TE UVS Tirol 2004/08/13 2004/25/099-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.08.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alexander Hohenhorst über die Berufung von Herrn H. S., D-52080 Aachen, vom 11.06.2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 24.03.2004, Zl VK-7736-2003, betreffend Übertretung nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 43,60, zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 10.04.2003 um 00.40 Uhr auf der Kontrollstelle Kundl der A12 Inntalautobahn bei km 24,3 in Richtung Innsbruck als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit den deutschen Kennzeichen XY ein Kraftfahrzeug mit über 7,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht entgegen den Bestimmungen des § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft iVm § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.09.2002, BGBl II Nr 349/2002, idF BGBl II Nr 192/2003, das ?Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge über 7,5t höchstes zulässiges Gesamtgewicht zwischen 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr? auf der A12 Inntalautobahn zwischen Strkm. 20,359 im Gemeindegebiet von Kundl und Strkm. 66,780 im Gemeindegebiet von Ampass missachtet, obwohl die Fahrt nicht unter die Ausnahmebestimmungen der Verordnung fiel und er auch nicht im Besitz einer Ausnahmegenehmigung war.

Dadurch habe Herr S. gegen § 30 Abs 1 Z 4 IG-L iVm § 3 der zitierten Verordnung verstoßen, weshalb gemäß § 30 Abs 1 Z 4 IG-L über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 218,00 (im Nichteinbringungsfall 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Die Beitragspflicht zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 21,80 bestimmt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat Herr S. fristgerecht und zulässig Berufung erhoben. Darin bestätigt er, dass er zur Tatzeit das im Spruch genannte Fahrzeug am Tatort gelenkt habe. Diese Kraftfahrzeugkombination stelle eine Präsentationsplattform einer Nichtraucheraktion dar, die eine Initiative des Europäischen Parlaments sei. Diese Fahrzeugkombination falle zweifelsfrei nicht unter die in der Verordnung angeführten Lastkraftwagen und bedürfe daher auch keiner Ausnahmegenehmigung. Das gleiche besage auch § 42 der Straßenverkehrsordnung, was dem Halter der Fahrzeuge schriftlich von zuständigen Behörden aus Österreich bestätigt worden sei. Bei der Kontrolle in der Nacht des 10.04.2003 habe er die Fahrzeugpapiere beider Fahrzeuge vorgelegt. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XY werde bei den Beweiserhebungen aber nicht einmal erwähnt. Er habe bei der Kontrolle den Gendarmeriebeamten erklärt, dass er keine Kenntnis davon habe, dass das besagte Nachtfahrverbot auch für seine Fahrzeugkombination zutreffen würde. Die Gendarmeriebeamten müssten die gleiche Ansicht vertreten haben, sonst hätten sie ihm nicht die sofortige Weiterfahrt gestattet. Weiters macht Herr S. Angaben zur Zustellung der Strafverfügung, was jedoch für die gegenständliche Berufung nicht von Bedeutung ist.

 

Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 28.07.2004 wurde der Berufungswerber ersucht, die Fahrzeugscheine der beiden gegenständlichen Fahrzeuge zu übermitteln. Dem ist Herr S. nachgekommen.

 

In seiner Berufung führte Herr S. eine Internetseite an, unter der die gegenständliche Fahrzeugkombination besichtigt werden kann. Von der Berufungsbehörde wurde eine Seite, auf der dieser Wagen abgebildet ist, ausgedruckt und diese zum Akt genommen.

 

 

Die Berufungsbehörde hat hierzu wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.09.2002, BGBl II Nr 349/2002, iVm der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 25.03.2003, BGBl II Nr 192/2003, ist in dem nach § 2 festgelegten Sanierungsgebiet in der Zeit vom 01. Oktober eines jeden Jahres bis 31. Mai des Folgejahres, und zwar jeweils von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr des Folgetages, das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, verboten.

 

Aus den vom Berufungswerber vorgelegten Fahrzeugscheinen ergibt sich, dass es sich beim Fahrzeug mit dem Kennzeichen XY um eine Sattelzugmaschine mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 18 t handelt. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XY wird als Sattelanhänger, Schaustellerkraftfahrzeug, Ausstellungswagen bezeichnet. Sein zulässiges Gesamtgewicht beträgt 16,4 t.

 

Nach § 2 Abs 1 Z 10 KFG ist ein Sattelkraftfahrzeug ein Sattelzugfahrzeug mit einem so auf diesem aufliegenden Sattelanhänger, dass ein wesentlicher Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes vom Sattelzugfahrzeug getragen wird.

 

Nach Z 11 leg cit ist ein Sattelzugfahrzeug ein Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, einen Sattelanhänger so zu ziehen, dass ihn dieser mit einem wesentlichen Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes belastet.

 

Nach Z 12 leg cit ist ein Sattelanhänger ein Anhänger, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, so mit einem Sattelzugfahrzeug gezogen zu werden, dass er dieses mit einem wesentlichen Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes belastet.

