TE UVS Burgenland 2004/08/16 002/10/04154

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.08.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag Eder über die Berufung des Herrn ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, vom 19 07 2004 gegen Spruchpunkt II des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 29 06 2004, Zl 300-14038-2003, wegen Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Vorweg wird angemerkt, dass im gegenständlichen Verfahren nur über die Berufung gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Straferkenntnisses entschieden wird. Über die Berufung zu Spruchpunkt I des angefochtenen Straferkenntnisses wird vom nach der Geschäftsverteilung des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland zuständigen Mitglied gesondert entschieden werden.

 

In Spruchpunkt II des angefochtenen Straferkenntnisses legte die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See dem Berufungswerber zur Last, als Lenker des Fahrzeuges PKW der Marke Seat Toledo mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Ortsgebiet vom *** in der ***gasse in Fahrtrichtung ***gasse (B 51) bis in den Kreuzungsbereich ***gasse ? ***gasse, Höhe Haus ***gasse 77, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem er durch sein Verhalten am Unfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, und bei dem eine Verkehrsleiteinrichtung zum Nachteil der Gemeinde *** beschädigt worden sei (Verkehrszeichen ?Stopptafel?), nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter von der Beschädigung unter Bekanntgabe seiner Identität verständigt zu haben. Der Berufungswerber habe vielmehr das fahruntüchtig gewordene Kraftfahrzeug bis zum Parkplatz neben dem Lokal ?***?, ***gasse 2, verbracht. Am 16 12 2003 um 23 55 Uhr sei er von den einschreitenden (23 45 Uhr) Erhebungsbeamten vor dem Café *** in ***, ***gasse 77, aufhältig als fahrerflüchtiger Lenker am gegenständlichen Verkehrsunfall ausgeforscht worden. Wegen Verletzung des § 31 Abs 1 iVm § 99 Abs 2 lit e StVO wurde der Berufungswerber gemäß § 99 Abs 2 lit e StVO mit einer Geldstrafe von 100 Euro (im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen) bestraft.

 

In seiner rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Berufungswerber vor, dass hinsichtlich der in Spruchpunkt II des Straferkenntnisses angeführten Übertretung keine Konkretisierung erfolgt worden wäre. Im Übrigen verwies er auf sein Vorbringen, welches er im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens machte. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens bestritt der Berufungswerber nicht, am Verkehrsunfall beteiligt gewesen zu sein, jedoch gab er an, dass er die Unfallstelle habe absichern und aus Gründen der Verkehrssicherheit das Fahrzeug ortsverändern habe müssen. Anschließend habe er die nächstgelegene Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall verständigen wollen. Dazu sei er jedoch nicht mehr gekommen, weil bereits Gendarmeriebeamte eingeschritten seien.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat erwogen:

 

§ 31 Abs 1 StVO und § 99 Abs 2 lit e StVO lauten:

§ 31 StVO: ?(1) Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) dürfen nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihre Lage oder Bedeutung verändert werden.?

 

§ 99 Abs 2 lit e StVO: ?Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a)

[?],

e)

wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden,

 f) [?].?

 

Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers konkretisierte die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See in Spruchpunkt II des angefochtenen Straferkenntnisses die dem Berufungswerber zur Last gelegte Tat ausreichend.

 

Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2 und 3 VStG) vorgenommen worden ist.

 

Verfolgungshandlung ist zufolge § 32 Abs 2 VStG jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung, u dgl), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

 

Mit Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 03 10 1985, VwSlg NF Nr 11894/A, wurde in Ansehung der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z 1 VStG ausgeführt, dass dieser Bestimmung dann entsprochen wird, wenn

a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und

b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene (unverwechselbare) Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit, aber auch für die Umschreibung von anderen - nach dem Tatbestand der übertretenen Rechtsvorschrift maßgeblichen - Umständen genügt. Das an die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein. Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG vorliegt oder nicht (vgl zum Ganzen das Erk. des VwGH vom 23 04 1992, 91/09/0199 mwN). Das bedeutet, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl auch VwGH-Erk vom 26 06 2003, 2002/09/0005).

 

Gemessen an diesen vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Kriterien wurde dem Berufungswerber ausreichend zur Kenntnis gebracht, weshalb er verfolgt wurde. Sämtliche Tatbestandselemente jener Norm, die die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See als verletzt erachtete, wurden ausreichend individuell konkretisiert. Verkürzungen der Verteidigungsrechte des Berufungswerbers waren ebenfalls nicht ersichtlich, zumal der Berufungswerber auch selbst wusste, welche Tat ihm zur Last gelegt wurde, und ein entsprechendes zur Verteidigung geeignetes Vorbringen erstattete. Auch war in keiner Weise ersichtlich, weshalb der Berufungswerber durch die vorliegende Formulierung des Spruches nicht vor einer Doppelbestrafung geschützt wäre.

 

Dabei schadete es auch nicht, dass es die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See unterließ, die von ihr angenommene Tatzeit in den Spruchpunkt II des Straferkenntnisses aufzunehmen, weil die Tatzeit, die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für das hier vorliegende Tatbild mit dem Zeitpunkt des Unfalls anzunehmen ist, dem Berufungswerber sowohl mit Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter vom 07 01 2004 als auch mit Verständigung der Beweisaufnahme vom 06 02 2004 innerhalb der 6-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist zur Last gelegt wurde. Das Fehlen der Tatzeit im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses erwies sich somit als korrigierbares Element.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hegte - entgegen dem Vorbringen des Berufungswerbers - auch keine Bedenken gegen die Formulierung, dass die Tatzeit "gegen 23:40 Uhr" des 16 12 3003 gelegen wäre, zumal diese Tatzeit unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Übertretung ausreichend konkret war, um den oben angeführten Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofes zu entsprechen.

