TE UVS Niederösterreich 2004/06/30 Senat-LF-03-0059

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Veröffentlicht am 30.06.2004
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Spruch

Der Strafhöhenberufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ? AVG dahingehend Folge gegeben, als

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hinsichtlich Spruchpunkt 1 des bekämpften Straferkenntnisses die verhängte  Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen auf 1 Tag und

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hinsichtlich Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses die verhängte Verwaltungsstrafe von ? 2000,--/Ersatzfreiheitsstrafe 26 Tage auf ? 1000,--/Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag herabgesetzt wird. Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG statt bisher ? 300,-- nunmehr ? 200,-- als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der Bezirkshauptmannschaft binnen zwei Wochen zu zahlen. Innerhalb gleicher Frist ist der verringerte Strafbetrag zu bezahlen (§ 59 Abs 2 AVG).

Text

Die Bezirkshauptmannschaft X hat gegen Herrn M***** S********* das Straferkenntnis vom 13. August 2003, Zl 3-****-**, erlassen. Unter Punkt 1 dieses Bescheides wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe als Arbeitgeber die Ausländerin A****** N*****, geb 5.11.1974, zumindest am 20.2.2003, gegen 11,30 Uhr in **** T******, im Berggasthaus am E*** ?W*****-***?, entgegen § 3 AuslBG beschäftigt, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs 5 AuslBG) oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden ist. A****** N***** wäre seit dem 19.2.2003 beim Rechtsmittelwerber beschäftigt gewesen. Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 AulsBG hat die Bezirkshauptmannschaft eine Verwaltungsstrafe von ? 1000,--/Ersatzfreiheitsstrafe 13 Tage ausgesprochen. Im Punkt 2 des Strafbescheides wurde dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegt, er habe als Arbeitgeber die Ausländerin M*** D*****, geb 6.1.1961, zumindest am 20.2.2003, gegen 11,30 Uhr in **** T******, im Berggasthaus am *****?W*****-***?, entgegen § 3 AuslBG beschäftigt, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs 5 AuslBG) oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden ist. M*** D***** wäre seit dem 19.1.2003 beim Rechtsmittelwerber beschäftigt. Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 AulsBG hat die Bezirkshauptmannschaft eine Verwaltungsstrafe von ? 2000,--/Ersatzfreiheitsstrafe 26 Tage ausgesprochen.

