatort wiederum aufgestellt gewesen sei, gegen die Auflagen des Bescheides verstoßen.

Die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft F ergebe sich daraus, dass er als Antragsteller der Firma M und Bescheidadressat mit dem Standort L von diesem Standort aus bei der Aufstellung der angeführten Plakatständer für die Einhaltung der angeführten Bescheidauflagen sorgen hätte müssen. Somit habe er diese Verwaltungsübertretungen zu verantworten.

Wegen einer Übertretung nach § 82 Abs 1 iVm § 99 Abs 3 lit j StVO iVm dem Bescheid des Magistrates S vom 4.2.2002 wurde über den Berufungswerber von der Erstbehörde in den Punkten 1.) und 3.) Geldstrafen von jeweils ? 144,-- (im Uneinbringlichkeitsfall je 2 Tage Ersatzarrest) und im Punkt 2.) von ? 288,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 4 Tage Ersatzarrest) verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und führte aus, dass es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein Dauerdelikt handle, bei welchem Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheides anzuführen seien. Hinsichtlich des Tatortes liege keine ausreichende Umschreibung im Sinne des § 44a Z 1 VStG vor, weil dem angefochtenen Spruch nicht zu entnehmen sei, wo konkret die Plakatständer aufgestellt gewesen seien. Es fehle eine wesentliche Voraussetzung der Strafbarkeit, nämlich die Benützung einer Straße, zumal die Aufstellung der Plakatständer im Grünbereich keine solche darstelle. Hinsichtlich der tatbestandsrelevanten Kriterien gebe es keine ausreichenden tauglichen Verfolgungshandlungen innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist. Die Behörde habe auch nicht festgestellt, inwieweit er die Anbringung am Tatort veranlasst habe. Er beantrage daher seiner Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen: Das Unternehmen des Berufungswerbers, nämlich die Firma M, hat ihren Sitz in L. Mit der Eingabe vom 30.1.2002 ersuchte der Berufungswerber um Erteilung der straßenpolizeilichen Bewilligung zur Aufstellung von 25 Stück Plakatständern auf öffentlichen Verkehrsflächen in S in der Zeit vom 4.2.2002 bis 18.2.2002. Mit Bescheid vom 4.2.2002 erteilte der Magistrat der Stadt S dem Unternehmen des Berufungswerbers die Bewilligung unter der Auflage, dass die Aufstellung der Plakatständer keinesfalls an Kreuzungen (samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen, wie etwa in Grünbereichen von Verkehrsinseln, auf sonstigen Schutzinseln oder Fahrbahnteiler etc.) erfolgen dürfe. Außerdem sei bei der Aufstellung der Plakatständer unbedingt darauf zu achten, dass die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werde. Am 17.2.2002 zeigten Beamte des Wachzimmers E S der Bundespolizeidirektion S an, dass das Unternehmen des Berufungswerbers im Stadtgebiet S, im Bereich Kreuzung S S - S, weiters im Bereich E S - Kreuzung E K und schließlich im Kreuzungsbereich G H je einen Plakatständer im Grünbereich so aufgestellt hätten, dass die freie Sicht auf den Straßenverkehr nicht mehr gegeben gewesen sei. Dies obwohl dem Berufungswerber eine derartige Aufstellung bescheidmäßig untersagt worden sei. Der Magistrat der Stadt S, bei dem die Anzeige zunächst eingegangen war trat das Strafverfahren gemäß § 27 VStG unter Hinweis auf die Erkenntnisse des VwGH vom 26.2.1987, Zl.:

86/08/0231 und vom 9.4.1987, 87/08/0028, an die Bezirkshauptmannschaft F als zuständige Stelle (Sitz des Unternehmens) ab. Die Bezirkshauptmannschaft F führte daraufhin ein Ermittlungsverfahren durch und erließ am 12.1.2004 das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. § 82 Abs 1 StVO lautet: Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, zB zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen. § 27 Abs 1 VStG lautet: Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Bei einer Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken ohne Bewilligung nach dem 10. Abschnitt der StVO ist als Tatort der jeweilige Straßenbereich anzusehen, der zu verkehrsfremden Zwecken benutzt wird. In seinem Erkenntnis vom 27.2.1992 führte der VwGH den gesamten Bereich des X-Platzes und im Erkenntnis vom 31.3.1993 den nördlichen Eingang des W als Tatortbereich an. Somit sind als Tatorte im gegenständlichen Verfahren die in der Anzeige näher angeführten Kreuzungsbereiche im Stadtgebiet von S anzusehen. Die vom Magistrat der Stadt S angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes beziehen sich auf Übertretungen nach dem Arbeitszeit- bzw. Arbeitsruhegesetz und die dazu ergangene Tatortjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Diese ist aber auf Übertretungen nach § 82 Abs 1 StVO nicht anzuwenden. Bemerkt wird, dass es gegen den Berufungswerber schon einige Vorverfahren beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark wegen angeblicher Übertretungen nach § 82 Abs 1 StVO gegeben hat. In diesen Verfahren wurde das jeweilige Straferkenntnis von der Bezirkshauptmannschaft F erlassen, weil die Plakatständer im Bereich des Bezirkes F aufgestellt waren (vgl. zB UVS 12.7.1999, GZ: 30.11-15/99; 28.7.1999, GZ: 30.11-39/99).

Da die Bezirkshauptmannschaft F als örtlich unzuständige Behörde das Straferkenntnis erlassen hat, war der Berufung aus diesem Grund Folge zu geben und das Straferkenntnis zu beheben.

Schlagworte
Tatort Benützung verkehrsfremder Zweck Werbung Unternehmen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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