TE UVS Tirol 2004/06/22 2004/23/097-8

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.06.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den stellvertretenden Vorsitzenden Mag. Albin Larcher über die Beschwerde des Herrn C. L., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. P. R., gegen die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, nach öffentlich mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 iVm § 67c Abs 1 und 3 sowie § 67d AVG wird die Beschwerde des Herrn C. L., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. P. R., dass er am 3.3.2004 um 16.00 Uhr durch eine Hausdurchsuchung durch Gendarmeriebeamte in seinen privaten Wohnräumlichkeiten im Gasthof XY in XY, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des privaten Familienlebens gemäß Art 8 MRK sowie des Schutzes des Hausrechtes gemäß Art 9 Staatsgrundgesetz verletzt worden sei, als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 79a Abs 1 und 3 AVG iVm § 1 Z 3 und 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer der obsiegenden belangten Behörde den Ersatz für den Vorlageaufwand in der Höhe von Euro 51,50 sowie den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Höhe von Euro 220,30, insgesamt somit Euro 271,80, binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides zu ersetzen.

Text

In der am 16.4.2004 beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol eingelangten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass am 3.3.2004 um 16.00 Uhr Gendarmeriebeamte des Gendarmerieposten Steinach am Brenner seine privaten Wohnräumlichkeiten betreten haben und gefragt haben, wo das Zimmer des Herrn S. M. sei und sodann dieses 10 Minuten lang durchsucht hätten.

 

Auf die Frage des Beschwerdeführers, warum dies geschehe, sei ihm von den Beamten geantwortet worden, dass Herr M. am 3.3.2004 um ca. 15.00 Uhr in XY von der Gendarmerie Steinach angehalten worden sei. Herr M. sei mit dem Auto der Ehefrau des Beschwerdeführers unterwegs gewesen. Wegen des Verdachtes der Schwarzarbeit sei Herr M. sofort mit Abschiebung bedroht und in Schubhaft genommen worden. Tatsächlich sei Herr M. jedoch Privatgast in der Privatwohnung des Beschwerdeführers. Herr M. habe vom 28.8.2003 bis 31.10.2003 rechtmäßig beim Beschwerdeführer gearbeitet und habe, nachdem sein Ansuchen auf Arbeitsbewilligung mit 16.12.2003 für die Wintersaison abschlägig erledigt worden sei, nicht mehr in Österreich bzw- beim Beschwerdeführer gewohnt. Gegen den Bescheid bezüglich der abschlägigen Erledigung des Ansuchens auf Arbeitsbewilligung sei Berufung erhoben worden und das Verfahren noch nicht abgeschlossen. Tatsächlich habe Herr M. im Betrieb des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des bekämpften Verwaltungsaktes nicht gearbeitet, sondern habe er lediglich in der Privatwohnung des Beschwerdeführers, in dem Zimmer das er als Gast benutzen dürfe, kleinere Sanierungsarbeiten bzw Instandsetzungsarbeiten in der Absicht vorgenommen, in diesem Zimmer, im Falle einer positiven Erledigung des Antrages auf Arbeitsbewilligung, zu wohnen.

 

Gemäß § 71 Abs 1 FRG sei das Betreten von Räumlichkeiten, also ein Eingriff in das Recht auf Achtung der Wohnung, dann rechtmäßig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen sei, dass ein Fremder, gegen den ....... Schubhaft verhängt werden soll, sich in bestimmten Räumlichkeiten innerhalb des Sprengels der Behörden aufhalte, kann diese, sofern es zur Durchsetzung  des Schubhaftbescheides erforderlich erscheint, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die schriftliche Ermächtigung erteilen, die Räumlichkeiten zu betreten.

 

Herr M. sei von den Gendarmeriebeamten des GP Steinach am Brenner im Rahmen einer Verkehrskontrolle aufgegriffen und in der Folge im Gendarmerieposten einvernommen worden.

 

Herr M. habe sich zum Zeitpunkt des bekämpften Verwaltungsaktes weder in den Privaträumlichkeiten des Beschwerdeführers noch in dessen Gasthaus ?XY? aufgehalten. Zu den Vorwürfen, Herr M. habe für den Beschwerdeführer gearbeitet, ist anzuführen, dass Herr M. Pizzabäcker sei und für den Beschwerdeführer in den oben bezeichneten Zeiträumen rechtmäßig als Pizzabäcker gearbeitet habe und als Pizzabäcker um eine Arbeitsbewilligung in Österreich angesucht habe. Da sich die Küche des Gasthauses XY nicht in den Privaträumlichkeiten des Beschwerdeführers befindet, sei kein Anlass, in die Privaträumlichkeiten des Beschwerdeführers Verwaltungsakte zu setzen, gewesen. In der Küche bzw in den gewerblichen Räumlichkeiten des Gasthofes hätten die Beamten keine Durchsuchung vorgenommen.

 

Wie oben bereits dargetan, habe sich Herr M. nach dem Aufgreifen im Rahmen der Verkehrskontrolle nicht mehr im Haus des Beschwerdeführers aufgehalten und sei die Hausdurchsuchung sohin auch keine Maßnahme im Rahmen des § 39 Sicherheitspolizeigesetz.

 

Die Hausdurchsuchung durch die belangte Behörde sei sohin ein rechtswidriger Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und sei dadurch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 MRK sowie der Schutz des Hausrechtes gemäß Art 9 Staatsgrundgesetz verletzt worden. Der bekämpfte Verwaltungsakt sei sohin sowohl verfassungs- als auch gesetzwidrig und wurde daher der Antrag gestellt, der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol möge den angefochtenen Verwaltungsakt, nämlich die Hausdurchsuchung, für rechts- bzw verfassungswidrig erklären und der belangten Behörde die Kostentragung des Verfahrens auftragen.

 

Von der belangten Behörde wurde eine Gegenschrift erstattet. In dieser wird vorgebracht, dass von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck den einschreitenden Beamten aufgetragen wurde, aufgrund der widersprüchlichen Angaben des festgenommenen polnischen Staatsangehörigen S. M. zur Abklärung des wahren und objektiven Sachverhaltes meldepolizeiliche Abklärungen vor Ort durchzuführen. Bei einem weiteren Anruf sei dem zuständigen Sachbearbeiter von einem offensichtlich in Assistenzleistung eingeschrittenem Organ des Gendarmeriepostens Gries am Brenner telefonisch mitgeteilt worden, dass der Gasthof ?XY? versperrt sei und trotz mehrmaligem Bemühen niemand geöffnet habe. Jenem Beamten sei vom Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck ebenfalls erklärt worden, dass die Abklärung des meldepolizeilichen Sachverhaltes zur (richtigen) Bescheiderlassung relevant sei. Dieses Telefongespräch sei sodann vom Beamten abgebrochen worden, als im gleichen Moment jemand die Türe geöffnet habe. Schließlich sei vom GP Steinach a Br die mit dem Fremden aufgenommene Niederschrift samt Teilgeständnis per Telefax an die Behörde übermittelt und in der Folge der fremdenrechtliche und verwaltungsstrafrechtliche Bescheid erlassen worden.

 

Weiters wurde die Abweisung der Beschwerde sowie der Zuspruch der Kosten für Vorlage- und Schriftsatzaufwand beantragt.

 

In der Anlage zur Gegenschrift wurde der Fremdenakt des polnischen Staatsangehörigen S. M. sowie ein Verwaltungsstrafakt gegen den Beschwerdeführer aufgrund des Verdachtes einer Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorgelegt.

 

Im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol statt, anlässlich derer die einschreitenden Gendarmeriebeamten, der Beschwerdeführer sowie dessen Ehegattin als Zeugen vernommen wurden

 

Der Beschwerdeführer machte vor dem unabhängigen Verwaltungssenat folgende Angaben:

 

Ich kann mich an jenen Tag noch erinnern. Ich war damals zu Hause an meiner Anschrift XY. Es sind damals 2 Beamte gekommen und haben nach dem Herrn M. gefragt, ob er bei mir wohnen würde und ob ich ihn beschäftigen würde. Ich habe zu ihnen gesagt, dass er bei mir nicht wohnt und dass ich ihn nicht beschäftige. Er sei lediglich als Gast bei uns. Die Beamten haben dann gefragt, wo er wohnen würde und habe ich sie zu seinem Zimmer im 2. Stock gebracht. Dieses Zimmer haben die Beamten dann durchsucht.

 

Bei dem Objekt XY handelt es sich um das Gasthaus XY, welches mir gehört. Im Erdgeschoß und im 1. Stock ist der Gastgewerbebetrieb sowie unsere private Wohnung. Im 2. Stock, das ist das Dachgeschoß, befinden sich alte Gästezimmer, die aber seit einigen Jahren nicht mehr genutzt werden. Es handelt sich um ungefähr 15 Zimmer, welche ich zum Teil als Rumpelkammer und Abstellraum benutze. In einem dieser Zimmer befanden sich die Sachen des Herrn M. In diesem Zimmer waren nur seine Kleidungsstücke und sonstigen persönlichen Gegenstände.

 

Ich verstehe Gast so, dass es sich um einen privaten Besuch eines Freundes handelte.

 

Herr M. war im Jahr 2003 als Pizzakoch bei uns im Betrieb beschäftigt. Er ist danach 1 Monat nach Hause gefahren und haben wir eine neuerliche Arbeitsbewilligung als Saisonier beantragt. Dieses Verfahren ist bis heute nicht abgeschlossen. Herr M. ist dann im Lauf des Jänner wieder zu uns gekommen und hat gefragt, wie das Verfahren steht. Nachdem es nicht abgeschlossen war, hat er dann bis März bei uns gewohnt. Während dieser Zeit ist er immer wieder zu Freunden nach Italien oder Deutschland gefahren und er war nicht ständig bei uns anwesend.

 

Ich habe damals erst im Zuge des Gespräches mit den 2 Gendarmeriebeamten erfahren, dass Herr M. mit dem Auto meiner Frau unterwegs nach Hall zur Tischlerei B. war, um Fenster zu holen. Ich habe zuvor nichts davon gewusst.

Auf Vorhalt der Angaben in der Anzeige des Gendarmeriepostens Steinach zur Zahl GZ A1/246/04 auf Seite 2 gebe ich an, dass Herr M. bei uns sicher nicht gearbeitet hat. Er war zum damaligen Zeitpunkt mit einer Jeans und einer Lederjacke bekleidet und hat bei uns im Haus mit Sicherheit nicht gearbeitet.

 

Nachdem die Beamten das Zimmer des Herrn M. durchsucht haben, sind sie wieder gegangen und ca. eine halbe Stunde später mit ihm gekommen. Ihm wurde damals mitgeteilt, er müsse seine Sachen packen, da er Österreich verlassen müsse. Die Beamten haben dann im Haus auf ihn gewartet und sind mit ihm wieder weggefahren. In jener Zeit, als Herr M. keine Beschäftigungsbewilligung hatte, habe ich einen anderen Pizzakoch beschäftigt. Als diese beiden Beamten damals gekommen sind, sind sie so bestimmt aufgetreten, dass ich mich nicht ?Nein? sagen traute. Zwangsmittel oder ähnliches wurden mir zwar nicht angedroht, aber ich sah keine andere Möglichkeit, als das Zimmer herzuzeigen. Ich habe die Beamten damals sicher nicht freiwillig ins Haus gelassen. Mir wurde keinerlei Dokument, wie ein Durchsuchungsbefehl oder ähnliches, vorgezeigt. Ich sagte zu den Beamten damals vorerst auch, dass ich gar nicht wisse, ob das Zimmer überhaupt offen sei. Als wir es nachsahen, war es jedoch offen.

 

Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich nicht wusste, dass ich Personen, die in meiner Wohnung privat wohnen, auch melden muss.

 

Auf Vorhalt der Angaben in der Beschwerde meines Rechtsvertreters auf Seite 3, erster Absatz, demzufolge der bei mir wohnende Herr M. in jener Zeit, kleinere Sanierungs- bzw Instandsetzungsarbeiten durchführte, gebe ich an, dass er sich sein Zimmer mit im Betrieb herumstehenden alten Möbel selbst eingerichtet hat. Ob er es auch ausgemalt hat oder nicht, kann ich nicht angeben.

 

Die Zeugin Veronika L. gab vor dem unabhängigen Verwaltungssenat an:

 

Ich kann mich an die Vorfälle des 3.3.2004 noch erinnern. Ich war damals gerade bei uns im Betrieb im 1. Stock, als mein Mann mit 2 Gendarmeriebeamten die Stiege heraufkamen. Er teilte mir mit, dass man Herrn M. soeben festgenommen habe und die Beamten nun sein Zimmer anschauen mögen. Ich bin dann sofort zu uns ins Büro gegangen und habe den Gendarmerieposten Steinach angerufen. Ich habe dort mit einem Beamten, glaube ich namens Mühlsteiger, gesprochen und hat dieser mir mitgeteilt, dass man Herrn M. mit meinem Auto aufgehalten habe und ihn festgenommen habe. Ich habe den Beamten dann mitgeteilt, dass es sich um mein Privatauto handeln würde und wurde ich dann an Herrn Amon von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck verwiesen. Etwas später sind dann 2 Beamte mit Herrn M. gekommen und haben diese ihn behandelt wie einen Schwerverbrecher. Er musste seine Sachen zusammenpacken und dann wegfahren. Ich kenne Herrn M. seit 2003. Wir haben damals beschlossen, unseren Betrieb um eine Pizzaria und eine Gelateria zu erweitern. Wir haben dann angesucht um eine Arbeitsbewilligung für Herrn M. und haben dann diese nach einem Rechtsmittelverfahren erhalten und konnte er damals von August bis Oktober bei uns arbeiten. Herr M. war seit 4.1.2004 bei uns. In dieser Zeit ist er immer wieder für ein paar Tage nach Deutschland und nach Italien gefahren oder Schi fahren gegangen. Er hatte seinen eigenen Zimmerschlüssel und konnte jederzeit gehen. Ich habe mich darum nicht gekümmert. Er hatte seinen eigenen Schlüssel und mit Herrn M. konnte ich mich sehr gut verständigen und hatte ich eigentlich mit ihm nie sprachliche Probleme.

 

An jenem Tag ist Herr M. mit meinem Privat-PKW nach Hall gefahren, um dort bei der Firma B. Fenster zu holen. Diese Fenster habe ich aufgrund eines Angebotes meines Bruders gekauft und waren die für den Ausbau unserer privaten Räumlichkeiten bestimmt.

 

Auf Vorhalt der Angaben in der Maßnahmenbeschwerde auf Seite 3, erster Absatz, gebe ich an, dass Herr M. insofern bei Instandsetzungs- und Sanierungsarbeiten mitgeholfen hat, als er manchmal Baumaterial holte oder als Handlanger Verwendung fand. Auf Vorhalt der Aussagen des Herrn M. zur Anzeige, Zahl GZ A1/246/04, auf Seite 2 und 3, gebe ich an, dass diese nicht stimmen. Er hat ein paar Mal Baumaterial geholt und die Möbel in seinem Zimmer umhergetragen. Gearbeitet hat er bei uns auf der Baustelle jedoch nicht.

 

Aufgrund von mehreren Neumöblierungen in unserem Hotel haben wir die alten Möbel immer aufgehalten und im Dachgeschoß gelagert. Herr M. konnte damals aus diesen vorhandenen Möbel sein Zimmer selbst einrichten und gestalten, wie er wollte.

