TE UVS Tirol 2004/06/17 2004/26/058-1

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Veröffentlicht am 17.06.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung des Herrn H. D., XY, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 01.04.2004, Zl  2.1-1785/14, betreffend die Versagung der gewerbebehördlichen Genehmigung für eine Änderung der Betriebsanlage (Gerberei) im Standort XY, gemäß § 67h iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wie folgt:

 

Die Berufung wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

Text

Mit Eingabe vom 04.12.2003, bei der Bezirkshauptmannschaft Imst eingelangt am 09.12.2003, hat Herr H. D., XY, unter Vorlage von Projektunterlagen die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für eine Änderung der Betriebsanlage (Gerberei) im Standort XY, beantragt.

 

Über diesen Antrag wurde am 12.02.2004 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die Behörde einen gewerbetechnischen und wasserfachtechnischen Amtssachverständigen sowie einen brandschutztechnischen Privatsachverständigen und einen Vertreter des Arbeitsinspektorates für den 14. Aufsichtsbezirk beigezogen hat.

 

Im Zuge der betreffenden mündlichen Verhandlung wurde zunächst erhoben, dass für die betreffende Anlage nur vereinzelt Genehmigungen vorliegen. Eine gewerberechtliche Genehmigung besteht laut den Unterlagen der Bezirkshauptmannschaft Imst für den in der Betriebsanlage befindlichen Dampfkessel. Aus dem Akt des Arbeitsinspektorates konnte entnommen werden, dass am 25.10.1946 ein Rohlederkeller bewilligt worden ist. Mit Bescheid vom 28.01.1946 wurde die Errichtung von zwei Gerbgruben, mit Bescheid vom 31.07.1946 die Erneuerung von 4 betonierten Gerbgruben gewerberechtlich konsentiert. Mit weiterem Bescheid vom 18.07.1947 wurde die ? allerdings nur baurechtliche - Bewilligung für die Errichtung eines Rindenstadels und einer Rindenmühle erteilt. Im Übrigen haben die beigezogenen Sachverständigen bzw der Vertreter des Arbeits-Inspektorates in der betreffenden Verhandlung massive Bedenken gegen die Erteilung der gewerberechtlichen Änderungsgenehmigung geäußert.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 23.02.2004, Zl 2.1-1785/9, BA-34-2004, wurde unter Spruchpunkt I. gemäß §§ 77 Abs 1 und 74 Abs 2 GewO 1994 und § 93 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der betreffenden Anlage versagt. Unter Spruchpunkt II. wurden dem Antragsteller gemäß § 356b Abs 3 GewO 1994 iVm § 138 WRG 1959 zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes diverse Maßnahmen aufgetragen und wurde unter Spruchpunkt III. einer allfälligen Berufung gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Unter Spruchpunkt IV. wurden dem Konsensgerber Verfahrenskosten auferlegt.

 

Dagegen hat Herr H. D. fristgerecht Berufung erhoben.

 

Mit Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 23.03.2004, Zl uvs-2004/25/044-1, wurde der Berufung gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insofern behoben. Im Übrigen (also hinsichtlich der Spruchpunkte II., III. und IV.) wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Begründet wurde die Behebung des erstinstanzlichen Bescheides hinsichtlich seines Spruchpunktes I. im Wesentlichen damit, dass der Berufungswerber um eine Änderungs- und nicht um eine Neugenehmigung angesucht habe. Bei der Erteilung einer Genehmigung nach § 81 GewO 1994 handle es sich ebenso wie bei einer Genehmigung nach § 77 leg.cit. um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Die Behörde sei in einem solchen Verfahren an den Inhalt des Antrages gebunden. Es stehe ihr nicht frei, abweichend von diesem je nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Genehmigung zur Errichtung im Sinne der §§ 74 Abs 2 und 77 GewO 1994 oder zur Änderung im Sinne des § 81 leg.cit. zu erteilen bzw zu versagen. Die Behörde habe daher im Spruchpunkt I. über einen nicht vorliegenden Antrag abgesprochen, weshalb der Berufung insofern Folge zu geben und der Bescheid in diesem Umfang zu beheben gewesen sei.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 01.04.2004, Zl 2.1-1785/14, wurde der verfahrensgegenständliche Antrag auf Erteilung der gewerbebehördlichen Änderungsgenehmigung gemäß § 81 Abs 1 und § 74 Abs 2 GewO 1994 sowie § 93 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz abgewiesen.

 

Dagegen hat Herr H. D. fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin ausgeführt wie folgt:

 

?Die erkennende Behörde hat im Zuge einer Beratung aus Anlass der Neuinstallation einer Dampfkesselanlage ein gewerberechtliches Betriebsanlagenverfahren erzwungen. Die Betriebsanlage (Gerberei) stammt teilweise aus dem 18. Jahrhundert und dient der handwerksmäßigen Be- und Verarbeitung von Tierhäuten und Fellen in geringstem Umfang (Gerberei). Der Betreiber steht im 79. Lebensjahr und arbeitet ohne Zuhilfenahme - auch nicht aushilfsweise - von angestellten Dienstnehmern. Diesbezüglich liegt eine amtliche Feststellung des Arbeitsinspektorates Innsbruck vom 16.04.2003 vor. (Betriebsstätten-Besichtigungsprotokoll Z 11-509/1-1403).

 

Bis unmittelbar vor der gewerberechtlichen Überprüfungsverhandlung - und nur um eine solche kann es sich gehandelt haben - war eine Betriebsnachfolge nicht absehbar, so dass eine nach dem neuesten Stand der Technik erforderliche Betriebsanlage nicht vorliegen konnte, da Verbesserungsinvestitionen im Verhältnis zur Betriebsgröße, Auftragsumfang und wirtschaftlichem Ertrag nicht möglich waren.

 

Dabei wurden von den Amtssachverständigen Mängelfeststellungen getroffen, was in weiterer Folge die Verweigerung der Betriebsanlagengenehmigung zur Folge hatte. Unmittelbar damit zusammenhängend wurde die Sanierung bzw Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, betreffend Lagerung von Wassergefährdenden Produkten, Heizöl, Einleitung von betrieblichen Abwässern vorgeschrieben. Diesen Maßnahmen wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung aberkannt. Einer dagegen fristgerecht erhobenen Berufung, wurde durch den Verwaltungssenat beim Amt der Tiroler Landesregierung insofern Folge gegeben, als festgestellt wurde, dass es sich um eine Betriebsanlagenänderung gehandelt hat und somit die Erstbehörde über einen nicht vorliegenden Antrag abgesprochen hatte.

 

Es erfolgte dabei eine Berufungsentscheidung in der Sache selbst und keine Zurückweisung an die Erstbehörde. Dieses Berufungserkenntnis wurde am 30.03.2004 zugestellt. Wenige Tage später am 06.04.04 erging der gegenständlich bekämpfte neuerliche Betriebsanlagenbescheid. Gegen die darin angesprochene Versagung zum Betrieb der Gerberei richtet sich die nachstehende Berufung und Begründung:

 

Grundwasser- und Gewässerschutz

 

Zu 1:Die wassergefährdenden Produkte sind derzeit über betonierten und wasserversiegelten aufgelassenen Gerbgruben gelagert, sodass bei Austreten von Flüssigkeit eine Aufnahme durch diese Gruben und in weiterer Folge über die Kläranlage erfolgt und keine Wassergefährdung gegeben ist. (Ich verweise auf den vorletzten Absatz dieser Berufung) Die Abwassermenge wurde im Wasserbescheid mit 16 Kubikmeter  täglich festgelegt. Die Gesamtmenge an wassergefährdenden Flüssigkeiten beträgt maximal 1000 Liter, dies entspricht einer Menge von 1 Kubikmeter, sodass Im Ernstfall! das Fassungsvermögen der Kläranlage erst mit ca. 10 Prozent ausgenützt wäre.

 

Zu 2:Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol 20.08.1955 GZ 3a1-10008/6 wurde der damaligen Betreibergesellschaft M. D. OHG die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung der Gewerbeabwässer in den Malchbach erteilt. Dieser Bescheid besitzt nach wie vor Gültigkeit und wird als Altanlage im Sinne des § 33g WRG in Verbindung mit den Übergangsbestimmungen Indirektleiterverordnung als genehmigt anerkannt. Zudem liegt die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens (Stadtgemeinde Imst vom 13.04.1992 zu GZ 148/01-WH) vor.

 

Zu 3:Hinsichtlich der Heizöllagerung bzw Betrieb des Dampfkessels und der Heizanlage liegt ein von mir am 04.12.2003 mündlich zur Bewilligung beantragtes Projekt zur Neuerrichtung der Kesselanlage vor. Die Aufstellung, Installation und Anschlussarbeiten könnten in einem Zeitraum von 14 Tagen vorgenommen werden. Die technische Umsetzung richtet sich ausschließlich nach dem weiteren Vorgehen der Gewerbebehörde bzw Erlassung des Berufungsbescheides.

 

Gewerbetechnik

 

Zu 1:Die Problematik der Heizöllagerung erübrigt sich durch die Neuinstallation der Heizungsanlage.

 

Zu 2:Zwecks Behebung der Mängel des Elektroinstallationssystems liegt ein Überprüfungs- und Sanierungsantrag an die Firma Elektro R., XY vor.

 

Zu 4:Deckenuntersicht und Verputz stellen kein Gefährdungspotential im Sinne des Betriebsanlagenrechts dar.

 

Zu 5:80 Prozent der aufgestellten Maschinen stehen nicht mehr in Verwendung. An denjenigen Antriebsteilen, von denen Unfallgefahren ausgehen, werden Schutzeinrichtungen angebracht.

 

Zu 6:Der gegenständliche Betriebsanlagenteil wird als Abstellraum benützt und wird zu gegebener Zeit vollständig erneuert, da es sich um ein größeres Bauvorhaben handelt. Die sofortige Sanierung wäre unverhältnismäßig.

 

Zu 7:Von den gegenständlichen Anlagenteilen geht keine Gefahr aus.

 

Zu 8:Experten der Planungsfirma L. Austria GmbH. zufolge erübrigt sich das Kesselhaus. Das Kesselhaus ist mittlerweile zur Gänze entrümpelt und steht leer.

 

Zu 9:Diesbezüglich gilt das unter dem vorherigen Abschnitt Gewässerschutz Z 1 Angeführte.

 

Zu 10:Es ist zu bedenken, dass das Betriebsgebäude teilweise 300 Jahre alt ist und diverse Bestimmungen nach der Arbeitsstättenverordnung hinsichtlich Beleuchtung, Belichtung, Belüftung nur unter erheblichen Kosten hergestellt werden können die in keinem Verhältnis zur Nutzung und wirtschaftlichem Ertrag stehen würden. Schimmelbefall ist betriebsspezifisch und durch die ständige Flüssigkeit nicht oder nur unter größtem Aufwand und starkem Einsatz von Fungizide nicht zu verhindern. Der bei der Überprüfungsverhandlung festgestellte vorhandene Schimmel ist ein rein optisches und kein gesundheitsschädliches Problem.

 

Brandverhütung

 

Zu 1:Wurde an anderer Stelle ausgeführt.

 

Zu 2:Wurde an anderer Stelle ausgeführt.

 

Zu 3:Auflage wird im Zuge der Neuerrichtung erfüllt.

 

Zu 4:Die Reinigungsöffnung im Rauchrohr des Dampfkessels wurde zwischenzeitlich verschlossen.

 

Arbeitsinspektion:

 

Zu 1:Die Auflagen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Mitarbeitern sind zurzeit nicht relevant.

 

Gemäß § 74 darf eine Betriebsanlage dann nicht betrieben werden, wenn sie im Zuge der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden zu gefährden oder die Nachbarn durch Gerüche, Lärm, Rauch, Staub oder in anderer Weise zu belästigen oder eine nachhaltige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeigeführt wird. Seite 9 des bekämpften Bescheides stellt das Gefährdungspotential fest.

 

Diese Feststellung wird ausdrücklich wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.

Die erkennende Behörde hat unrichtigerweise das Fehlen der wasserrechtlichen Bewilligung festgestellt. Gemäß § 33 G Wasserrechtsgesetz liegt ein ordnungsgemäßes Recht auch im Sinne der Indirekteinleiterverordnung vor. Beweis: Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol Z 3a v. 20.08.1955 Durch die Eigenart und bauliche Gegebenheit der Lagerstätte für die Wasser-gefährdenden Betriebsstoffe ist kein Gefährdungspotential gegeben. Es sind stufenweise 6 Gerbgruben hintereinander angelegt, wobei die nächst niedere Grube erst durch Überlauf der vorgeschalteten Grube befüllt wird. Beweis: Feststellung des technischen Büros für Kulturtechnik Ing. K., XY.

 

Es wird deshalb beantragt, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vollinhaltlich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung zu beheben.?

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 67h Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) gilt in den Angelegenheiten des § 67a Abs 1 Z 1 der § 66 mit der Maßgabe, dass der Unabhängige Verwaltungssenat dann gemäß § 66 Abs 4 in der Sache zu entscheiden hat, wenn die belangte Behörde dem nicht bei der Vorlage der Berufung unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.

 

Ein Ausschluss der Befugnis zur Sachentscheidung durch die Erstinstanz ist nicht erfolgt.

 

Nach § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr 194 idgF, lauten wie folgt:

 

?§ 74

 

(1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs 1 Z 4 lit g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender  benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

?

 

§ 77

 

(1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen bestehen.

?

 

§ 81

 

(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

??

 

Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei der  Erteilung einer Genehmigung nach § 81 GewO 1994 ebenso wie bei einer Genehmigung nach § 77 leg.cit um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt. Die Behörde ist in einem solchen Verfahren an den Inhalt des Antrages gebunden. Im gewerbebehördlichen Verfahren kommt dabei der Betriebsbeschreibung sowie den Planunterlagen besondere Bedeutung zu. Darin wird im Detail dargelegt, in welcher Ausführung und mit welcher Ausstattung die Anlage genehmigt werden soll. Die Betriebsbeschreibung samt Planunterlagen bildet damit eine wesentliche Grundlage für die  Beurteilung, welche Auswirkungen die beantragte Betriebsanlagenänderung auf die in § 74 Abs 2 GewO 1994 angeführten Schutzinteressen hat. Auch bestimmt sie im Fall der Erteilung der Bertriebsanlagengenehmigung die normative Tragweite des Genehmigungsbescheides.

 

Wie erwähnt, hat der Berufungswerber unter Vorlage von Projektunterlagen um die Erteilung der Betriebsanlagenänderungsgenehmigung angesucht. Seitens der Behörde bzw der beige-zogenen Sachverständigen war daher bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit von der Darstellung der Betriebsanlage in der Betriebsbeschreibung bzw den Planunterlagen auszugehen. Da die antragsgegenständlichen Anlagenteile offenkundig bereits bestehen, im vorliegenden Verfahren für diese also nachträglich die gewerbebehördliche Änderungs-genehmigung erwirkt werden soll, ist das Antragsbegehren nach Ansicht der Berufungsbehörde dahingehend zu verstehen, dass ? sofern im Projekt nicht ausdrücklich anderes angeführt ist ? um die Genehmigung der betreffenden Anlagenteile entsprechend dem Bestand angesucht wird.

 

Wie bereits erwähnt, haben die beigezogenen Sachverständigen bzw der Vertreter des Arbeitsinspektorates im Zuge der mündlichen Verhandlung am 12.02.2004 zum Teil gewichtige Bedenken gegen das verfahrensgegenständliche Vorhaben geäußert.

Die Sachverständigen bzw der Vertreter des Arbeitsinspektorates verfügen aufgrund ihrer Ausbildung und praktischen Tätigkeit zweifelsfrei über fundierte Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Gewerbetechnik, des Gewässerschutzes, des Brandschutzes und des Arbeitnehmerschutzes. Wenn diese nun nach Durchführung eines Ortsaugenscheines ua die nachfolgend näher dargelegten Mängel festgestellt haben, besteht für die Berufungsbehörde keine Veranlassung, die Richtigkeit dieser Feststellungen anzuzweifeln. Auch der Berufungswerber konnte diesen von Sachverständigen getroffenen Ausführungen nicht wirksam entgegentreten.

