TE UVS Tirol 2004/05/04 2003/13/033-3

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Veröffentlicht am 04.05.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des Herrn Dr. H. R., I., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 16.01.2003, Zl S-15.880/02, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG Vm den §§ 24 und 51 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Sie haben als Lenker des Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen XY am 05.07.2002 von 09.42 Uhr bis 10.20 Uhr in Innsbruck, Herzog-Friedrich-Straße vor Haus Nr 35 vorschriftswidrig im Bereich des Vorschriftszeichens ?PARKEN VERBOTEN? geparkt.?

 

Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 3 lit a StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 35,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.

 

In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass sich ? wie aus dem in Fotokopie angeschlossenen und hinsichtlich des Beschlusses anonymisierten Verhandlungsprotokoll vom 05.07.2002 ergebe, dürfe ein 6-tägiges Disziplinarverfahren nicht gerade der durchschnittlichen Verhandlungsdauer von Verfahren nach dem BDG entsprechen. Erfahrungsgemäß würden sich ungewöhnlich lange Verfahren auch immer durch einen entsprechenden Aktenumfang auszeichnen, der sich auch auf die von der Verteidigung bereit zu haltenden Unterlagen niederschlage. Bei den gegebenen verkehrsmäßigen Einschränkungen der Altstadtkanzlei (Fußgängerzone ab 10.30 Uhr) sei es darüber hinaus erforderlich, jeden Antransport von Gegenständen auch mit einem entsprechenden Abtransport zu verbinden, was im gegenständlichen Fall auch geschehen sei. Die Begründung des Straferkenntnisses, dass keine Ladetätigkeit festgestellt worden sei, sei insofern nicht nachvollziehbar und begründet, als ? wie sich aus der angeschlossenen Protokollskopie ergebe ? kein anderer Grund bestanden habe, in die Altstadt einzufahren, als der, die sehr umfangsreichen Verhandlungsunterlagen im Büro XY-Gasse abzuliefern und gleichzeitig den notwendigen Abtransport von Papiermüll vorzunehmen.

 

Aus dem Verfahren S 0008931/IN/02 01/WAS der Bundespolizeidirektion Innsbruck, dessen Einholung beantragt werde, würde sich ergeben, dass Be- und Entladevorgänge aufgrund eines laufenden Kanzleibetriebes stattfinden müssten, welche aufgrund verschiedener Faktoren nicht immer innerhalb kürzester Zeit abzuwickeln seien und nicht immer jeder Ladevorgang wahrgenommen werden müsse.

 

Dieser Berufung war ein Verhandlungsprotokoll vom 05.07.2002, an welcher der Berufungswerber teilgenommen hat, angeschlossen.

 

Aus diesem Rechtsmittel ergibt sich, dass die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wurde.

Aufgrund dieser Berufung wurde am 04.05.2004 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Berufungswerbers sowie des Zeugen RI H. E. Weiters wurde Einsicht genommen in den von der Berufungsbehörde eingeholten Verwaltungsstrafakt der Bundespolizeidirektion Innsbruck, Zl S 0008931/IN/02 01/WAS. Schließlich wurde Einsicht genommen in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt der Berufungsbehörde.

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Am 05.07.2002 war das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY in der Zeit von 09.42 Uhr bis 10.20 Uhr in Innsbruck, Herzog-Friedrich-Straße vor dem Haus Nr 35 abgestellt. Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges ist der Berufungswerber.

 

Dieser Sachverhalt wurde vom Zeugen RI E. im Zuge seines Streifenganges festgestellt und wurde dieser vom Berufungswerber auch nicht bestritten.

Im Altstadtbereich (Zonenbereich), somit auch vor dem Haus Herzog-Friedrich-Straße 35, ist während des Zeitraumes von 06.00 Uhr bis 10.30 Uhr das Parken verboten und ist dies auch durch entsprechende Beschilderung an jeder Einfahrts- und Ausfahrtsmöglichkeit gekennzeichnet.

