TE UVS Steiermark 2004/04/13 30.6-33/2004

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Veröffentlicht am 13.04.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn K T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 16.02.2004, GZ.: 15.1 4599/2002, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 19.04.2002, um 17.30 Uhr, am Anwesen in G, E, eine Katze ungerechtfertigt und ohne vernünftigen Grund getötet und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von ? 360,00 (4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, dass es sich hiebei um eine Übertretung des § 3 Abs 2 des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes 2002 handelt.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht, wobei ausgeführt wurde, dass sich der Berufungswerber keiner Schuld bewusst sei und um Aufhebung des Straferkenntnisses ersucht werde.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest:

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine ? 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 51e Abs 2 Z 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verfolgungsverjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2 und 3) vorgenommen worden ist.

Gemäß § 31 Abs 2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Hiezu ist vorerst festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall die Tatzeit der 19.04.2002 um 17.30 Uhr ist.

Aufgrund der Anzeige des Gendarmeriepostens A vom 30.04.2002 erging mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 07.10.2002 als erster und einziger fristgerechter Verfolgungsschritt eine Aufforderung zur Rechtfertigung an den Berufungswerber. In diesem Schreiben wurden dem Berufungswerber 1. eine Übertretung des § 60 Abs 1 Stmk. JagdG, 2. eine Übertretung des § 37 Abs 6 Stmk. JagdG, 3. nochmals eine Übertretung des § 60 Abs 1 Stmk. JagdG und 4. eine Übertretung des § 60 Abs 4 Stmk. JagdG zur Last gelegt. Bei all diesen Tatvorwürfen handelt es sich um gänzlich andere Übertretungen als die gegenständliche Übertretung des § 3 Abs 2 Stmk. Tierschutz- und Tierhaltegesetz 2002 und sind Ausführungen, wonach der Berufungswerber ungerechtfertigt und ohne vernünftigen Grund eine Katze getötet habe, nicht vorhanden. Ergänzend sei darauf verwiesen, dass auch im Ladungsbescheid vom 06.11.2002 an den Berufungswerber lediglich von einem Verdacht der Übertretung nach dem Stmk. JagdG durch Herrn K T gesprochen wird. Laut erstinstanzlichem Akt erfolgte der Tatvorwurf, der Berufungswerber habe eine Katze ungerechtfertigt und ohne vernünftigen Grund getötet (Übertretung des § 3 Abs 2 des Stmk. Tierschutz- und Tierhaltegesetzes 2002), erstmals mit dem in Berufung gezogenen Straferkenntnis vom 16.02.2004. Damit war jedoch ohne weiteres Eingehen auf das Berufungsvorbringen infolge eingetretener Verfolgungsverjährung - Tatzeit: 19.04.2002 - mangels einer fristgerechten Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG die Einstellung zu verfügen.

Schlagworte
Tierquälerei Katzen Tötung Jagdausübung Tatbestandsmerkmal Auswechslung der Tat
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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