TE UVS Steiermark 2004/08/12 30.16-123/2003

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Veröffentlicht am 12.08.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl-Heinz Liebenwein über die Berufung von Herrn R S, vertreten durch Rechtsanwälte S & H, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 23.10.2003, GZ.: 15.1 2649/2003, wie folgt entschieden: Spruch I. Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung hinsichtlich des zweiten Tatbildes (1. Übertretung lit b) der unter 1. Übertretung dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung abgewiesen. Spruch II. Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung hinsichtlich des ersten Tatbildes (1. Übertretung lit a) der dem Berufungswerber unter 1. Übertretung zur Last gelegten Verwaltungsübertretung Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Punkt aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt. Spruch III. Des Weiteren wird der Berufung hinsichtlich der Punkte 2.) und 3.) (2. Übertretung und 3. Übertretung) Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesen Punkten aufgehoben und das Strafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt. Der Spruch des Straferkenntnisses wird hinsichtlich der 1. Übertretung im Sachverhalt bezüglich der verletzten Rechtvorschriften sowie der verhängten Geldstrafen wie folgt neu gefasst: Herr R S ist schuldig und hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Lebensmittelunternehmens S in H, diese ist persönlich haftende Gesellschafterin der S, die in S ein Kaufhaus führt, zu verantworten, seiner Verpflichtung für die Einhaltung der im Anhang zur Lebensmittelhygieneverordnung angeführten Hygienevorschriften zu sorgen, nicht nachgekommen zu sein. So wurde am 05.02.2003 um 11.45 Uhr in S folgender Sachverhalt festgestellt: a.) beim Handwaschbecken der Feinkosttheke fehlen Flüssigseife und Einweghandtücher (Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Trocknen der Hände). Dieser Mangel wurde bereits bei einer Vorrevision am 05.04.2000 von der hieramtlichen Lebensmittelaufsicht bestandet. b.) auf der Feinkostvitrine lagern drei Stück Kornspitz sowie ca zehn Stück Krapfen ungeschützt bzw. ohne Hauchschutz bzw. Abdeckung, sodass ein Betasten, Anhusten und Anniesen der betreffenden unverpackten Ware durch Kunden oder Passanten sehr leicht möglich ist. Dadurch wurden folgende Rechtsvorschriften verletzt: Zu 1. Übertretung lit a: § 4 der Lebensmittelhygieneverordnung, BGBl. Nr. 31/1998 idgF iVm Abschnitt I Z 24 der zitierten Verordnung und Zu 1. Übertretung lit b: § 4 der Lebensmittelhygieneverordnung, BGBl. Nr. 31/1998 idgF iVm Abschnitt IX Z 3 der zitierten Verordnung. Gemäß § 74 Abs 4 Z 1 Lebensmittelgesetz wird daher zu 1. Übertretung lit a eine Geldstrafe in der Höhe von ? 54,50 (acht Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und zu 1. Übertretung lit b eine Geldstrafe in der Höhe von ? 54,50 (acht Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz vermindert sich somit auf ? 5,45. Dieser Betrag ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu entrichten. Der übrige Spruch bleibt unverändert.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft G, im Folgenden kurz belangte Behörde, legte dem nunmehrigen Berufungswerber im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehende Verstöße gegen das Lebensmittelgesetz 1975 bzw. die Lebensmittelhygieneverordnung 1998 sowie die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 zur Last:

Tatzeit: 05.02.2003, 11.45 Uhr Tatort: S Ihre Funktion:

Handelsrechtliche(r) Geschäftsführer(in) und daher als gemäß § 9 Abs 1 VStG Verantwortlicher 1. Übertretung Sie sind in Ihrer Funktion des Lebensmittelunternehmens S, diese ist persönlich haftende Gesellschafterin der S, in H, Ihrer Verpflichtung, für die Einhaltung der im Anhang der Lebensmittelhygieneverordnung 1998 angeführten Hygienevorschriften zu sorgen, nicht nachgekommen, da zum Tatzeitpunkt bei einer Kontrolle im Betrieb (siehe Tatort) Folgendes festgestellt wurde: Beim Handwaschbecken der Feinkosttheke fehlen Flüssigseife und Einweghandtücher (Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Trocknen der Hände). Dieser Mangel wurde bereits bei einer Vorrevision am 05.04.2000 von der hieramtlichen Lebensmittelaufsicht beanstandet. Auf der Feinkostvitrine lagern 3 Stück Kornspitz sowie ca. 10 Stück Krapfen ungeschützt bzw. ohne Hauchschutz bzw. Abdeckung, sodass ein Betasten, Anhusten und Anniesen der betreffenden unverpackten Ware durch Kunden oder Passanten sehr leicht möglich ist (Abschnitt IX Z 2 und 3). Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 21 Abs 1 lit c LMG iVm § 4 Lebensmittelhygiene VO 1998 Geldstrafe: EUR 109,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) Gemäß: § 74 Abs 4 Zif 1 Lebensmittelgesetz 2. Übertretung Folgendes Produkt in Verkehr gebracht wurde, obwohl festgestellt wurde, dass die Mindesthaltbarkeitsfrist abgelaufen war und dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht war. Ware: 4 Packungen a 0,656 kg, 0,746 kg, 0,614 kg und 0,626 kg Faschiertes tiefgekühlt vom S S H mindestens haltbar bis: 31.01.2003 Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 9 Abs 2 LebensmittelkennzeichnungsVO BGBl. 72/93 Geldstrafe: EUR 50,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) Gemäß: § 74 Abs 5 Zif 1 Lebensmittelgesetz 3. Übertretung Folgendes Produkt in Verkehr gebracht wurde, obwohl festgestellt wurde, dass die Verbrauchsfrist abgelaufen war und die Ware nicht mehr in Verkehr gebracht hätte werden dürfen. Ware: 1 Packung a 0,414 kg Hühnerfilet der Firma T in P B Verbrauchsfrist bis 06.08.2002 Ware: 2 Packungen a 1,265 kg und 1,276 kg Junghühner bratfertig der Firma T in P B Verbrauchsfrist bis 04.02.2003 Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 9 Abs 3 LebensmittelkennzeichnungsVO BGBl. 72/93 Geldstrafe: EUR 72,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 15 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) Gemäß: § 74 Abs 5 Zif. 1 Lebensmittelgesetz" Des Weiteren wurden dem Berufungswerber ? 23,10 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG vorgeschrieben. Begründet wurde dieses Straferkenntnis ausschließlich mit der Anzeige eines Beamten der Lebensmittelaufsicht. Der Berufungswerber habe zwar Einspruch gegen die Strafverfügung vom 21.02.2003 erhoben, da dieser jedoch nicht begründet worden sei, sei ohne weitere Anhörung entschieden worden. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung, in der verbunden mit den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zunächst nur vorgebracht wurde, dass mit der von der belangten Behörde gewählten Vorgangsweise elementare Grundsätze des Verwaltungsstrafverfahrens verletzt worden wären, zumal insbesonders an den Berufungswerber nie eine Aufforderung zur Rechtfertigung ausgesprochen wurde. In der Folge wurde ergänzend ausgeführt, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mangelhaft sei, da sich aus dem Akt eindeutig ergebe, dass am Tatort keineswegs die S situiert sei. Vielmehr befindet sich am Tatort das Geschäftslokal - ein S - der S. Es werde schließlich auch erforderlich sein, das Organ der Lebensmittelaufsicht einzuvernehmen. Wiederholt wurde letztlich der Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben und das gegenständliche Strafverfahren einzustellen. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen: Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine ? 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Zufolge des zitierten Berufungsvorbringens fand am 17.06.2004 eine öffentliche, mündliche Berufungsverhandlung statt, in deren Rahmen neben dem Berufungswerber als Partei insbesondere auch der Zeuge C A gehört wurde. Auf Grundlage des der Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Strafbehörde I. Instanz, vor allem aber des Ergebnisses der Berufungsverhandlung vom 17.06.2004 werden nachstehende Feststellungen getroffen: Die S betreibt in S ein Kaufhaus (S). Persönlich haftende Gesellschafterin dieses Unternehmens ist die S mit Sitz in H. Handelsrechtlicher Geschäftsführer der S ist der nunmehrige Berufungswerber, der somit im Sinne des § 9 Abs 1 VStG die Firma R S nach außen als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher vertritt. Am 05.02.2003 fand ab 11.45 Uhr im besagten Kaufhaus in Anwesenheit der Angestellten E H eine lebensmittelpolizeiliche Kontrolle durch den Zeugen C A statt. Im Zuge dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass beim Handwaschbecken der Feinkosttheke Flüssigseife und Einweghandtücher fehlten. Des Weiteren stellte der Zeuge fest, dass auf der Feinkostvitrine drei Stück Kornspitz sowie ca. zehn Stück Krapfen ungeschützt bzw. ohne Hauchschutz bzw. Abdeckung lagern, sodass ein Betasten, Anhusten und Anniesen der betreffenden unverpackten Waren durch Kunden oder Passanten sehr leicht möglich ist. Schließlich stellte der Zeuge A ferner fest, dass im Verkaufsraum in einer Selbstbedienungstiefkühltruhe die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses näher bezeichneten, verpackten Waren mit abgelaufener Mindesthaltbarkeitsfrist bzw. überschrittenem Verbrauchsdatum feilgehalten wurden, ohne dass dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht war. Aufgrund dieses Kontrollergebnisses wurde in der Folge Anzeige wegen Übertretung der Lebensmittelhygieneverordnung bzw. wegen Nichteinhaltung der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung erstattet. Nach Erhebungen der belangten Behörde hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit hinsichtlich der angezeigten Verwaltungsübertretungen erließ diese am 21.02.2003 im Wesentlichen textgleich mit dem Spruch des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses eine Strafverfügung, in der - im Gegensatz zum bekämpften Straferkenntnis - zwar auf einen Tatort hingewiesen, ein solcher jedoch nicht angegeben war. Gegen diese Strafverfügung wurde fristgerecht schriftlich Einspruch erhoben und obgleich dieser - zulässigerweise - keine Begründung enthielt, ohne jegliche weitere Ermittlungsschritte das angefochtene Straferkenntnis vom 23.10.2003 erlassen. Diese Feststellungen stützen sich neben den diesbezüglichen Angaben des Berufungswerbers selbst auf den Inhalt des Verfahrensaktes der Strafbehörde I. Instanz, was die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Berufungswerbers anbelangt, vor allem aber auf das Ergebnis der durchgeführten Berufungsverhandlung. Dem Vorbringen des Berufungswerbers, wonach es möglich sei, dass die Flüssigseife wie auch die Einweghandtücher zum Kontrollzeitpunkt kurzfristig gefehlt haben können, in einem solchen Fall aber sicher eine feste Seife sowie Stoffhandtücher vorhanden gewesen sein müssten, setzte der Zeuge A entgegen, dass er zwar nicht ausschließen könne, dass tatsächlich eine feste Seife vorhanden war, eine solche werde aber als dem Hygienestandard nicht entsprechend ohnedies nicht anerkannt und dass keinesfalls in unmittelbarer Nähe des Handwaschbeckens sonstige Handtücher vorrätig gehalten wurden. Für die erkennende Behörde steht in diesem Zusammenhang beweisbildend zufolge der an sich durchaus glaubhaften und schlüssig nachvollziehbaren Aussagen des Zeugen A des Weiteren fest, dass die ebenfalls im Spruch unter 1. Übertretung näher angeführten Lebensmittel zum Zeitpunkt der Kontrolle in jeder Hinsicht ungeschützt, das heißt ohne Hauchschutz bzw. Abdeckung auf der Feinkostvitrine gelagert wurden. Schließlich nimmt die Berufungsbehörde auch als erwiesen an, dass vom erwähnten Zeugen die unter 2. und 3. Übertretung angeführten Lebensmittel in der Kühlvitrine ohne Kennzeichnung bzw. Hinweise auf den Ablauf der Mindesthaltbarkeitsfrist bzw. trotz Ablauf der Verbrauchsfrist offenbar zum Verkauf feilgehalten wurden. Vor diesem Hintergrund erscheint die Rechtfertigung des Berufungswerbers, dass es für ihn geradezu unerklärlich sei, dass abgelaufene Produkte in den freien Verkauf gelangt wären, zumal die Dienstnehmer striktest angewiesen sind darauf zu achten, dass solche Lebensmittel aus dem Verkaufsraum entfernt würden, als Schutzbehauptung. Der