 

Der als Zeuge vernommene Gendarmeriebeamte der die damalige Anhaltung des Hr. M. vornahm schilderte die Amtshandlung wie folgt:

 

Ich kann mich an jene Amtshandlung noch erinnern. Ich habe damals mit dem Kollegen Bachmann sowie einem Ausbildungsschüler der Gendarmerieschule in Stafflach Verkehrskontrollen durchgeführt. Im Zuge dieser Verkehrskontrollen haben wir auch den VW-Bus mit dem Kennzeichen XY angehalten. Zu diesem Zeitpunkt wurde dieses Fahrzeug von einem polnischen Staatsangehörigen gelenkt. Ich habe ihn dann zu den näheren Umständen befragt, und ist mir dabei aufgefallen, dass er zum einen sehr nervös war und zum anderen auch Arbeitskleidung trug. Der Lenker hat damals Arbeitskleidung getragen sowie einen Anorak mit der Aufschrift ?XY?. Mir ist auch aufgefallen, dass seine Hände sehr schmutzig und die Fingernägel verdreckt waren. Aufgrund dieses Erscheinungsbildes war für mich der Lenker als Arbeiter und nicht als Tourist erkennbar. Aufgrund dieser Umstände habe ich den Lenker, dies war Herr S. M., um 14.50 Uhr festgenommen und auf den Gendarmerieposten Steinach mitgenommen. Dort habe ich dann nach Rücksprache mit einem Referenten der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck das weitere Verfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bzw nach dem Fremdengesetz weitergeführt. Ich habe vorerst mehrfach telefonisch versucht, die Besitzer des Fahrzeuges zu erreichen, da wir dieses in Stafflach am Ort der Verkehrskontrolle abgestellt haben. Nachdem uns das nicht gelungen ist, habe ich mit dem örtlich zuständigen Gendarmerieposten Gries a.Br. Kontakt aufgenommen. Ich habe dies auch deshalb getan, da ich vom Referenten der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck den Auftrag erhalten habe, abzuklären, ob Herr M. in einem Gästezimmer untergebracht ist oder in einer privaten Wohnung. Ich habe dies dann mit dem Kollegen Voppichler vom Gendarmerieposten Gries a. Br. abgeklärt. Dieser nahm dann diese Erhebungen vor. Ich selbst war zu keinem Zeitpunkt in Gries a Br.

 

Für mich war offensichtlich, dass diese Fenster zum Gasthaus gehören, weil Herr M. damals uns gegenüber auch angegeben hat, dass er ca. gegen 12.30 Uhr von Herrn C. L. den Auftrag erhalten habe, diese Fenster zu holen. Ausgehend von der Festnahmezeit im Haftbericht habe ich ca. 10 Minuten bis 15 Minuten gebraucht, um am Gendarmerieposten einzutreffen und zu telefonieren. Gemeint ist hier das Telefonat mit dem Gasthof XY.

Auf Nachfrage gebe ich an, dass die Kleidung staubig war und besonders auffällig waren die stark verschmutzten Hände. Ich weiß jedoch auch, dass es Fotos von Herrn M. anlässlich seiner Festnahme gibt. Diese müssten am Gendarmerieposten Steinach aufliegen. Der Kollege Voppichler vom Gendarmerieposten Gries a. Br. hat die erkennungsdienstliche Behandlung vorgenommen. Dieser könnte hiezu auch noch weitere Angaben machen. Es gibt für mich keinen Grund, warum ich damals die Besitzer nicht verständigen hätte sollen. Ich kann mich noch erinnern, dass wir 2 oder 3 Handynummern hatten und sich bei keiner dieser Nummern jemand gemeldet hat. Diese Nummern haben wir aus dem Telefonbuch entnommen. Wir konnten jedoch niemanden erreichen. Einige Zeit später hat Frau L. dann mich angerufen und habe ich ihr den Sachverhalt erklärt.

 

Auf Nachfrage gebe ich an, dass das Fahrzeug mit dem Herr M. damals unterwegs war, zu keinem Zeitpunkt beschlagnahmt worden ist, es wurde auch der Fahrzeugschlüssel bei Herrn M. belassen.

 

In der Geldtasche des Herrn M. fanden wir mehrere Rechnungsbelege, aus denen sich ein Aufenthalt seit Jänner ergab und auch dass er in einem Lebensmittelgeschäft am Brenner Lebensmittel für das Gasthaus XY eingekauft hat. Ich kann heute nicht mehr angeben, ob sich bei den Unterlagen in der Geldtasche des Herrn M. auch ein Beleg der Firma W. befand.

 

Die Amtshandlung im Haus des Beschwerdeführers wurde vom die Amtshandlung leitenden Beamten so geschildert:

 

Wir sind damals über den Gendarmerieposten Steinach verständigt worden, dass vom Beamten dieses Postens gerade Herr M. festgenommen worden sei. Wir wurden ersucht, zur Unterkunft des Herrn M. zu fahren und dort Erhebungen vorzunehmen. Wir sind dann zum Gasthof XY gefahren. Nachdem uns dort vorerst niemand öffnete, haben wir dies telefonisch dem Gendarmerieposten Steinach mitgeteilt. Es hat dann doch jemand geöffnet und haben wir Herrn C. L. angetroffen. Als wir ihn befragt haben, ob der polnische Staatsangehörige S. M. bei ihm wohnen würde, hat er dies bejaht. Weiters befragt, gab er an, dass er erst seit ein paar Tagen hier sei. Wir haben dies dann Herrn Amon von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck telefonisch mitgeteilt und hat uns dieser aufgetragen Nachschau zu halten, ob in diesem Betrieb tatsächlich Bauarbeiten stattfinden würden und ob ein Fensteraustausch vorgenommen wurde. Wir haben dies dann Herrn L. mitgeteilt und hat dieser dann zuerst alleine im 2. Stock nachgesehen, ob eventuell noch jemand weiterer anwesend ist bzw ob das Zimmer offen ist. Als er dann zurückkam und uns mitteilte, dass das Zimmer offen sei, haben wir ihn aufgefordert, uns Einsicht zu gewähren. Wir sind dann mit Herrn L. in den 2. Stock gegangen und haben dabei festgestellt, dass es sich um eine Baustelle handelt. Wir sind dann mit Herrn L. im 2. Stock auch in das Zimmer des Herrn M. gegangen. Er hat uns dies ausdrücklich gestattet. Wir waren nur einige Minuten in diesem Zimmer und haben uns einen Eindruck verschafft. Es war mit Sicherheit keine Durchsuchung des Zimmers. Wir haben auch keine Behältnisse oder ähnliches geöffnet. In dem Zimmer war ein unheimlicher Saustall und lag jede Menge verschmutzte Arbeitskleidung herum. Es war dies auch das einzige bewohnte Zimmer im 2. Stock. Ich habe dieses Ergebnis dann Herrn Amon von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck mitgeteilt. Wir sind dann in weiterer Folge auf den Posten Steinach gefahren und haben dort die Kollegen bei der Amtshandlung unterstützt. Am Gendarmerieposten Steinach hab

e dann ich zum Teil die erkennungsdienstliche Behandlung gemacht. Von dieser erkennungsdienstlichen Behandlung gibt es noch Lichtbilder, die am Gendarmerieposten Steinach aufliegen.

 

Ich kann mich noch erinnern, dass Herr M. damals aussah wie ein Arbeiter. Sein Gewand war verschmutzt und insbesondere waren seine Hände verdreckt. Ich kann mir nicht vorstellen, dass er so als Tourist in die Stadt gegangen ist. Ich kann heute nicht angeben, ob auch saubere Kleidung damals im Zimmer des Herrn M. war. Ich habe nicht in den Kasten hineingeschaut. Ich bin nur von der Kleidung ausgegangen, die im Zimmer hing und über den Stuhl gehängt usw herumlag. Dies war großteils verschmutzt.

 

Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich nicht sagen kann, ob dies das einzige bewohnte Zimmer im 2. Stock war. Es war jedoch das einzige Zimmer, indem wir drinnen waren. Für mich war das damals ein ziemlich großer Umbau. Für mich hat sich das so dargestellt, dass, wenn man die Treppe heraufkommt, dass die Oberböden weggerissen waren und nunmehr die darunter liegenden Traben sichtbar waren. In einigen Zimmern waren auch die Türstöcke herausgerissen. Ebenso fehlten einige Fenster. Für mich hat das ausgeschaut wie ein Rohbau. Herr L. teilte uns dabei noch mit, dass es so aussehe, wenn ein größerer Umbau stattfinde.

