TE UVS Wien 2004/07/27 03/M/34/4275/2003

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Veröffentlicht am 27.07.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr. Osinger in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 28.11.2003 aufgrund der Berufung von Herrn Herbert G gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 17.4.2003, MA 67-RV - 008633/3/6, betreffend die Bestätigung der mit der erstbehördlichen Strafverfügung vom 11.3.2003 wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs 4 StVO verhängten Strafe, entschieden wie folgt:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wird. Dementsprechend wird der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 Abs 2 VStG auf 5 Euro herabgesetzt, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe. Der Berufungswerber hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Mit erstbehördlicher Strafverfügung vom 11.3.2003, MA 67-RV ? 008633/3/6 ist der Berufungswerber wegen Übertretung des § 8 Abs 4 StVO 1960 bestraft worden. Der Spruch der Strafverfügung lautet wie folgt:

?Sie haben am 20.11.2002 um 10:52 Uhr in Wien, W-gasse mit dem Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-28 folgende

Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges mit allen Rädern auf dem Gehsteig, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 99 Abs 3 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit § 8 Abs 4 StVO 1960

Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von EUR 108,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 38 Stunden. Allfällig im gegenständlichen Verfahren geleistete Zahlungen wurden auf die verhängte Geldstrafe angerechnet."

Auf Grund des dagegen erhobenen, ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichteten Einspruchs hat die Erstbehörde folgenden Bescheid erlassen:

?Dem gegen das Ausmaß der in der Strafverfügung vom 11.3.2003, Zahl MA 67-RV ? 008633/3/6 auferlegten Strafe von EUR 108,00, bei Uneinbringlichkeit 38 Stunden Ersatzfreiheisstrafe, rechtzeitig eingebrachten Einspruch wird gemäß § 49 Abs 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG, BGBl. Nr. 52/1991) keine Folge gegeben.

Gemäß § 64 des VStG haben Sie EUR 10,80 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, zu bezahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher EUR 118,80."

Mit Berufung wurde eingewendet, es könne weder von einer erheblichen Verkehrsbeeinträchtigung noch von einer Hinderung der Fußgänger gesprochen werden. Der Lkw sei auf einer Verbreitung des Gehsteiges abgestellt gewesen. Zwar würden die meisten derartigen Übertretungen in Erfüllung beruflicher Tätigkeiten erfolgen, doch habe die Erstbehörde zu Unrecht nicht als mildernd gewertet, dass die für ihn in Betracht kommenden Ladezonen großteils durch Pkws verparkt gewesen seien. An dieser Misere seien die Organe der MA 67 nicht gänzlich schuldlos. Im Fall der rigorosen Entfernung der Pkw hätte er nicht falsch parken müssen.

Zur öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 28.11.2003 ist der Berufungswerber nicht erschienen. Die Anzeigelegerin ist als Zeugin vernommen worden. Sie hat folgende Zeugenaussage gemacht:

?Ich bin seit 1994 in der Überwachung des ruhenden Verkehrs tätig. Der Tatort ist bei der L-City. Konkret an den Vorfall erinnern kann ich mich heute nicht mehr. Über Vorhalt der Anzeige gebe ich an, dass das Fahrzeug des Bw anhand der damaligen Skizze auf dem Gehsteig und dabei nur rund 0,5 m vom angrenzenden Wohnhaus entfernt abgestellt war, sodass für den Fußgängerverkehr kaum mehr als ein Spalt von 0,5 m übrig blieb. Da konnte man nur schräg hindurchgehen. Mit Kinderwagen oder Ähnlichem musste man auf die Fahrbahn ausweichen. Befragt, wie lang das Fahrzeug dort gestanden sein kann: Normalerweise mache ich immer eine Runde um den Häuserblock und schreibe mir dann, wenn das Fahrzeug auch beim zweiten Vorbeigehen noch abgestellt ist, auch diese Uhrzeit auf. Ich mache da auf dem Original der Anzeige, das bei mir verbleibt, einen Vermerk im Raum für Zusatzvermerke. Im gegenständlichen Fall gibt es in der Anzeige aber keinen solchen Hinweis und gehe ich daher davon aus, dass der Lenker beim zweiten Vorbeigehen vermutlich schon weggefahren war. Es ist für mich nicht bedeutsam ,ob das angezeigte, auf dem Gehsteig abgestellte Fahrzeug ein Lieferfahrzeug ist oder nicht und ist es daher nicht auszuschließen, dass das Fahrzeug des Bw ein solches Lieferfahrzeug gewesen ist, auch wenn in der Anzeige darüber nichts vermerkt ist. Es stimmt schon, dass die nahe gelegenen Ladezonen meist durch Pkw verparkt sind und die Lieferanten große Schwierigkeiten haben, zur L-City anzuliefern. Würde mich ein Lieferant nach Ausstellung einer Anzeige anrufen und eine Liefertätigkeit glaubhaft machen, würde ich ein Absehen von der Strafe befürworten, soweit nicht überhaupt eine Rücknahme der Anzeige möglich ist. Befragt, ob der Bw sein Fahrzeug wenn schon an dieser Stelle, so doch etwas weniger fußgängerbehindernd hätte abstellen können: Nein, denn auf der Fahrbahn ist es sehr eng und auch die Abstellmöglichkeiten auf dem Gehsteig sind dort sehr beschränkt."

Daraufhin ist der aus dem Spruch ersichtliche Berufungsbescheid zunächst mündlich verkündet worden.

Gegenstand des Berufungsverfahrens war ausschließlich die Überprüfung der von der Erstbehörde vor dem Hintergrund der erstbehördlichen Strafverfügung vom 11.3.2003 vorgenommenen Strafbemessung.

Es wurde erwogen:

Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen, zu

bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist. Gemäß § 8 Abs 4 StVO 1960 ist die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern verboten Selbst wenn ein Lkw nur deswegen § 8 Abs 4 StVO 1960 verletzend auf dem Gehsteig abgestellt wird, weil Ladezonen verbotswidrig verstellt sind, liegt in einer Einengung des Gehsteigs auf 0,5 m, wodurch Passanten mit Kinderwagen auf die Fahrbahn ausweichen müssen, kein geringer Unrechtsgehalt.

Ein Absehen von der Strafe kam schon aus diesem Grunde nicht in Betracht.

Das Fahrzeug ist andererseits nicht allzu lang bzw. jedenfalls nicht länger dort gestanden, als für die Vornahme der Ladetätigkeit unbedingt notwendig.

Wer ein Fahrlässigkeitsdelikt zwar vorsätzlich, jedoch unter Umständen begeht, die einem Schuldausschließungsgrund nahe kommen (Milderungsgrund gemäß § 34 Z 11 StGB), hat keine schwere Schuld zu verantworten.

Bei der Strafbemessung war das Vorliegen von insgesamt 9 den ruhenden Verkehr betreffenden, im Tatzeitpunkt bereits rechtskräftigen, noch nicht getilgten Vormerkungen als erschwerend zu berücksichtigen. Die finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers (laut eigenen Angaben verdient er rund 1200 Euro monatlich) sind als durchschnittlich zu bezeichnen. Bei Abwägung der besonderen Umstände des Falles sowie der an ein reumütiges Geständnis (§ 34 Z 17 StGB) heranreichenden Verantwortung konnte mit der Verhängung einer Strafe von rund 7 % der Strafobergrenze das Auslangen gefunden werden. Dem Berufungswerber war somit kein Berufungskostenbeitrag aufzuerlegen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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