 

Der Berufung war dennoch Erfolg beschieden. Aus rechtlichen Gründen (siehe sogleich) war es nicht erforderlich, nähere Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, weil, selbst wenn man den von der erstinstanzlichen Behörde der Bestrafung zu Grunde gelegten in Spruchpunkt II des angefochtenen Straferkenntnisses, durch den die Sache des Berufungsverfahrens festgelegt wurde, näher dargestellten Sachverhalt als gegeben annehmen würde, Straflosigkeit vorlag.

 

Die erstinstanzliche Behörde erkannte in der Begründung des Straferkenntnisses richtig, dass im vorliegenden Fall § 31 Abs 1 StVO als Spezialnorm zu § 4 Abs 5 StVO anzuwenden war. Dennoch unterließ sie es, auf die sich durch die Spezialnorm ergebenden Besonderheiten Rücksicht zu nehmen. Insbesondere gab die erstinstanzliche Behörde lediglich die Rechtsprechung zu § 4 Abs 5 StVO wieder.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 99 Abs 2 lit e StVO ist es allerdings bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmungen - im Gegensatz zu § 4 Abs 5 StVO - nicht erforderlich, dass der Beschädiger selbst (oder allenfalls sein Bote) die Verständigung über die bei einem Verkehrsunfall eingetretene Beschädigung einer Einrichtung zur Regelung oder Sicherung des Verkehrs bei einer der in dieser Gesetzesstelle angeführten Stelle vornimmt. Vielmehr steht aus Gründen der Verkehrssicherheit die Raschheit der Verständigung, die auch durch am Geschehen Unbeteiligte und ohne die Initiative des Beschädigers erfolgen kann, im Vordergrund (vgl Pürstl - Somereder, StVO, 10 Aufl, § 99, E 161).

 

Nichts anderes kann daher im Hinblick auf diesen Zweck gelten, wenn Gendarmeriebeamte zufällig unmittelbar nach dem Unfall am Unfallsort vorbeikommen und sofort aus eigenem Erhebungen über den Verkehrsunfall aufnehmen. Im vorliegenden Fall wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, am Verkehrsunfall, der sich gegen 23 40 Uhr ereignet haben sollte, beteiligt gewesen zu sein. Bereits um 23 45 Uhr trafen Gendarmeriebeamte am Unfallsort ein. Den Angaben der beiden Gendarmeriebeamten vor der Behörde erster Instanz zufolge erblickten diese unmittelbar nach ihrem Eintreffen in der Nähe der Unfallstelle mehrere Personen am Fahrbahnrand stehen. Nachdem sich die Gendarmeriebeamten diesen Personen genähert und nach dem Lenker des Unfallsfahrzeuges gefragt hatten, gestand der Berufungswerbers ohne weiteres zu, dass er der Lenker der Unfallfahrzeuges gewesen sei. Weiters gab er auch sofort seine Identität bekannt. Da die Anordnung des § 99 Abs 2 lit e StVO nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus Gründen der Verkehrssicherheit die Raschheit der Verständigung bezweckt, die auch durch am Geschehen Unbeteiligter und ohne die Initiative des Beschädigers erfolgen kann, kam es letztlich nicht darauf an, ob der Berufungswerber nun beabsichtigte, diese Verständigung - wie er selbst vorbrachte - nach Absicherung der Unfallstelle vorzunehmen, oder dies nicht tun wollte. Im Hinblick auf den vom Verwaltungsgerichtshof zu dieser Bestimmung erkannten Zweck konnte es nicht darauf ankommen, ob die Verständigung der Gendarmerie ohne Zutun eines Unfalllenkers durch einen Dritten erfolgte (eine solche Verständigung hat nach der Judikatur des VwGH jedenfalls Straflosigkeit zur Folge), oder ob nun zufällig unmittelbar nach dem Unfall vorbeikommende Gendarmeriebeamte auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmungen Erhebungen aufnahmen, wobei im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der von den Gendarmeriebeamten angefertigten Übersichtsskizze und der daraus aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ersichtlichen Notwendigkeit, die Unfallstelle abzusichern (sei nun durch Sicherungsmaßnahmen oder allfälliger Ortsveränderung des verunfallten Kraftfahrzeuges) das zeitliche Naheverhältnis von Tatzeit und Kenntnis vom Unfall und Feststellung des Berufungswerbers als Unfallslenker derart eng war (zwischen Unfall, Abschluss der Sicherung der Unfallstelle und Feststellung des Lenkers durch Gendarmeriebeamte lagen nur einige Minuten), um die Rechtsfolgen des § 99 Abs 2 lit e StVO nicht eintreten zu lassen. Strafbarkeit nach § 99 Abs 2 lit e StVO war somit aus rechtlichen Gründen von vorn herein nicht gegeben.

 

Der Versuch einer strafbaren Handlung nach § 99 Abs 2 lit e StVO wurde dem Berufungswerber zu keiner Zeit zur Last gelegt, sodass Ausführungen darüber, ob eine derartige  Tatbegehung  vorlag,  und ob eine Tatbegehung nach § 99 Abs 2 lit e StVO überhaupt versucht werden kann, nicht erforderlich waren.

 

Der angefochtene Bescheid war daher in seinem Spruchpunkt II zu beheben und das zugrunde liegende Strafverfahren mangels Tatbegehung einzustellen.

 

Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt II zu beheben war, war diese Entscheidung gemäß § 51e Abs 2 Z 1 VStG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Schlagworte
Verkehrsunfall, Beschädigung einer Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, Beschädigung eines Verkehrszeichens, Pflicht zur Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle, Meldepflicht, Verständigungspflicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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