TE UVS Tirol 2004/06/11 2004/13/092-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.06.2004
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung von Herrn Ing. H. J. S., H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 12.05.2004, Zahl VK-3338-2004, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm den §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 13.01.2004 von 08.30 bis 09.05 Uhr; Tatort: Hall in Tirol auf der Getznerstraße, Kreuzung südliche Nebenfahrbahn der B 171;

Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY;

1. Sie haben auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr, auf der nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei geblieben sind, geparkt.

2. Sie haben im Bereich von weniger als 5m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder gehalten.?

 

Dadurch habe der Berufungswerber Verwaltungsübertretungen zu 1. gemäß § 24 Abs 3 lit d StVO und zu 2. gemäß § 24 Abs 1 lit d StVO begangen, weshalb über ihn auf Grundlage von § 99 Abs 3 lit a StVO zu 1. und 2. jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 29,00 (Ersatzfreiheitsstrafe je 12 Stunden) verhängt wurde. Gleichzeitig wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde verpflichtet.

 

Dagegen hat der Berufungswerber fristgerecht mündlich Berufung erhoben und auf seine Angaben im Einspruch gegen die zuvor ergangene Strafverfügung verwiesen.

 

In diesem Einspruch hat er im Wesentlichen vorgebracht, dass sich das Fahrzeug weder auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr befunden habe, noch habe er dieses in einem Abstand von weniger als fünf Metern vor einander kreuzenden Fahrbahnen gehalten. Das Fahrzeug sei viel mehr auf Privatgrund gestanden. Die Parkplätze ? drei an der Zahl ? seien dem Stadtbauamt Hall bekannt und seien im Jahr 2003 auch als solche bezeichnet worden. Auf Grund der Tatsache, dass das Fahrzeug auf Privatgrund gestanden sei, sei die unter Punkt 2 angeführte 5-Meter-Regel hinfällig. Die Getznerstraße sei tatsächlich laut Grundbuch nur 3,5 Meter breit.

 

Die Erstbehörde hat daraufhin die Bauabteilung des Stadtamtes Hall kontaktiert. Diese hat zum Sachverhalt wie folgt Stellung genommen:

?Herr H. J. S. hat offensichtlich auf Privatgrund an der Ostseite der Getznerstraße geparkt. Die öffentliche Verkehrsfläche weist im gegenständlichen Bereich eine mittlere Fahrbahnbreite von ca 3,50 m auf. Gemäß Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Hall ist auch nur diese Breite als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet. Ob das beanstandete Fahrzeug sich weniger als fünf Meter vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnen entfernt war, kann nicht beurteilt werden.?

 

Dieser Stellungnahme war eine planliche Darstellung des Gebiets rund um den Kreuzungsbereich der Getznerstraße mit der Innsbrucker Straße in Hall angeschlossen. Aus dieser Darstellung geht auch hervor, dass tatsächlich ein Streifen nebst der Grundstückparzelle XY, welcher ostseitig der Getznerstraße gelegen ist und bis zur Kreuzung mit der südlichen Nebenfahrbahn der Innsbrucker Straße reicht, als Privatgrund ausgewiesen ist.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen wie folgt:

Das Halten und Parken ist gemäß § 24 Abs 1 lit d StVO im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder, das Parken gemäß § 24 Abs 3 lit d StVO auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben, verboten.

 

Im Sinne der Straßenverkehrsordnung gilt gemäß § 2 Abs 1 Z 1 StVO eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen als Straße, als Fahrbahn gemäß Z 2 leg cit der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße.

 

Der Berufungswerber hat sein Fahrzeug unwidersprochen an der Osthälfte der Getznerstraße im Kreuzungsbereich mit der südlichen Nebenfahrbahn der Innsbrucker Straße geparkt. Wie aus der Stellungnahme der Bauabteilung des Stadtamtes Hall hervorgeht, handelt es sich bei der Fläche, auf der der Berufungswerber sein Fahrzeug abgestellt hat, nicht um eine Fahrbahn im Sinne der Straßenverkehrsordnung, weshalb er dadurch, dass er sein Fahrzeug an dieser Stelle abgestellt hat, auch nicht gegen die im Spruch zitierten Vorschriften verstoßen konnte.

 

Da der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Übertretungen nicht begangen hat, war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z 1 VStG einzustellen.

Schlagworte
Fahrbahn, Gegenverkehr, zwei, Fahrstreifen, geparkt, Privatgrund
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten