TE UVS Tirol 2004/06/28 2003/13/172-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.06.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des Herrn M. F., vertreten durch Herrn Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 08.09.2003, Zl VK-2518-2003, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 43,60, zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 11.02.2003 um 14.43 Uhr

Tatort: Münster, auf der A12, auf Höhe Strkm 36,714, in Fahrtrichtung Westen

Fahrzeug: LKW, XY

 

Sie haben als Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen (Lkw, Kraftwagenzüge, Omnibusse und dgl) auf einer Freilandstraße nach einem solchen Fahrzeug den vorgeschriebenen Mindestabstand von 50 Meter nicht eingehalten, zumal der Abstand lediglich 25 Meter betrug.?

 

Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs 4 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 218,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.

 

In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass, als er auf der A12 Inntalautobahn bei Münster hinter einem Sattelkraftfahrzeug in Richtung Westen unterwegs gewesen sei, über einen Streckenabschnitt von mehreren Kilometern ein Pkw mit Anhänger neben ihm gefahren sei. Dieses Fahrzeug sei auf Bild Nr 1 von 14:43:45:23 erkennbar. Das vor ihm fahrende Fahrzeug habe aus Gründen, die ihm nicht bekannt seien, die Geschwindigkeit reduziert. Die Folge sei gewesen, dass er ebenso die Geschwindigkeit reduziert habe. Der vorhin angeführte Pkw, welcher ursprünglich neben ihm gefahren sei, habe offensichtlich keinen Grund gehabt, die Geschwindigkeit zu reduzieren und sei bei in etwa gleich bleibender Geschwindigkeit an ihm vorbeigefahren. Dies ergebe sich zweifelsfrei aus dem Bild Nr 2 von 14:43:50:00 Uhr. Hier sei deutlich zu sehen, dass er an ihm vorbeifahre. Genau in dieser Phase des allgemeinen Abbremsens sei auch der Abstand des von ihm gelenkten Lkws zu dem vorausfahrenden Fahrzeug gemessen worden. § 18 Abs 4 StVO regle das Hintereinanderfahren, weil damit besondere Gefahren im Straßenverkehr verbunden seien. Grundsätzlich solle damit erreicht werden, dass ein genügender Sicherheitsabstand zum Vorderfahrzeug eingehalten werde, damit im Falle einer Notbremsung Auffahrunfälle vermieden werden. Selbstverständlich verringere sich im Falle einer Notbremsung der Tiefenabstand, doch reiche es aus, wenn am Ende des Bremsvorganges zum Vorderfahrzeug immer noch ein ? wenn auch geringer ? Tiefenabstand verbleibe, ohne dass dem Lenker ein Vorwurf nach § 18 StVO gemacht werden könne. Nur dann, wenn er auf das Vorderfahrzeug auffahre, ohne dass ein Reaktionsverzug vorliege, sei dem Fahrer ein Vorwurf nach § 18 StVO zu machen. Diese Grundsätze seien auch auf § 18 Abs 4 StVO anzuwenden, auch wenn diese Gesetzesbestimmung geschaffen worden sei, um den anderen Verkehrsteilnehmern ein leichteres Überholen von Fahrzeugen mit größeren Längsabm

essungen zu ermöglichen. Wenn durch äußere Einflüsse der ordnungsgemäß eingehaltene Tiefenabstand kurzfristig verringert werde, könne dem Lenker kein Vorwurf nach § 18 Abs 4 StVO gemacht werden. Diese äußeren Einflüsse könnten beispielsweise darin gelegen sein, dass ein Vorderfahrzeug plötzlich und unerwartet stark abbremst. Zusammenfassend könne daher festgestellt werden, dass ihn aus vorgenannten Gründen kein Verschulden am zu geringen Tiefenabstand treffe, weil der Tiefenabstand unverzüglich wieder auf den Mindestabstand erweitert worden sei.

 

Durch die im Akt befindlichen Lichtbilder sei der Grund für die unerwartet starke Geschwindigkeitsreduktion des Vorderfahrzeuges zwar nicht erkennbar, doch sei auf Grund der Beweislage ersichtlich, dass das Vorderfahrzeug langsamer geworden sei und der Pkw an ihm vorbeigefahren sei. Sofern die gegenständliche Verwaltungsübertretung von Beamten beobachtet worden wäre, hätten diese ohne weiteres bestätigen können, dass er umgehend den gesetzlichen Mindestabstand von 50 Metern wieder hergestellt habe. Im gegenständlichen Fall würden daher die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 VStG vorliegen. Er habe einen dreiachsigen Lastkraftwagen gelenkt. Die Behörde habe jedoch keine Feststellungen dahingehend getroffen, um welche Art von Fahrzeug es sich bei jenem Fahrzeug gehandelt habe, zu dem er den gesetzlichen Mindestabstand nicht eingehalten haben solle. Daher liege ein Spruchmangel vor. Die Erstbehörde habe außerdem als Beweis für die gegenständliche Verwaltungsübertretung drei Lichtbilder angeführt, wobei lediglich zwei Bilder die gegenständliche Fahrt wiedergeben würden. Auf Grund der vorgelegten Lichtbilder könne aber das Vorbringen des Berufungswerbers nicht widerlegt werden. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Anwendung des § 21 VStG beantragt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:

 

In der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Tirol, Verkehrsabteilung, ist dargestellt, dass der Lenker des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen XY am 11.02.2003 um 14.43 Uhr auf der Inntalautobahn A12 im Gemeindegebiet von Münster bei km 36,714 nicht einen Abstand von 50 Metern eingehalten hat, obwohl der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen (Lastfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Omnibusse und dgl) auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 Metern einzuhalten hat. Der vom Lenker des gegenständlichen Lastkraftwagens eingehaltene Abstand habe nur 25 Meter betragen.

 

Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Lastkraftwagens ist B. A. in XY. Lenker des gegenständlichen Lastkraftwagens zum Tatzeitpunkt war der Berufungswerber.

 

Die gegenständliche Übertretung wurde durch die kontrollierenden Beamten mit einem Messgerät zur Bestimmung des Abstandes nach dem VKS System festgestellt. Der gegenständliche Lastkraftwagen wurde von zwei Videokameras und einem Videorecorder aufgezeichnet. Die Messergebnisse resultieren aus einem Weg-/Zeitzusammenhang. Die dieser Messung zu Grunde liegenden drei Lichtbilder finden sich im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt. Der vom Berufungswerber als Lenker des Lastkraftwagens eingehaltene jedenfalls zu geringe Tiefenabstand ergibt sich eindeutig aus dem Lichtbild um 14:43:50:00 Uhr. Insbesondere vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 5 Bodenmarkierungsverordnung, wonach auf Autobahnen und Autostraßen die Breite der Leitlinien mindestens 15 cm, die Länge des Striches 6 m sowie die Länge der Unterbrechung 12 m zu betragen hat, ist dieser zu geringe Tiefenabstand des Fahrzeuges des Berufungswerbers zum vorausfahrenden Lkw zweifelsfrei erkennbar.

 

Zum Vorbringen des Berufungswerbers in der Berufung wird ausgeführt, dass die Bestimmung des § 18 Abs 4 StVO nicht verlangt, dass es zu einer konkreten Gefährdung oder Behinderung gekommen sein muss. Die Einhaltung eines zu geringen Tiefenabstandes ? wie im gegenständlichen Fall unter 50 Metern ? stellt eine zumindest abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

 

Es ergibt sich somit, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs 4 StVO, wonach der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 Metern einzuhalten hat, sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht zu vertreten hat.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht unerheblich ist, zumal das Einhalten eines Abstandes von mindestens 50 Metern durch den Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen nach einem solchen Fahrzeug im Interesse eines gefahrlosen Überholens eines langen Fahrzeuges liegt.

 

Dem Berufungswerber wurde Fahrlässigkeit zur Last gelegt. Mildernd wurde seine bisherige Unbescholtenheit gewertet, erschwerende Umstände lagen keine vor.

 

Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien und des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von bis zu Euro 726,00 gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO erscheint die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 218,00 als schuld- und tatangemessen und insbesondere erforderlich, um den Berufungswerber in Hinkunft zur entsprechenden Aufmerksamkeit im Straßenverkehr anzuhalten.

 

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
abstrakte, Gefährdung, Verkehrssicherheit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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