zur Verhandlung nicht persönlich erschienene, jedoch rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber musste schließlich auch gegen sich gelten lassen, dass bereits bei einer Kontrolle im Jahre 2000 der nunmehr zur Anzeige gebrachte Mangel hinsichtlich der fehlenden Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Trocknen der Hände festgestellt werden mussten. Hinsichtlich der Kontrollen seiner Dienstnehmer führte der Berufungswerber lediglich aus, dass die Dienstnehmer striktest angewiesen sind, darauf zu achten, dass entsprechend abgelaufene Lebensmittel aus dem Verkaufsraum entfernt werden. Würden derartige Verfehlungen festgestellt, werden die betreffenden Dienstnehmer darauf hingewiesen solche Fehlleistungen künftig zu unterlassen, widrigenfalls es zu weitergehenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen die bis zu einer Entlassung führen könnten, kommen könnte. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Zu Spruch I.: Die Lebensmittelhygieneverordnung BGBl. II Nr. 31/1998 stellt eine u. a. auf Grundlage des § 10 LMG 1975 erlassene Verordnung zum Verbraucherschutz, beinhaltend verschiedenste Regelungen die Lebensmittelhygiene betreffend dar. Im Abschnitt I des Anhangs zu dieser Verordnung wird unter dem Überbegriff allgemeine Anforderungen an Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird (ausgenommen die in Abschnitt III genannten Betriebsstätten) - hier nicht relevant - in Z 4 normiert, dass Handwaschbecken Warm- und Kaltwasserzufuhr haben müssen. Darüber hinaus müssen Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Trocknen der Hände vorhanden sein. Während zum Händewaschen nur auf entsprechende Mittel in dieser Bestimmung hingewiesen wird, werden explizit Mittel zum hygienischen Trocknen der Hände gefordert. Auf den Anlassfall bezogen bedeutet dies nunmehr, dass vom Erfordernis einer Flüssigseife in dieser Gesetzesbestimmung ebenso wenig gesprochen wird, wie auch in anderen auf den verfahrensgegenständlichen Tatort übertragbaren Vorschriften die Lebensmittelhygiene betreffend. Das vom Berufungswerber behauptete Vorhandensein einer festen Seife konnte selbst vom Kontrollorgan nicht ausgeschlossen werden, weshalb das Strafverfahren in diesem Teilbereich der ersten Übertretung im Zweifel einzustellen war, zumal ein nichthygienischer Zustand einer möglicherweise doch vorhandenen Trockenseife nicht erweisbar war. Hinsichtlich der nicht vorhandenen Mittel zum Händetrocknen folgt die erkennende Behörde den Aussagen des Zeugen A, wonach keinerlei Handtücher zum Zeitpunkt der Kontrolle im Bereich des Handwaschbeckens vorhanden waren, wobei dem hygienischen Standard entsprechend der zitierten Bestimmung wohl nur dann gerecht wird, wenn sogenannte Einweghandtücher zur Verfügung stehen, was offenkundig nicht der Fall war. In diesem Punkt (1. Übertretung lit a) war deshalb die Berufung abzuweisen. Der Abschnitt IX Z 3 des Anhangs der Lebensmittelhygieneverordnung sieht vor, dass Lebensmittel, die behandelt, gelagert, verpackt, ausgelegt und befördert werden vor Kontaminationen zu schützen sind, die sie zum Verzehr ungeeignet oder gesundheitsschädlich machen bzw. derart kontaminieren, dass ein Verzehr in diesem Zustand unzumutbar wäre. Insbesondere müssen Lebensmittel so aufbewahrt oder geschützt werden, dass das Risiko einer Kontamination vermieden wird. Für die Berufungsbehörde steht aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Beweisverfahrens fest, dass die vom Zeugen A festgestellte Lagerung von Kornspitz und Krapfen nicht in der vom Gesetz bzw. der zitierten Verordnung verlangten Form vorgenommen wurde. Die vorgefundene Lagerung bedeutet eine zwangsläufige Übertretung der Lebensmittelhygieneverordnung im Sinne der zitierten Vorschriften, da zumutbare Vorkehrungen vor Verschmutzungen bzw. Kontaminationen unterlassen wurden und die angeführten Lebensmittel somit einer unnotwendigen Benachteiligung ausgesetzt waren. Die vom Berufungswerber diesbezüglich abgegebene Rechtfertigung, dass nach seinen Informationen