 

Zum Erscheinungsbild des Herrn M. möchte ich noch angeben, dass ich ihm damals die Fingerabdrücke abgenommen und habe und dabei auch seine Hände genau besichtigte. Aufgrund dessen gehe ich davon aus, dass es ?Arbeitshände? waren.

 

Diese Angaben wurden vom zweitbeteiligten Beamten des Gendarmerieposten Gries a Br im Wesentlichen bestätigt:

 

Ich kann mich an jene Amtshandlung noch erinnern. Wir wurden damals vom Gendarmerieposten Steinach ersucht, eine Verständigung vorzunehmen und weitere Erhebungen. Ich bin dann mit dem Kollegen Voppichler zum Gasthof XY gefahren. Nachdem uns vorerst niemand geöffnet hat, hat mein Kollege den Gendarmerieposten Steinach telefonisch verständigt und auch den Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft. Nach einiger Zeit wurde uns dann doch geöffnet und trafen wir Herrn C. L. an. Dieser hat uns dann in einen Raum gebeten und war außer uns niemand anwesend. Wir verständigten ihn dann über die Sachlage betreffend den polnischen Staatsangehörigen. Weiters teilten wir ihm mit, dass wir auch Meldeerhebungen durchführen würden. Herr L. teilte uns mit, dass es sich bei dem polnischen Staatsangehörigen um einen Freund des Hauses handeln würde. Meldeunterlagen konnte er jedoch keine vorweisen. Weiters informierten wir ihn darüber, dass wir einen Erhebungsauftrag hätten, festzustellen, ob die Unterkunft des polnischen Staatsangehörigen in den Betriebsräumen oder in der privaten Wohnung des Herrn L. stattgefunden habe. Nachdem wir ihm mitteilten, dass wir auch das Zimmer sehen wollten, wenn dies ginge, teilte uns Herr L. mit, dass die nicht möglich sei, da es versperrt sei. Er sagte jedoch zu uns, dass er nachschauen ginge. Nach ca 5 Minuten bis 10 Minuten ist er wiedergekommen und hat uns mitgeteilt, dass das Zimmer offen sei. Wir sind dann hinter Herrn L. her in den

2. Stock, die ist auch das Dachgeschoß, gegangen. Dort hat er uns im Nordflügel dann auf der linken Seite eine Tür geöffnet und uns gesagt, dass dies das Zimmer des Herrn M. sei. Wir sind dann zu dritt in dieses Zimmer eingetreten. In diesem Zimmer befanden sich 2 Betten und es war sehr verschmutzt und verdreckt. Herr L. teilte uns mit, dass das rechte Bett unbenutzt sei und das linke das Bett des Herrn M. sei. Wir haben uns dann in diesem Zimmer umgesehen. Wir haben weder Behältnisse noch sonstige Gegenstände geöffnet. Wir sahen jedoch auf dem Nachtkästchen beim lin

ken Bett eine Rechnung liegen. Wir haben diese dann angeschaut, da uns insbesondere das Datum als Hinweis für die Dauer des Aufenthaltes interessierte. Insgesamt waren wir ca 5 Minuten in diesem Raum und war die ganze Zeit über Herr L. anwesend.

 

Bereits bevor wir hinaufgegangen sind, teilte uns Herr L. mit, dass es wild aussehe, da er gerade umbaue. Man hat auch beim Hinaufgehen gesehen, dass alles herumstand und dass wir über Dinge drübersteigen mussten. Bei einem der Zimmer war die Türe offen, man hat gesehen, dass Bodenlegearbeiten durchgeführt wurden.

 

Ich kann heute nicht angeben, ob damals Türstöcke oder ähnliches herausgerissen worden sind. Ich habe nicht darauf geachtet und ich war außerdem nur in diesem Zimmer des Herrn M. Im Zimmer des Herrn M. war sowohl die Tür vorhanden als auch das Fenster. Ich kann jedoch nicht angeben, ob es sich um neue oder alte Fenster bzw Türen gehandelt hat.

 

Weiters wurde ein Lokalaugenschein im Gasthof XY in XY durchgeführt und folgende Feststellungen getroffen:

 

Beginnend vom Eingang zum Gasthaus findet sich eine Stiege, die über den 1. Stock in den 2. Stock führt. Das Dachgeschoß ist als Baustelle anzusehen. Im Eingangsbereich findet sich eine neu gesetzte Tür, deren Unterschweller sich vom Fussboden abhebt. Insgesamt finden sich im Dachbodengeschoß Baurestmassen, wie heraus gebrochene Fensterstöcke und Türen. Des Weiteren ist der vordere Teil des Dachgeschoßes mit einem Unterboden versehen und befinden sich mehrere teils fertig gestellte bauliche Einrichtungen im Dachgeschoß. Das Zimmer des Herrn M. findet sich am nördlichen Ende des Dachgeschoßes und ist mit der Nr 21 bezeichnet.

 

Nachfolgend schildert der Zeuge GI Voppichler, dass zum Zeitpunkt der Amtshandlung am 3.3.2004 im Aufgangsbereich des Dachgeschoßes die Unterkonstruktion des Bodens noch nicht da war und lediglich die Polsterhölzer am Estrich auflagen. Ebenso ist die im südlichen Ende befindliche Tür neu gesetzt worden und war zum damaligen Zeitpunkt nicht vorhanden. Die hinter dieser Türe befindliche 1,5-Zimmer-Wohnung war zum damaligen Zeitpunkt noch eine Baustelle.

 

Der süd/nord verlaufende Gang im Dachgeschoß war zum damaligen Zeitpunkt mit Gerümpel voll gestellt, sodass man über alle möglichen Gegenstände drüber steigen musste.

 

Das Zimmer Nr 21 stellt sich dar als ein Dachbodenzimmer mit zwei Betten, einem Kasten sowie einem räumlich halb abgetrennten Badezimmer. Das Zimmer ist insgesamt stark verschmutzt, chaotisch und nicht aufgeräumt. Laut Schilderung des Beschwerdeführers dauerte die Besichtigung dieses Zimmers durch die 2 Gendarmeriebeamten ca. 10 Minuten. Während dieser Besichtigung wurde sowohl das Badezimmer als auch der Wohnraum besichtigt. Hiebei wurde auch der Kasten geöffnet und mehrere Dinge angeschaut, insbesondere wurden die Unterlagen und die herumliegenden Zettel durchgeschaut. Eine am Nachtkästchen liegende Ansammlung von Blättern wurde von Gendarmeriebeamten genau besichtigt. Nach dieser Besichtigung sind die Beamten wieder gegangen.

 

Nachfolgend schildern die beiden Gendarmeriebeamten den  Zustand des Zimmers derart, dass die Kastentüre offen stand und über die Türe Kleidungsstücke gehängt waren. Ebenso fanden sich im sehr chaotischen Zimmer Essensreste sowie überall gebrauchte Kleidung. Die Schuhe sahen aus wie typische Maurerschuhe. Am Nachkästchen lagen mehrere Zettel, unter anderem ein Rechnungsbeleg bzw ein Kassabon.

 

Nachfolgend teilt GI Voppichler mit, dass die Nachschau mit Zustimmung des Beschwerdeführers erfolgte und in dessen Einvernehmen.

 

Der am Nachkästchen vorgefundene Kassabeleg war jedoch mit Feber datiert und somit wesentlich älter, als die vom Beschwerdeführer angegebene Aufenthaltsdauer des Herrn M. von 3 Tagen.

 

Nachfolgend schildern die beiden Gendarmeriebeamten den Ablauf der damaligen Amtshandlung so, dass sie vorerst vom Gendarmerieposten Steinach lediglich das Ersuchen gehabt hätten, zu überprüfen, ob der festgenommene polnische Staatsangehörigen überhaupt an dieser Anschrift wohnhaft ist.

