TE UVS Tirol 2004/05/11 2004/13/053-3

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Veröffentlicht am 11.05.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des Herrn M. S., wohnhaft in XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 17.06.2003, Zl VA-579-2003, nach der am 11.05.2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG wird die Berufung zu allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind im gegenständlichen Fall Euro 188,80 (zu Spruchpunkt 1. Euro 174,40, zu Spruchpunkt 2. Euro 7,20 und zu Spruchpunkt 3. ebenfalls Euro 7,20), zu bezahlen.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern konkretisiert, als der letzte Satz des Spruchpunktes 1. ?Der bei Ihnen gemessene Atemalkoholgehalt betrug 0,71 mg/l.? eliminiert wird.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?1.Sie lenkten am 16.04.2003, um 21.25 Uhr, das Kleinkraftrad Marke Vespa, Kennzeichen XY, im Gemeindegebiet von Oetz, auf der B 186 Ötztal Straße, Strkm 4.83, obwohl Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben. Der bei Ihnen gemessene Atemalkoholgehalt betrug 0,71 mg/l.

2. Sie lenkten am 16.04.2003, um 21.24 Uhr, das Kleinkraftrad Marke Vespa, Kennzeichen XY, im Gemeindegebiet von Oetz, auf der B 186 Ötztal Straße, Strkm. 4.7, und haben als Lenker während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung im Sinne der Verordnung vom 11. Mai 1999, BGBl. Nr 11/152/1999, telefoniert. Dies wurde bei einer Anhaltung gem. § 97 Abs 5 StVO festgestellt. Sie haben die Zahlung der Organstrafverfügung verweigert, obwohl Ihnen dies angeboten wurde.

3. Sie lenkten am 16.04.2003, um 21.24 Uhr, das Kleinkraftrad Marke Vespa, Kennzeichen XY, im Gemeindegebiet von Oetz, auf der B 186 Ötztal Straße, Strkm. 4.7, und haben einen Sturzhelm nicht bestimmungsgemäß verwendet. Dies wurde bei einer Anhaltung gem. § 97 Abs 5 StVO festgestellt. Sie haben die Zahlung der Organstrafverfügung verweigert, obwohl Ihnen dies angeboten wurde.?

 

Dadurch habe er nachfolgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO,

zu 2. § 134 Abs 1 iVm § 102 Abs 3 5. Satz KFG,

zu 3. § 134 Abs 1 Artikel IV Abs 5 lit a der 4. KFG-Novelle, BGBI.

Nr 615/77,

weshalb über ihn nachfolgende Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) gemäß den angeführten Bestimmungen verhängt wurden:

zu 1. Euro 872,00 (12 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs 1a StVO,

zu 2. Euro 36,00 (12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 134 Abs 1 KFG,

zu 3. Euro 36,00 (12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 134 Abs 1 KFG.

 

Ferner wurde der Berufungswerber zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet.

 

In seiner fristgerecht vor der Erstbehörde mündlich zu Protokoll gegebenen Berufung brachte der Berufungswerber vor, dass keine Anhaltung vorgelegen habe und man ihm nicht angeboten habe, alles mittels Organstrafverfügung zu bezahlen. Er sei aus dem Gasthof herausgeholt worden. Als er das Moped vor dem Gasthof abgestellt habe, habe er eine halbe Flasche Bacardi getrunken. Die halbe Flasche habe er in ca zwei Minuten hinunter getrunken gehabt, danach sei er in das Gasthaus ?Ezi Pub? gegangen. Nach zwei Minuten sei der Gendarmeriebeamte zu ihm hereingekommen. In dieser Zeit habe er sich bereits ein Bier angeschafft gehabt, wobei er gerade einen Schluck Bier zu sich genommen habe. In weiterer Folge sei er zum Posten verbracht worden und habe er dort den Alkotest ablegen müssen. Gegen diese Sache möge er Berufung ergreifen. Auch möge er anführen, dass er betreffend der Übertretung nach dem Sturzhelm zu Punkt 3. ebenfalls kein Angebot der Bezahlung einer Organstrafverfügung erhalten habe.