 

Für die Berufungsbehörde besteht nun aufgrund dieser gutachterlichen Ausführungen kein Zweifel daran, dass das antragsgegenständliche Projekt in mehrfacher Hinsicht nicht den in § 77 Abs 1 GewO 1994 normierten, auch im Verfahren gemäß § 81 leg.cit. maßgeblichen (vgl VwGH 15.09.1992, Zl 92/04/0070) Bewilligungsvoraussetzungen entspricht. Im Einzelnen sind insbe-sondere folgende Mängel hervorzuheben.

 

1. Der wasserfachtechnische Amtssachverständige hat zunächst bemängelt, dass die Heizöllagerbehälter nur einwandig ausgeführt und diese nicht in einer entsprechenden, medienbeständigen flüssigkeitsdichten Auffangwanne aufgestellt seien. Damit wird aber den in § 77 Abs 1 GewO iVm § 74 Abs 2 Z 5 leg.cit normierten Anforderung, wonach Betriebsanlagen zu keiner nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer führen dürfen, durch die bestehende Ausführung der Heizölbehälter nicht entsprochen. Dass der Berufungswerber laut eigenen Angaben einen Austausch der Heizungsanlage beabsichtigt, kann insofern zu keiner anderen Beurteilung führen. Wie erwähnt, hat die Gewerbebehörde das Einreichprojekt einer Beurteilung zu unterziehen. Im vorliegenden Projekt, welches einzig Grundlage für die Beurteilung der gewerberechtlichen Genehmigungsfähigkeit sein kann, sind diese Lagerungsbehälter aber noch dargestellt. Die vom wasserfachtechnischen Amtssachverständigen geäußerten Bedenken sind daher beachtlich.

Weiters hat der wasserfachtechnische Amtssachverständige darauf hingewiesen, dass wassergefährdende Stoffe sowohl in den Arbeitsräumlichkeiten als auch auf unbefestigtem Grund im Freien gelagert würden. Die Lagerung erfolge dabei in Kunststoff- bzw Metallfässern ohne jedwede weitere Vorrichtungen zum Schutz des Grundwassers. Dass bei einer derartigen Lagerung nachteilige Auswirkungen auf die Gewässerschutzinteressen zu erwarten sind und sich somit ein Widerspruch zu der vorangeführten Bewilligungsvoraussetzung ergibt, steht für die Berufungsbehörde ebenfalls außer Zweifel. Im Projekt findet sich zwar der Hinweis, dass für die Lagerung der Säuren (Schwefel- und Ameisensäure) die Errichtung einer Betonwanne vorgesehen sei, wo diese Anlage geplant ist und wie diese im Detail ausgeführt werden soll, kann dem Projekt aber nicht entnommen werden. Dieses erweist sich daher insofern als unvollständig, wobei allerdings auf diesen Umstand aufgrund der ansonsten gegebenen Mängel nicht näher einzugehen war.

 

2. Der gewerbetechnische Amtssachverständige hat darauf hingewiesen, dass die Heizöllagerbehälter nicht den Vorschriften der Verordnung für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten entsprechen. Auch insofern ergibt sich offenkundig ein Widerspruch des Einreichprojektes zu den von der Behörde im Betriebsanlagenverfahren wahrzunehmenden gewerberechtlichen Bestimmungen. Dass ungeachtet des mitteilungsgemäß beabsichtigten Austausches der Heizungsanlage das Einreichprojekt in der vorgelegten Form der Beurteilung zugrundezulegen war, wurde bereits dargetan.

Weiters hat der gewerbetechnische Amtssachverständige auf Mängel der Elektroinstallationen hingewiesen. Es findet sich nun in den Einreichunterlagen zwar eine Bestätigung der Fa. R., datiert mit 28.05.1996, dass eine ?wirtschaftlich vertretbare Erneuerung der Elektroversorgung schrittweise zu erfolgen hat?, wobei als erster Schritt die Haupteinspeisung seitens des Stromversorgers (Stadtwerke Imst) komplett erneuert werden müsse und auch die einzelnen Stockwerksverteilungen und Installationen schrittweise erneuert werden könnten, dem Einreichprojekt kann aber nicht entnommen werden, welche Anlagenteile der Antragsteller zu sanieren beabsichtigt. Eine Bestätigung über vorhandene Mängel kann im Hinblick auf das im Gewerbeverfahren geltende Antragsprinzip ausdrückliche Angaben über beabsichtige Sanierungsmaßnahmen an den Elektroinstallationen nicht ersetzen. Dass Mängel der Elektroinstallationen zu Gefährdungen für die im Betrieb aufhältigen Personen führen können, steht für die Berufungsbehörde außer Zweifel.

