TE UVS Salzburg 2004/05/19 35/10033/4-2004th

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Veröffentlicht am 19.05.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Frau Kiraz A. über den Zurückweisungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 8.4. 2004, Zahl 5/01/47889/2003/027 folgendes Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg  das Ansuchen von A. Kiraz vom 15.9.2003 um gewerbebehördliche Genehmigung einer Betriebsanlage  in Form eines Imbisslokales mit Lüftung am Standort in S, gemäß § 13 Abs 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

In den Erwägungen der Bescheidbegründung führt der Bürgermeister im Wesentlichen aus, dass die Einreichunterlagen unter Bedachtnahme auf § 353 GewO 1994 für eine Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichend seien und insbesondere eine vollständige Bauakustikmessung gemäß ÖNorm B 8115 fehle. Der Genehmigungswerber sei mit Schreiben vom 25.9.2003 ausführlich über die Mangelhaftigkeit der Unterlagen informiert und aufgefordert worden diese bis 17.10.2003 zu ergänzen.

 

Die Genehmigungswerberin hat dagegen durch ihre Rechtsvertreter eine Berufung eingebracht. Sie bringt darin im Wesentlichen vor, dass bereits im August 2003 beim Magistrat Salzburg der Antrag auf Errichtung und Betrieb Imbisslokales im vorliegenden Standort gestellt worden sei. Aus dem Akteninhalt ergebe sich, dass spätestens am 12.2.2004 sämtliche Unterlagen für eine Entscheidung vorgelegen seien. Nachdem die Behörde bis Ende März 2004 eine Entscheidung nicht getroffen habe, sei am 30.3.2004 ein Devolutionsantrag eingebracht worden, sodass die angefochtene Entscheidung bereits aus diesem Grund rechtswidrig sei

 

Der Magistrat Salzburg teilte mit Schreiben vom 26.4.2004 mit, dass der Vertreter der Bewilligungswerberin anlässlich der baubehördlichen Umwidmungsverhandlung am 20.4.2004 den vorliegenden Devolutionsantrag zurückgezogen habe. Aus der dabei mitübersendeten Verhandlungsschrift zur Baubewilligung vom 20.04.2004, Zahl 5/01/47893/2003/011, ergibt sich, dass der Ehegatte der Genehmigungswerberin Aliliza A. für diese eingeschritten ist. Er erklärte, dass für das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zur Zahl 5/01/47889/2003 die Vertretungsvollmacht für alle in diesem Verfahren eingeschrittenen Rechtsanwälte aufgekündigt werde und der von den Rechtsvertretern gestellte Devolutionsantrag zurückgezogen werde und auch auf das Rechtsmittel der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid im Betriebsanlagenverfahren zu Aktenzahl 5/01/47889/2003 ausdrücklich verzichtet werde.

 

Damit konfrontiert gab die bislang im Betriebsanlagenverfahren eingeschrittene W. Rechtsanwälte GmbH im Schreiben vom 30.04.2004 allerdings an, dass ihre Vertretungsvollmacht im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren von der Berufungswerberin nicht aufgekündigt worden sei und dass sowohl der Devolutionsantrag als auch die Berufung vollinhaltlich aufrecht blieben.

 

Die Berufungswerberin Kiraz A. selbst hat in einer schriftlichen Stellungnahme vom 4.5.2004 erklärt, dass ihr Ehemann Aliliza A. bezüglich der Bauverhandlung am 20.04.2004 nur für das Verfahren zur Baubewilligung, nicht aber im Gewerbeverfahren von ihr zur Vertretung bevollmächtigt gewesen sei.

 

Die belangte Behörde gab in der Berufungsvorlage an, dass für das Baubewilligungsverfahren und das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren keine schriftlichen Vollmachten für Herrn Aliliza A. vorliegen. Im Hinblick auf § 10 Abs 4 AVG sei eine solche von der Behörde auch nicht eingefordert worden sei. Anlässlich der Baubewilligungsverhandlung sei eine Identitätskontrolle des Einschreiters erfolgt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 359a GewO 1994 und  § 67a Abs 1 AVG durch eine Einzelmitglied fest:

 

Im Hinblick auf die in der vorgelegten Verhandlungsschrift zur Baubewilligungsverhandlung am 20.4.2004 enthaltenen Äußerungen zum Berufungsverzicht ist zunächst zu prüfen, ob die vorliegende Berufung  rechtswirksam erhoben wurde. Die Erklärung über den ausdrücklichen Berufungsverzicht erfolgte in der Verhandlungsschrift vom 20.4.2004 durch den Ehegatten der Genehmigungswerberin, Herrn Aliliza A. Eine ausdrückliche schriftliche Vertretungsvollmacht für Aliliza A. existiert nicht. Die belangte Behörde gab an, dass sie gemäß § 10 Abs 4 AVG von einer ausdrücklichen Vollmacht des Herrn Aliliza A. abgesehen habe.

