TE UVS Tirol 2004/06/14 2004/19/090-3

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Veröffentlicht am 14.06.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch das Mitglied Dr. Karl Trenkwalder über die Berufung des Herrn E. L. J., wohnhaft in L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 25.03.2003, Zl VK-12401-2002, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 iVm den §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber die Begehung der nachstehend wiedergegebenen Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

 

?Tatzeit:  21.02.2002

Tatort:  Weidach Parkplatz vor dem Haus Nr. 339

Fahrzeug:  Kombinationskraftwagen, XY

 

Sie haben es als Benutzer eines Fahrzeuges mit einem ausländischen Kennzeichen unterlassen, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nach Ablauf von 3 Tagen nach der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich der Behörde in deren Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern, obwohl Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während der drei unmittelbar auf ihrer Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tag zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Das KFZ wurde am 21.02.2002 in Österreich eingebracht. (Standort siehe Tatort). Sie haben bis zum (siehe Tatzeitpunkt) die Kennzeichen und den Fahrzeugschein nicht abgeliefert.?

 

Dem Berufungswerber wurde eine Geldstrafe von Euro 218,00, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, auferlegt.

 

Dagegen wurde rechtzeitig die Berufung eingebracht, mit welcher der Berufungswerber die Begehung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung bestritten hat, da es sich im gegenständlichen Fall um ein Firmenfahrzeug gehandelt habe und den Mitarbeitern zum Fahren zu den Baustellen gedient habe.

 

Dem gegenständlichen Akt ist zu entnehmen, dass die Verwaltungsübertretung vom 21.02.2002 bis zum 26.02.2002 begangen und das Straferkenntnis der Erstbehörde am 25.03.2003 erlassen wurde.

 

Zum Zeitpunkt der Begehung der Verwaltungsübertretung war die alte Fassung des § 82 Abs 8 KFG, BGBl Nr 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl Nr 505/1994, in Kraft, die folgendermaßen lautete: ?Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während der drei unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.?

 

Zur Zeit der Fällung des Straferkenntnisses durch die Erstbehörde galt allerdings bereits die neue Fassung des § 82 Abs 8 KFG, nämlich BGBl Nr 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 132/2002, die wie folgt lautet: ??Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.?

 

Gemäß § 1 Abs 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof (VwGH vom 16.03.1994, Zl 92/03/0106) ist das günstigere Recht anzuwenden, wenn die spätere Gesetzgebung zeigt, dass das Unwerturteil über das zur Zeit der Begehung strafbare Verhalten nachträglich milder wurde oder ganz weggefallen ist. War das Verhalten, das zur Tatzeit strafbar war, im Zeitpunkt der Fällung des Bescheides erster Instanz überhaupt nicht mehr strafbar, so ist ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung für diesen Fall nicht mehr zu bestrafen.

 

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass aufgrund der vor dem Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses erfolgten Änderung der Rechtslage gemäß § 1 Abs 2 VStG das Verhalten des Berufungswerbers nicht mehr strafbar ist.

 

Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Benutzer, eines, Fahrzeuges, ausländischem, Kennzeichen, Täter, günstiger wäre
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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