Der gewerbetechnische Amtssachverständige hat weiters bemängelt, dass die Stiegenaufgänge und Brüstungen nicht annähernd den geltenden Normen entsprechen würden. Im Projekt findet sich kein Hinweis, dass eine Neugestaltung dieser Anlagenteile beabsichtigt ist. Dass die normgerechte Ausführung der Stiegenaufgänge und Brüstungen erforderlich ist, um einen ausreichenden Schutz für die in der Betriebsanlage befindlichen Personen zu gewährleisten (Absturzsicherung etc.), steht außer Zweifel. Nachdem das Einreichprojekt diesbezüglich ? wie erwähnt ? keine Maßnahmen vorsieht, ergibt sich auch insofern ein Widerspruch zu den Genehmigungsvoraussetzungen in § 77 Abs 1 GewO 1994, wonach die Betriebsanlage so zu gestalten ist, dass Gesundheitsgefährdungen vermieden werden.

Weiters hat der gewerbetechnische Amtssachverständige darauf hingewiesen, dass die in der betreffenden Betriebsanlage verwendeten, in der Maschinenliste aufgeführten Maschinen zum größten Teil nicht der Arbeitsmittelverordnung entsprechen würden, da sämtliche Transmissionsteile, Kettentriebe sowie Verzahnungen nicht abgedeckt seien. Im Projekt selbst findet sich kein Hinweis, dass ein Austausch der betreffenden Maschinen beabsichtigt ist. In der Berufung bringt der Antragsteller allerdings vor, dass die Maschinen größtenteils (zu 80 Prozent) nicht mehr in Verwendung stünden und dass an den Anlagenteilen, von denen Gefährdungen ausgingen, Schutzvorrichtungen vorgesehen würden. Nähere Angaben, welche Maschinen in welcher Weise aufgerüstet werden sollen, fehlen. Ebenfalls sollen offenbar nur die weiterhin in Verwendung stehenden Maschinen entsprechend verbessert werden. Dass Maschinen mit derartigen technischen Mängeln ein erhebliches Gefahrenpotenzial für das Leben und die Gesundheit der im Betrieb tätigen Personen bedingen, steht außer Zweifel. Dass der Großteil der Maschinen nicht mehr verwendet wird, ist in diesem Zusammenhang ohne Relevanz. Entsprechend dem bereits mehrfach erwähnten Antragsprinzip könnten bei Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung für das vorliegende Projekt sämtliche darin aufgelisteten Maschinen trotz der festgestellten Mängel wieder in Betrieb gesetzt werden. Dies erweist sich aber im Hinblick auf den von der Gewerbebehörde wahrzunehmenden Gesundheitsschutz als unzulässig.

Schließlich hat der Gewerbetechniker darauf hingewiesen, dass beim Lagerraum die Decke einsturzgefährdet sei. Dem Einreichprojekt kann wiederum nicht entnommen werden, dass hier eine Sanierung beabsichtigt ist. Im Falle der Erteilung der beantragten Genehmigung könnte der Lagerraum bestehen bleiben und betrieblich genutzt werden. Daraus würde aber nach Ansicht der Berufungsbehörde eine erhebliche Gefährdung für das Leben und die Gesundheit der im Betrieb tätigen Personen resultieren. Auch insofern ergibt sich daher ein Widerspruch zu § 77 Abs 1 GewO 1994. Mit dem Hinweis des Berufungswerbers, dass der laut gutachterlicher Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen ein-sturzgefährdete Lagerraum bloß als Abstellraum benützt und ?zu gegebener Zeit? vollständig erneuert werde, weil eine sofortige Sanierung unverhältnismäßig sei, ist für diesen nichts zu gewinnen. Laut Projekt wurde ua um die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für den bestehenden Lagerraum angesucht. Allein dieser ist daher einer Beurteilung zu unterziehen. Eine künftig geplante Erneuerung des Lagerraumes ist nicht antragsgegenständlich und kann mit einer solchen Absichtserklärung die Genehmigungs-fähigkeit für diesen Anlagenteil nicht hergestellt werden.