Der Kostenbetrag zum Verfahren erster Instanz wurde mit ? 300,-- (10% der verhängten Verwaltungsstrafbeträge) gemäß § 64 Abs 2 VStG bestimmt. Gegen diese Entscheidung hat der Rechtsmittelwerber lediglich hinsichtlich der Strafhöhe fristgerecht Berufung erhoben und im wesentlichen angegeben, dass er nochmals auf die damalige Situation hinweise. Dem AMS L********* sei es trotz mehrmaligem Ersuchen nicht gelungen, dem Rechtsmittelwerber geeignete Arbeitskräfte zu vermitteln. Für Frau M*** D***** wäre ihm aber eine Beschäftigungsbewilligung in Aussicht gestellt worden, da Frau M*** D***** mit ihrem Mann, der bereits im Bezirk arbeiten würde, zusammenleben würde. Diese Bewilligung sei inzwischen auch erteilt. Bei Frau A****** N***** sei der Rechtsmittelwerber insofern getäuscht worden, als Frau A****** N***** die Papiere vom AMS bei sich gehabt hätte, diese aber nur Computerausdrucke gewesen wären. Es wäre ein Probetag vereinbart gewesen. Die ordnungsgemäße Überprüfung der Papiere hätte somit nicht mehr durchgeführt werden können. Eine Schädigung nach § 3 Ausländerbeschäftigung könne der Rechtsmittelwerber nicht erkennen. Die vom AMS zugewiesenen ?Arbeitsunwilligen? seien dadurch nicht nachweisbar geschädigt worden. Der Saisonbetrieb am E*** sei durch den Arbeitskräftemangel aber gefährdet gewesen. Die Beantwortung über die Einkommensverhältnisse sei vom Rechtsmittelwerber leider vergessen worden. ? 3200,-- seien aber aus dem Erlös des Betriebes nicht zu verkraften. Seine Bilanz 2002 weise einen Verlust in der Höhe von ? 23840,-- aus. - Der Rechtsmittelwerber ersuchte somit um nochmalige Überprüfung der Fakten und um entsprechende Strafmilderung. Der unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ als Berufungsbehörde führt dazu aus, dass der Rechtsmittelwerber in keiner Weise die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen bestritten, sondern die im gesamten Verfahren gezeigte geständige Verantwortung beibehalten hat. ? Dies stellt einen nicht unerheblichen Strafmilderungsgrund dar. Wenn der Rechtsmittelwerber dagegen ausführt, dass es dem AMS L********* nicht gelungen sei ihm entsprechende Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen, so ist hierzu zu sagen, dass dies keinen Rechtfertigungsgrund darstellt, einen Ausländer entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu beschäftigen.  Wenn der Rechtsmittelwerber weiters ausführt, dass Frau A****** N***** ihn über ihre Arbeitsbewilligung seitens des AMS L********* getäuscht hätte, so ist hierzu auszuführen, dass sich der Rechtsmittelwerber auf derartige Angaben nicht hätte verlassen dürfen. Er hätte vielmehr diese Angaben in Absprache mit dem AMS L********* eingehend überprüfen müssen, wenn diesbezüglich entsprechende Originaldokumente nicht eingesehen werden konnten. Der Verweis des Rechtsmittelwerbers auf die Unwilligkeit der ihm vom AMS L********* vermittelten potentiellen österreichischen Arbeitskräfte, sowie auf den Umstand, dass er durch Nothandlungen mit dem Gesetz in Konflikt stehe, sind keine geeigneten Angaben, die zu seiner Entlastung führen können. Auch der Zeitdruck in einer günstigen Saisonlage rechtfertigt nicht die Begehung von Verwaltungsübertretungen durch illegale Ausländerbeschäftigung. Durch unerlaubte Ausländerbeschäftigung kommt es zu einem unkontrollierten Zufluß ausländischer Arbeitskräfte auf den inländischen Arbeitsmarkt und gesamtwirtschaftlich betrachtet zu einer schweren wirtschaftlichen Schädigung des österreichischen Staates. Hinsichtlich der allseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse (welche bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind) glaubt die Berufungsbehörde den Angaben des Berufungswerbers über das Vorliegen einer prekären wirtschaftlichen Situation. ? Der Betriebserlös ist ja entsprechend der Aktenlage das einzige Einkommen des Beschuldigten. Dies stellt einen weiteren Grund dar, hinsichtlich des Strafausmaßes zu Gunsten des Berufungswerbers zu entscheiden. Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe ist jedenfalls mit der Gesetzeslage festzustellen, dass vom AuslBG diesbezüglich nichts vorgeschrieben wird. Dies bedeutet, dass gemäß § 16 Abs 2 VStG die maximale mögliche Ersatzfreiheitsstrafe mit zwei Wochen beschränkt ist, sodass im Hinblick auf den gesetzlichen Absolutwert seitens der Berufungsbehörde zur verhängten Ersatzfreiheitsstrafe eine entsprechende Angleichung zu Gunsten des Beschuldigten jedenfalls zu erfolgen hat. Durch die Verhängung von Verwaltungsstrafen soll erwirkt werden, dass eine sogenannte spezialpräventive Wirkung entsteht, also der Beschuldigte nach Möglichkeit davon abgehalten wird, gleiche oder ähnliche Übertretungen erneut zu begehen. Im Ergebnis ausgedrückt gelangt die Berufungsbehörde zur Ansicht, dass zu Gunsten des Rechtsmittelwerbers spruchgemäß mit Strafherabsetzung vorgegangen werden kann, sodass der Berufungswerber gemäß § 64 Abs 1 u. 2 VStG auch keinen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren entrichten muß. ? Der Kostenbeitrag zum Verfahren der Bezirkshauptmannschaft reduziert sich dabei entsprechend auf einen Wert von 10% der nunmehr festgesetzten Strafbeträge.

Zuletzt aktualisiert am
07.07.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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