TE UVS Wien 2004/07/28 03/P/34/5514/2004

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Veröffentlicht am 28.07.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien entscheidet durch sein Mitglied Dr. Osinger über die Berufung der Frau Joy O gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 18.6.2004, Zl. 673/S/04, mit welchem das Ansuchen um Bewilligung der Teilzahlung der mit Straferkenntnis vom 2.6.2004, S 673/S/04, verhängten Geldstrafen abgewiesen wurde, wie folgt:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben und der Berufungswerberin die Bezahlung der mit Straferkenntnis der BPD Wien vom 2.6.2004, S 673/S/04, rechtskräftig verhängten Geldstrafen in Höhe von insgesamt 90 Euro in neun monatlichen Raten zu je 10 Euro bewilligt. Die erste Rate ist zahlbar an dem auf die Rechtskraft dieses Bescheides folgenden Monatsersten, die acht weiteren jeweils am Monatsersten der acht darauffolgenden Monate. Bei Nichteinhaltung eines Zahlungstermins wird der gesamte aushaftende Restbetrag sofort fällig.

Text

Mit Straferkenntnis der BPD Wien vom 2.6.2004, S 673/S/04, wurden über die Berufungswerberin wegen Übertretungen des Wiener Landessicherheitsgesetzes und des Sicherheitspolizeigesetzes insgesamt drei Geldstrafen in Höhe von jeweils 30 Euro verhängt. Das Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.

Nach Zustellung des Straferkenntnisses hat die nunmehrige Berufungswerberin um Bewilligung der ratenweisen Entrichtung des Strafbetrages und der Strafkosten im Gesamtbetrag von 99 Euro in monatlichen Raten von je 10 Euro ersucht und vorgebracht, sie verfüge lediglich über ein Einkommen von einem monatlichen Taschengeld von 40 Euro und müsse von diesem ihre Hygieneartikel anschaffen.

Das Ansuchen wurde mit Bescheid der Erstbehörde vom 18.6.2004 abgewiesen. Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass die Berufungswerberin nur über ein Taschengeld von 40 Euro verfüge und als Asylwerberin keiner Beschäftigung nachgehen dürfe. Für die Behörde stehe fest, dass die Berufungswerberin nicht in der Lage sein werde, einer Ratenzahlung, und sei es auch nur in einer Höhe von 10 Euro, nachzukommen. Eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage sei in nächster Zeit nicht abzusehen. Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Berufung. Die Berufungswerberin bringt vor, sie könne bereits über einen langen Zeitraum das Auslangen mit 40 Euro finden und stelle es auch kein Problem für sie dar, davon 10 Euro zu leisten, da für ihre Kost und Logis gesorgt sei. Aufgrund der Grundversorgungsvereinbarung sei auch gewährleistet, dass weiterhin für sie gesorgt sei, auch im Falle eines negativen Abschlusses ihres Asylverfahrens, da die Bund-Ländervereinbarung vorsehe, alle hilfsbedürftigen Fremden zu unterstützen, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus. Somit könne davon ausgegangen werden, dass zumindest ihr

Taschengeld bis zur endgültigen Abzahlung der Strafe gesichert sei. Die Berufungswerberin verweist weiters auf eine Bekanntgabe des Innenministers, wonach eine Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes geplant sei, wodurch Asylwerbern der Zugang zum Arbeitsmarkt gewährleistet werden solle. Dann hätte sie die Möglichkeit, selbst ein geringes Einkommen zu erwirtschaften.

Es wurde erwogen:

Gemäß § 54b Abs 3 VStG ist einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

Die Erteilung einer Bewilligung nach § 54b Abs 3 VStG liegt nicht im Ermessen der Behörde. Liegen die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle vor, ist also einem Bestraften die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten, dann hat der Bestrafte einen Rechtsanspruch auf angemessenen Aufschub oder  Teilzahlung (VwGH 18.9.1991, 91/03/0121, 0122).

Die Berufungswerberin ist in Ansehung ihrer wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage, die Strafbeträge unverzüglich zu bezahlen. Sie ist als Asylwerberin in einem Wohnheim untergebracht und muss für Kost und Logis nicht selbst aufkommen. Von dem monatlichen Taschengeld hat sie nur Hygieneartikel zu bezahlen.

Wer als Asylwerber die üblicherweise anfallenden Lebenshaltungskosten (Miete, Strom, Heizung, etc.) nicht selbst zu bestreiten hat, kann trotz der geringen Höhe eines ihm zur Bestreitung seiner höchstpersönlichen Bedürfnisse gewährten Taschengeldes bei äußerster Sparsamkeit in der Lage sein, eine nicht allzu hohe Verwaltungsstrafe in kleinen monatlichen Raten zu leisten.

Gemäß § 59 Abs 1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

Gemäß § 59 Abs 2 AVG ist, wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Die äußerst bedrängte Lage des Antragstellers als Asylwerber und sein unsicherer Aufenthaltsstatus erzwingen im Interesse der Sicherung der Vollstreckbarkeit der über ihn verhängten Geldstrafe die Vorschreibung eines beim ersten (Raten-)Zahlungsverzug eintretenden Terminverlusts, wäre doch (erst) dann die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Grund anzunehmen. Die grundsätzliche Zulässigkeit eines Terminverlusts in einem die Teilzahlung (Ratenzahlung) einer Geldstrafe bewilligenden Bescheid ergibt sich ganz allgemein aus dem auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 59 AVG, handelt es sich dabei doch um eine auflösende Bedingung nicht für die erstmalige Festsetzung der obligatorische Leistungs-, sondern bloß für die über Antrag erfolgende Umwandlung der gesetzlichen in eine angemessene (Raten-)Zahlungsfrist (zur Unzulässigkeit eines Terminverlusts im Zusammenhang mit wasserpolizeilichen Aufträgen VwGH vom 10.3.1992, 91/07/0138).

Hinsichtlich der vorgeschriebenen Verwaltungsverfahrenskosten ist eine Bewilligung von Ratenzahlungen nicht vorgesehen (VwGH 13.1.1984, 83/02/0527, 0528, Slg 11282 A). Die mit Straferkenntnis auferlegten Verfahrenskosten durften in die obige Ratenbewilligung daher nicht einbezogen werden und sind unabhängig davon zu bezahlen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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