 

Auf Grund dieser Berufung wurde am 11.05.2004 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der Zeugen RI S. S. und RI H. P. Ferner wurde Einsicht genommen in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt der Berufungsbehörde. Der Berufungswerber ist zu dieser Verhandlung nicht erschienen, sein derzeitiger Aufenthalt war und ist unbekannt. Gemäß § 8 Abs 2 iVm § 23 Abs 1 Zustellgesetz wurde die Ladung an den Berufungswerber für die öffentliche mündliche Berufungsverhandlung bei der Berufungsbehörde ab dem 02.04.2004 zur Abholung bereit gehalten.

 

Nachfolgender Sachverhalt steht auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens fest:

 

Am 16.04.2003 gegen 21.15 Uhr führten die Zeugen RI S. S. und RI H. P. auf der Ötztalbundesstraße B186 bei Strkm. 4,7 Geschwindigkeitsmessungen durch. Um 21.25 Uhr fuhr der Berufungswerber mit seinem Moped an den Beamten vorbei. Er trug bei dieser Fahrt keinen Sturzhelm und telefonierte auch noch mit der linken Hand. Auf Grund dieses Umstandes fuhr RI H. P. dem Berufungswerber nach und konnte er gerade noch sehen, wie der Berufungswerber in das Lokal ?Ezi Pub? verschwand. Beim Betreten dieses Lokales durch RI H. P. sah dieser, dass der Berufungswerber an der Bar gerade eine Flasche Bier ansetzte, um daraus zu trinken. RI H. P. untersagte dies dem Berufungswerber und wurde er von RI H. P. aus dem Lokal gebeten. Beim Berufungswerber lagen deutliche Anzeichen einer Alkoholisierung vor, insbesondere roch die Atemluft des Berufungswerbers stark nach Alkohol, sein Benehmen war unhöflich und waren seine Bindehäute deutlich gerötet. Der Berufungswerber wurde deshalb vor dem Lokal zum Alkotest aufgefordert. Der Alkotest wurde am 16.04.2003 um 22.05 Uhr am Gendarmerieposten Ötz durchgeführt. Laut Messprotokoll vom 16.04.2003 ergab die Messung um 22.05 Uhr ein Messergebnis von 0,71 mg/l, die zweite Messung um 22.06 Uhr ein solches von 0,77 mg/l. Die lange Wartezeit zwischen der Anhaltung um 21.25 Uhr und der ersten Alkomatmessung um 22.05 Uhr ergab sich daraus, dass RI H. P. diesen Zeitraum von ca 40 Minuten benötigt hat, um zu seinem Kollegen RI S. S. zu fahren, das Lasermessgerät mitzunehmen, zum Posten zu fahren sowie die 15- minütige Wartefrist einzuhalten. Um 21.40 Uhr wurde von RI H. P. bemerkt, dass der Berufungswerber Tabak gekaut hatte und wurde der Berufungswerber aufgefordert, diesen auszuspucken. Er hat auch gesagt, dass er ein Wasser trinken möchte und wurde ihm dies gestattet. Auf Grund des behaupteten Nachtrunks wurde in weiterer Folge ? der Berufungswerber gab an, im Lokal ?Ezi Pub? vor Eintreffen des Zeugen RI H. P. zwei Schnäpse und ein Bier getrunken zu haben ? um 22.50 Uhr nach neuerlicher Einhaltung de r 15- minütigen Wartefrist noch einmal der Alkotest mit dem Berufungswerber durchgeführt. Dieser Alkotest brachte annähernd das gleiche Ergebnis wie jener um 22.05 Uhr. Laut Messprotokoll vom 16.04.2003 ergab die Messung um 22.50 Uhr ein Messergebnis von 0,71 mg/l und die zweite Messung um 22.51 Uhr ein Messergebnis von 0,69 mg/l. Der Alkomattest wurde mittels Alkomaten der Marke Siemens Alcomat M 52052/A15, Geräte Nr A302, durchgeführt. Dieser verwendete Alkomat war zum Tatzeitpunkt geeicht, die letzte Überprüfung erfolgte am 06.03.2003. Mit dem gegenständlich verwendeten Alkomaten hat es noch nie Probleme gegeben.