 

Gemäß § 10 Abs 4 AVG kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder, Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. Nach ständiger VwGH-Judikatur bewirkt § 10 Abs 4 AVG nicht, dass jegliche Erklärung eines Ehegatten vor einer Behörde auch dem anderen Ehegatten zugerechnet wird. Vielmehr schafft § 10 Abs 4 AVG nur die Möglichkeit, im Falle der Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder von einer ausdrücklichen Vollmacht abzusehen, wenn Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. § 10 Abs 4 AVG ist nicht dahin zu verstehen, dass ein Beteiligter wider seinen Willen eine von ihm nicht bestellte Person als seinen Bevollmächtigten gelten lassen müsse (VwGH 20.08.1999, 97/19/0171).

 

Im vorliegenden Verfahren ist nach der Aktenlage davon auszugehen, dass für das gegenständliche Betriebsanlagengenehmigungsverfahren die Genehmigungswerberin Vertretungsvollmacht für die G Rechtsanwälte GmbH erteilt hat. Eine ausdrückliche Widerrufserklärung bzw Kündigung der Vertretungsvollmacht für die W. Rechtsanwälte GmbH befindet sich nicht im Akt. Die angesprochenen Rechtsvertreter bestreiten auch ausdrücklich eine Aufkündigung ihrer Vollmacht. Die Genehmigungswerberin selbst gab in einer kurzen schriftlichen Stellungnahme an den Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg an, dass sie ihren Ehegatten in der Bauverhandlung vom 20.4.2004 nur zur Vertretung für das Bauverfahren bevollmächtigt habe. Da eine anders lautende schriftliche Vollmacht der Genehmigungswerberin im Akt nicht aufscheint bzw dessen Vorliegen auch nicht behauptet wurde, geht der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg davon aus, dass Herr Aliliza A. am 20.4.2004 nicht bevollmächtigt war, seine Ehegattin auch im vorliegenden gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahren zu vertreten. Dies bedeutet, dass die von Herrn Aliliza A. anlässlich der damaligen Bauverhandlung zum gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren abgegebenen Erklärungen (Aufkündigung des Vollmachtsverhältnisses der W. Rechtsanwälte GmbH, Zurückziehung des Devolutionsantrages, Berufungsverzicht hinsichtlich des gegenständlichen Zurückweisungsbescheides) für die Genehmigungswerberin keine Rechtswirkungen entfalten konnten. Der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg hat daher von einer aufrechten Berufung auszugehen und sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen.

 

Aus dem vorgelegten Verfahrensakt ergibt sich folgender Sachverhalt:

 

Die Genehmigungswerberin ersuchte mit Ansuchen vom 15.09.2003 (bei der Behörde eingelangt am 17.09.2003) um gewerbebehördliche Genehmigung einer Betriebsanlage (Imbisslokal mit Lüftungseinbau) im Standort in S. Diesem Ansuchen legte die Genehmigungswerberin folgende Planunterlagen bei: Betriebsbeschreibung ON 4, Abfallwirtschaftskonzept ON 5, Einreichplan ON 6 bis 12, technische Beschreibung der Lüftungsanlage ON 13 bis 14 jeweils in vierfacher Ausfertigung,  sowie einen Lageplan einfacher Ausfertigung ON 2.

 

Die zuständige Sachbearbeiterin hat die Einreichunterlagen sofort dem amtsinternen Sachverständigendienst mit dem Ersuchen um Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 355 GewO übermittelt. Mit Schreiben vom 24.9.2003 gab der Sachverständigendienst des Baurechtsamtes an, dass die angeführten Unterlagen einer technischen Vorprüfung zugeführt worden seien, welche ergeben habe, dass eine Ergänzung der Einreichunterlagen erforderlich sei. Mit Schreiben vom 25.9.2003 stellte die zuständige Sachbearbeiterin an die Genehmigungswerberin folgenden Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG:

 

?Sie haben mit Schreiben vom 15.9.2003 folgende gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung beantragt:

 

Errichtung und Betrieb eines Imbisslokals mit Lüftung

 

Die Prüfung Ihres Antrages hat jedoch ergeben, dass folgende Unterlagen fehlen bzw. ergänzungsbedürftig sind (4-fach):