 

Aufgrund einer Befragung des angetroffenen Beschwerdeführers ergab sich, dass der festgenommene M. hier wohnhaft war.

 

Auf Mitteilung des Beschwerdeführers, dass das Zimmer des Herrn M. zugesperrt war, sei dieser noch nachschauen gegangen, ob dem wirklich so sei und sei er nach einiger Zeit zurückgekehrt und habe den beiden Beamten mitgeteilt, dass das Zimmer nicht versperrt sei und sie es besichtigen könnten.

 

Der Beschwerdeführer stimmt diesen Ausführungen zu, schränkt aber ein, dass er lediglich 1 bis 2 Minuten weg war. Nachfolgend führt der Beschwerdeführer aus, dass bereits beim ersten Gespräch im Erdgeschoß im Eingangsbereich des Gasthofes geklärt worden sei, dass der Beschuldigte weder in der Gästeblattsammlung des Gastgewerbebetriebes geführt wurde noch bei der Gemeinde polizeilich gemeldet wurde, da er nicht im Betrieb beschäftigt gewesen sei. Nachfolgend hätten ihm die Beamten gesagt, sie wollen das Zimmer des festgenommenen sehen. Sodann habe er sie zum Zimmer geführt. Gezielt nach den Sachen des Herrn M. sei nie gefragt worden und sei auch nie gesagt worden, dass dessen Sachen zu durchsuchen oder sicherzustellen seien. Damals unten sei davon geredet worden, dass die Beamten das Zimmer des Herrn M. sehen wollten.

 

Nachfolgend gibt der Beschwerdeführer an, dass Herr M. bereits im Jahr 2003 im Zeitraum August bis Oktober als er als Pizzabäcker im Betrieb beschäftigt war im selben Zimmer gewohnt habe. Es sei daher nicht nachvollziehbar, ob die vorgefundenen Rechnungen aus jenem Zeitraum aus 2003 oder aus dem Zeitraum 2004 stammen.

 

Nachfolgend führen die beiden Gendarmeriebeamten aus, dass es ihnen damals darum ging, einen Eindruck zu gewinnen, ob der Festgenommene als Freund des  Hauses untergebracht sei oder als Arbeitnehmer. In diesem Zusammenhang erfolgte auch die Besichtigung des Zimmers um einen Eindruck vom Gesamtbild zu erlangen.

 

Nachfolgend zeigt der Zeuge GI Voppichler das im unmittelbaren Aufgangsbereich der Stiege befindliche Dachfenster als jenes an, das zum damaligen Zeitpunkt fehlte. Der Beschwerdeführer teilt hierauf mit, dass dieses Fenster in diesem Jahr erneuert worden sei. Es ließe sich jedoch nicht sagen, ob das zum damaligen Zeitpunkt oder später erfolgte. Der Austausch des Fensters fand jedoch durch den Beschwerdeführer selbst unter Mithilfe eines Freundes statt.

 

Nachfolgend führt der Beschwerdeführer an, dass mit Ausnahme des Herrn M. nur eine weitere Person, die jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Gastgewerbebetrieb steht, im Dachgeschoß gewohnt habe bzw noch wohnen würde. Die Nutzung dieser Räumlichkeiten erfolgt rein privat. Im Dachgeschoß befinden sich insgesamt 14 Zimmer sowie die bereits vorab angesprochene ausgebaute 1,5-Zimmer-Wohnung (Privatwohnung der Tochter des Beschwerdeführers). Von den 14 Zimmern sind 12 derart mit Müll und alten Möbeln und Ramsch voll gestellt, dass diese nicht benützbar und begehbar sind. Lediglich die 2 bereits vorab erwähnten Zimmer stehen für Personen zur Verfügung.

 

Bei Durchsicht der vom Gendarmeriebeamten Voppichler vorgelegten Lichtbilder findet sich auch ein Lichtbild, das den VW-Bus mit den darin abgestellten Fensterstöcken zeigt. Dieselben 13 Stück Fensterstöcke stehen derzeit im Gang im Dachgeschoß des Gasthofes XY. Diese Fenster sind in Zukunft für den Einbau im Dachgeschoß bestimmt.

 

Nachfolgend wird eine Ganzkörperaufnahme des festgenommenen M. dargetan, auf der dieser mit Bergschuhen, einer dunklen Hose sowie einem Blouson mit einer Werbeaufschrift des Gasthofes XY ersichtlich ist. Diese Werbeblousons wurden im Jahr 2003 angefertigt. Nachfolgend weißt der Beschwerdeführer nochmals daraufhin, dass das von Herrn M. bewohnte Zimmer ausschließlich ihm zur Verfügung stand. Er hatte für dieses Zimmer einen Schlüssel und konnte jederzeit kommen und gehen. Wenn er für einige Tage wegfuhr, so blieben seine Sachen im Zimmer zurück und behielt Herr M. den Zimmerschlüssel.

 

Nachfolgend weißt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf ihren gestrigen Beweisantrag hinsichtlich der Einvernahme des Herrn M. hin. Dies zum Beweise dafür, dass von Seiten des Gendarmeriepostens Steinach zu keinem Zeitpunkt versucht wurde, mit dem Beschwerdeführer telefonisch Kontakt aufzunehmen.

 

Weiters wurde Einsicht genommen in den fremdenpolizeilichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, Herrn S. M., geb. am XY, betreffend. Ebenso wurde von der Gemeinde Gries am Brenner eine Ablichtung eines Förderansuchens für die im Dachgeschoß des Gasthofes ?XY? befindliche Dachwohnung (sowie eine Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers) eingeholt.

 

Aufgrund dieser Beweismittel ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

 

Am 3.3.2004 führten Beamte des Gendarmeriepostens Steinach am Brenner in Stafflach auf der B 182 bei km 28,6 Fahrzeugkontrollen durch. Im Zuge dieser Kontrollen wurde S. M. als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XY angehalten und kontrolliert. Bei dem gegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um einen VW Transporter. Zum Zeitpunkt der Kontrolle war dieser mit 13 Fensterstöcken beladen. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Lenkers sowie seines äußeren Erscheinungsbildes wurde dieser um

14.50 Uhr von GI Stefan M. des Gendarmeriepostens Steinach gemäß § 35 VStG iVm § 3 Abs 1 und § 28 AuslBG festgenommen.

 

In weiterer Folge wurde S. M. auf den Gendarmerieposten Steinach verbracht und dort niederschriftlich einvernommen. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme machte der Festgenommene widersprüchliche Angaben. Zwischenzeitlich wurde von Beamten des Gendarmeriepostens Steinach am Brenner versucht die Fahrzeughalterin telefonisch zu erreichen. Das Fahrzeug, welches von S. M. gelenkt wurde, war zu jenem Zeitpunkt auf die Ehegattin des Beschwerdeführers, Frau V. L., zugelassen. Diese Verständigung gelang jedoch nicht. In weiterer Folge ersuchten Beamte des Gendarmeriepostens Steinach ihre Kollegen am Gendarmerieposten Gries am Brenner um Mithilfe. Zum einen sollten die Beamten des Gendarmeriepostens Gries am Brenner die Verständigung hinsichtlich des Fahrzeuges vornehmen und zum Zweiten weitere Erhebungen vor Ort führen.

 

Zwei Beamte des Gendarmeriepostens Gries am Brenner begaben sich darauf hin zum Gasthof XY. Erst nach mehrmaligem Läuten wurde ihnen Einlass gewährt. In weiterer Folge erklärten die Beamten den vorliegenden Sachverhalt. Sie teilten weiters mit, dass der polnische Staatsangehörige festgenommen worden sei und derzeit die Abklärung des Sachverhaltes stattfinde. Aus diesen Gründen begehrten die beiden Gendarmeriebeamten auch Zutritt zum Dachgeschoss des Gasthofes XY. Dieser Zutritt diente zum Einen dazu, die Räumlichkeiten des festgenommenen polnischen Staatsangehörigen zu besichtigen zum Beweise dafür, ob dieser tatsächlich an der angegebenen Adresse wohnhaft ist, zum Anderen auch zur Besichtigung der Lokalitäten, um hier Erhebungen für ein nachfolgendes Strafverfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu führen.