 

Gemäß § 2 Abs 1 Z 28 StVO ist unter Parken das Stehenlassen eines Fahrzeuges, ohne dass dies durch die Verkehrslage oder sonstige wichtige Umstände erzwungen wird, für eine längere Zeitdauer als 10 Minuten oder für eine längere Dauer als zur Durchführung einer Ladetätigkeit, zu verstehen. Eine Ladetätigkeit gilt daher immer nur als Halten, jedoch nicht als Parken. Hier sind durch das Gesetz keine zeitlichen Grenzen gesetzt, wenn sie nur unverzüglich und ohne Unterbrechung durchgeführt wird (VwGH 06.03.1981, Zl 254/80 = ZVfVB 1982/3/901).

Eine Ladetätigkeit im Sinn des § 62 StVO und damit auch im Sinn des § 2 Abs 1 Z 27 StVO setzt auch nicht voraus, dass sich der Lenker ununterbrochen und in unmittelbarer Nähe des Pkws aufhält. Es kann somit durchaus der Fall sein, dass eine Ladetätigkeit vorliegt, ohne dass diese vom Meldungsleger wahrgenommen wird (VwGH 07.12.1994, Zl 84/02B/0025).

 

In der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache führte der Berufungswerber anlässlich seiner Einvernahme vor der Berufungsbehörde im Wesentlichen aus, dass er unter der Adresse I., XY-Gasse 23, 2. Stock, ein Büro betreibe und es im Zuge dieser Tätigkeit unumgänglich sei, dass Gegenstände an- und/oder abtransportiert werden müssten. Am Tattag, dem 05.07.2002 sei er von einer Disziplinarverhandlung in der Gendarmerieschule Wiesenhof zurückgekehrt. Aufgrund des ungewöhnlichen Umfanges dieses Verfahrens sei es erforderlich gewesen, ca 10 Ordner und sonstige Materialien vom Pkw in die Kanzleiräume XY-Gasse zu transportieren. Aus ökonomischen Gründen habe er den Rücktransport von Aktenunterlagen mit dem Abtransport im Büro ständig anfallender Gegenstände wie Papiermüll und Resttonerbehälter verbunden. Dieser Vorgang sei durchgehend durchgeführt worden und habe naturgemäß den vorgeworfenen Zeitraum in Anspruch genommen. Es sei richtig, dass er am Tattag in der Zeit von 09.42 Uhr bis 10.20 Uhr seinen Pkw in der Herzog-Friedrich-Straße vor dem Haus Nr 35 und somit an der nähestmöglichen Stelle von seinem Kanzleisitz (XY-Gasse, 2. Stock) entfernt abgestellt hat. Im Rahmen der von ihm geltend gemachten Ladetätigkeit musste der Berufungswerber von der Herzog-Friedrich-Straße lediglich um die Ecke in die S.-Gasse gehen, in welcher das Abstellen eines Fahrzeuges unmöglich ist.

 

Der Zeuge RI H. E. gab anlässlich seiner Einvernahme vor der Berufungsbehörde an, dass er das Fahrzeug des Berufungswerbers am 05.07.2002 um 09.42 Uhr in der Herzog-Friedrich-Straße vor dem Haus Nr 35 notiert habe. Als er um 10.20 Uhr im Rahmen seines Streifenganges wieder zum besagten Fahrzeug gekommen sei, sei es von ihm aufgrund des Parkverbotes ?bezettelt? worden. Während dieses Zeitraumes habe er seinen Streifengang durch die Altstadt gemacht, sodass das Fahrzeug des Berufungswerbers nicht lückenlos habe überwacht werden können. Es sei durchaus möglich, dass der Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges zwischenzeitlich eine Ladetätigkeit durchgeführt hat.

 

Es ergibt sich somit, dass es nicht als erwiesen angesehen werden kann, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Fahrzeug, Berufungswerbers, lückenlos, überwacht, eingestellt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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