diese Art von Lebensmitteln normalerweise mit einer Plastikabdeckung geschützt sind, ist nicht geeignet, ihn von der diesbezüglichen Anlastung zu befreien, da vom Zeugen A eine solche Abdeckung eben nicht festgestellt werden konnte. Hinsichtlich seines Verschuldens, insbesonders aber auch seiner Verantwortlichkeit in diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass er schuldbefreiend darlegen hätte müssen, welche Maßnahmen zur Einhaltung der Lebensmittelhygieneverordnung von ihm getroffen wurden, um dem Vorwurf der Fahrlässigkeit zu entgehen. Da er diese Glaubhaftmachung schuldig geblieben ist, hat er Fahrlässigkeit zu verantworten, zumal von einem nachprüfbaren Kontrollsystem nicht auszugehen war bzw. ein solches vom Berufungswerber in keiner Weise dargelegt werden konnte. Der Berufungswerber hat daher die ihm zu 1. Übertretung lit b im Sinne des modifizierten Spruches angelastete Verwaltungsübertretung in subjektiver und objektiver Hinsicht zu verantworten. Da seitens der belangten Behörde sämtliche Verstöße gegen die Lebensmittelhygieneverordnung in einem Spruchpunkt zusammengefasst und in weiterer Folge diesbezüglich auch nur eine Geldstrafe hiefür verhängt wurde, war der Spruch diesbezüglich zu präzisieren, wie auch hinsichtlich der im Anlassfall vorliegenden Verantwortlichkeit des Berufungswerbers, was nach Ansicht der erkennenden Behörde auch außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr durchaus zulässig war. So geht aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, welches bezogen auf die Tatzeit (05.02.2003) innerhalb der Frist des § 74 Abs 7 LMG erlassen wurde, wenngleich auch die gewählte Formulierung etwas inkonsequent war - im Ergebnis doch unzweifelhaft hervor, dass dem Berufungswerber die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S mit Sitz in H zur Last gelegt wurden, zumal letztgenannte juristische Person unstrittig persönlich haftende Gesellschafterin jenes Unternehmens war, in welchem die verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen am 05.02.2003 festgestellt wurden. Daraus lässt sich aber auch der Tatort unzweifelhaft ableiten, der im Anlassfall dort liegt, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der angezeigten Verstöße gegen die verfahrensrelevanten Verwaltungsvorschriften hätten getroffen werden müssen. Angesichts der Vertretungsbefugnisse des Berufungswerbers ist somit Tatort jener, an dem die Unternehmensleitung ihren Sitz hat (vgl. VwGH 25.03.1994, 94/02/0026 u.a.). Nach Ansicht der Berufungsbehörde war eine Präzisierung des Spruchs auch außerhalb der Frist des § 74 Abs 6 LMG zulässig, da der richtige Tatort, nämlich der Sitz der S aus dem Spruch des Straferkenntnisses ebenso hervorgeht, wie auch der von der belangten Behörde mit Tatort bezeichnete Standort jenes Lebensmittelunternehmens, in dem die verfahrensgegenständliche Kontrolle stattgefunden hat. Auch aus der von der belangten Behörde gewählten Formulierung bzw. Textierung des Spruchs kann die Ortsangabe H durchaus als Sitz der S und somit als Tatort erkannt werden. Mit der erfolgten Präzisierung wurde im Ergebnis lediglich eine zweite unrichtige Tatortangabe aus dem Tatvorwurf entfernt, was rechtlich möglich war. Zur Strafbemessung ist auszuführen: Nach § 74 Abs 4 Z 1 LMG ist, wer den Bestimmungen einer aufgrund des § 10, des § 12 Abs 2 hinsichtlich der Deklaration von Zusatzstoffen, des § 16 Abs 4 hinsichtlich vorgeschriebener Bezeichnungen, der §§ 21, 27 Abs 1, 29 Abs 5 oder 33 Abs 1 erlassenen Verordnung zuwider handelt, wie nach Abs 1, somit mit Geldstrafen bis zu ? 7.300,-- zu bestrafen. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gegen den Schutzzweck der verletzten Verwaltungsvorschrift, der insbesondere darin zu erblicken ist, dass durch Einhaltung der vom Berufungswerber unterlassenen Vorsorgemaßnahmen der Hygienestandard der im freien Verkehr befindlichen Lebensmittel sowie auch die diesbezüglichen Voraussetzungen bei Bearbeitung bzw. Lagerung von Lebensmitteln jederzeit gewährleistet sind (vgl. dazu die Präambel zur Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom 14.06.1993 über Lebensmittelhygiene) hat der Berufungswerber, wie ausgeführt, zumindest in fahrlässiger Weise verstoßen. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als mildernd war nichts, als erschwerend der Umstand zu werten, dass anlässlich der Kontrolle am 05.02.2003 zumindest in der angezeigten Hinsicht gleiche Verhältnisse vorherrschten, wie sie bereits bei einer Vorrevision am 05.04.2000 bestanden. Die von der ersten Instanz unter 1. Übertretung verhängte Geldstrafe war insgesamt ohnedies im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und somit auch unter Berücksichtigung des eingeschätzten monatlichen Nettoeinkommens des Berufungswerbers (? 2.000,--) als durchaus angemessen anzusehen. Die Aufteilung der Geldstrafen in der präzisierten Spruchfassung in einzelne Punkte war Folge des Umstandes, dass der Sachverhalt in diesen Punkten zu trennen und auch verschiedenen Bestimmungen der Lebensmittelhygieneverordnung zu unterstellen war, wobei gleichzeitig jedoch auch das Strafverschärfungsverbot entsprechend beachtet werden musste. Durch die diesbezüglich getroffene Entscheidung fielen für das Berufungsverfahren keine Verfahrenskosten im Sinne des § 65 VStG an. Zu Spruch II.: Die zu den Spruchpunkten 2.) und 3.) im angefochtenen Straferkenntnis erhobenen Vorwürfe, der Berufungswerber habe zu verantworten, dass die dort näher umschriebenen verpackten Lebensmittel tatzeitlich und tatörtlich in Verkehr gebracht wurden lässt nicht mit der gemäß § 44 a Z 1 VStG gebotenen Deutlichkeit erkennen, worin das Inverkehrbringen bestanden hat bzw. durch welche Vorgangsweise (§ 1 Abs 2 LMG 1975) dieses bewirkt worden sein soll (vgl. VwGH 15.06.1987, Zl.: 87/10/0020; 17.03.1997, Zl.: 93/10/0066 u.v.a.). Einer Verbesserung dieses Spruchmangels, nämlich der gebotenen Präzisierung des Inverkehrbringens stand der Berufungsbehörde der Eintritt der Verfolgungsverjährungsfrist entgegen, die gemäß § 74 Abs 7 LMG 1975 für Verwaltungsübertretungen, wie die gegenständlichen, ein Jahr beträgt. Weder die Strafverfügung vom 21.02.2003 noch das Straferkenntnis vom 23.10.2003 umschreiben die dem Berufungswerber diesbezüglich vorgeworfenen Taten anders, als mit dem (wie dargelegt) unzureichenden Vorwurf des Inverkehrsbringens. Geht man mit der belangten Behörde von der Tatzeit 05.02.2003 aus, so erweisen sich auch angesichts des Fehlens einer sonstigen (tauglichen) Verfolgungshandlung die unter Punkte 2.) und 3.) im angefochtenen Straferkenntnis dem Berufungswerber angelasteten Vorwürfe als verjährt. Der Berufung war daher diesbezüglich, ohne auf das eigentliche Vorbringen des Berufungswerbers näher eingehen zu müssen, Folge zu geben, das Straferkenntnis in diesen Punkten aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen. Der Ordnung halber ist abschließend noch darauf hinzuweisen, dass der Rüge des Berufungswerbers, wonach seitens der belangten Behörde durch ihre Entscheidung elementare Grundsätze des Verwaltungsstrafverfahrens verletzt wurden, insoferne Berechtigung zukommt, als die belangte Behörde nach Erhebung eines Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers gegen ihre Strafverfügung vom 21.02.2003 der an sich in rechtlich zulässiger Weise nicht begründet war, entgegen der Bestimmung des § 49 Abs 2 VStG bzw. § 40 VStG kein ordentliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, sondern vielmehr ohne jegliche weitere Erhebungen das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erließ. Eine Entscheidung ohne Anhörung des Beschuldigten (siehe Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses Seite 3) widersprach bei der geschilderten Sach- und Rechtslage jedenfalls den zu berücksichtigenden Grundsätzen bei der Durchführung eines ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Lebensmittelhygiene Lebensmittelunternehmen Handwaschbecken Seife Flüssigseife Beweislast
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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