Nicht geteilt werden kann auch die Ansicht des Berufungswerbers, die teilweise im Abbrechen begriffene Deckenunterschicht stelle kein Gefährdungspotential dar. Im Hinblick auf die von der Gewerbebehörde wahrzunehmenden Schutzinteressen iSd § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 können derartige Missstände nicht akzeptiert werden. Wenn die Mängel tatsächlich vernachlässigbar wären, hatte der gewerbetechnische Sachverständige, der aufgrund seiner Fachkunde zweifelsfrei zu Beurteilung von Gefahrenquellen befähigt ist, diese nach Ansicht der Berufungsbehörde in seinem Gutachten nicht angeführt. Im Projekt fehlt aber wiederum ein Hinweis, dass insofern eine Sanierung beabsichtigt ist.

Zu berücksichtigen ist auch der Hinweis des Gewerbetechnikers, wonach die Arbeitsräume hinsichtlich Belichtung, Belüftung und Beleuchtung nicht der Arbeitsstättenverordnung entsprechen. Der Hinweis des Berufungswerbers, es handle sich bei der Anlage um einen Altbestand und bedinge die Anpassung an den Stand der Technik einen erheblichen Kostenaufwand, ist in diesem Zusammenhang nicht zielführend. Die Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung kommt nur dann in Betracht, wenn die Anlage bzw die vom Änderungsantrag betroffenen Anlagenteile den gewerberechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung entsprechen. Da die Arbeitsräumlichkeiten mangelhaft ausgestattet sind, ist ein hinreichender Gesundheitsschutz für die darin tätigen Personen offenkundig nicht gegeben. Damit scheidet aber die Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung im Hinblick auf § 77 Abs 1 GewO 1994 auch aus diesem Grund aus.

 

3. Der brandschutztechnische Sachverständige hat ebenfalls bemängelt, dass die drei Heizölbehälter frei im Arbeitsraum zusammen mit diversen Behältern mit Chemikalien aufgestellt seien und eine brandabschnittsbildende Trennung, wie sie aufgrund der Heizungsanlagenverordnung notwendig sei, nicht vorliege. Dem Projekt kann nicht entnommen werden, dass hier bauliche Veränderungen beabsichtigt sind. In der derzeitigen Ausführung ergeben sich gegen das Vorhaben sohin auch brandschutztechnische Bedenken, sodass ein hinreichender Schutz für das Leben und die Gesundheit der im Betrieb aufhältigen Personen auch aus diesem Grund offenkundig nicht gegeben ist. Dass der Hinweis des Berufungswerbers, es sei ein Austausch der Heizungsanlage beabsichtigt, insofern aufgrund des im Gewerbeverfahren geltenden Antragsprinzips zu keiner anderen Beurteilung führen kann, wurde bereits dargelegt und wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

Weiters hat der brandschutztechnische Sachverständige ebenso wie der gewerbetechnische Amtssachverständige darauf hingewiesen, dass die Elektroinstallationen an mehreren Stellen nicht den einschlägigen Vorschriften entsprechen würden und einige Provisorien vorhanden seien. Die mangelhaften Elektroinstallationen stellen daher offenkundig auch aus brandschutztechnischer Sicht eine relevante Gefahrenquelle dar. Dass hier konkrete Sanierungsmaßnahmen geplant sind, kann dem Projekt ? wie erwähnt ? nicht entnommen werden. Die derzeitige Beschaffenheit der Betriebsanlage, im speziellen der Elektroinstallationen, trägt den gewerberechtlichen Schutzinteressen aufgrund der festgestellten Mängel aber ? wie ebenfalls bereits ausgeführt - unzweifelhaft nicht Rechnung.

 

Damit ist schon aus den vorstehenden Erwägungen jedenfalls ein Widerspruch des Einreichprojektes zu den gewerberechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen gegeben.

Das Projekt in der vorliegenden Form erweist sich sohin auch nach Ansicht der Berufungsbehörde als nicht genehmigungsfähig und kann eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erkannt werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Projekt, nicht, genehmigungsfähig, abgewiesen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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