 

In den Fahrzeugscheinen wird das erste Fahrzeug als Sattelzugmaschine bezeichnet und das zweite Fahrzeug als ?SANH?, was nur als Abkürzung für Sattelanhänger gelesen werden kann. Demnach handelt es sich bei der Kombination dieser beiden Fahrzeuge um ein Sattelkraftfahrzeug im Sinn des KFG. Die höchste zulässige Gesamtmasse dieses Sattelkraftfahrzeuges übersteigt 7,5 t. Damit fällt dieses Fahrzeug unter das Verbot des § 3 der zitierten Verordnung.

 

Sollte man jedoch die Ansicht vertreten, dass es sich hierbei um kein Sattelkraftfahrzeug handelt, da besagter Anhänger kein Sattelanhänger sondern ein Sonderanhänger wäre, dann müsste man vom Vorliegen eines Lastkraftwagens mit Anhänger ausgehen. Da auch in diesem Fall die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, würde diese Fahrzeugkombination unter das Verbot des § 3 der zitierten Verordnung fallen. Die Berufungsbehörde vertritt jedoch die Ansicht, dass es sich auf Grund der Bezeichnungen in den Fahrzeugscheinen und dem Aussehen des im Internet betrachteten Fotos der Fahrzeugkombination um ein Sattelkraftfahrzeug handelt. Diese Meinung stützt sich unter anderem auch darauf, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XY als Sattelzugmaschine bezeichnet ist und nach den Begriffsbestimmungen des KFG ein Sattelzugfahrzeug nicht identisch mit einem Lastkraftwagen ist. Aus dem Lichtbild der Fahrzeugkombination ist auch zu ersehen, dass der Anhänger so konstruiert ist, dass er nur von einem Sattelzugfahrzeug gezogen werden kann und er dieses mit einem wesentlichen Teil seines Eigengewichtes bzw. Gesamtgewichtes belastet. Es besteht für die Berufungsbehörde somit kein Zweifel, dass es sich hierbei um einen Sattelanhänger im Sinn des KFG und damit um ein Sattelkraftfahrzeug handelt. Aus den vorgelegten Fahrzeugscheinen ist zu ersehen, dass die höchste zulässige Gesamtmasse des Sattelkraftfahrzeuges 7,5 t bei weitem übersteigt. Damit hat für diese Fahrzeugkombination das Fahrverbot des § 3 der zitierten Verordnung gegolten; unbestritten ist, dass keine Ausnahmebewilligung dafür zur Tatzeit bestanden hat. Damit ist der Schuldspruch zu Recht ergangen.

 

Wenn der Berufungswerber die Bestimmung des § 42 Abs 1 StVO mit dem § 3 der zitierten Verordnung verglichen hätte, dann hätte er festgestellt, dass in den beiden Normen die Festlegung des Fahrverbotes nicht identisch ist und er deshalb nicht vom § 42 StVO auf den § 3 der Verordnung vollinhaltlich schließen hätte dürfen.

 

Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

Ein Kraftfahrzeuglenker muss sich vor Fahrtantritt in Kenntnis über die für ihn und sein Kraftfahrzeug maßgeblichen straßenverkehrs-, kraftfahr- und abgabenrechtlichen Vorschriften setzen. Dies gilt insbesondere bei Fahrten ins Ausland. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes kann die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Nur ein unverschuldeter Rechtsirrtum ? im Unterschied zu einem verschuldeten (dh fahrlässigen) Irrtum ? bildet im Sinne des § 5 Abs 2 VStG einen Schuldausschließungsgrund. Die Verordnung des Landeshauptmannes, BGBl II Nr 349/2002, wurde am 20.09.2002 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Damit kann sich der Berufungswerber nicht auf unverschuldete Rechtsunkenntnis berufen, weil er sich ? wie oben ausgeführt ? vor Fahrtantritt mit den einschlägigen Bestimmungen hätte vertraut machen müssen.

 

Gemäß § 5 Abs 1 VStG  genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Das ist bei der hier angewendeten Vorschrift nicht der Fall.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Aufgrund der großen Umweltbelastung im Unterinntal durch den Schwerverkehr ist eine Einhaltung des Nachtfahrverbotes für die Gesundheit der dort lebenden Bevölkerung  von großer Bedeutung bzw. ist es wichtig, dass zur Nachtzeit nur lärmarme Fahrzeuge zum Einsatz kommen. Die nachteiligen Folgen derartiger Übertretungen sind somit erheblich.

 

Herr S. hat bezüglich seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse keine Angaben gemacht. Es ist deshalb von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.

 

§ 30 Abs 1 Z 4 IG-L sieht für gegenständliche Übertretung einen Strafrahmen bis zu Euro 2.180,00 vor. Die Erstbehörde hat somit den Strafrahmen zu 10 Prozent ausgeschöpft, was im Hinblick auf den hohen Unrechtsgehalt der Übertretung nicht als überhöht angesehen werden kann. Die Berufung war deshalb als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte
Sattelkraftfahrzeug, kein, Sattelanhänger, Sonderanhänger, aus, Fahrzeugscheinen, ersichtlich
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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