TE UVS Tirol 2004/08/11 2004/29/033-2

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Veröffentlicht am 11.08.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. T. K. über die Berufung des M. M., geb am XY, R. b. K., XY, vertreten durch Rechtsanwälte F., P. und S., W., XY-Straße, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 22.06.2004, Zl VK-920-2004, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 7,00, zu bezahlen.

Text

Dem Beschuldigten wird mit gegenständlichem Straferkenntnis vorgeworfen, er habe am 10.01.2004 um 22.20 Uhr in Kitzbühel, auf der XY-gasse vor dem Lokal ?L.? sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen KB-XY als Lenker im Bereich des Vorschriftszeichens ?Halten und Parken verboten? abgestellt.

 

Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 lit a und § 99 Abs 3 lit a StVO begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 35,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch die ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass ?von einem Halten im Sinne eines Stehenbleibens, welches über einen Zeitraum von wenigen Sekunden hinausreicht, nicht gesprochen werden könne, weshalb das Stehenbleiben des Beschuldigten nicht mit einem ?Halten?, also Verweilen für einen zumindest nennenswert langen Zeitraum, gleichzusetzen sei.? Aus rechtlicher Hinsicht habe der Beschuldigte den Sachverhalt sohin nicht verwirklicht, weshalb das Strafverfahren ersatzlos einzustellen sei. Auch aufgrund des festgestellten Sachverhaltes sei die Strafe bei weitem zu streng bemessen, dies in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschuldigte lediglich seiner dienstrechtlichen, sohin beruflichen Verpflichtung nachgekommen sei. Die erstinstanzliche Behörde habe es auch unterlassen festzustellen, dass der Beschuldigte lediglich für wenige Sekunden das von ihm gelenkte Fahrzeug zum Halten gebracht habe. Die Folgen der Übertretung des Beschuldigten seien sohin unbedeutend. Es wurde sodann beantragt, das vorliegende Straferkenntnis ? allenfalls nach erfolgter Beweiswiederholung und/oder ?ergänzung ? ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu das vorliegende Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel insofern abzuändern, als von der Verhängung einer Strafe in Anwendung des § 21 VStG abgesehen werde, in eventu das vorliegende Straferkenntnis insofern abzuändern, als die wider den Beschuldigten verhängte Strafe schuld- und tatangemessen herabgesetzt werde.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte abgesehen werden, zumal Voraussetzungen des § 51e Abs 3 VStG vorgelegen haben und darüber hinaus vom Berufungswerber, welcher durch einen Rechtsanwalt vertreten war, die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie die von der Stadtpolizei Kitzbühel am 05.08.2004 übermittelte Verordnung für das ?Halte- und Parkverbot? gültig für die XY-gasse. Die Verordnung wurde den Beschuldigtenvertretern am 13.08.2004 zur Kenntnis übermittelt und die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme erfolgte jedoch nicht.

 

Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Der Beschuldigte befuhr am 10.01.2004 mit dem Fahrzeug amtliches Kennzeichen KB-XY in Kitzbühel die XY-gasse und hielt dort um 22.20 Uhr vor dem Lokal ?L.?. In der XY-gasse ist beidseitig von der Einmündung in die F.-R.-Straße bis zur Unterführung XY-gasse ? A. S. ein Halte- und Parkverbot gemäß § 52a Z 13b StVO verordnet und ordnungsgemäß kundgemacht. Der Beschuldigte hielt sein Fahrzeug im Halte- und Parkverbotsbereich vor dem Lokal ?L.? an, um Fahrgäste in sein Fahrzeug einsteigen zu lassen. Im gegenständlichen Halte- und Parkverbotsbereich befindet sich weder eine Ladezone noch ein Taxistandplatz.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige der Stadtpolizei Kitzbühel vom 19.01.2004, welche aufgrund der eigenen dienstlichen Wahrnehmung von GI M. an die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel erstattet wurde. Darüber hinaus wird der Sachverhalt selbst vom Beschuldigten nicht bestritten. Dass im Tatortsbereich ein Halte- und Parkverbot gilt sowie sich im gegenständlichen Halte- und Parkverbotsbereich keine Ladezone bzw ein Taxistand befindet, ergibt sich aus der von der Stadtpolizei Kitzbühel übermittelten Verordnung vom 02.07.1992.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 24 Abs 1 lit a StVO ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens ?Halten und Parken verboten? nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b verboten. Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes steht fest, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug im Halte- und Parkverbotsbereich in der XY-gasse vor dem Lokal ?L.?

angehalten hat, um Fahrgäste einsteigen zu lassen. Dieser Sachverhalt wird vom Beschuldigten im Übrigen auch gar nicht bestritten.

 

Die Ausführungen des Beschuldigten dahingehend, dass das Einsteigenlassen von Fahrgästen nicht dem Tatbestand des § 24 Abs 1a StVO entspreche, geht jedoch ins Leere, weil das Ein- und Aussteigenlassen von Personen an der rechtlichen Eigenschaft des Abstellens eines Fahrzeuges als Halten im Sinne des § 2 Abs 1 Z 27 StVO 1960 nichts zu ändern vermag, mit anderen Worten, dass eine solche Vorgangsweise nicht die Rechtswidrigkeit des Abstellens aufhebt (VwGH vom 24.11.1993; 93/02/0071).

 

Ein solches Abstellen wäre gemäß § 24 Abs 2 StVO nur in Ansehung von Haltestellen und Massenbeförderungsmitteln (§ 24 Abs 1 lit e StVO) in Ladezonen und auf Taxistandplätzen erlaubt. Dass eine Ausnahme im Sinne des § 43 Abs 11 StVO verordnet worden wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist überdies aus der von der Stadtpolizei Kitzbühel übermittelten Verordnung vom 02.07.1992 ersichtlich, dass keine Ausnahmeregelung verordnet gewesen ist, welche den Beschuldigten zum Halten im betreffenden Bereich ermächtigt hätte.

 

Somit liegt objektiv der Tatbestand der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung vor.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Im gegenständlichen Fall ist anzuführen, dass die Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,00 bedroht ist.

 

Trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die Erstbehörde hat der Beschuldigte zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen keinerlei Angaben gemacht, weshalb von einer durchschnittlichen Einkommens- und Vermögenssituation des Beschuldigten auszugehen ist. Auch konnte der Beschuldigte keine berücksichtigungswürdigen Umstände darlegen, welche eine Strafbarkeit ausschließen würden. Dass der Beschuldigte nur im Sinne seiner Tätigkeit als Taxifahrer gehandelt hat, mag das nicht belegen, zumal es dem Beschuldigten möglich gewesen wäre, seine Fahrgäste in unmittelbarer Nähe des Tatortes in einem erlaubten Haltebereich einsteigen zu lassen.

 

Als mildernd war im gegenständlichen Fall bei der Strafbemessung nichts zu berücksichtigen, als erschwerend sind einschlägige Vorstrafen des Beschuldigten zu werten. Eine weitere Herabsetzung der Strafen kam sohin nicht in Betracht; darüber hinaus ist die von der Erstbehörde festgesetzte Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt und jedenfalls schuld- und tatangemessen.

 

Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG lagen ebenfalls nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte
Ausnahme, verordnet, Halten, ParkenG
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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