 

Nachdem der Beschwerdeführer über diesen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt worden ist, teilte er den Beamten mit, dass er nicht wisse, ob das Zimmer des festgenommenen S. M. versperrt sei oder nicht und er ihnen deshalb keinen Zutritt gewähren könne. In weiterer Folge begab sich der Beschwerdeführer vorerst alleine in das Dachgeschoss und vergewisserte sich, ob das Zimmer des festgenommenen polnischen Staatsangehörigen versperrt war oder nicht. Sodann kehrte er zu den Beamten im Erdgeschoss zurück und teilte ihnen mit, dass das Zimmer nicht versperrt sei. In weiterer Folge begaben sich die beiden Gendarmeriebeamten mit dem Beschwerdeführer in die Dachräumlichkeiten des Gasthofes XY.

 

Diese Räumlichkeiten stellen sich als Teilbaustelle dar. Im hinteren Bereich des Ganges sind herausgebrochene Fensterstöcke sowie Türen und sonstiges Abbruchmaterial gelagert. In den meisten Zimmern ist ein Aufenthalt aufgrund der darin abgestellten ausrangierten Möbel und Stühle nicht möglich. Im Gästezimmer Nr 21 war der festgenommene polnische Staatsangehörige untergebracht. Diese Einheit stellt sich als Zimmer mit halb abgeteiltem Badezimmer dar. Im Zimmer befinden sich zwei getrennte Betten sowie ein Kleiderkasten und ein Nachtkästchen. Weiters ist das Zimmer insgesamt chaotisch. Im halb offenen Kasten befinden sich Kleidungsstücke des festgenommenen polnischen Staatsangehörigen. Ebenso sind im ganzen Zimmer seine Utensilien verteilt und zum Teil auch über die offene Kastentüre gehängt. Die beiden Gendarmeriebeamten nehmen nunmehr in Anwesenheit des Beschwerdeführers dieses Zimmer in Augenschein ohne dabei verschlossenen Behältnisse zu öffnen. Sie besichtigen dabei die im Zimmer herumliegenden Schriftstücke, insbesondere im Hinblick darauf, ob sich aus ihnen ein Datum zum Rückrechnen für die Dauer des Aufenthalts des festgenommenen polnischen Staatsangehörigen finden lässt. Tatsächlich finden die Beamten Kassabelege und Rechnungsbehelfe vor, die auf einen Aufenthalt von längerer Dauer schließen lassen. Die gesamte Dauer dieser Amtshandlung wird von Beteiligten mit 5 bis 10 Minuten beschrieben. Nach Besichtigung dieser Räumlichkeiten verlassen die Beamten des Gendarmerieposten Gries am Brenner den Gasthof XY.

 

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sowie des Lokalaugenscheines und der Einsichtnahme in den fremdenrechtlichen Akt des Herrn S. M. ergibt sich, dass zum Einen der festgenommene polnische Staatsangehörige während seines legalen Aufenthaltes vom 28.8.2003 bis 31.10.2003 im selben Zimmer seine Unterkunft nahm. Zum Anderen führte der Beschwerdeführer aus, dass die im südlichen Bereich gelegene 1,5 Zimmer-Wohnung der Unterkunft seiner Tochter diene. Dem widerspricht jedoch das vorliegende Förderansuchen des Beschwerdeführers an die Gemeinde Gries am Brenner.

 

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol ergibt sich weiters, dass das Dachgeschoß des Gasthofes XY gemischt genutzt wird. Zum Einen ist im südlichen Bereich eine neu hergestellte Ferienwohnung enthalten und zum Anderen befinden sich im Dachgeschoß offensichtlich auch Personalunterkünfte für Mitarbeiter des Betriebes. Das restliche Dachgeschoß stellt sich als Abstellfläche für alte und ausrangierte Möbel aus der Betriebsanlage des Beschwerdeführers dar.

 

Eine Einvernahme des Zeugen S. M. war im Hinblick auf die übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Gattin, sowie den vorliegenden Unterlagen, insbesondere des Förderansuchens an die Gemeinde Gries a Br, nicht mehr zielführend.

 

Gemäß Art 8 EMRK hat Jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Nach herrschender Meinung enthält Art 8 EMRK 4 Rechte, die sich zwar in vielfältiger Weise überschneiden, die aber gleichwohl getrennt zu lesen sind. Dem zufolge gewährleistet Art 8 EMRK einen integrierten Schutz der privaten Kommunikationssphäre der durch die Anführung der 4 Pole Privatleben, Familienleben, Wohnung und Briefverkehr zwar beispielhaft erläutert aber nicht abschließend umschrieben ist. Dem zufolge soll Art 8 EMRK als Ganzes mehr garantieren als die Summe seiner Teile (vgl Jakobson/Wilde der European Convention on Human Rights 1996).

 

Dass prinzipiell der Lehre von den getrennten Schutzbereichen zu folgen ist, bedeutet allerdings nicht, dass Privatleben, Familienleben, Wohnung und Briefverkehr beziehungslos nebeneinander stünden. Sowohl ihre inhaltliche Verwandtschaft als auch die Tatsache, dass sie in einer Gewährleistung zusammengefasst wurden, machen vielmehr deutlich, dass hinter ihnen ein einheitliches Schutzgut steht: die menschliche Privatsphäre (vgl EGMR Fall Niemietz). Privatleben, Familienleben, Wohnung und Briefverkehr stellen jeweils verschiedene Aspekte dieser Sphäre unter Schutz. Dies ist im Rahmen systematischer und theologischer Interpretation der 4 Schutzbereiche gebührend zu berücksichtigen. Art 8 EMRK ist ein Freiheitsrecht, das mit den anderen Freiheitsrechten der EMRK eine typische Struktur gemeinsam hat. Zunächst führt Abs 1 jene Bereiche an, in denen grundrechtlicher Schutz gewährleistet wird. Sodann ermächtigt Abs 2 die öffentlichen Behörden zu Eingriffen in diese Schutzbereiche, sofern den dort aufgezählten Bedingungen entsprochen wird.

 

Bei der Prüfung der Verletzung des Art 8 EMRK ist daher zunächst in einem ersten Schritt zu prüfen, ob einer der 4 Schutzbereiche überhaupt für den einschlägigen Sachverhalt relevant ist. Sofern der Grundrechtstatbestand einschlägig ist, wird in einem zweiten Schritt zu prüfen sein, ob die konkrete Maßnahme das einschlägige Schutzgut in einem Maße beeinträchtigt, das sie als Eingriff erscheinen lässt.

 

Art 8 EMRK gewährleistet in erster Linie Schutz gegen willkürliche Eingriffe staatlicher Behörden (EGMR belgischer Sprachenfall Serie A Nr 6 EUGRZ 1975, 298).

 

Solche Eingriffe bestehen üblicherweise in konkreten Maßnahmen gegenüber den Grundrechtsberechtigten, welche die Grundrechtsausübung unmöglich machen oder behindern.

 

Ausgehend von diesen grundlegenden Überlegungen hinsichtlich des Art 8 EMRK ist in Anbetracht des Rechtes auf Achtung der Wohnung festzuhalten, dass dieses jenen Bereich schützt, der den Lebensmittelpunkt einer Person bedeutet, mithin ihr Heim (Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK 1999 Randzahl 584).

 

Im Unterschied zu den anderen Schutzgütern des Art 8 EMRK ist die Wohnung primär räumlich definiert. Der Schutz ist jedoch anders als bei Art 9 StGG, nicht von der Verwendung des Raumes entK.elt, sondern jenem Zwecke rückgebunden, um den es Art 8 EMRK insgesamt geht. Gewährleistet ist nicht räumliche Sphäre als solche, sondern die Wohnung als persönlicher Entfaltungs- und Rückzugsraum. Zur Wohnung zählt jedenfalls das eigene Haus oder abgeschlossene Teile eines Hauses, in denen eine Person ständig lebt (s.o. Villiger, Randzahl 585).

