TE UVS Salzburg 2004/03/31 4/10382/4-2004th

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Veröffentlicht am 31.03.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung des D in K, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. K., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 03.07.2003, Zahl 30502/369-26-2003, folgendes Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Der Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses lautet:

?Sie haben dazu beigetragen, dass Herr Harald S., wohnhaft in O., L-L, am 19.2.2003 nachmittags, im Gemeindegebiet von St. Michael im Lungau ohne erforderliche Gewerbeberechtigung das freie Gewerbe "Vermittlung von Verträgen zwischen Telekommunikationsunternehmen und Kunden" ausgeübt hat und damit eine Verwaltungsübertretung beging (unbefugte Gewerbeausübung § 366 Abs. 1 Z.1 GewO 1994). Herr S. wurde am 19.02.2003 um 15:59 Uhr in St. Michael, Pfarrfeldgasse unmittelbar vor dem Wohnhaus Nr. 474 von Exekutivbeamten dabei betreten, wie er von Haus zu Haus gehend Vertragsabschlüsse für "T" anbot. Er gab an in Ihrem Auftrag tätig zu sein.?

 

Dem Beschuldigten wurde deswegen eine Verwaltungsübertretung gemäß § 7 VStG iVm  § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von ? 100,  im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden, verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht eine Berufung eingebracht, worin er unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht. Er bringt darin im Wesentlichen vor, dass ein Tatbeitrag gemäß § 7 VStG nur vorsätzlich erfolgen könne. Der Bescheid sei widersprüchlich, zumal die Behörde in ihrer Begründung zu Recht auf Grund des dargelegten Sachverhaltes ausgehe, dass sich der Beschuldigte lediglich fahrlässig verhalten habe. Das Verwaltungsstrafverfahren wäre daher einzustellen gewesen. Der Verweis der erstinstanzlichen Behörde auf § 62 GewO sei unzulässig, da im vorliegenden Fall Personen zum Sammeln und Entgegennahme auf Bestellungen von Dienstleistungen aufgesucht worden seien.

 

Am 17.03.2004 fand in der Sache eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten statt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:

 

Nach dem vorliegenden Tatvorwurf wurde der Beschuldigte gemäß § 7 VStG als Beitragstäter betreffend einer Herrn Harald S. vorgeworfenen Übertretung der Gewerbeordnung bestraft.

 

Wird jemand der Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannt, so ist im Spruch auch konkret ? unter Angaben von Zeit, Ort und Inhalt der Beihilfehandlung ? das als Beihilfe gewertete Verhalten zu umschreiben (VwGH 23.02.1995, 92/16/0277).

 

Im vorliegenden Tatvorwurf findet sich lediglich der Vorwurf, der Beschuldigte habe dazu beigetragen, dass Herr Harald S. eine unbefugte Gewerbeausübung begangen habe. Eine Konkretisierung der Beihilfehandlung lässt sich nicht erkennen. Der letzte Satz des Tatvorwurfes ?Er gab an in Ihrem Auftrag tätig zu sein? deutet dagegen eher auf eine Anstiftung hin. Es ergeben sich aber weder Anhaltspunkte auf die in § 7 VStG geforderte vorsätzliche Begehung (die erstinstanzliche Behörde geht in ihrer Bescheidbegründung sogar nur von fahrlässigen Verschulden des Beschuldigten aus), noch gehen konkret Zeit und Ort einer Anstiftungshandlung hervor. Der vorliegende Tatvorwurf entspricht somit nicht den Konkretisierungserfordernissen des § 44a Z 1 VStG. Die erforderlichen Tatkonkretisierungen, vor allem in Hinblick auf Tatzeit und Tatort der Anstiftungshandlung, ergeben sich auch sonst nicht aus den Verfolgungshandlungen der erstinstanzlichen Behörde. Der Berufungsbehörde ist daher auf Grund zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung eine entsprechende Konkretisierung des Tatvorwurfes verwehrt, weshalb das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

Schlagworte
Ergeben sich weder Anhaltspunkte auf die in § 7 VStG geforderte vorsätzliche Begehung, noch konkret Zeit und Ort einer Anstiftungshandlung, entspricht der Tatvorwurf nicht den Konkretisierungserfordernissen des § 44a Z 1 VStG
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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