 

1. Für die Beurteilung ist eine Bauakustikmessung zur Bestimmung des Luftschall- bzw. Trittschalldämmasses gemäß ÖNORM B 8115 erforderlich

2. Darstellung der Lüftungsanlage für den Gastraumbereich (derzeit lediglich Küchenbereichslüftung)

3. Darstellung der Leitungsführung inkl. Der erforderlichen Sicherheitseinrichtungen für den geplanten Gasanschluss gemäß ÖVGW G1/1996 ist erforderlich

4. Situierung der geplanten Gastherme mit den dazugehörigen technischen Betriebsdaten

 

Um die Verfahrensdauer und damit auch die Zeit für die Bearbeitung Ihres Ansuchens möglichst kurz zu halten, werden Sie ersucht, diese Unterlagen bis zum 17.10.2003 bei der Magistratsabteilung 5/00 ? Einlaufstelle, Zimmer Nr. 1, 5020 Salzburg, Auerspergstraße 7, Erdgeschoss, nachzureichen, da ansonsten Ihr Antrag gem. § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz ? AVG ? zurückgewiesen werden müsste.?

 

Daraufhin wurden seitens der Genehmigungswerberin aktenkundig folgende Nachreichunterlagen vorgelegt: Einreichplan Lüftung Maßstab 1:50, der Behörde überreicht am 17.10.2003 in 4-facher Ausfertigung (ON 19); Einreichplan Gasleitung -  Gasgrill, der Behörde persönlich überreicht am 23. 10. 2003 (ON 21); sowie schalltechnisches Gutachten Ing. A vom 16.10.2003 betreffend Betrieb einer Imbissstube, eingelangt am 17.10.2003. Die Behörde hat dazu im Aktenvermerk vom 11.11.2003 (ON 22) festgehalten, dass das geforderte Schallschutzgutachten unvollständig sei, da eine maßgebliche über dem Lokal befindliche Wohnung nicht begehbar gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 12.2.2004 teilten die nunmehrigen Rechtsvertreter der Genehmigungswerberin mit, dass Lärmmessungen durch die Nachbarn zum Teil ohne Angabe von Gründen verhindert werden und um antragsgemäße Erledigung ersucht werde. Die betrauten Amtssachverständigen des Baurechtsamtes gaben in einer Stellungnahme vom 5.4.2004 dazu an, dass um eine Beurteilung der Gesamtsituation in lärmtechnischer Hinsicht durchführen zu können, die geforderten Einreichunterlagen unbedingt erforderlich seien, alternative Ergänzungen erscheinen nicht zielführend. Mit Bescheid vom 8.4.2004 wurde daraufhin das Ansuchen der Genehmigungswerberin um gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 13 Abs 3 AVG mit dem nunmehr angefochtenen Beschied als unzulässig zurückgewiesen.

Die belangte Behörde stützt sich in ihrer Zurückweisung darauf, dass die gemäß § 353 GewO 1994 erforderlichen Ansuchensunterlagen trotz Verbesserungsauftrag nicht beigebracht worden seien, wobei sie sich dabei konkret nur auf die nicht vollständig vorgelegte Bauakustikmessung gemäß ÖNorm B 8115 bezieht.

 

Der Einwurf der Berufungswerberin, dass auf Grund ihres Devolutionsantrages vom 30.3.2004 der Zurückweisungsbescheid rechtswidrig sei, da zwischenzeitlich die Zuständigkeit auf den Unabhängigen Verwaltungssenat übergegangen sei, geht zunächst ins Leere. Nach den Feststellungen des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg ist der Devolutionsantrag verfrüht gestellt worden, weshalb er mit ha. Bescheid vom 18.5.2004 zu Zahl UVS-26/10.009/13-2004 als unzulässig zurückgewiesen worden ist. Auf die nähere Begründung dieses Bescheides wird verwiesen. Dies bedeutet, dass ein Zuständigkeitsübergang an den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erfolgt ist.

 

Im Ergebnis ist die vorliegende Berufung aber trotzdem aus folgenden Gründen berechtigt:

 

§ 353 GewO 1994 lautet:

 

  ?§ 353. Dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1.

in vierfacher Ausfertigung

 a) eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen

Betriebseinrichtungen,

 b) die erforderlichen Pläne und Skizzen,

(c) ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.

Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.

eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebs,

3.

eine abfallrelevante Darstellung des Betriebs,

4.

organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung

abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

 5. eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.