 

Für das Vorliegen einer Wohnung essentiell ist das Bestehen hinreichender Beziehungen, die wenn schon nicht auf einen Lebensmittelpunkt, so doch auf einen wichtigen räumlichen Bezugpunkt schließen lassen.

 

Wie schon im Text des Art 8 EMRK zum Ausdruck kommt, ist selbstverständlich Voraussetzung der Grundrechtsberechtigung einer Person, dass es sich um ihre Wohnung handelt. Damit wird nicht an Eigentum oder andere zivilrechtliche Kategorien angeknüpft, sondern an die faktische Innehabung eines bestimmten Raums, die mit einer effektiven Verfügungsgewalt verbunden ist. Schutzgut des Grundrechtes ist die Wohnung als persönlicher Entfaltungs- und Rückzugsraum.

 

Zur Klärung der Frage, ob auch Zimmer in einem Wohnungsverband, die an andere Personen vermietet sind, als zur Wohnung gehörig anzusehen sind, ist danach zu differenzieren, ob der Eigentümer dem Mieter die exklusive Nutzung überlassen hat oder ob ihm eine Verfügungsmöglichkeit geblieben ist.

 

Im vorliegenden Fall ist hierbei insbesondere auf die Angaben des Beschwerdeführers sowie auf die Aussage der Zeugin V. L. abzustellen.

 

Beiden Aussagen ist zu entnehmen, dass dem polnischen Staatsangehörigen S. M. anlässlich seiner Unterkunftnahme am 4.1.2004 ein Zimmerschlüssel ausgefolgt wurde und ihm somit die freie Verfügungsgewalt über diese Räumlichkeit gestattet wurde. Weiters wurde dem Bewohner auch frei gestellt, aus den im Dachgeschoss vorhandenen Möbeln sein Zimmer selbst einzurichten und zu gestalten. Für die Dauer seiner Abwesenheit ließ er Kleidungsstücke und persönliche Utensilien zurück und behielt den Zimmerschlüssel in seiner Verfügungsgewalt.

 

Insofern geht der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol in seinen Erwägungen davon aus, dass es sich bei dem Gästezimmer mit der Nummer 21 im Dachgeschoss des Gasthofes XY um eine Einheit handelte, die nicht dem Wohnungsbereich, und somit dem persönlichen und intimen Schutzbereich des Beschwerdeführers, zuzurechnen ist. Vielmehr handelte es sich hier beim Dachgeschoss des Gasthofes XY um erweiterte Betriebsräumlichkeiten. In diesem Sinne ist auch auf die Festlegungen hinsichtlich der Nutzungen im Förderansuchen des Beschwerdeführers an die Gemeinde Gries am Brenner zu verweisen. Der Europäische Gerichtshof verneint die Frage ob bzw wie weit der Wohnungsbegriff des Art 8 EMRK Geschäftsräume erfasst mit der Begründung, dass nur für die Privatwohnungen natürlicher Personen, nicht aber für Unternehmen und Geschäftsräume der Schutz des Art 8 EMRK gelte (beispielsweise EuGH Fall Dobenelux Sammlung 1989, 3137).

 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist hingegen, nachdem er schon im Fall Chappell (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Serie A Nr 152-A, Z 52) aus Anlass einer sowohl Geschäfts- als auch Privaträume betreffenden Durchsuchung das Recht auf Achtung der Wohnung als berührt angesehen hatte, im Fall Niemietz zu einer differenzierten Beurteilung gelangt, mit der er Kanzleiräume eines Rechtsanwalt dem Schutz des Art 8 EMRK unterstellt hat. Der derzeitige Stand der Judikatur sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Verfassungsgerichtshofes ist jener, dass nunmehr Geschäftsräume insofern unter dem Schutz des Art 8 EMRK stehen, dass eine strikte Unterscheidung zwischen Geschäftsleben und Privatleben nicht immer möglich ist, da Geschäftsbeziehungen auch von der Privatwohnung, private Beziehungen hingegen vom Geschäftslokal aus gepflegt werden können. Grundsätzlich ist daraus jedoch der Schluss ableitbar, dass Berufs- und Geschäftsräume insofern geschützt sind, als deren Inhaber in ihnen Handlungen setzt, die mit freier Persönlichkeitsentfaltung zusammen hängen, und somit als Wohnung anzusehen sind.

 

Im vorliegenden Fall ist jedoch hinsichtlich eines Eingriffes in die Schutzsphäre des Grundrechtes nach Art 8 EMRK festzustellen, dass die angesprochenen Räumlichkeiten im Dachgeschoss des Gasthofes XY teilweise gewerbliche Flächen und teilweise an fremde vergebene Flächen darstellen und nicht der Schutzsphäre des persönlichen Entfaltungsraumes zuzurechnen sind.

 

Dem Recht auf Achtung der Wohnung nach Art 8 EMRK ist jedoch das Hausrecht nach Art 9 StGG sehr nahe verbunden.

 

Das Haurecht des Art 9 StGG unterscheidet sich vom Recht auf Achtung der Wohnung nach Art 8 EMRK im Ansatz dadurch, dass es nicht die Funktion einer Wohnung, sondern die Freiheit einer räumlichen Sphäre schützt. Art 9 StGG geht insoweit über Art 8 EMRK hinaus, als er nicht nur Wohnungen erfasst, sondern sich auf andere, zum Hauswesen gehörende Räumlichkeiten bezieht, und daher Kellerabteile, Betriebsräume, Gartenhütten und Ähnliches einschließt. Er bleibt jedoch hinter Art 8 EMRK zurück, weil er ausschließlich gegen Hausdurchsuchungen schützt.

 

Gemäß Art 9 Staatsgrundgesetz ist das Hausrecht unverletzlich. Das bestehende Gesetz vom 27.10.1862 zum Schutze des Hausrechtes ist Bestandteil dieses Staatsgrundgesetzes.

 

Vom Schutz des Hausrechtes werden nach § 1 Hausrechtsgesetz die Wohnung sowie die sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten erfasst. Somit dient Art 9 Staatsgrundgesetz dem Schutz der Intimsphäre. Durch dieses Grundrecht soll ?ein die persönliche Würde und Unabhängigkeit verletzender Eingriff in den Lebenskreis des Wohnungsinhabers in Dinge, die man im Allgemeinen berechtigt und gewohnt ist, dem Einblick Fremder zu entziehen? hintangehalten werden (Verfassungssammlung 5182/1965 und 10897/1986 sowie VwGH vom 23.9.1998, Zl 1997/01/1086).

 

Obschon im Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte als Staatsbürger platziert, stellt Art 9 StGG ein Menschenrecht dar. Inländer und Ausländer können sich auf dieses Grundrecht gleichermaßen berufen. Neben natürlichen Personen kommen auch juristische Personen als Träger in Frage (Verfassungssammlung 11981/1989).

 

Der Schutz des Hausrechtes ist zwar jeder Person eingeräumt, er bezieht sich jedoch nicht auf Wohnungen und Räumlichkeiten schlechthin, sondern nur auf ?ihre? räumliche Sphäre. Im Grundsätzlichen ist damit die Zuordnung von Räumen zu Personen definiert. Der Schutz des Art 9 StGG knüpft nicht an sachenrechtliche und schuldrechtliche Kategorien an, sondern geschützt ist vielmehr der soziale Tatbestand der Innehabung eines bestimmten Raums.