Betreffend den Übertretungen (Fahren ohne Sturzhelm und Telefonieren) wurde dem Berufungswerber die Bezahlung eines Organstrafmandates angeboten. Der Berufungswerber hat dies jedoch abgelehnt.

 

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens besteht für die Berufungsbehörde kein Zweifel daran, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten hat. Die Zeugen RI S. S. und RI H. P. hinterließen anlässlich ihrer Einvernahme vor der Berufungsbehörde einen guten und glaubwürdigen Eindruck, in dem sie den damaligen Geschehnisablauf völlig schlüssig und nachvollziehbar schilderten. Es bestand für beide Zeugen kein Grund, eine ihnen unbekannte Person wahrheitswidrig zu belasten. Im Übrigen wurde vom Berufungswerber das Lenken des Fahrzeuges, eine vorangegangene Konsumation von Alkohol sowie der Grad der Alkoholisierung nicht bestritten. Hinsichtlich des Telefonierens während der Fahrt sowie betreffend das Nichttragen eines Sturzhelmes führten beide Zeugen übereinstimmend aus, dass der Berufungswerber die diesbezüglichen Verwaltungsübertretungen gesetzt hat. Ihnen wurde auch die Möglichkeit eingeräumt, die diesbezüglichen Verwaltungsübertretungen mittels Organstrafverfügung zu bezahlen. Dies hat der Berufungswerber jedoch abgelehnt.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus Folgendes:

 

Gemäß § 5 Abs 1 StVO darf jemand, der sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, weder ein Fahrzeug lenken, noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 mg/l (0,8 Promille) oder darüber, oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber, gilt der Zustand einer Person jedenfalls als vom Alkohol beeinträchtigt.

 

Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber am 16.04.2003 um

21.25 Uhr sein Moped in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei in Folge einer Messung mittels Alkomaten um 22.51 Uhr die Atemluft einen Wert von 0,69 mg/l aufwies. Aus diesem Wert ergibt sich, dass der Berufungswerber bei seiner Fahrt massiv alkoholbeeinträchtigt war. Er hat daher den Tatbestand des § 5 Abs 1 StVO in subjektiver und objektiver Weise erfüllt.

 

Die vom Berufungswerber missachtete Norm zu Spruchpunkt 1. dient der Vermeidung von Gefahren durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker. Diesem Interesse hat der Berufungswerber zweifelsfrei in einem erheblichen Ausmaß zuwider gehandelt. Der Unrechtsgehalt zu den Spruchpunkten 2. und 3. ist nicht unerheblich, die Sturzhelmpflicht soll die Verletzungsgefahr für den Lenker und beförderte Personen vermindern, Telefonieren mit Benützung einer Freisprecheinrichtung dient ebenso dem Schutz der Verkehrssicherheit.

 

Art IV Abs 5 lit a. der 4. KFG-Novelle normiert, dass der Lenker eines Kraftfahrzeuges zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelmes verpflichtet ist und bei Zuwiderhandeln eine Verwaltungsübertretung begeht, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von Euro 21,00 zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu Euro 72,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

 

§ 102 Abs 3 fünfter Satz KFG bestimmt, dass während des Fahrens dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten ist. Die Strafnorm nach § 134 Abs1 KFG sieht für das Telefonieren während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung Geldstrafen von bis zu Euro 2.180,00 vor.

 

Aus dieser Betrachtungsweise heraus sind die über den Berufungswerber zu den Spruchpunkten 2. und 3. verhängten Geldstrafen von jeweils Euro 36,00 nicht als überhöht anzusehen, bewegen sie sich doch jeweils im unteren Bereich des Strafrahmens. Hinsichtlich der dem Berufungswerber zu Spruchpunkt 1. vorgeworfenen Verwaltungsübertretung wurde seitens der Erstbehörde die Mindeststrafe verhängt. Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen zur Strafbemessung.

 

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle. Zur Berichtigung des Spruches war die Berufungsbehörde berechtigt und verpflichtet.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
behaupteten, Nachtrunks, neuerlicher, Einhaltung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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