2.

in einfacher Ausfertigung

 a) nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen

der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technischen Unterlagen  sowie

 b) sofern es sich nicht um ein Ansuchen betreffend die Genehmigung eines Gasflächenversorgungsleitungsnetzes oder eines Fernwärmeleitungsnetzes handelt, die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchstand ergebenden Namen und Anschriften

des Eigentümers des Betriebsgrundstücks und der Eigentümer der an dieses Grundstück

unmittelbar angrenzenden Grundstücke; wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 - WEG 1975, BGBl.

Nr. 417, in  der Fassung des

         Bundesgesetzes BGBl. Nr. 800/1993 sind, die Namen und

Anschriften des jeweiligen Verwal-

         ters (§ 17 WEG 1975),  und

 3. in einfacher Ausfertigung die zur Beurteilung des Schutzes jener Interessen erforderlichen Unterlagen, die die Behörde  nach anderen Rechtsvorschriften im Verfahren zur Genehmigung

der Betriebsanlage mitzuberücksichtigen hat.?

 

Auf Grund der vorliegenden Aktenlage ist zunächst davon auszugehen, dass der ursprüngliche Genehmigungsantrag vom 17.9.2003 gemäß § 353 GewO 1994 nicht ordnungsgemäß belegt war. So fehlten nach den unbestrittenen Feststellungen der Amtssachverständigen insbesondere detailliertere Pläne über die geplante Lüftungsanlage, den Gasanschluss, Leitungsführung, Sicherheitseinrichtung und Situierung der geplanten Gastherme. Die Genehmigungsbehörde hat das Projekt unverzüglich einer technischen Vorprüfung unterzogen und bereits eine Woche nach Einlangen des Genehmigungsantrages bereits einen entsprechenden Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG an die Genehmigungswerberin gerichtet. Die Genehmigungswerberin hat dann auch tatsächlich am 17. 10. und 23. 10. 2003 ergänzende Lüftungspläne und Einreichpläne für die Gasleitung vorgelegt, die laut Aktenlage seitens der Amtssachverständigen nicht weiter beanstandet wurden.

 

Die Forderung der erstinstanzlichen Genehmigungsbehörde, die Konsenswerberin habe im Genehmigungsverfahren auch eine Bauakustikmessung bzw ein Bauakustikgutachten als Ansuchensbeilage vorzulegen, ist allerdings vom Gesetz her nicht gedeckt. § 353 Z 2 lit a GewO 1994 sieht zwar vor, dass dem Ansuchen für die Beurteilung des Projektes und der zu erwartenden Emissionen einer Betriebsanlage zusätzlich ?erforderliche technische Unterlagen? in einfacher Ausfertigung anzuschließen sind. Diese technischen Unterlagen beziehen sich allerdings nur auf emissionsbezogene Angaben (z.B. der Nachweis der Emissionswerte von Maschinen oder Anlagenteilen). Ein Anschluss von Immissionsberechungen (insbesondere Vorlage von Schallausbreitungsberechnungen im Hinblick auf die Nachbarschaft) ergibt sich dagegen nicht aus § 353 GewO 1994. Ein Genehmigungswerber kann daher nicht zur Vorlage eines Bauakustikgutachtens, welches darstellen soll, in welcher Form Lärm durch die Wände bzw Geschossdecken des Gastgewerbebetriebes dringt, verhalten werden (siehe dazu Grabler/Stolzlechner/ Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung2, Randzahl 16 zu § 353). Die Immissionssituation bei den Nachbarn ist vielmehr im Genehmigungsverfahren von Amts wegen unter Beiziehung von Sachverständigen zu erheben und zu beurteilen.

 

Dies bedeutet, dass die im vorliegenden Fall von der Genehmigungsbehörde monierte Nichtbeibringung einer ?vollständigen? Bauakustikmessung durch die Genehmigungswerberin keine Grundlage für einen behördlichen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs  3 AVG und in weiterer Folge für die Zurückweisung des Genehmigungsansuchens bilden kann.

 

Der Berufung war daher im Ergebnis stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

 

Hingewiesen wird, dass gemäß § 14 TP 6 Abs 1 Gebührengesetz die Berufung einer festen Eingabegebühr von ? 13 unterliegt. Gemäß § 11 Abs 1 Gebührengesetz entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides.

Schlagworte
Die Forderung, eine Bauakustikmessung bzw ein Bauakustikgutachten als Ansuchensbeilage vorzulegen, ist vom Gesetz her nicht gedeckt. Die Immissionssituation bei den Nachbarn ist vielmehr im Genehmigungsverfahren von Amts wegen unter Beiziehung von Sachverständigen zu erheben und zu beurteilen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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