 

Der Verfassungsgerichtshof erkennt Eigentümer, Mieter und Untermieter als Träger des Hausrechts an (Verfassungssammlung 9491/1982). Er steht aber seit jeher zu Recht auf dem Standpunkt, dass nicht nur Eigentümer und unbestrittene Besitzer, sondern auch bloße Inhaber sich auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Hausrecht berufen können, weil es andernfalls genügen würde, das Recht zum Besitz zu bestreiten, um zivilrechtliche Streitigkeiten in die Prüfung des Hausrechts hineinzutragen bzw dem Inhaber den Schutz des Hausrechtes zu entziehen (Verfassungssammlung 5182/1965). Er bejaht daher den Eingriff auch in Bezug auf Personen, denen weder ein dingliches noch ein obligatorisches Recht auf die von ihnen innegehabten Räumlichkeiten zusteht und begnügt sich regelmäßig mit einer Mitinhaberschaft (Verfassungssammlung 1906/1950, Verfassungssammlung 6560/1971 und 9491/1982).

 

Abzuklären ist die Frage, welche von mehreren in Frage kommenden Personen (Beschwerdeführer oder der den Raum bewohnende polnische Staatsangehörige S. M.) sich auf den Schutz berufen kann, welche Qualität eine Benützung erreichen muss, damit die nutzende Person zu einem Träger des Grundrechts wird.

 

Grundsätzlich ist ebenso wie bei Innehabung des Raums davon auszugehen, dass die Einräumung einer Nutzungsbefugnis einen sozialen Tatbestand darstellt. Ihn zu setzen steht dem Inhaber des Raumes frei. Räumt er eine exklusive Nutzungsbefugnis ein, so gibt er in diesem Umfang sein eigenes Hausrecht preis. Lässt er nur eine Benützung zu, so bleibt er weiterhin Träger des Grundrechts. Allerdings vermittelt nicht jede Nutzungsgestattung jedem Adressat bereits die Grundrechtsträgerschaft. Gäste, selbst wenn sie spontan über Nacht bleiben, sind ebenso wie Handwerker, die Reparaturen durchführen, bloße Grundrechtsbegünstigte. Mitinhaberschaft muss sich zwar nicht auf die gesamte Wohnung erstrecken, dürfte aber den territorialen Charakter des Grundrechts entsprechend erst dort beginnen, wo sich die Nutzungsbefugnis nicht auf ein Bett oder einen Schrank, sondern auf eine Räumlichkeit erstreckt (Verfassungssammlung 6968/1973 sowie VwGH vom 23.9.1998, Zl 97/01/1086). Weiters muss dem Mitinhaber in eben dieser Sphäre eine gewisse Dispositionsfreiheit übertragen sein.

 

Zur Beantwortung dieser Fragen ist wiederum auf die Zeugenaussagen der Ehegattin des Beschwerdeführers zu verweisen sowie auf dessen eigenen Angaben. Beiden Aussagen zufolge wurde Herrn S. M. dieses Zimmer überlassen. Ihm wurde ein Schlüssel ausgefolgt, sodass er diesen Raum als sein eigenes Refugium ansehen konnte. Ebenso wurde ihm die Möblierung dieses Zimmers im eigenen Ermessen freigestellt. Insgesamt nahm S. M. in diesem Raum für zumindest 3 Monate seinen Aufenthalt. Insofern ist nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol davon auszugehen, dass es sich bei dem mit der Nummer 21 beschrifteten Zimmer im Dachgeschoss des Gasthofes XY um die Intimsphäre und abgetrennte räumliche Einheit des S. M. handelte. Soweit sich daher die Beschwerde auf diese Räumlichkeiten bezieht, war ihr mangels eines schützenswerten verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes nicht zu folgen.

 

Der Beschwerde kommt allerdings aus einem weiteren Argument heraus ebenfalls keine Berechtigung zu:

 

Der Verfassungsgerichtshof setzt in ständiger Rechtsprechung den Schutzbereich von Art 9 StGG mit dem Anwendungsbereich des Hausrechtsgesetzes gleich. Unter der Unverletzlichkeit des Hausrechts ? so die seit Verfassungssammlung 872/1997 ständig wiederkehrende Feststellung ? ist nur der Schutz gegen willkürliche Hausdurchsuchungen zu verstehen.

 

Zur Abgrenzung von Hausdurchsuchungen von anderen den Art 9 StGG nicht berührenden Eingriffen in Haus und Wohnung bedient sich der Verfassungsgerichtshof einer Reihe von Formeln. Diese gehen auf eine strafrechtliche Plenarentscheidung des OGH aus dem Jahre 1898 zurück und setzen an der Deutung des Begriffs ?Durchsuchen? an (KH 2285/1898).

 

Nach dieser aufgezeigten Judikatur setzt das Durchsuchen einer Räumlichkeit das ?Suchen nach einer Person oder einem Gegenstand voraus, von denen es unbekannt ist, wo sie sich befinden? (Verfassungssammlung 1486/1932, 5080/1965 und 5738/1968). Einen Raum durchsuchen bedeutet, ?dessen einzelne Bestandteile und die darin befindlichen Objekte zu dem Behufe beaugenscheinigen und festzustellen, ob in diesem Raum und an welcher Stelle desselben sich ein bestimmter Gegenstand befindet? (Verfassungssammlung 6328/1970 und 8642/1979). Davon kann nach einer inneren Ergänzung der Formel erst dann gesprochen werden, wenn das einschreitende Organ ?eine systematische Besichtigung wenigstens eines bestimmten Objekts? vorgenommen hat (Verfassungssammlung 3351/1958).

 

Der Zweck des Hausrechtsgesetzes liegt nicht darin, schon das bloße Betreten einer fremden Wohnung zu verhindern, weil damit ?eine ganze Reihe für die Staatsverwaltung ganz unerlässliche Maßregelungen lahmgelegt? wären; verhindert werden sollte nur ?ein die persönliche Würde und Unabhängigkeit verletzender Eingriff in den Lebenskreis des Wohnungsinhabers in Dinge, die man im Allgemeinen berechtigt und gewohnt ist, dem Einblick Fremder zu entziehen und davor zu schützen (Verfassungssammlung 1487/1932 und 5182/1965).

 

Aufgrund der ausgeprägten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes scheidet eine ?Durchsuchung? im Sinne des Art 9 Staatsgrundgesetzes auch dann aus, wenn es sich nicht um die Ergreifung von Personen oder Gegenständen, sondern um die Aufnahme eines Sachverhaltes handelt. Insbesondere die Vornahme eines Augenscheines oder die Besichtigung von Räumlichkeiten zur ?Konstatierung gewisser Verhältnisse? stellt keinen Grundrechtseingriff dar (Verfassungssammlung 1486/1932, 3352/1958 und 6736/1972).

 

Anknüpfend an die Zeugenaussagen aller 3 vernommenen Gendarmeriebeamten ist festzustellen, dass die beiden einschreitenden Organe des Gendarmeriepostens Gries am Brenner eine Besichtigung der Räumlichkeiten insoweit vornahmen, um die Frage nach dem tatsächlichen Wohnsitz des festgenommenen S. M. zu klären. Insbesondere die beiden Gendarmeriebeamten des Posten Gries am Brenner, die die Besichtigung der Räume vornahmen, schilderten in ihren Aussagen klar und nachvollziehbar, dass es sich lediglich um eine Visitierung bzw um eine ?Sammlung von Eindrücken? handelte. Eine Durchsuchung der Räumlichkeiten im Sinne der vorab aufgezeigten höchstgerichtlichen Judikatur fand mit Sicherheit nicht statt.

 

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass zum Einen weder ein Eingriff in einer Schwere stattfand, dass er eine Durchsuchung im Sinne des Art 9 Staatsgrundgesetz darstellen würde, und zum Anderen war auch die persönliche Schutzsphäre des Beschwerdeführers im Hinblick auf sein Hausrecht oder die Achtung seines privaten Familienlebens nicht berührt.

 

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 79a Abs 1 und 3 AVG, wonach die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Die Höhe der Beträge richtet sich nach der UVS-Aufwandsersatzverordnung. Die Eingabegebühr stützt sich auf das Gebührengesetz, weshalb insgesamt spruchgemäß zu entscheiden war

Schlagworte
Schutz, willkürliche, Hausdurchsuchungen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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